Das europäische Mahnverfahren

Hilfestellung zum Formular Formblatt A (Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls)

Datum
Rechtsgebiet Zivilprozessrecht
Ø Lesezeit 21 Minuten
Foto: psamtik/Shutterstock.com

Eine Geldforderung, die sich gegen eine Person im EU-Ausland richtet, ist aufgrund der unterschiedlichen Rechtssysteme meist nur schwer einzufordern. Um jedoch in einem vereinten Europa zumindest unbestrittene Geldforderungen (in einer Zivil- und Handelssache) unproblematisch geltend zu machen, wurde das Europäische Mahnverfahren ins Leben gerufen (erfasst sind alle EU-Mitgliedsstaaten bis auf Dänemark). Grundlage hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens. Dabei ist Ziel des Gläubigers der Geldforderung der Erhalt des Europäischen Zahlungsbefehls. Liegt dieser durchsetzbare Titel vor, kann grundsätzlich in jedem Mitgliedsstaat vollstreckt werden. Eines Exequaturverfahrens, das die Vollstreckbarkeit im jeweiligen Mitgliedstaat erst erklären muss, bedarf es nicht mehr.

Der Ablauf des europäischen Mahnverfahrens

Der Ablauf des europäischen Mahnverfahrens unterscheidet sich vom deutschen Mahnverfahren erheblich. Schon bei der Beantragung des Europäischen Zahlungsbefehls besteht Formzwang, sodass nur das sogenannte Formblatt A verwendet werden kann. Die Formblätter sind an den jeweilig zuständigen Gerichten erhältlich und in der Sprache des Mitgliedstaates des Gerichts auszufüllen. Jedoch wird hierbei schon ein Vorteil des Formzwangs deutlich. Das Formblatt ist in jedem Mitgliedstaat einheitlich aufgebaut und mit Codeziffern auszufüllen, sodass es möglich ist, das deutsche Formblatt A neben ein fremdsprachiges zu legen und Sprachschwierigkeiten zu überwinden. Ferner ist ein Katalog der bestehenden Codeziffern in allen Sprachen erhältlich und Angaben sind in lateinischen Buchstaben zulässig. Leider liegt es in der Natur der Sache, dass nicht alle rechtlichen Konstellationen einer Codeziffer zugeordnet werden können. Vereinzelt sind daher auch Wörter bzw. Sätze einzutragen.

Wurde der Antrag beim zuständigen Gericht eingereicht, prüft dieses folgende Punkte:

  • Eigene Zuständigkeit
  • Ordnungsgemäße Ausfüllung des Formblätter
  • Vorliegen einer Geldforderung in einer grenzüberschreitenden Rechtssache
  • Anwendbarkeit des Verfahrens

Es besteht hierbei kein Anspruch auf eine Überprüfung der Begründetheit der geltend gemachten Forderung. Allerdings steht es dem Gericht offen, eine offensichtlich unbegründete Forderung zu überprüfen und zurückzuweisen. Ferner kann die Prüfung im Rahmen eines automatisierten Verfahrens erfolgen.

Weiterer Ablauf des europäischen Mahnverfahrens vor Gericht

Ist das Gericht der Ansicht, dass der Antrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, kommt es meist zu einer Aufforderung den Antrag innerhalb einer gewissen Frist zu berichtigen. Dies kann in Form eines Beanstandungsschreibens (Formblatt B) oder in einem Änderungsvorschlag (Formblatt C) erfolgen. Sofern der Antragssteller die „Monierung“ nicht innerhalb der gesetzten Frist berichtigt, wird der Antrag zurückgewiesen (Formblatt D). In Ausnahmefällen kann es auch zu einer direkten Zurückweisung des Antrages kommen.

Sind alle Voraussetzungen des Antrags erfüllt, wird das Gericht in der Regel nach 30 Tagen den Europäischen Zahlungsbefehl erlassen. Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei der Frist um eine Regel- bzw. Sollvorschrift handelt, sodass die Gerichte bei besonderen Belastungen nicht zur Einhaltung verpflichtet sind. Aufgrund der finanziellen Haushaltslage der Justiz sollte man daher mit mindestens 2 Monaten bis zum Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls rechnen.

Möglichkeiten des Schuldners im Rahmen des europäischen Mahnverfahrens

Nach der Zustellung beim Schuldner kann dieser den Antrag innerhalb von 30 Tagen annehmen oder Einspruch beim Ursprungsgericht einlegen. Nimmt der Antragsgegner den Antrag an bzw. legt er keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl (durch das Formblatt G) unverzüglich für vollstreckbar, wobei sich die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung für die Vollstreckbarkeit nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedsstaates bestimmen. Liegt sodann ein vollstreckbarer Europäischer Zahlungsbefehl vor, wird dieser in allen anderen Mitgliedsstaaten anerkannt. Damit jedoch vollstreckt werden kann, muss dem zuständigen Vollstreckungsorgan eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls sowie eine beglaubigte Übersetzung in der zugelassenen Amtssprache des Vollstreckungsstaates ausgehändigt werden. Grundsätzlich gilt, dass das EU-Mahnverfahren ein einstufiges Verfahren ist, sodass der Zahlungsbefehl unverzüglich für vollstreckbar erklärt wird, sofern der Einspruch nicht fristgerecht erfolgt. Daher gibt es grundsätzlich keine Rechtsbehelfe gegen den vollstreckbaren Zahlungsbefehl.

Liegt ein vollstreckbarer Zahlungsbefehl vor, kann die Vollstreckung nur in absoluten Ausnahmefällen verhindert werden.

  • Eine Überprüfung des Zahlungsbefehls kann beantragt werden, sofern der Zahlungsbefehl durch eine Ersatzzustellung ohne Empfangsnachweis erfolgte und die Zustellung ohne Verschulden des Antragsgegners nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können (Art. 20 Abs. 1 lit a i und ii VO 1896/2006). Maßgeblich ist dabei, dass der Antragsgegner rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erlangen kann. Konnte er dies nicht ohne Verschulden, ist der Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären. Dem gleich steht der Umstand, dass der Antragsgegner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden, keinen Einspruch gegen die Forderung einlegen konnte.
  • Ferner muss dem Antragsgegner auch dann ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, sofern der europäische Zahlungsbefehl durch außergewöhnliche Umstände offensichtlich zu Unrecht erlassen wurde (Art. 20 Abs. 2 VO 1896/2006). Dies wäre etwa der Fall, sofern das Gericht den europäischen Zahlungsbefehl aufgrund falscher Angaben erlässt. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die vorliegende gesetzliche Ausnahme nur sehr restriktiv zur Anwendung kommen darf.

Legt der Antragsgegner jedoch beim Ursprungsgericht Einspruch ein, beginnt grundsätzlich der Zivilprozess vor den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaates. Allerdings ist es dem Antragssteller möglich, den Zivilprozess von Anfang an zu unterbinden, indem er die Überleitung in das ordentliche Verfahren ablehnt (Formblatt A – Anlage 2 Code 01).

Vorteile des „Europäischen Mahnverfahrens“

Daher ergeben sich folgende Vorteile des „Europäischen Mahnverfahrens“:

  • Das „Europäische Mahnverfahren“ ist im Gegensatz zum deutschen Mahnverfahren nur einstufig aufgebaut. Dem Schuldner steht grundsätzlich nur der Einspruch als Rechtsbehelf zur Verfügung. Dies führt mittelbar zu einer Zeitersparnis und vermeidet potenzielle Schwierigkeiten im Rahmen der Zustellungen.
  • Das automatisierte Verfahren führt bei ordnungsgemäßer Antragsstellung und bei nicht Einlegung des Einspruchs direkt zu einem vollstreckbaren Titel, sodass man nicht auf die unterschiedlichen Ermessensentscheidungen der zuständigen Gerichte der Mitgliedstaaten angewiesen ist.
  • Eine weitere Zeit- und Kostenersparnis des europäischen Mahnverfahrens tritt dadurch auf, dass kein Exequaturverfahren durchgeführt werden muss, da der Europäische Zahlungsbefehl von jedem Mitgliedstaat anerkannt wird.
  • Die Verwendung der standardisierten Formblätter führt zu einer Vereinfachung der Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen.
  • Durch die klare Fristenregelung, innerhalb derer der Einspruch eingelegt werden kann, entsteht Rechtssicherheit, da der Gläubiger sofort nach Erlass des europäischen Zahlungsbefehls die Zwangsvollstreckung betreiben kann.

Hilfestellung bei der Beantragung eines europäischen Zahlungsbefehls (Formblatt A) im Rahmen des europäischen Mahnverfahrens

Wie auch beim deutschen Mahnverfahren ist ein Anwaltszwang bzgl. der Antragstellung nicht gegeben. Jedoch empfiehlt es sich, aufgrund der Komplexität grenzüberschreitender Sachverhalte und aufgrund des Umstandes, dass 80 % aller Anträge aufgrund falscher bzw. unvollständiger Angaben beanstandet werden, eine rechtskundige Stelle hinzuzuziehen. Daher können die nachfolgenden Ausfülltipps keine verbindliche Auskunft sein und stellen lediglich einen Überblick über auftauchende Probleme im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlass eines Europäischen Mahnbefehls dar. Sie geben die praktische Erfahrung des Verfassers bzgl. einiger Punkte im Zusammenhang mit dem Verfahren wieder.

Vor der Antragsstellung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in den folgenden Fällen mangels Eröffnung des Anwendungsbereiches der VO 1896/2006 ausgeschlossen ist:

  • Steuer und Zollsachen
  • Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten
  • Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta jure imperii“)
  • Auf dem Gebiet der ehelichen Güterstände
  • Auf dem Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts
  • Bei Konkursen bzw. Verfahren im Zusammenhang mit dem Abwickeln zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen
  • Bei gerichtlichen Vergleichen, Vergleichen und ähnlichen Verfahren
  • Soziale Sicherheit
  • Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen, soweit diese nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines Schuldanerkenntnisses sind, oder diese sich nicht auf bezifferte Schuldbeträge beziehen, die sich aus gemeinsamem Eigentum an unbeweglichen Sachen ergeben.

1. Feld 1 [Gericht]

Das Feld 1 ist unweigerlich mit dem Feld 3 des Antrages verbunden, der die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit verlangt. Welche gerichtliche Zuständigkeit schlussendlich begründet wird, kann u.a. von der vertraglichen Ausgestaltung abhängen. Näheres hierzu unter „Punkt 3.“ des vorliegenden Artikels. Ist ein deutsches Gericht für eventuelle Klagen zuständig (z.B. aufgrund einer Gerichtsstandklausel), ist der Antrag an das Amtsgericht Berlin-Wedding zu richten. Hierbei ist folgende Adresse in Feld 1 einzusetzen:

Amtsgericht Berlin-Wedding

Verwaltungsadresse: Brunnenplatz 1; D-13357 Berlin

Postanschrift: D-13344 Berlin

Tel.: (49 30) 901 56-0

Fax: (49 30) 901 56-664

Webseite: http://www.berlin.de/ag-wedding

Die Adressen der zuständigen Gerichte in anderen Mitgliedstaaten sind unter dem folgenden Link erhältlich: Adressen EU-Mahngerichte

2. Feld 2 [Parteien und ihre Vertreter]

In der Überschrift erfolgt die Vergabe der Codes von 01 bis 06. Diese sind im linken Abschnitt unter Code einzutragen, sodass eine Bestimmung der Parteien bzw. deren Vertreter erfolgen kann. Ferner sind die Anschriften der Parteien einzusetzen.

Der Bereich der Identifikationsnummer dient hauptsächlich der möglichst genauen Identifizierung der Personen. Daher sollten die Registrierungsnummern von Unternehmen (z.B. die HRB-Nummer), Organisationen oder sonstige Nummern die zur Identifikation von natürlichen Personen dienen angegeben werden. Auch sind besondere Nummern anzugeben, die einer bestimmten Gruppe von vorab registrierten und authentifizierten Nutzern bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaates zur Verfügung gestellt wurden.

Im Bereich „Sonstige Angaben“ sollten alle weiteren Informationen verwendet werden, die der genaueren Identifizierung der Personen dienen. Auch wird es wohl akzeptiert, dass diejenigen Personen eingetragen werden können, die als gesetzliche Vertreter der Parteien handeln, sodass z.B. die Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder der Unternehmen oder die Eltern mit dem jeweiligen Code 05 oder 06 eingetragen werden können.

Sollten mehr als vier Vertreter bzw. Parteien beteiligt sein, kann man im Feld 11 weitere Personen hinzufügen. Wichtig ist es hierbei, das Formularsystem des Feldes 2 beizubehalten, indem man der Person einen Code zuordnet und die erforderlichen Daten des Feldes verwendet.

3. Feld 3 [Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit]

Vorliegend muss der Code eingetragen werden, der die gerichtliche Zuständigkeit des Ursprungsgerichts (Gericht, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlässt) begründet. Die Zuständigkeit des Gerichtes bestimmt sich u.a. nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit kann dabei durchaus anspruchsvoll sein, da die Verwendung der EuGVVO auch durch die einschlägige EuGH-Rechtsprechung ergänzt werden muss. Da jeder Sachverhalt individuell zu bearbeiten ist, kann vorliegend nur ein Überblick über die einschlägigen Normen gegeben werden, die zu Anwendung gelangen könnten.

a. Code 01: Wohnsitz des Antragsgegners oder eines Antragsgegners

Code 01 entspricht der Regelung des allgemeinen Gerichtsstands nach Art. 4 Abs. 1 der EuGVVO. Dieser ist jedoch nur dann einschlägig, sofern u.a. keine ausschließliche Zuständigkeit, keine Gerichtsstandvereinbarung und keine Zuständigkeit aufgrund besonderer Regeln (Art. 10 ff. EuGVVO, Art. 17 ff. EuGVVO, Art. 20 ff. EuGVVO) begründet ist. Ferner ist zwischen natürlichen- (Art. 62 EuGVVO) und juristischen Personen (Art. 63 EuGVVO) zu unterscheiden, wobei auf die Besonderheiten in den jeweiligen Regelungen der EuGVVO zu achten ist. Sofern der allgemeine- als auch der besondere Gerichtsstand begründet sind, besteht ein Wahlrecht des Antragsstellers.

b. Code 02: Erfüllungsort

Bzgl. des Erfüllungsortes ist, sofern vorhanden, vorerst auf die vertragliche Vereinbarung abzustellen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Erfüllungsortvereinbarung dem Formerfordernis der Gerichtsstandvereinbarung entspricht, um den Schutzzweck des Art. 25 EuGVVO nicht zu unterlaufen. Ferner muss auch die Konzentrationswirkung beachtet werden, sodass ein einheitlicher Gerichtsstand durch die Vereinbarung vorliegen sollte (bei Nichteinhaltung wird die Zulässigkeit der Vereinbarung angezweifelt). Liegt keine vertragliche Vereinbarung über den Erfüllungsort vor, kommt es zur Anwendung des Art. 7 Nr. 1 lit b, c, a EuGVVO. Diese besondere Zuständigkeitsregel gilt nur für vertragliche Ansprüche. Der Begriff des vertraglichen Anspruchs ist dabei autonom auszulegen. Nach dem EuGH liegt ein Vertrag vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung eingeht. Nach der Systematik des Gesetzes ist Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO zuerst zu überprüfen. Kommt dieser nicht zu Anwendung, ist in einem zweiten Schritt Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO heranzuziehen.

Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO kommt jedoch nur bei einem Verkauf beweglicher Sachen sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen zur Anwendung. Dabei ist der Erfüllungsort derjenige Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Bei der Bestimmung des Ortes können, abhängig vom Sachverhalt, zahlreiche Spezialprobleme auftreten, die individuell gelöst werden müssen. In diesem Zusammenhang ist z.B. im Rahmen des Versendungskaufs umstritten, ob der Lieferort der Übergabeort der Sache an die Transportperson oder der Aushändigungsort an den Käufer ist.

Ferner ist der Begriff der Dienstleistung im zweiten Halbsatz des Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO weit auszulegen.

Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO

Ist Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO nicht einschlägig, greift gemäß lit c der Erfüllungsort nach Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO. Hierbei wird maßgeblich auf diejenige Verpflichtung abgestellt, die den Gegenstand einer (zukünftigen) Klage bilden würde, wobei nicht auf die charakteristische Leistung abgestellt wird. Ist die maßgebliche Verpflichtung ermittelt, muss der Erfüllungsort der Verpflichtung bestimmt werden. Dabei bestimmt sich das zugrunde liegende Recht, das den Ort der Erfüllung regelt, nach der lex causae (das Recht, dass das zuständige Gericht für die Entscheidung in der Sache zugrunde zu legen hat; EuGH). Vor diesem Hintergrund muss auch das UN-Kaufrecht beachtet werden, sofern dieses im zugrunde liegenden Vertrag nicht abbedungen wurde.

c. Code 03: Ort des schädigenden Ereignisses

Liegt eine unerlaubte Handlung durch den Schädiger vor, ist das Gericht zuständig, in dessen Mitgliedstaat das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO). Dem Wortlaut nach müsste der Erfolgsort der schädigenden Handlung das jeweils zuständige Gericht bestimmen. Der EuGH entschied jedoch aus Billigkeitsgründen, dass dem Geschädigten ein Wahlrecht bzgl. des Erfolgsortes (Ort, an dem das geschützte Rechtsgut verletzt wurde oder verletzt werden sollte) und des Handlungsortes (Ort, an dem die schädigende Handlung vorgenommen wurde) zustehen sollte, sodass die Möglichkeit des „Forum Shopping“ eröffnet wurde. Allerdings können auch vorliegend Spezialprobleme auftreten (z.B. Streudelikt), die einer individuellen Lösung bedürfen.

Sofern Sondervorschriften bzgl. schädigender Ereignisse bestehen, sind diese vorrangig.

d. Code 04: Niederlassung/Agentur/Zweigniederlassung

Code 04 gibt den Inhalt des Art. 7 Nr. 5 EuGVVO wieder und gilt für Streitigkeiten, die aus dem Betrieb herrühren. Zu beachten ist wiederum die autonome Auslegung des Begriffs Niederlassung, sodass nicht auf den Niederlassungsbegriff der ZPO zurückgegriffen werden kann.

e. Code 05: Trust

Die Zuständigkeit in der EuGVVO ergibt sich aus Art. 7 Nr. 6 EuGVVO.

f. Code 06: Berge- und Hilfslohn

Die Zuständigkeit in der EuGVVO ergibt sich aus Art. 7 Nr. 7 EuGVVO.

g. Code 07: Versicherungssachen

Das zuständige Gericht im Zusammenhang mit Versicherungssachen wird durch die Art. 10 ff. EuGVVO bestimmt. U.a. werden der allgemeine und der besondere Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO verdrängt. Die Sonderzuständigkeiten in der EuGVVO wollen der strukturell unterlegen Person ein Wahlrecht bzgl. der Gerichtsstände einräumen, um somit wirtschaftlich schwachen Parteien den Rechtsschutz zu erleichtern. Ferner beinhalten die Vorschriften auch Regelungen, die sich auf die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen beziehen und somit ebenfalls dem Schutz der schwächeren Partei dienen.

Bei der Zuständigkeit in Versicherungssachen muss zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer (Versicherten) unterschieden werden. Code 07 bezieht sich vorliegend nur auf das Recht des Versicherers am Wohnsitz des Versicherten den Antrag einzureichen (sinngemäß Art. 14 EuGVVO), sodass der Versicherte bei einer späteren Klage vor einem aufwendigen Auslandsrechtsstreit geschützt ist.

Möchte jedoch der Versicherte gegen den Versicherer vorgehen, gewährt Art. 11 EuGVVO dem Versicherten die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen. Insofern erfolgt wiederum aus Schutzgesichtspunkten eine Privilegierung. In diesem Fall sollte Code 14 verwendet werden.

Bzgl. der Wirksamkeit etwaiger Gerichtsstandsvereinbarung ist Art. 15 EuGVVO und Art. 16 EuGVVO zu beachten.

h. Code 08: Wohnsitz des Verbrauchers

Code 08 bezieht sich auf Art. 6 Abs. 2 der VO 1896/2006, die sich wiederum am Ergebnis des Art. 18 Abs. 2 EuGVVO orientiert. Demnach kann der Antrag/die Klage gegen den Verbraucher von dem anderen Vertragspartner nur in dem Mitgliedsstaat erhoben werden, indem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Der Begriff des Verbrauchers ist sowohl durch den Art. 6 Abs. 2 der VO 1896/2006 bestimmt, als auch in Art. 17 Abs. 1 EuGVVO definiert. Demnach ist Verbraucher, wer einen Vertrag zu einem nicht beruflichen oder gewerblichen Zweck geschlossen hat. Umstritten ist jedoch die Zuordnung des Vertragszwecks, wenn dieser teilweise geschäftlich und privat ist oder ein Vertrag zwischen zwei Verbrauchern geschlossen wird.

Sofern der Verbraucher gegenüber dem anderen Vertragspartner einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls stellt, besteht ein Wahlrecht. Er kann entweder in dem Mitgliedstaat den Antrag einreichen, in dem der Vertragspartner seinen Wohnsitz hat oder an seinem (Verbraucher-)Wohnsitz. Hierzu sollte allerdings der Code 14 verwendet werden.

Bzgl. der Wirksamkeit etwaiger Gerichtsstandsvereinbarung ist Art. 19 EuGVVO zu beachten.

i. Code 09 / Code 10: Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet / Ort der Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat

Die Codes 09 und 10 beziehen sich auf die Zuständigkeitsregeln der Art. 21 Abs. 1 lit. b (i) EuGVVO (Code 09) und Art. 21 Abs. 1 lit. b (ii) EuGVVO (Code 10). Demnach kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei dem Gericht des Ortes verklagt bzw. den Europäischen Zahlungsbefehl in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem der Arbeitnehmer seine gewöhnliche Arbeit verrichtet, Art. 21 Abs. 1 lit. b (i) 1. Fall EuGVVO. Ferner kann der Arbeitnehmer auch den Ort wählen, an dem er seine Arbeit zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (Art. 21 Abs. 1 lit. b (i) 2. Fall EuGVVO). Für Letzteres sollte wiederum Code 14 verwendet werden. Des Weiteren hat der Arbeitnehmer auch die Wahl, den Europäischen Zahlungsbefehl in dem Mitgliedstaat zu beantragen, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat (Art. 21 Abs. 1 lit. b (ii) EuGVVO).

Anträge des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer sind jedoch wegen der strukturellen Unterlegenheit nur in den Gerichten des Mitgliedsstaates einzureichen, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat (Art. 20 EuGVVO). Hierzu sollte allerdings wiederum der Code 14 verwendet werden.

Bzgl. der Wirksamkeit etwaiger Gerichtsstandsvereinbarung ist Art. 23 EuGVVO zu beachten.

j. Code 11: Ort, an dem die unbewegliche Sache belegen ist

Code 11 bezieht sich auf eine ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 24 Nr. 1 EuGVVO. Daher wird die allgemeine und besondere Zuständigkeit verdrängt.

k. Code 12: Gerichtsstandsvereinbarung

Den Parteien steht es beim Vertragsabschluss frei, auch das zuständige Gericht bzw. Land für entstehende Rechtstreitigkeiten zu vereinbaren. Liegt eine solche Vereinbarung vor, muss der europäische Zahlungsbefehl grundsätzlich in dem Mitgliedsstaat beantragt werden, in dem das vereinbarte Gericht liegt. Sofern der Anwendungsbereich eröffnet ist, müssen u.a. die Wirksamkeitsvoraussetzungen des Art. 23 EuGVVO eingehalten werden. Hierbei ist zwischen der formellen und materiellen Wirksamkeit zu trennen. Die formelle Wirksamkeit richtet sich nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EuGVVO. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat die formelle Wirksamkeit zur Folge, dass somit auch die materielle Wirksamkeit der Einigung vermutet wird (Indizwirkung). Da es sich allerdings nur um ein Indiz handelt, kann die Vermutung auch widerlegt werden. Dabei richtet sich die materielle Wirksamkeit grundsätzlich nach der lex causae. Abschließend dürfen auch keine Unwirksamkeitsgründe vorliegen gemäß Art. 25 Abs. 4 EuGVVO in Verbindung mit Art. 15, 19, 23 und 24 EuGVVO (siehe hierzu auch die Unwirksamkeitsgründe, die im Rahmen der Zuständigkeit wegen struktureller Unterlegenheit aufgeführt wurden).

l. Code 13: Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers

Code 13 gibt die Zuständigkeitsregelung des Art. 3 lit. b EuUnthVO wieder.

m. Code 14: Sonstige Zuständigkeiten

Für alle sonstigen Zuständigkeitsregelungen gilt Code 14. Hierbei sollten die Erläuterungen nicht vergessen werden.

4. Feld 4 [Gründe, dass die Sache als grenzüberschreitend anzusehen ist]

Durch Feld 4. wird der grenzüberschreitende Sachverhalt bestätigt.

5. Feld 5 [Bankverbindung]

Feld 5 ist aufgeteilt. Durch Feld 5.1 können die Zahlungsmethoden der vorauszulegenden Gerichtsgebühren gewählt werden, die vom Antragssteller zu tragen sind. Jedoch muss beachtet werden, dass das zuständige Gericht nicht alle Zahlungsarten akzeptiert. Welche Zahlungsarten möglich sind, sollte man daher mit dem Gericht klären.

Feld 5.2 sollte für den Fall ausgefüllt werden, dass der Antragsgegner die Zahlung der zuerkannten Summe vornehmen möchte.

6. Feld 6 [Hauptforderung]

Im vorliegenden Feld ist der Forderung eine Identifikationsnummer (ID) zuzuteilen. In den darauffolgenden Feldern muss man sodann die ID bzgl. der Forderung beibehalten. Sollten dabei mehr als vier Forderungen bestehen, sind die restlichen in Feld 11 einzutragen. Auch hierbei gilt, dass das vorgegebene Formularsystem beizubehalten ist.

Nachdem der Forderung eine ID zugeteilt wurde, wird diese mit den (zwingend auszufüllenden) Codes 1 bis 3 näher bestimmt. Im Datum- oder Zeitraumkasten ist das Datum des Vertragsschlusses, des schädigenden Ereignisses oder der Pacht- bzw. Mietzeitraum anzugeben.

Ferner muss der Gesamtwert aller Forderungen und die geschuldete Währung (oben rechts) angegeben werden.

Hat ein dritter Gläubiger die Forderung an den Antragssteller abgetreten oder liegt ein Verbrauchervertrag vor, sind weitere Angaben zu tätigen.

7. Feld 7 [Zinsen]

Vorliegend ist die Forderung in Form der vergebenen ID zu verwenden. Im Feld „Code“ muss nun eine Kombination aus einer Ziffer (Art des Zinssatzes) und einem Buchstaben (Zeitraum der Fälligkeit) eingetragen werden. Für einen vertraglichen Zinssatz, der monatlich fällig wird, wäre 02D einzusetzen.

Die Bereiche „Zinssatz (%)“ und „% über dem Basiszinssatz der EZB“ schließen sich gegenseitiger aus, da entwerden ein variabler oder fester Zinssatz angegeben werden kann.

In dem Bereich „% über dem Basiszinssatz der EZB“ ist ferner zu beachten, dass sofern deutsches Recht zur Anwendung kommt und der gesetzliche Zinssatz greift, bis zu acht Prozentpunkte heranzuziehen sind, wenn ein Verbraucher am Rechtsgeschäft nicht beteiligt ist (§ 288 Abs. 2 BGB).

Darüber hinaus ist anzugeben, in welchem Zeitraum die zu zahlenden Zinsen angefallen sind. Ist ein Endzeitpunkt nicht bekannt, können die Zinsen auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gefordert werden. Hierzu ist der letzte Kasten „bis“ freizulassen. Ferner sollte entweder im Feld 11 oder im Kasten für „Code 6“ oder „E“, unter Verwendung der Forderungs-ID angegeben werden, dass die Zinsen z.B. jährlich fortlaufend bis zur Zahlung anfallen.

8. Feld 8 [Vertragsstrafen]

Sofern Vertragsstrafen vorliegen, können diese im Feld 8 angegeben werden. Grundsätzlich wird ferner davon ausgegangen, dass die Vertragsstrafe in der Währung der Hauptforderung besteht.

9. Feld 9 [Kosten]

Vorliegend können u.a. neben der Geschäfts- und Mahngebühr (Code: 02) auch die Kosten für die Übersetzung (Code: 02) und die Festsetzung der Gerichtskosten (Code: 01) beantragt werden.

Ferner sollte im Bereich „Währung“ beachtet werden, dass diese sich mit der Hauptforderung deckt, sodass diese gegebenenfalls umgerechnet werden sollte.

10. Feld 10 [Vorhandene Beweismittel, auf die sich die Forderung stützt]

Auch im Feld 10 muss wiederum die zuvor vergebene ID der Forderung verwendet werden, um diese einem Beweismittel zuzuordnen. Die Codes beschreiben dabei vorliegend nur die Art des Beweises. Liegen mehr als vier Forderungen bzw. Beweise vor, sind diese im Feld 11 einzutragen.

11. Feld 11 [Zusätzliche Erklärungen und weitere Angaben]

Zusätzliche Angaben, für die kein Platz in den vorherigen Feldern war, können nun vorgenommen werden. Dabei ist die Systematik der Ergänzung an die des jeweiligen Feldes anzupassen.

Bsp: Es besteht eine fünfte Kaufpreisforderung, die nicht in Feld 6 eingefügt werden kann. Daher wäre für die fünfte Forderung mit der ID = 5 folgende Ergänzung vorzunehmen: (Fortsetzung Feld 6 Hauptforderung – ID 5 / Code 1: 01 / Code 2: 30 / Code 3: 48 / Erläuterung: sonstige Angaben / Datum: XX.XX.XXXX / Betrag: 5.000,00).

Ferner sollte direkt der Antrag gestellt werden, den Europäischen Zahlungsbefehl in die entsprechende Sprache zu übersetzen. Auch die Eintragung des späteren Prozessgerichts ist möglich, um eine zügige Überleitung in das streitige Verfahren zu gewährleisten, sofern Einspruch eingelegt wurde.

Solange Feld 11 noch nicht uneingeschränkt beschrieben werden kann, ist die Nutzung eines separaten Beiblattes zulässig.

12. Anlage 1 zum Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

Sofern keine Überweisung vorgenommen werden möchte (Feld 5.1 Code: 01), können die Gerichtsgebühren durch den Antragssteller per Kreditkarte oder durch Bankeinzug vorgenommen werden.

13. Anlage 2 zum Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

Sollte der Antragsgegner Einspruch gegen den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls einlegen, würde keine Überleitung in ein ordentliches Verfahren stattfinden, wenn die Anlage 2 ausgefüllt wurde. Die Möglichkeit später Klage zu erheben, wird dadurch nicht ausgeschlossen.

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V. Nützliche Links

Vorliegend finden sie nützliche Links im Zusammenhang mit dem Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls.

Formulare für alle Mitgliedstaaten: Formulare der EU-Mitgliedstaaten

Die Verordnung 1896/2006 zur Einführung des Europäischen Mahnverfahrens (deutsch/.pdf)

Die Adressen der zuständigen Gerichte in anderen Mitgliedstaaten sind unter dem folgenden Link erhältlich: Adressen EU-Mahngerichte

Homepage des Amtsgerichts Berlin-Wedding (Europäisches Mahngericht Deutschland). Das Amtsgericht Berlin-Wedding stellt dabei weitere Ausfüllhilfen zur Verfügung, die unbedingt beachtet werden sollten.

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