Produkthaftung und Produzentenhaftung in der Klausur

Überblick über den Aufbau des Produkthaftungsgesetz; Verhältnis zu § 823 BGB; Prüfungsaufbau

Datum
Rechtsgebiet Gesetzliche Schuldverhältnisse
Ø Lesezeit 10 Minuten
Foto: Jenson/Shutterstock.com

I. Einleitung und Abgrenzung der Produkthaftung von der Produzentenhaftung

In Klausuren im Schuldrecht können die Produkthaftung und die Produzentenhaftung eine Rolle spielen. Meist werden beide in Verbindung mit Mängelgewährleistung im Kaufrecht abgeprüft. In Examensklausuren stellen die Produkt- und die Produzentenhaftung meist keinen Schwerpunkt, sondern vielmehr das „ i- Tüpfelchen“ der Klausur dar. Produkt- und Produzentenhaftung sind nicht dasselbe. Das wird oftmals missverstanden oder miteinander verwechselt. Bei der Produkthaftung und der Produzentenhaftung handelt es sich um zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen für eine Haftung wegen fehlerhafter Produkte. Sie unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und in ihren Rechtsfolgen. Die Produkthaftung ist eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach dem Produkthaftungsgesetz, während sich die Produzentenhaftung nach § 823 BGB richtet. Produkthaftung und Produzentenhaftung bestehen jedoch in Anspruchskonkurrenz nebeneinander, § 15 II ProdHaftG. Die Produkthaftung schließt also eine Haftung nach § 823 BGB nicht aus, wird aber als verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage vor § 823 BGB geprüft. § 823 I, II BGB ist im Gutachten im Anschluss zu prüfen und für Fälle wichtig, in denen das ProdHaftG den Schaden nicht vollständig deckt. So gibt es beispielsweise nach §§ 10, 11 ProdHaftG Haftungshöchstbeträge und eine Selbstbeteiligung.

II. Die Produkthaftung nach dem ProdHaftG

Die Haftung nach dem ProdHaftG ist eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Andere Beispiele für eine Gefährdungshaftung sind etwa die Tierhalterhaftung nach § 833 S.1 BGB oder die Halterhaftung nach § 7 I StVG. Voraussetzung für eine Haftung nach dem ProdHaftG ist, dass durch ein fehlerhaftes Produkt ein durch § 1 ProdHaftG geschütztes Rechtsgut verletzt wird. Dabei darf die Haftung nicht nach § 1 II ProdHaftG ausgeschlossen sein. Ferner muss es sich beim Anspruchsgegner um den Hersteller iS des § 4 ProdHaftG handeln. Das Produkthaftungsgesetz ist jedoch nach § 16 ProdHaftG nur für Produkte anwendbar, die nach dem 1. Januar 1990 in Verkehr gebracht wurden. Denn das ProdHaftG ist erst am 1. Januar 1990 in Kraft getreten (§ 19 ProdHaftG).

Als relativ neues Gesetz ist das Produkthaftungsgesetz in der Klausur gut zu handhaben. Es lässt sich viel aus dem Gesetz herauslesen. Man muss sich nur ein wenig mit der Grundsystematik vertraut machen.

In Klausuren spielt die Produkthaftung oft bei Sachbeschädigungen nach der Prüfung kaufrechtlicher Ansprüche eine Rolle: Eine Privatperson möchte Schadensersatz für eine durch ein fehlerhaftes Produkt beschädigte Sache geltend machen. Es sollen laut Bearbeitervermerk zunächst Ansprüche gegen den Verkäufer wegen der Produktbeschädigung geprüft werden. In Frage kommt Mängelgewährleistungsrecht nach §§ 280 I, 437 Nr. 3 BGB (Mangelfolgeschaden). Hier kommt man sodann zu dem Ergebnis, dass der Verkäufer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, da ihn weder eigenes Verschulden (§ 276 I 1 BGB) trifft noch ihm das Herstellerverschulden zugerechnet werden kann (§ 278 BGB, der Hersteller ist nicht für den Verkäufer tätig geworden). Ebenso scheitert der Anspruch aus § 823 I BGB am Verschulden. Ein Anspruch aus § 831 BGB scheidet aus, da der Hersteller nicht als Verrichtungsgehilfe für den Verkäufer tätig war. Als nächstes sind dann meist Ansprüche gegen den Hersteller zu prüfen und das ProdhaftG kommt zur Anwendung.

1. Anspruchsgrundlage bei der Produkthaftung: § 1 I ProdHaftG

Nach § 1 I ProdHaftG haftet der Hersteller für Produktfehler. Die Haftung setzt eine Rechtsgutverletzung voraus, die durch einen Produktfehler verursacht wurde. Rechtsfolge ist dann ein Anspruch auf Schadensersatz im Rahmen des ProdHaftG. Die Beweislast für den Anspruch trägt nach § 1 IV ProdHaftG der Geschädigte.

Tatbestandsvoraussetzungen der Produkthaftung

Für einen Einstieg in § 1 I ProdHaftG ist es gut zu wissen, dass die Begriffe „Produkt“ (§ 2 ProdHaftG), „Fehler“ (§ 3 ProdHaftG) und „Hersteller“ (§ 4 ProdHaftG) legaldefiniert sind.

a. Rechtsgutverletzung

Durch einen Produktfehler muss eine Rechtsgutverletzung, Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Sachbeschädigung eingetreten sein. Reine Vermögensschäden können nach dem Produkthaftungsgesetz also nicht ersetzt werden.

aa. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich bei einer Tötung nach § 7 ProdHaftG. Im Falle einer Tötung sind nach § 7 I S. 1 ProdHaftG verursachte Kosten einer versuchten Heilung und durch die Krankheit verursachte Vermögensnachteile zu ersetzen. § 7 I S. 1 ProdHaftG entspricht dem Umfang des § 249 BGB. Ebenso können nach § 7 I S. 2, II ProdHaftG Beerdigungskosten wie in § 844 I BGB oder Unterhaltsschäden Dritter wie in § 844 II BGB ersetzt werden.

bb. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich bei einer Körper- oder Gesundheitsverletzung nach §§ 8, 9 ProdHaftG. §§ 8, 9 ProdHaftG entsprechen dem Umfang der Ersatzpflicht der §§ 249, 252, 842, 843 BGB. Ebenso ist der Haftungshöchstbetrag hier nach § 10 ProdHaftG zu beachten.

Im Falle der Sachbeschädigung muss nach § 1 I S. 2 ProdHaftG der Schaden an einer anderen Sache, also nicht an dem fehlerhaften Produkt selbst, auftreten. Schadensersatz eines „weiterfressenden Mangels“ kann daher dem Wortlaut nach nicht nach dem ProdHaftG geltend gemacht werden. Weiterhin muss die andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sein (in Klausuren findet sich im Sachverhalt meist ein Hinweis). § 11 ProdHaftG stellt klar, dass im Falle einer Sachbeschädigung nach § 1 I S. 1 und S. 2 ProdHaftG der Geschädigte sich am Schaden selbst beteiligen muss.

b. Produktfehler

aa. Nach § 2 ProdHaftG ist Produkt im Sinne des Gesetzes jede bewegliche Sache, auch wenn sie Bestandteil einer anderen ist.

bb. Nach § 3 I ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann. § 3 I ProdHaftG stellt in den Buchst. a) – c) weiterhin beispielhaft dar, was insbesondere erwartet werden kann. Im Vergleich zu schuldrechtlichen Mängeln nach §§ 434, 633 BGB steht bei Fehlern nach dem ProdHaftG der Sicherheitsaspekt im Vordergrund („wenn es nicht die Sicherheit bietet“ – § 3 I ProdHaftG). Sowohl bei der Produkt- als auch bei der Produzentenhaftung werden Fehler in die Kategorien Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler unterteilt (genauer hierzu siehe unten: Produzentenhaftung). Bei der Produzentenhaftung kommt noch der Fall der Verletzung der Produktbeobachtungspflicht hinzu. Dieser findet bei der Produkthaftung aber keine Anwendung, da es dort nicht um Verkehrspflichten, sondern um das Produkt selbst geht. Sowohl den Produktfehler als auch den Kausalzusammenhang zwischen Produktfehler und eingetretenem Schaden muss der Geschädigte nach § 1 IV S. 1 ProdHaftG beweisen. Der Hersteller trägt hingegen nach § 1 IV S. 2 ProdHaft die Beweislast, wenn streitig ist, ob die Ersatzpflicht nach § 1 II oder III ProdHaftG ausgeschlossen ist.

c. Hersteller

§ 4 ProdHaftG stellt dar, wer alles Hersteller nach dem ProdHaftG sein kann. Hersteller ist danach nicht nur, wer das Produkt tatsächlich hergestellt hat (§ 4 I S. 1 ProdHaftG spricht sowohl vom Endprodukt als auch von einem Grundstoff oder Teilprodukt), sondern auch ein Importeur oder derjenige, der sich nach § 4 I S. 2 ProdHaftG auf dem Produkt als Hersteller ausgibt (sog. Quasi-Hersteller). Auch ein Händler kann nach § 4 III ProdHaftG als Hersteller gelten, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann und der Händler nicht innerhalb eines Monats den Hersteller nennt.

2. Mitverschulden

Der Anspruch kann nach § 6 I ProdHaftG i.V.m. § 254 BGB gekürzt werden, wenn der Geschädigte bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.

3. Haftungsausschluss

§ 1 II ProdHaftG listet in den Nummern 1-5 auf, wann eine Ersatzpflicht des Herstellers ausgeschlossen ist. Im Übrigen gilt § 14 ProdHaftG. Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem ProdHaftG im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ein vertraglicher Haftungsausschluss ist demnach unwirksam.

4. Verjährung bei der Produkthaftung

Ansprüche nach § 1 ProdHaftG verjähren gem. § 12 ProdHaftG nach drei Jahren. Für den Fristbeginn wird dabei auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten abgestellt oder auf den Zeitpunkt, ab welchem er hätte Kenntnis erlangen müssen. Im Übrigen erlischt ein Anspruch nach § 1 ProdHaftG gem. § 13 I ProdHaftG zehn Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat.

III. Die Produzentenhaftung nach § 823 I BGB

Wie oben bereits aufgeführt sind die Produkt- und die Produzentenhaftung nebeneinander anwendbar. Die Anspruchsgrundlage der deliktischen Produzentenhaftung ist der Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB. Dieser setzt grundsätzlich ein Verschulden des Anspruchsgegners voraus. Die Besonderheit bei der von der Rechtsprechung entwickelten Produzentenhaftung (Hühnerpest-Entscheidung) ist die Beweislastumkehr: da der Geschädigte selbst wenig Einsicht in den Betrieb des Schädigers hat und er daher schwierig seinen Anspruch darlegen und beweisen kann, muss der Schädiger hier beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, er also keine Verkehrspflicht verletzt hat. Eine Verkehrspflicht ergibt sich für den Hersteller daraus, dass derjenige, der ein Produkt herstellt und in den Verkehr bringt, eine Gefahrenquelle schafft. Zudem muss der Hersteller auch beweisen, dass keines seiner Organe nach § 31 BGB eine Verkehrspflicht verletzt hat. Der Geschädigte hingegen muss beweisen, dass ein Produktfehler vorliegt. Im „Airbag-Fall“ hat der BGH klargestellt, dass der Fehlerbegriff des ProdHaftG mit dem Fehlerbegriff der Produzentenhaftung identisch ist.

1. Anspruchsgrundlage § 823 I BGB i.V.m. den Grundsätzen der Produzentenhaftung

Voraussetzungen und Fallaufbau:

a. Rechtsgutverletzung Das Leben, der Körper, die Gesundheit oder das Eigentum eines anderen müssen verletzt sein. b. Verletzungshandlung (ggf. Unterlassen) Verkehrssicherungspflichten (In-Verkehr-Bringen eines fehlerhaften Produktes, Produktbeobachtungspflicht) c. Haftungsbegründende Kausalität d. Rechtswidrigkeit f. Verschulden Zumindest fahrlässiger Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht. Der Hersteller oder eines seiner Organe muss schuldhaft ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gebracht haben. Der Hersteller muss sich entlasten (Beweislastumkehr), der Geschädigte muss den Produktfehler beweisen. e. Rechtsfolge: Schadensersatz

2. Begriffsklärung

a. Hersteller

Der Herstellerbegriff nach der Produzentenhaftung ist nicht identisch mit dem Herstellerbegriff nach dem ProdHaftG. Hersteller im Rahmen der Produzentenhaftung ist grundsätzlich das Unternehmen selbst. Aber auch leitende Mitarbeiter oder ein für die Produktion verantwortlicher, geschulter Leiter (siehe hierzu Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 823 Rn. 180) fallen hier unter den Herstellerbegriff. Es können also diejenigen haften, die einen besonderen Einblick in die Produktion haben.

b. Verletzung einer Verkehrspflicht und Fehlerbegriff

Die Verletzung der Verkehrspflicht besteht bei einem objektiven Fehler eines Produkts. Verletzt der Hersteller diese Pflicht, führt dies zu einer Haftung. Nach der Rechtsprechung lassen sich verschiedene Ausprägungen von Fehlern unterscheiden:

aa. Konstruktionsfehler

Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt schon nach seiner Konstruktion nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Benutzers entspricht (BGH, NJW 1990, 906). Meist ist bei einem Konstruktionsfehler gleich die ganze Produktserie betroffen. Dies kann an verwendeten Materialien oder an der Bauweise liegen. Für sogenannte Entwicklungsfehler haftet der Hersteller mangels Verschulden jedoch nicht (siehe hierzu Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 823 Rn. 170). Ein Entwicklungsfehler besteht, wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik für den Hersteller nicht erkennbar war.

bb. Fabrikationsfehler

Ein Fabrikationsfehler liegt vor, wenn das Herstellungsverfahren zwar ordnungsgemäß war, es aber bei einzelnen Stücken zu einer planwidrigen Abweichung gekommen ist (BGH NJW 1975, 1827, 1828). Der Hersteller haftet jedoch nicht für einen sog. „Ausreißer“. Ausreißer sind solche Fabrikationsfehler, die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind (siehe hierzu Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 823 Rn. 170). Bei einem Ausreißer handelt es sich demnach um einzelne Stücke, die sich trotz Kontrolle nicht ausschließen lassen.

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cc. Instruktionsfehler

Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Hersteller es unterlässt Warn- oder sonstige Hinweise zu geben, wie etwa eine Gebrauchsanleitung. Der Hersteller hat über Risiken zu informieren. Je höher ein Rechtsgut gefährdet ist, desto größer ist nach der Rechtsprechung die Warnhinweispflicht des Herstellers.

dd. Verletzung der Produktbeobachtungspflicht

Auch nach dem In-Verkehr-Bringen hat der Hersteller sein Produkt zu beobachten und gegebenenfalls einen Rückruf zu veranlassen, um zu verhindern, dass Gefahren von dem Produkt drohen.

3. Mitverschulden

Gemäß § 254 I BGB kann ein Mitverschulden des Geschädigten mitberücksichtigt werden.

4. Verjährung

Der Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung und erlischt gem. § 195 BGB nach drei Jahren.

5. Vorteile der Produzentenhaftung gegenüber einer Produkthaftung nach dem ProdHaftG

Zwar erfordert die Produzentenhaftung nach § 823 I BGB ein Verschulden im Gegensatz zu den Ansprüchen aus Gefährdungshaftung nach dem ProdHaftG. Jedoch bietet die Produzentenhaftung auch Vorteile. Im Falle einer Sachbeschädigung ist diese nicht wie nach § 1 I S. 2 ProdHaftG beschränkt. Auch besteht kein Haftungshöchstbetrag wie in § 10 I S. 2 ProdHaftG oder eine Selbstbeteiligung wie nach § 11 ProdHaftG.

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