GoA und Minderjährigenrecht
GoA-Ansprüche für und gegen den minderjährigen Geschäftsführer oder Geschäftsherrn

Auswirkungen des Minderjährigenrechts auf die GoA, §§ 677 ff
Ansprüche gegen den mind. GF
- §§ 677, 280 I (-), aufgrund § 682
Dem mind. GF hilft seine mind. Schwester, die dabei den Schaden verursacht
- § 823 I (-), da Haftung für eigenes Verschulden. § 278 nicht anwendbar
- § 831 I (-), da keine Weisungsabhängigkeit
Ansprüche des mind. GF
- §§ 683 S. 1, 670 (+)
Voraussetzung hierfür FGW: GoA ist rechtsgeschäftsähnlich bzw. dem Auftragsrecht angenähert; deshalb Anwendbarkeit der §§ 104 ff.
e.A.: Gesetzlicher Vertreter hat eingewilligt oder genehmigt. Rechte und Pflichten entstehen wie bei voll geschäftsfähigem GF. Keine Anwendbarkeit § 682.
a.A.:Bei fehlender Zustimmung entstehen keine Rechte und Pflichten aus GoA. Der Minderjährige wird über § 682 geschützt.
Im Ergebnis ist keine dieser Ansichten überzeugend, da es auf eine Zustimmung der Eltern überhaupt nicht ankommt. Einschlägig ist in diesen Fällen § 107 –> Geschäftsübernahme und –führung begründen für mind GF keinen rechtlichen Nachteil (§ 682!) Der Gesetzgeber wollte die Geschäftsführung durch Minderjährige nicht gänzlich unterbinden. Er wollte die Minderjährigen lediglich vor rechtlichen Nachteilen schützen.
Nach wiederum anderer Ansicht sind die §§ 104 ff. nicht anwendbar, da die GoA nur tatsächliches Handeln erfordert. Hier kann aber entgegengesetzt werden, dass eine der Voraussetzungen der GoA der Fremdgeschäftsführungswille ist. Dabei handelt es sich eindeutig um eine Willenserklärung.
Ansprüche gegen den mind. GH
- §§ 683 S. 1, 670 (+)
Wille des gesetzlichen Vertreters entscheidend nach § 107 analog
Ansprüche des mind. GH
- §§ 677, 280 I (+)
Genehmigung der Geschäftsführung gem. § 684 S. 2 muss vom gesetzlichen Vertreter erklärt werden