Annahmeverzug – Auswirkungen auf den Gefahrübergang

Konkretisierung der Gattungsschuld zur Stückschuld gem. § 243 II BGB bei Bringschuld ohne Übergabe der Sache, Annahmeverzug des Käufers

Datum
Rechtsgebiet Zivilrecht
Ø Lesezeit 5 Minuten
Foto: New Africa/Shutterstock.com

Der folgende kurze Fall zeigt die Konkretisierung der Gattungsschuld zur Stückschuld bei einer vereinbarten Bringschuld, wenn sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet. Der Fall dient der schnellen Wiederholung dieses Themenbereiches.

Fall zum Gefahrübergang bei Annahmeverzug

Der Händler H betreibt in Köln ein Autohaus, in dem er neue und gebrauchte Fahrzeuge der Marke Opel vertreibt. Die Kundin K aus Bergheim hat bei H einen neuen Opel Corsa bestellt, der im Oktober 2019 geliefert werden soll. Als „besonderer Kundenservice“ erklärt sich H bereit, am ersten Samstag im November „auf seine Kosten und seine Gefahr“ der K den Wagen vor die Haustür zu stellen.

Am 2. November 2019 informiert H die K telefonisch, dass der Wagen eingetroffen sei und er ihn gegen 12.00 Uhr vorbeibringen könne. In Vorbereitung hierzu hat H das Fahrzeug schon vor dem Betriebsgelände auf der Straße geparkt. K antwortet, sie freue sich, könne aber wegen der Anschaffung unerwartet teurer Möbel erst Ende des Monats bezahlen. Nachdem alle Bitten des H, den Wagen gegen Zahlung entgegenzunehmen, ohne Erfolg geblieben sind, fährt H den Wagen wütend von der Straße zurück in den Hof. Dabei wird dieser durch die leichte Fahrlässigkeit des H schwer beschädigt.

Anfang Dezember 2019 verlangt K, die inzwischen wieder flüssig ist, die Lieferung eines anderen Opel Corsa mit der gleichen Ausstattung. Zu Recht? Kann H die Zahlung des vollen Kaufpreises für den schwer beschädigten Wagen verlangen?

Lösung

I. Anspruch auf Lieferung eines unbeschädigten Opel Corsa

Der Anspruch der K gegen H auf Lieferung eines vertragsgemäß unbeschädigten, neuen Opel Corsa könnte gem. § 275 I BGB ausgeschlossen sein. Das setzt die Unmöglichkeit der Leistung des H voraus.

1. Konkretisierung gem. § 243 II BGB

Zweifelhaft ist dies, da es sich ursprünglich um eine Gattungsschuld handelte und die Leistung irgendeines vertragsgemäßen neuen Opel Corsa dem H nach wie vor möglich ist. Unmöglich ist es nur, den vorhandenen Opel Corsa unfallfrei zu liefern. Es kommt daher darauf an, ob sich die Schuld des H vor der schweren Beschädigung des Opel Corsa auf diesen konkretisiert hatte, H also iSd § 243 II BGB das seinerseits Erforderliche getan hat. H und K hatten eine Bringschuld vereinbart. Der Konkretisierung gem. § 243 II BGB könnte daher entgegenstehen, dass H der K den Wagen nicht an ihrem Wohnort tatsächlich anbot.

2. Gefahrübergang bei Annahmeverzug

Es wird allerdings vertreten, dass sich das seitens des Schuldners zur Leistung Erforderliche in den zur Herbeiführung des Annahmeverzugs erforderlichen Handlungen erschöpft. Selbst wenn man dem nicht folgt, ordnen für den Fall des Annahmeverzugs die §§ 300 II, 446 S. 3 BGB den Übergang der Leistungs- und der Gegenleistungsgefahr an. Daher wäre H unabhängig vom dogmatischen Ansatz nicht zur Lieferung eines anderen Fahrzeugs verpflichtet, wenn er K in Annahmeverzug gesetzt hätte.

Annahmeverzug durch wörtliches Angebot

Der zur Leistung berechtigte und fähige H hat die Leistung zwar nicht tatsächlich gem. § 294 BGB angeboten. Jedoch genügt gem. § 295 BGB auch ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. § 298 BGB stellt dem das Nichtanbieten einer Zug-um-Zug zu erbringenden Gegenleistung gleich. Da K erklärt hatte, sie werde den Kaufpreis nicht sofort zahlen, konnte H sie durch das erfolgte wörtliche Angebot, das Fahrzeug vorbeibringen zu wollen, in Annahmeverzug setzen.

3. Ergebnis

K kann keine Lieferung eines anderen Wagens mit der gleichen Ausstattung verlangen.

II. Anspruch auf Zahlung des vollständigen Kaufpreises

Der Kaufpreisanspruch des H gegen K aus § 433 II BGB könnte gem. § 326 I 1 BGB entfallen sein, wenn H gem. § 275 BGB von seiner Leistungspflicht frei geworden wäre. § 326 II BGB steht dem jedoch von vornherein entgegen, falls die im Annahmeverzug des Gläubigers eingetretene schwere Beschädigung vom Schuldner nicht zu vertreten war. Hier handelte H zwar leicht fahrlässig. Im Annahmeverzug des Gläubigers hat der Schuldner jedoch – abweichend vom Maßstab des § 276 I BGB – gem. § 300 I BGB nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. K bleibt daher trotz der schweren Beschädigung des Fahrzeugs zur Kaufpreiszahlung verpflichtet. Der Anspruch des H ist Zug-um-Zug gegen Übereignung der Fahrzeugreste zu erfüllen.

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Anmerkung

Geht ein Bearbeiter davon aus, dass die schwere Beschädigung noch keiner Zerstörung gleichkommt, sondern bloß einen nicht vertragsgemäßen Zustand der Sache bewirkt, stünde § 326 I S. 2 BGB der Anwendung des § 326 I S. 1 BGB entgegen. Am Ergebnis ändert dies jedoch nichts: Es wäre zu prüfen, ob der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern könnte (§§ 437, 323 I BGB bzw. § 441 BGB).

Gefahrübergang bei Annahmeverzug

Gemeinsame Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Mangels, also eine Abweichung der Kaufsache vom vertragsgemäßen Zustand im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. § 434 I BGB. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung geht gem. § 446 S. 3 BGB auf den Käufer über, sobald dieser in Annahmeverzug gerät. Hier trat die Beschädigung erst nach Begründung des Annahmeverzugs ein. Zuvor war der Opel Corsa, den H an K überbringen wollte, vertragsgemäß.

Verschulden bei Annahmeverzug

Angesichts der leichten Fahrlässigkeit des H stellt sich allerdings die Frage, ob die Verschlechterung zufällig eintrat. Zufällig iSd. § 446 S. 1 BGB ist jede Verschlechterung, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Im Annahmeverzug des Gläubigers hat der Schuldner gem. § 300 I BGB nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Verschlechterung des Opel Corsa trat damit im Normsinne zufällig ein; K könnte somit auch bei diesem Verständnis des Sachverhalts keine Rechte aus der Beschädigung herleiten.

Siehe auch: Schickschuld, Holschuld, relatives und absolutes Fixgeschäft

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