Verfassungsbeschwerde Art. 4 GG – Prüfung

Schema zur Religionsfreiheit nach Art.4 I GG, Prüfung des Gleichheitsgrundrechtes Art.3 I GG

Datum
Rechtsgebiet Grundrechte
Ø Lesezeit 24 Minuten
Foto: Giorgio Rossi/Shutterstock.com

Schächtungsfall

A. Sachverhalt

T ist türkischer Staatsbürger und Angehöriger der Religionsgemeinschaft R. Nach den Geboten der R dürfen ihre Anhänger nur geschächtetes Fleisch verzehren. Beim Schächten wird einem warmblütigen Tier ohne Betäubung die Halsschlagader und die Speiseröhre so durchtrennt, dass das Tier durch langsames ausbluten geschlachtet wird. Ein Mitglied der R ist bei dem Schächten immer anwesend. Dieses Mitglied ist dazu ausgebildet, die Einhaltung der religiösen und tiermedizinischen Vorschriften ordnungsgemäß zu überwachen. T ist in Deutschland geboren. Er betreibt eine Metzgerei, in der er auch geschächtetes Fleisch zum Verkauf anbietet. Das Schächten ist grundsätzlich gesetzlich gem. §§ 1, 4a I TierSchG verboten. § 4 a II Nr.2 TierSchG sieht aber die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung in bestimmten Situationen aus religiösen Gründen vor. Eine Ausnahmegenehmigung wurde dem T bisher immer befristet erteilt. Diesmal lehnte die Behörde die Ausnahmegenehmigung jedoch ab. T nutzt das geschächtete Fleisch, um es Angehörigen der R zu verkaufen. Andere Metzgereien, deren Inhaber der Glaubensgemeinschaft G angehören, wurde die Genehmigung hingegen erteilt. Die Behörde verweist –objektiv zutreffend- darauf, dass ein eigeholtes Gutachten ergebe, dass die Glaubensgemeinschaft G ihren Mitgliedern zwingend vorschreibe, nur geschächtetes Fleisch zu verzehren. Bei der R sei dieses Gebot jedoch nicht zwingend gestaltet.

T fühlt sich in seinen Grundrechten verletzt. Nach Erschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsweges erhebt er gleich form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.

Erstellen Sie ein umfassendes Gutachten über die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde des T.

B. Lösung

Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit

1. Zuständigkeit des BVerfG

Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr.8a, 90 I BVerfGG.

2. Beschwerdefähigkeit

a) Grundrechtsfähigkeit

Fraglich ist, ob T grundrechtsfähig ist. Unter Grundrechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit allgemein Träger von Grundrechten sein zu können. Die Grundrechtsfähigkeit entspricht der allgemeinen Rechtsfähigkeit, so dass sich T als natürliche Person auf die Grundrechte berufen kann.

b) Grundrechtsberechtigung

Von der Fähigkeit überhaupt Träger von Grundrechten zu sein, muss die Berechtigung sich auf ein bestimmtes Grundrecht berufen zu können unterschieden werden. Ausgangspunkt ist Art. 93 I Nr.4a GG, der es „jedermann“ gestattet Verfassungsbeschwerde zu erheben. Wer aber nun in Bezug auf das jeweilige Grundrecht „jedermann“ ist, bestimmt sich nach der Grundrechtsberechtigung. T kann sich als ausländischer Staatsbürger in Deutschland nicht auf Deutschengrundrechte, die ausschließlich deutschen Staatsbürgern vorbehalten sind, berufen. Vorliegend sieht sich T in den Grundrechten aus Art. 3, 4 und 12 GG verletzt. Auf Art. 3 und 4 GG dürfen sich nicht nur Deutsche, sondern auch alle ausländischen Staatsbürger berufen. Im Hinblick auf Art. 12 GG könnte sich aber etwas anderes ergeben. Bei Art. 12 GG handelt es sich gerade um ein Deutschengrundrecht, auf das sich ausländische Staatsangehörige nicht berufen können. T verfügt auch nicht über die Staatsangehörigkeit eines EU- Mitgliedstaates, so dass auch nach diesem Gesichtspunkt eine Berufung auf Art. 12 GG ausscheidet. Die Tatsache, dass T in Deutschland geboren wurde, ändert aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift, der allein auf die Staatsangehörigkeit abstellt, nichts. Damit ist eine Verletzung in Art. 12 GG nicht möglich.

Somit ist T hinsichtlich der Grundrechte aus Art. 3 und 4 GG beschwerdeberechtigt.

3. Prozessfähigkeit

Diese ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergibt sich aber aus anderen Verfahrensanordnungen, wie §§ 62 VwGO, 51 ZPO analog. T müsste fähig sein, Verfahrenshandlungen selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter vorzunehmen. T ist gem. §§ 2, 106 BGB geschäfts-, und damit auch prozessfähig.

4. Beschwerdegegenstand

Gegenstand der Beschwerde müsste ein Akt der öffentlichen Gewalt sein. Also ein Akt der Legislative, Judikative oder Exekutive. Die Behörde lehnt den Antrag des T auf eine Ausnahmegenehmigung ab. Damit liegt Exekutivhandeln vor. Zudem hat T den Rechtsweg erschöpft, so dass bereits ein letztinstanzliches Urteil vorliegt. Dieses und die Urteile der unteren Instanzen sind Akte der Judikative und bilden zusammen mit dem behördlichen Exekutivakt den Beschwerdegegenstand.

5. Beschwerdebefugnis

T müsste weiterhin behaupten, in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechten verletzt zu sein. Dabei genügt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung. T fühlt sich in seinen Rechten aus Art. 3 und 4 GG verletzt. Eine Verletzung der Religionsfreiheit durch die Genehmigungsversagung ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist angesichts der differenzierenden Genehmigungserteilung der Behörde möglich. T ist auch qualifiziert betroffen, was bedeutet, dass er Adressat der Maßnahme ist, die Rechtsbeeinträchtigung noch andauert und kein weiterer Vollzugsakt erforderlich ist. Damit ist er selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.

6. Rechtswegerschöpfung

Die Verfassungsbeschwerde ist gem. Art. 94 II GG i.V.m. § 90 II BVerfGG nur gegen letztinstanzliche Entscheidungen zulässig. T hat laut Sachverhalt den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg erfolglos erschöpft.

7. Subsidiarität

Zu prüfen ist weiterhin, ob die Verfassungsbeschwerde subsidiär ist. Subsidiarität ist immer dann gegeben, wenn innerhalb einer Prozessordnung noch andere Verfahrensarten zur Verfügung stehen, die vorher durchgeführt werden können. Hier wurde, wie oben angeführt, der Rechtsweg im Hauptsacheverfahren aber bereits erschöpft, womit der vorläufige Rechtsschutz als weitere Verfahrensart nicht mehr in Frage kommt, da er schon vom Hauptsacheverfahren mit umfasst ist. Die VwGO stellt auch keine weiteren prozessualen Möglichkeiten zur Verfügung, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken, so dass die Verfassungsbeschwerde nicht subsidiär ist.

8. Zwischenergebnis

Im Ergebnis ist die Verfassungsbeschwerde des T bezüglich der gerügten Grundrechte aus Art. 3 und 4 GG zulässig.

II. Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der VA den Beschwerdeführer in einem seiner Grundrechte verletzt. Dabei prüft das Bundesverfassungsgericht nur spezifisches Verfassungsrecht, da es keine Superrevisionsinstanz ist.

1.  Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 I GG

T könnte in seinem Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 I GG verletzt sein.

a) Schutzbereich

Dazu müssten sowohl der persönliche, wie auch der sachliche Schutzbereich eröffnet sein.

aa) Persönlicher Schutzbereich

Art. 4 I GG ist ein Jedermann-Grundrecht. T ist daher als natürliche Person Grundrechtsträger. Daran ändert auch seine türkische Staatsangehörigkeit nichts, da es sich wie oben bereits erläutert nicht um ein Deutschengrundrecht handelt. Der persönliche Schutzbereich ist damit eröffnet.

bb) Sachlicher Schutzbereich

Das Schächten als Gewinnungsmöglichkeit von koscherem Fleisch müsste den Schutzbereich der Religionsfreiheit betreffen. Bei der in Art. 4 I GG genannten Glaubens- und Gewissensfreiheit und dem religiösen und weltanschaulichen Bekenntnis, sowie bei dem in Art. 4 II GG genannten Recht der ungestörten Religionsausübung handelt es sich nach h.M. um ein einheitliches Grundrecht auf Glaubensfreiheit. Geschützt wird das Recht, einen Glauben zu bilden, zu haben, den Glauben zu bekennen, zu verbreiten und gemäß diesem Glauben zu handeln. Geschützt sind auch kultische Handlungen, rituelles Verhalten, sowie religiöse und weltanschauliche Feiern und Gebräuche. Fraglich ist, ob das Schächten von Tieren in diesen Schutzbereich fällt. Geschützt ist das Schächten wenn es im Rahmen religiöser Riten an Festtagen durchgeführt wird. Das Schächten selbst berührt aber nicht unmittelbar ein religiöses Gebot, da es sich dabei nicht um eine Opfergabe oder dergleichen handelt. Auch der Verzehr des Fleisches ist kein unmittelbar religiöser Akt. Außerhalb dieser Feierlichkeiten ist es aber höchst zweifelhaft es zu den kultischen Handlungen zu zählen. Es besteht lediglich ein funktionaler, mittelbarer Zusammenhang. Fraglich ist ob dies ausreicht. Interpretiert man den Schutzbereich extensiv besteht die Gefahr, dass dieser konturenlos wird. Eine Ansicht geht davon aus, dass mit Berücksichtigung der Gesetzessystematik die Notwendigkeit einer Einschränkung nicht schon bei der Bestimmung des Schutzbereichs, sondern erst bei der Anwendung der Schranken besteht. Dem kann aber nicht zugestimmt werden, da die Qualität der Schranken bei jedem Grundrecht unterschiedlich ausgestaltet ist. So ist das Grundrecht auf Religionsfreiheit vorbehaltlos gewährt und kann nur durch verfassungsimmanente Schranken begrenzt werden, die jedoch enorm hohe Voraussetzungen stellen. Damit ist das Argument der Begrenzung auf der Ebene der Rechtfertigung nicht haltbar. Zu fordern ist also im Rahmen des Schutzbereichs, dass es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine religiös motivierte Handlung handelt. Dafür spricht, dass das Anrufen Allahs beim Schächten der Tiere vorgeschrieben ist. Zudem erfolgt das Schächten allein aus religiösen Gründen. Die Schlachtmethode führt nicht zu einem unterschiedlichen Geschmack oder unterschiedlicher Konsistenz des Tierfleisches, sodass das spezielle Vorgehen eindeutig religiöser Motivation entspringt. Zudem muss mindestens ein Mitglied der Glaubensgemeinschaft beim Schächtvorgang anwesend sein um die Einhaltung der religiösen Vorschriften zu überwachen. Schließlich verbindet jeder gläubige Moslem den Verzehr des Fleisches unmittelbar mit seiner Glaubensrichtung, da es eben Wesensmerkmal des Islam ist, nur geschächtete Tiere zu verzehren. Somit fällt das Schächten in den Schutzbereich des Art. 4 GG.

b) Eingriff

Der Schutzbereich der individuellen Glaubensfreiheit ist betroffen, wenn der Staat die oben genannte geschützte Tätigkeit in irgendeiner Weise regelt oder faktisch in erheblicher Weise behindert. Durch die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung nach § 4a II Nr. 2 TierSchG wird dem T das Schächten gänzlich untersagt. Dies stellt ohne weiteres einen Eingriff in seine Religionsfreiheit dar.

c) Rechtfertigung

Der Eingriff könnte aber womöglich gerechtfertigt sein. Dazu muss festgestellt werden, ob es sich um ein schrankenloses Grundrecht handelt bzw. ob im Falle der vorbehaltlosen Gewährung die Grundsätze der praktischen Konkordanz gewahrt wurden.

aa) Schrankenlos gewährtes Grundrecht

Möglicherweise bestehen Schranken, die der ungehinderten Religionsausübung entgegenstehen.

(a) Schrankenleihe

Art. 4 GG selbst ist ein vorbehaltlos gewährtes Grundrecht. Fraglich ist, ob nicht Schranken anderer Grundrechte hilfsweise übertragen werden können, um das Fehlen eines ausdrücklichen Gesetzesvorbehalts auszugleichen. Hier kämen die Schranken des Art. 2 I und Art. 5 II GG in Frage. Allerdings widerspricht eine solche Schrankenleihe dem eigenständigen Charakter der einzelnen Freiheitsrechte. Gerade die differenzierte Ausgestaltung der Grundrechtsschranken eines jeden Grundrechts spricht gegen eine solche Übertragung.

(b) Art. 136 WRV als Schranke der Religionsfreiheit

Fraglich ist, ob die Religionsfreiheit aus Art. 4 I, II GG durch Art. 136 WRV eingeschränkt werden kann. Es wird vertreten, dass Art. 136 I WRV wegen Art. 140 GG vollgültiges Verfassungsrecht ist, die Religionsfreiheit daher über Art. 136 I WRV der Schranke der allgemeinen Gesetze unterliegt. Demnach erklärt nur die Fortgeltung des Art. 136 I WRV die schrankenlose Ausgestaltung der Religionsfreiheit. Nach anderer Auffassung wird Art. 136 I WRV vollständig von der Religionsfreiheit in Art. 4 I und II GG überlagert. Entscheidend für die Beurteilung ist die historische Entwicklung dieser Normen. Ursprünglich war in Art. 135 WRV die allgemeine Religionsfreiheit für den Einzelnen geregelt. Diese stand gem. Art. 135 S. 3 WRV unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Art. 136 WRV hingegen erfüllte nicht die Funktion eines Gesetzesvorbehalts, zumindest nicht unabhängig von Art. 135 S. 3 WRV. Allerdings wurde nur Art. 136 WRV in das Grundgesetz aufgenommen,  Art. 135 WRV hingegen gerade nicht. Dies lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Religionsfreiheit in Art. 4 I, II GG bewusst ohne jede Schranke ausgestalten wollte. Art. 136 I WRV ist damit keine geeignete Schranke.

bb) Verfassungsimmanente Schranke

Eine Einschränkung des vorbehaltlos gewährten Grundrechts auf Religionsfreiheit ist im Rahmen einer verfassungsimmanenten Schranke nur möglich, um einem anderen Grundrecht zur Entfaltung zu verhelfen. Nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz ist die Grenze an dem Punkt erreicht, an dem beide Grundrechte ihre größtmögliche Entfaltung und Wirksamkeit erreichen.

(a) Kollidierendes Verfassungsrecht

Dafür muss aber zunächst festgestellt werden, ob es im vorliegenden Fall überhaupt Verfassungsrecht gibt, das der Religionsfreiheit entgegenstehen könnte. In Betracht kommt hier der Tierschutz. Der Tierschutz könnte aus der Kompetenznorm des Art. 74 I Nr. 20 GG abgeleitet werden. Kompetenztitel genügen dazu aber alleine nicht. Kompetenzvorschriften dienen der Regelung der Zuständigkeit des Bundes- oder Landesgesetzgebers für bestimmte Gesetzesmaterien. Sie sind aber nicht in der Lage Grundrechte zu beschränken.

Die Stellung des Tierschutzes im Rahmen der Verfassung könnte sich aber durch die Grundgesetzänderung verbessert haben. Der Tierschutz wurde in Art. 20a GG als Staatszielbestimmung aufgenommen. Dies bedeutet, dass der Tierschutz als kollidierendes Verfassungsrecht verfassungsimmanente Schranke vorbehaltloser Grundrechte sein kann. Dies ist aber nicht unumstritten. Einige gehen davon aus, dass Grundrechte generell nicht durch Staatszielbestimmungen begrenzt werden können. Dazu hätte es eines Gesetzesvorbehalts in den einzelnen Grundrechtsnormen bedurft. So hätte Art. 4 und 5 III GG mit Gesetzesvorbehalten zugunsten des Tierschutzes versehen werden müssen. Weiter kann durch Staatszielbestimmungen kein Grundrechtseingriff erzwungen werden, da aus ihnen keine hinreichend konkrete Handlungspflicht erwächst. Damit wäre im Ergebnis Art. 20a GG mangels Kollisionslage praktisch nicht als kollidierende Verfassungsnorm zur Grundrechtseinschränkung geeignet. Dagegen spricht aber, dass der Grund für die Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung gerade war kollidierendes Verfassungsrecht zu schaffen, um  insbesondere die Religions- und Wissenschaftsfreiheit einschränken zu können. Die geschaffene Staatszielbestimmung soll dem Gebot eines sittlich verantworteten Umgangs des Menschen mit dem Tier Rechnung tragen. Sie begründet ausdrücklich die Verpflichtung, Tiere als Mitgeschöpfe zu achten und ihnen Leiden zu ersparen und ihre Lebensräume nicht zu zerstören. Somit kann die Staatszielbestimmung im Hinblick auf Grundrechte Beschränkungen von Grundrechten legitimieren, ohne dass dem Tierschutz ein genereller Vorrang zukäme.

(b) Vorbehalt des Gesetzes

Der Vorbehalt des Gesetzes ergibt sich sowohl aus dem Rechtstaats- wie auch aus dem Demokratieprinzip. Der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts besagt, dass schwerwiegende Eingriffe des Staates einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfen. Dieses Erfordernis greift der Wesentlichkeitstheorie zufolge nur bei Eingriffen in Grundrechte und andere Verfassungsgüter. Vorliegend wird in die Religionsfreiheit des T aus Art. 4 I GG eingegriffen. Folglich muss ein Gesetz vorhanden sein, das eine Einschränkung dieses Grundrechts zulässt. In Frage kommt das Tierschutzgesetz, das in §§ 1, 4a I TierSchG das Töten von Tieren ohne Betäubung in Deutschland grundsätzlich verbietet. Als Parlamentsgesetz ist es damit geeignete Rechtsgrundlage für etwaige Grundrechtsbeschränkungen.

(c) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Darüber hinaus müsste der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden sein. Der von der Behörde vorgenommene Eingriff, die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung, müsste demnach verhältnismäßig sein.

 (aa) Erlaubter Zweck des Eingriffs

Der Zweck der von der Behörde untersagten Genehmigung lag darin, die Vorschriften des Tierschutzgesetzes einzuhalten. Der darin festgeschriebene Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalts sieht Genehmigungen zur Schächtung nur in Ausnahmefällen vor. Grundsätzlich steht aber der Tierschutz als oberstes Gebot im Vordergrund. Dem wollte die Behörde mit der Versagung nachkommen.

(bb) Erlaubtes Mittel zur Erreichung des Zwecks

Das Mittel in Form der Genehmigungsversagung hat seine Grundlage im TierSchG. Art. 4a II Nr. 2 TierSchG ermächtigt die Behörde Ausnahmebewilligungen zu erteilen oder zu versagen. Damit ist es erlaubtes Mittel.

(cc) Geeignetheit des Mittels

Das Mittel der Genehmigungsversagung ist geeignet den legitimen Zweck zu erreichen. T wäre es nicht mehr gestattet, Fleisch durch Schächtungen zu gewinnen.

(dd) Erforderlichkeit des Mittels

Weiterhin müsste das Verbot erforderlich gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn keine milderen gleich geeigneten Mittel in Betracht kommen um den Zweck zu erreichen. Hier könnte man höchstens an eine Festsetzung einer bestimmten Höchstmenge an geschächtetem Fleisch denken. Allerdings stellt dies keine adäquate Alternativlösung dar. Ein milderes Mittel wie eine Untersagung der Tätigkeit ist nicht ersichtlich um dem Tierschutz ausreichend Rechnung zu tragen. Damit ist das von der Behörde ausgesprochene Verbot das mildeste Mittel und war somit erforderlich.

(ee) Angemessenheit

Das Verbot müsste darüber hinaus auch verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Hier ist abzuwägen zwischen dem Rechtsgut, zu dessen Schutz der Eingriff durchgeführt wurde, mit dem Rechtsgut, das vom Eingriff betroffen ist.

Für einen Vorrang der Religionsfreiheit des T  könnte sprechen, dass sich das Schächtgebot unmittelbar aus dem Koran ergibt. Laut Sachverhalt schreibt der Religionsgemeinschaft R ihre Religion aber kein zwingendes Gebot vor nur geschächtetes Fleisch zu verzehren. Allerdings ist das Schächten eine jahrzehntelange Tradition, die das Bild des Islam und entsprechender Glaubensrichtungen prägt, sodass man nicht allein aus dem Nichtvorhandensein eines Zwanges auf die gänzliche Verzichtbarkeit dieses Rituals schließen kann. Im Mittelpunkt steht aber die Frage, inwieweit Tieren durch bestimmte Tötungsmethoden mehr oder weniger Leid zugefügt wird. Es ist strittig, ob Tiere durch das Schächten verglichen mit anderen Schlachtmethoden mehr Schmerzen und Qualen empfinden. Die Befürworter des Schächtens gehen von einem schlagartigen Abfall des Blutdrucks nach dem Schächtschnitt aus, der die Sauerstoffversorgung des Gehirns unterbindet. Dies führt zu einer raschen Bewusstlosigkeit des Tieres, das so keine nennenswerten Schmerzen mehr empfindet. Nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen ist dies aber höchst fragwürdig. Die Blutversorgung des Gehirns wird durch Gefäße im Bereich der Wirbelsäule und des Nackens sichergestellt. Aufzeichnungen von Schächtungen zufolge kann der Todeskampf der Tiere mehrere Minuten andauern, in denen das Tier Todesängste durchlebt. Die Leiden werden aber nicht nur durch den Schnitt selbst verursacht. Die Tiere werden schon im Vorfeld gewaltsam niedergeworfen und fixiert, wobei sie hier bereits häufig Knochenbrüche und Quetschungen erleiden. Um eine geeignete Position für die Durchführung des Schächtschnittes zu finden, wird der Hals des Tieres gewaltsam gedreht und gestreckt, was wiederum mit starken Schmerzen verbunden ist. Damit sind die Schächtungen mit erheblichen Qualen für die Tiere verbunden. Auch die Anwesenheit eines ausgebildeten Mitglieds der R, das die Einhaltung der tiermedizinischen Vorschriften überwacht vermag an der grundsätzlichen Problematik nichts zu ändern. Laut der Staatszielbestimmungen sollen gerade überflüssige Leiden vermieden werden, was durch eine Betäubung unproblematisch möglich wäre. Zudem ist anzumerken, dass ein betäubtes Tier in gleicher Weise ausblutet wie ein nicht betäubtes. Hiergegen wenden strenggläubige Muslimen ein, dass ein betäubtes Tier in ihrer Religion als tot gilt, der Verzehr also ein Verstoß gegen das Aas-Verbot im Koran wäre. Diese Auffassung ist aber nicht durchweg in den entsprechenden Religionen zu finden. Reformjuden praktizieren seit längerem das Schächten unter Betäubung und sehen darin auch keinen Widerspruch zu ihren religiösen Vorschriften. Viele islamische Geistliche befürworten die elektrische Betäubung oder die Betäubung mittels eines Schlachtschussapparates, sehen ebensowenig einen Verstoß gegen die Gebote des Korans. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei den Speisevorschriften lediglich um einen Randbereich der Religionsausübung handelt. So ist der Verzicht auf das Schächten nicht mit einem Verstoß gegen religiöse Pflichten verbunden. Somit kann auf die grundsätzliche Zulässigkeit einer Betäubung geschlossen werden, ohne in Konflikt mit religiösen Vorschriften zu geraten.

Befürworter des Schlachtens ohne Betäubung ziehen häufig eine Parallele zu den Jagdvorschriften des JagdG. Darin sind Tötungsmöglichkeiten von Wildtieren vorgesehen, die auch nicht mit Sicherheit eine sofortige, schnelle Tötung mit vorheriger Betäubung vorsehen. Allerdings sind nach Erhebung des Tierschutzes zur Staatszielbestimmung in Art. 20a GG viele Vorschriften des JagdG erneut abzuwägen und in Frage zu stellen. Selbst wenn man von einer Vergleichbarkeit der Situationen ausgeht kann nicht von einem tierschutzrechtlich fragwürdigen Zustand auf die Erlaubnis eines anderen geschlossen werden. Dieses Argument ist demzufolge haltlos.

Zu fragen ist auch, ob Alternativen für die Religionsgemeinschaften bestehen, auf die hilfsweise zurückgegriffen werden kann. Eine Ernährung von gänzlich fleischloser Kost ist in der modernen Gesellschaft ohne weiteres möglich und ist mit keinerlei gesundheitlichen Nachteilen verbunden. Es können Fischprodukte hinzugenommen werden, für die das Schächtgebot nicht gilt. Der Verzicht auf das Nahrungsmittel Fleisch stellt wohl auch keine unzumutbare Beschränkung der persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten dar. Sieht man das dennoch als einen nicht hinnehmbaren zu weitgehenden Verzicht an, so kann noch auf die Möglichkeit Importfleisch zu beziehen verwiesen werden. Bestehen mehrere aus religiöser Sicht gleichwertige Lösungsmöglichkeiten sollte zudem diejenige gewählt werden, die mit der verfassungsgemäßen Ordnung am ehesten kompatibel ist. Gem. §§ 1, 4a I TierSchG ist das Töten ohne Betäubung in Deutschland grundsätzlich verboten. Trotz der grundsätzlichen Entwicklungsoffenheit des Staates gegenüber religiösen Vorschriften ist zu fragen, ob nicht auch eine gewisse Rücksichtnahme auf bestehende staatliche Vorschriften genommen werden kann, zumindest solange diese nicht ein Verhalten abfordern, das mit Glaubensgeboten schlechthin unvereinbar ist. Insofern ist nochmals darauf zurückzukommen, dass die Religionsgemeinschaft R ihren Mitgliedern laut Gutachten kein zwingendes Gebot vorschreibt, nur geschächtetes Fleisch zu essen. Besteht hingegen ein Zwang aus religiöser Sicht ist die gesetzliche Lage gem. § 4a II Nr.2 TierSchG wohl eindeutig, wenn auch fragwürdig auf Seiten der Religionsfreiheit.

Im Ergebnis ist die Verweigerung der Genehmigung hier gerechtfertigt.

2. Grundrecht aus Art. 3 I GG

Weiterhin könnte eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 I GG vorliegen.

a) Ungleichbehandlung durch die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung
aa) Ungleichbehandlung

Zunächst müsste eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vorliegen. Eine Ungleichbehandlung, die einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf, ist gegeben, wenn eine Person in einer bestimmten Weise, durch Eingriff rechtlich anders als eine andere Person behandelt wird und diese unter einen gemeinsamen Oberbegriff gefasst werden können. T betreibt eine Metzgerei, in der er geschächtetes Fleisch zum Verkauf anbietet. Die Ausnahmegenehmigung die das Tierschutzgesetz für Schächtungen vorschreibt wird gewährt, wenn es Gläubigen zwingend vorgeschrieben ist nur diese Art von Fleisch zu essen. Nun wurde T die Genehmigung zum ersten Mal seit Jahren verweigert. Inhabern anderer Metzgereien wurde die Ausnahmegenehmigung jedoch erteilt. Demzufolge wurde wesentlich Gleiches ungleich behandelt.

bb) Sachlicher Differenzierungsgrund

Die Ungleichbehandlung könnte aber dadurch gerechtfertigt sein, dass der Verkauf an Mitglieder der Gemeinschaft G notwendig ist, da deren religiöse Vorschriften zwingend vorschreiben ausschließlich geschächtetes Fleisch zu essen. Wohingegen die Mitglieder der R nicht durch Glaubensvorschriften gezwungen sind nur diese Art von Fleisch zu verzehren. Wie oben bereits erläutert können Ausnahmegenehmigungen nur gerechtfertigt werden, wenn Religionsgemeinschaften durch ihren Glauben gezwungen sind geschächtetes Fleisch zu verzehren. Ist dies nicht der Fall, wie bei der R, so besteht ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung.

cc) Verhältnismäßigkeit

Da die Ungleichbehandlung hier auf einem personenbezogenen Grund beruht, müsste der Eingriff auch verhältnismäßig sein.

(a) Erlaubter Zweck

Mit der vorgenommenen Ungleichbehandlung soll dem unterschiedlichen Glaubensverständnis der Religionsgemeinschaften R und G Rechnung getragen werden. Schreiben zwingende Glaubensvorschriften die Einhaltung eines bestimmten Ritus vor, wie hier den Verzehr ausschließlich geschächteten Fleisches, so muss dies im Rahmen der Gesetze Berücksichtigung finden. Zudem soll die in der Verfassung verankerte Staatszielbestimmung des Tierschutzes in größtmöglichem Maße verwirklicht werden.

(b) Geeignetheit

Die Verweigerung eine Ausnahmegenehmigung an Metzger zu erteilen, die an Glaubensgemeinschaften verkaufen, für die der Verzehr geschächteten Fleisches nicht zwingend ist, dient der Verfolgung der oben genannten Ziele.

(c) Erforderlichkeit

Der Eingriff müsste ferner das mildeste von mehreren gleich geeigneten Mitteln sein. Fraglich ist, ob die Ungleichbehandlung der beiden Metzger nicht durch ein milderes Mittel als das gänzliche Schächtverbot hätte verwirklicht werden können. Allerdings muss auch hier wieder berücksichtigt werden, dass der Hauptgrund für die Ungleichbehandlung der Tierschutz ist. Zwar kann sich jeder Metzger auf seine Religionsfreiheit aus Art. 4 I GG berufen, jedoch müssen die tierschutzrechtlichen Aspekte stets einschränkend Beachtung finden. Da nur eine der Religionsgemeinschaften ohne geschächtetes Fleisch auskommen kann, muss der zuliefernde Metzger T eine Einschränkung seiner Religionsfreiheit zugunsten des Tierschutzes hinnehmen. Das Verbot war damit auch erforderlich.

 (d) Angemessenheit

Weitere Voraussetzung ist, dass das Verbot angemessen ist. Im Rahmen der Ungleichbehandlung steht das Grundrecht auf Religionsfreiheit des T aus Art. 4 I, II GG dem Grundrecht auf Religionsfreiheit derjenigen Metzger gegenüber, die eine Ausnahmegenehmigung erhielten. Beide Grundrechte müssen zu größtmöglicher Entfaltung gebracht werden. Eine Einschränkung des Grundrechts des T ergibt sich aber wieder aus oben dargestellter Erwägung, die auf die unterschiedlichen Glaubensinhalte und deren Verbindlichkeit für die Mitglieder abstellt. Gestützt wird diese Differenzierung durch die Vorschriften des Tierschutzes, die Genehmigungen für das Schächten nur in besonderen Ausnahmefällen zulassen. Damit fällt auch die Abwägung des Art. 20a GG mit der Religionsfreiheit des T zugunsten des Tierschutzes aus. Das Verbot ist deshalb angemessen.

dd) Ergebnis

Eine Ungleichbehandlung der Metzger ist aus diesen Gründen verhältnismäßig. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor.

b) Ungleichbehandlung durch die Reglementierung der Schächtung als Schlachtmethode
aa) Ungleichbehandlung

Eine Ungleichbehandlung könnte auch darin gesehen werden, dass die Schächtung verboten ist, herkömmliche Schlachtmethoden mit Betäubung aber nicht. Damit werden die Tötungsarten ungleich behandelt.

bb) Rechtfertigung

Die Ungleichbehandlung müsste wiederum durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Das Maß der Qualen für ein Tier bei der Tötung ist ein sachlicher Unterscheidungsgrund. Zwar sind Tiere, mit und ohne Betäubung bestimmten Strapazen ausgesetzt, die Schächtung ist aber im Vergleich zur Tötung mit Betäubung mit erheblich höheren Qualen verbunden. Die Unterscheidung ist somit sachlich gerechtfertigt.

cc) Verhältnismäßigkeit

Fraglich ist, ob der Eingriff auch verhältnismäßig sein muss. Im Gegensatz zur Ungleichbehandlung in Bezug auf die Metzger liegt hier ein sachbezogener Differenzierungsgrund vor. Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist deshalb nicht notwendig.

c) Ergebnis

Somit ist in keiner Hinsicht eine Verletzung des Gleichheitssatzes anzunehmen.

3. Grundrecht aus Art. 2 I GG

In beruflicher Hinsicht wird T durch Art. 2 I GG geschützt, da eine Berufung auf das Deutschengrundrecht aus Art. 12 I GG wie oben aufgezeigt versagt ist. Es könnte ein Verletzung der  allgemeinen Handlungsfreiheit des T  vorliegen.

Fraglich ist zunächst, ob der Schutzbereich eröffnet ist und ob ein Eingriff vorliegt.

a) Eingriff in den Schutzbereich

Von einem Eingriff in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit ist auszugehen, da T seinen Beruf nicht in gleicher Weise ausüben kann wie zuvor.

b) Rechtfertigung

Wie oben erklärt, ist § 4a II Nr. 2 TierSchG geeignete Ermächtigungsgrundlage. Die Vorschrift genügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Fraglich ist ob der Eingriff verhältnismäßig war.

aa) Legitimes Ziel

Der Eingriff verfolgt das Ziel die Tierschutzbestimmungen zu wahren.

bb) Geeignetheit

Die Verweigerung der Genehmigung ist auch geeignet dieses Ziel durchzusetzen.

cc) Erforderlichkeit

Fraglich ist, ob es ein milderes, gleich geeignetes Mittel gibt. Die Behörde könnte dem T möglicherweise eine Auflage erteilen, das geschächtete Fleisch ausschließlich an Glaubensgemeinschaften zu verkaufen, für die die Schächtung zwingendes Glaubensgebot ist. Allerdings kann das im Sinne des Tierschutzes keine Alternative sein, da die Schächtung von Tieren grausam und damit unvertretbar ist. Damit existiert kein milderes, gleich geeignetes Mittel.

dd) Angemessenheit

Das Verbot müsste auch angemessen sein. Abzuwägen ist die Staatszielbestimmung des Tierschutzes aus Art. 20a mit dem Grundrecht des T auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG. Entscheidend ist, dass T seine Tätigkeit als Metzger weiterhin fortsetzen kann, da er neben dem geschächteten Fleisch auch noch Fleischprodukte verkauft, die durch herkömmliche Schlachtmethoden gewonnen werden. Damit ist er nicht in seiner Existenz als Metzger gefährdet, kann seinen Beruf also ungehindert weiter ausüben. Deshalb überwiegt in diesem Fall Art. 20a GG gegenüber der allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG. Die Einschränkung der Berufsausübung ist damit aus Gründen des Tierschutzes gerechtfertigt.

T hat die Ausnahmegenehmigungen jedoch bisher immer erhalten. Daraus könnte ein schutzwürdiges Vertrauen erwachsen sein. Die Genehmigung muss aber jedes Jahr erneut erteilt werden. Daraus ergibt sich, dass jeder Einzelfall immer wieder neu überprüft und entschieden wird. Jeder Antragsteller muss damit rechnen, dass die Erteilung der Genehmigung verweigert werden kann. Ein Vertrauen auf die fortlaufende Genehmigung kann daher ausgeschlossen werden. Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des T ist daher ausgeschlossen.

4. Gesamtergebnis

Im Ergebnis ist T in keinem seiner Grundrechte verletzt. Die Verfassungsbeschwerde des T ist damit unbegründet.

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C. Anmerkungen

Zur Ergänzung siehe auch den Klausurfall Schulgebet und den Beitrag über Praktische Konkordanz sowie Prüfungsschema zu Art. 14 I 1 GG, „Klausur zur Berufsfreiheit„,  „Caroline vonMonaco I

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