Konkretisierung der Holschuld

Prüfschema und Aufbau für die BGB-Klausur.

Datum
Rechtsgebiet Zivilrecht
Ø Lesezeit 4 Minuten
Foto: lumen-digital/Shutterstock.com

Folgenden ein kurzer Fall zur Konkretisierung der Holschuld sowie deren Aufbau in der Anspruchsgrundlage

Fall

A kauft bei B am 15.08.2011 einen Ford Mondeo Ghia in blau. Von diesem Typ hat B noch 10 Stück auf dem Hof stehen. Diese hat sich A bei seinem Vertragsschluss mit B auch nicht angeschaut. Der Ford Mondeo Ghia wird noch produziert und ist ab Werk für alle Ford-Händler lieferbar. Am 17.08.2011 zerstört ein Wirbelsturm alle Fahrzeuge auf dem Hof des B.

Frage 1: Kann B von A den Kaufpreis in Höhe von 25.000.- Euro verlangen ?

Frage 2: Hat A gegen B noch einen Anspruch auf Lieferung eines Ford Mondeo Ghia ?

Lösung

Frage 1

B könnte einen Anspruch gegen A auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 25.000.- Euro aus § 433 II BGB haben. Ein Kaufvertrag über den Kauf eines Ford Mondeo zum Preis von 25.000.- Euro ist zwischen A und B durch Angebot gem. § 145 BGB sowie Annahme gem. § 147 BGB zustande gekommen. Damit hatte B ursprünglich einen Anspruch auf Zahlung von 25.000.- Euro gegen A.

Dieser Anspruch könnte nach § 326 I 1 untergegangen sein. Dies wäre der Fall, wenn der Anspruch auf Übergabe des Ford Mondeo aus § 433 I 1 BGB nach § 275 I BGB untergegangen ist. Dies setzt voraus, dass die den Verkäufer treffende Pflicht unmöglich geworden ist. Dies hängt davon ab, ob eine Stückschuld oder eine Gattungsschuld vorliegt. Bei einer Gattungsschuld ist der Kaufgegenstand nach Art, Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt. Zwischen A und B war ein Ford Mondeo Ghia als geschuldeter Kaufgegenstand bestimmt worden. Damit ist der geschuldete Kaufgegenstand der Art nach bestimmt und es handelt sich um eine Gattungsschuld. Bei einer Gattungsschuld liegt nur dann Unmöglichkeit vor, wenn die Gattung vollständig untergegangen ist oder eine Konkretisierung stattgefunden hat und sich die Leistungspflicht aufgrund der Konkretisierung gerade auf den zerstörten Kaufgegenstand bezog. Nach § 243 II BGB liegt eine Konkretisierung vor, wenn der Schuldner das seinerseits erforderliche getan hat. Was der Schuldner für eine Konkretisierung tun muss, hängt davon ab, ob es sich um eine Hol- Bring- oder Schickschuld handelt. Bei einer Holschuld nach § 269 I BGB genügt es, wenn der Schuldner die geschuldete Ware aussondert und den Käufer darüber informiert. Bei der Schickschuld muss der Verkäufer den Kaufgegenstand einer zur Versendung bestimmten Transportperson übergeben. Bei einer Bringschuld muss der Verkäufer den Kaufgegenstand dem Käufer so anbieten, dass dieser in Annahmeverzug gem. §§ 293 ff BGB gerät, wenn er die Ware nicht annimmt. Bei dem Ford Mondeo handelt es sich zum einen um eine Gattungsschuld, welche noch nicht untergegangen ist, da das Werk weiterhin Fahrzeuges dieses Typs herstellt. Zum anderen liegt eine Holschuld vor. Der Verkäufer hätte den zerstörten Ford Mondeo aussondern und den A darüber informieren müssen. Dies hat B nicht getan. Damit hat er nicht das seinerseits erforderliche getan und eine Konkretisierung nach § 243 II BGB liegt nicht vor. Damit bezog sich die Leistungspflicht des B nicht ausschließlich auf die Bereitstellung des bereits zerstörten Ford Mondeo sondern weiterhin auf die Bereitstellung eines Fords vom Typ Mondeo, solange noch Fahrzeuge dieses Typs vorhanden sind. Damit liegt keine Unmöglichkeit nach § 275 I BGB vor und der Anspruch des B auf Kaufpreiszahlung ist nicht nach § 326 I 1 BGB untergegangen. B hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von 25.000.- Euro gegen A.

Frage 2

Anspruch A gegen B auf Lieferung aus § 433 I 1 BGB. Ein Kaufvertrag über einen Ford Mondeo Ghia in blau zwischen A und B ist durch Angebot gem. § 145 BGB und Annahme gem. § 147 BGB zustande gekommen. Der Anspruch könnte nach § 275 I BGB untergegangen sein. Dann müßte dem B die Lieferung eines Ford Mondeo unmöglich geworden sein. Wie die Prüfung oben gezeigt hat, handelt es sich bei dem geschuldeten Kaufgegenstand um eine Gattungsschuld, welche nicht gem. § 243 II BGB konkretisiert worden ist. Damit ist der Anspruch auf Lieferung eines Ford Mondeo auch nicht gem. § 275 I BGB untergegangen. A hat weiterhin einen Anspruch gegen B auf Lieferung eines Ford Mondeo nach § 433 I 1 BGB.

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Anmerkungen

Zu dem Thema dieses Artikels und  auch zum Schuldrecht AT kann ein vertiefender Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.

Zu dieser Problematik siehe auch: Gefahrübergang, Gefahrübergang bei Annahmeverzug, Schickschuld, relatives und absolutes Fixgeschäft, Schuldrecht AT – Leistungsstörungen, beiderseitige Unmöglichkeit,

Zur Problematik Schuldrecht BT siehe: Vertretenmüssen bei Nacherfüllung, Nacherfüllung gemäß § 439 I BGB, Ansprüche Gewährleistungsrecht KaufvertragKlausur Mangelfolgeschaden und Weiterfresserschaden, Klausur Rücktritt vom Kaufvertrag, Artikel zum Weiterfresserschaden

Näheres zum gesamten Zivilrecht: Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht

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