Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Prüfungsaufbau des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) und Abgrenzung zur Drittschadensliquidation (DSL).

Datum
Rechtsgebiet Schuldrecht AT
Ø Lesezeit 10 Minuten
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Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) stellt per se keine eigene Anspruchsgrundlage dar. Voraussetzung ist immer ein Schuldverhältnis, das eine Schutzwirkung zugunsten dritter Personen entfalten kann.

I. Einleitung

Die Anspruchsgrundlage ist im Schuldverhältnis in Verbindung mit dem VSD zu suchen –  vergleichbar wie bei der Drittschadensliquidation (DSL).

Beispiel:

„A. Anspruch des Kindes K gegen den Inhaber des Einkaufszentrums IH auf Schadensersatz gem. §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“.

Wie die Drittschadensliquidation ist auch der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Billigkeitsinstitut der Rechtsprechung. Der BGH leitet die Rechtsgrundlage für den VSD aus §§ 133, 157 BGB in Verbindung mit dem „Hauptvertrag“ ab (ergänzende Vertragsauslegung). Dieses Billigkeitsinstitut ist deshalb notwenig, da in bestimmten Konstellationen das Deliktsrecht keinen hinreichenden Schutz bietet. Hier soll es dem geschädigten und schutzwürdigen Dritten möglich sein, in die vertraglichen Ansprüche des Gläubigers miteinbezogen zu werden.

Beispiel:

Kind K geht mit seiner Mutter einkaufen. Der Angestellte A schafft es an diesem Tag nicht mehr, die Gemüseabteilung aufzuräumen. Kind K rutscht daher auf einem Salatblatt aus und bricht sich den Arm. Inhaber des Einkaufszentrums ist der IH.

Bild1 VSD

Vorüberlegung:

Vor der deliktischen Prüfung ist festzustellen, dass K weder einen vertraglichen noch einen quasivertraglichen Anspruch (z.B. c.i.c.) gegenüber dem IH hat. Denn K hat keinen Vertrag mit IH geschlossen und wollte auch keinen Vertrag schließen. Somit bleibt K nur § 831 BGB gegenüber IH und § 823 I BGB gegenüber A. § 831 BGB bietet K jedoch keinen hinreichenden Schutz, da sich IH leicht exkulpieren kann. Der Anspruch aus § 823 I BGB gegenüber dem Angestellten A hat in der Praxis gezeigt, dass ein Schadensausgleich nur bedingt möglich ist. Denn den meisten Angestellten fällt es aufgrund ihrer finanziellen Lage schwer, hohe Schadenssummen auszugleichen.

Lösung:

Damit in Fällen wie dem vorliegenden K seinen Schaden nicht selbst tragen muss, wurde der VSD entwickelt. Hierdurch kann K in die vertraglichen Ansprüche des Gläubigers (der Mutter) miteinbezogen werden. K kann einen eigenen quasivertraglichen Anspruch gegenüber IH geltend machen. Anspruchsgrundlage sind die §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (c.i.c.) in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

II. Prüfungsvoraussetzungen des VSD

Die folgenden Voraussetzungen des VSD sind restriktiv zu handhaben. Denn der VSD weitet die Haftungsrisiken für den Schuldner auf Personen aus, mit denen er keinen Vertrag schließt. Ferner werden die vom Gesetzgeber festgelegten vertraglichen und deliktischen Grenzen durchbrochen.

1. Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner

2. Voraussetzungen des VSD

a. Leistungsnähe des Dritten

b. Gläubigernähe

c. Erkennbarkeit der Prüfungspunkte a. und b. für den Schuldner

d. Schutzbedürftigkeit des Dritten

3. Keine Einwendungen des Schuldners

III. Vertiefung der Prüfungspunkte des VSD

1. Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner

Es bedarf eines gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnisses. Ausreichend ist sowohl die c.i.c. als auch ein nichtiger Vertrag. Auch aus einer Gefälligkeit unter Nachbarn oder einem besonderen sozialen Kontakt kann eine Schutzwirkung zugunsten Dritter erwachsen (vgl. BGH NJW-RR 2017, 888, lesenwert!). Demgegenüber sind öffentlich-rechtliche Beziehungen nicht unmittelbar erfasst; zur entsprechenden Anwendung der Regelungen des VSD auf öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnisse vgl. aber BGH NJW 2007, 1061.

Oft wird der VSD mit folgenden Verträgen in der Klausur geprüft:

2. Voraussetzungen des VSD

a. Leistungsnähe des Dritten

Die Leistungsnähe des Dritten liegt laut BGH immer dann vor, wenn der Dritte mit der Leistung aus dem Vertrag bestimmungsgemäß in Berührung kommt. Er muss den Gefahren des Vertrages ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst. Keine Leistungsnähe ist anzunehmen, wenn der Dritte zufällig mit den Gefahren in Kontakt oder wenn er unbefugt mit der Leistung in Berührung kommt (z.B. Einbrecher, Dieb, etc.).

b. Gläubigernähe

aa. Allgemeines

Der Gläubiger muss ein Interesse daran haben, den Dritten in seinen Vertrag mit dem Schuldner miteinzubeziehen. Nach der älteren Rechtsprechung wurde dem Gläubiger ein Einbeziehungsinteresse unterstellt, sofern er für das „Wohl und Wehe“ des Dritten zumindest mitverantwortlich war. Die neuere Rechtsprechung erweitert nun die Wohl-und-Wehe-Formel: Der Dritte wird bereits dann in den Schutzbereich einbezogen, wenn der Gläubiger daran ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahingehend ausgelegt werden kann. Dies wird vermutet, wenn es sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt oder die Leistung des Schuldners auch dem Dritten zugutekommen soll. In der Klausur ist eine Auslegung des konkreten Sachverhalts vorzunehmen. Hierbei können als Argumentationshilfe das jeweilige Schuldverhältnis, Sinn und Zweck des Vertrages wie auch § 242 BGB herangezogen werden.

bb. Schäden mit personenrechtlichem Einschlag

Hier reicht es in der Klausur grundsätzlich aus, die Wohl-und-Wehe-Formel anzuwenden und entsprechend zu subsumieren. Ein Einbeziehungsinteresse bzw. eine Gläubigernähe bei Personenschäden haben regelmäßig

  • Eltern gegenüber ihren Kindern aufgrund der familienrechtlichen Fürsorgepflicht, §§ 1626, 1629 BGB,
  • Mieter gegenüber Personen, die sich in der Wohnung aufhalten und denen gegenüber eine gewisse Nähe besteht (z.B. familiären Mitgliedern, Pflegekindern, Hausangestellten),
  • Arbeitgeber gegenüber ihren Angestellten (gegenüber bloßen Aushilfskräften allerdings nicht).
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cc. Vermögensschäden

Liegen Vermögensschäden vor, sollte die erweiterte Formel herangezogen werden. Ein besonders examensrelevanter Fall ist der Gutachtervertrag bzw. die Expertenhaftung.

Beispiel:

K hat von V ein Grundstück gekauft. Da K Angst vor natürlicher Strahlung hat, wollte er nur ein Grundstück mit allenfalls niedriger natürlicher Strahlung kaufen. Um K zu beruhigen, ließ V ein Gutachten vom Experten E über die Strahlenbelastung des Grundstücks anfertigen. K war mit der Strahlenbelastung zufrieden, die das Gutachten auswies. Nach einem Jahr erfährt K, dass sein Grundstück früher ein Altlager für schwach radioaktive Strahlung war. Es weist damit einen viel höheren Strahlenwert auf als im Gutachten beschrieben. K will daher Schadensersatz vom Experten E, dessen Gutachten ihn zum Kauf veranlasst hat.

Bild2 VSD

Lösung:

Fraglich ist vorliegend, ob V ein Einbeziehungsinteresse gegenüber dem K hat bzw. ob K dem V wirklich nahe steht.

Lit.

Teile der Literatur verneinen ein Einbeziehungsinteresse. K und V sind Kontrahenten, da K als Dritter nicht im Lager des V steht. Ferner benutzt V den Experten für sich, um einen Verkauf zu erreichen. Damit steht wohl eher der Experte im Lager des V. Diese Konstellation schließt die Anwendung des VSD aus.

BGH:

Ein Einbeziehungsinteresse liegt immer dann vor, wenn das Gutachten erkennbar als Entscheidungsgrundlage für den Dritten bestimmt war. Auch steht der Experte nicht im Lager des V, da eine Expertenauskunft bzw. ein Gutachten neutral sein muss und nicht eine Partei bevorzugen darf. Es würde den Rechtsverkehr gefährden, wenn eine neutrale Meinung nicht mehr einholbar wäre. Um diese Gefährdung auszuschließen und Rechtssicherheit zu schaffen, muss der Gläubiger (=Verkäufer) ein Interesse daran haben, den Dritten (=Käufer) in den Schutzbereich des Vertrags miteinzubeziehen.

Beachte:

Der Sachverständige muss eine staatliche Anerkennung haben oder durch einen vergleichbaren Akt seine Sachkunde nachweisen können. Eine Ausnahme bildet der Kfz-Sachverständige. Hier bedarf es einer staatlichen Anerkennung nicht. Sollte der Experte ein gerichtlicher Sachverständiger sein, so ist § 839 a BGB als Spezialvorschrift zu beachten.

c. Erkennbarkeit der Prüfungspunkte a. und b. für den Schuldner

Die Kriterien a. und b. müssen für den Schuldner subjektiv erkennbar sein. Das Haftungsrisiko kann dem Schuldner dabei nur zugemutet werden, wenn er die möglichen Haftungsnehmer eingrenzen kann. Dabei muss die Zahl der möglichen Haftungsnehmer zwar nicht feststehen, aber aus einem überschaubaren Personenkreis stammen.

d. Schutzbedürftigkeit des Dritten

Der Dritte ist nicht schutzbedürftig, wenn er aus eben jenem Lebenssachverhalt einen eigenen, mindestens gleichwertigen vertraglichen Anspruch gegenüber einer anderen Person (etwa dem Gläubiger) geltend machen kann. Lesenswert hierzu: BGH NJW 1978, 883.

Beachte:

Sollte zuvor der Gläubiger (Mutter) mit dem Schuldner (IH) eine Vereinbarung getroffen haben, wonach der Dritte in den Schutzbereich des Vertrags miteinbezogen wird, so greift der VSD nicht. Denn der Dritte ist in diesem Fall nicht mehr schutzbedürftig ist. Er kann vielmehr einen eigenen Anspruch aus der Vereinbarung des Gläubigers und des Schuldners geltend machen. Dieser Anspruch würde in unserem ersten Fall lauten: A. §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (c.i.c.) in Verbindung mit der vertraglichen Vereinbarung der beiden Vertragsparteien (Mutter und IH).

3. Keine Einwendungen des Schuldners

Zu beachten ist, dass der Dritte am Ende grundsätzlich nicht besser dastehen darf als der Gläubiger gegenüber dem Schuldner. Deswegen kann der Schuldner seine Einwendungen gegenüber dem Gläubiger auch dem Dritten entgegenhalten, § 334 BGB analog. Ferner kann der Schuldner auch zwischen ihm und dem Gläubiger bestehende Haftungsbeschränkungen und Verjährungsvereinbarungen gegenüber dem Dritten geltend machen.

IV. Rechtsfolge des VSD

Der VSD bewirkt, dass der Dritte einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schuldner hat. Trifft den Dritten ein Mitverschulden am Schaden im Sinne von § 254 BGB, muss der Dritte sich dieses anrechnen lassen. Sogar bei einem Verschulden des Gläubigers bzgl. des Schadens muss sich der Dritte gem. §§ 334, 254 BGB analog den Schaden entgegenhalten lassen. Denn er darf nicht besser stehen als bei einem Vertrag zugunsten Dritter nach §§ 328 ff. BGB.

Anmerkung:

Wieder andere argumentieren, dass sich der Dritte ein Verschulden des Gläubigers bzgl. eines Schadens gem. § 254 II S. 2 BGB in Verbindung mit § 278 BGB als eigenes Mitverschulden anrechnen lassen muss, wenn zwischen ihm und dem Gläubiger eine Sonderbeziehung besteht. Denn bei § 254 II S. 2 BGB handle es sich um eine Rechtsgrundverweisung (str.).

V. Abgrenzung der Drittschadensliquidation zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Der wesentliche Unterschied der beiden Rechtsinstitute liegt in dem Risiko der Haftung.

1. Drittschadensliquidation

Bei der Drittschadensliquidation bleibt das Risiko der Haftungshöhe konstant. Die Drittschadensliquidation bewirkt nur, dass der Schaden von einer Person auf eine andere verlagert wird. Gegenüber dem Schädiger kann damit nur ein Anspruch durch eine Partei geltend gemacht werden. Die Haftung des Schädigers bleibt also konstant, da er nur das Recht oder Rechtsgut einer Person verletzt hat.

Bild6 DSL

2. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erhöht sich das Risiko der Haftung. Dies liegt daran, dass der Schädiger einerseits in die Sphäre der Person eingreifen kann, mit der er kontrahiert oder kontrahieren will. Andererseits kann eine Einwirkung ebenso in die Rechtsgüter der Person erfolgen, die mit den Gefahren des Schuldverhältnisses vergleichbar in Kontakt kommt wie der Kontrahierungspartner selbst.

Beispiel:

Mutter und Kind gehen einkaufen. Das Kind ist bei dem Einkauf den gleichen Gefahren ausgesetzt wie seine Mutter. Der potenzielle Schädiger wirkt somit auf beide Sphären ein und erhöht sein Risiko der Haftung.

Bild7 DSL

Jura-Individuell-Tipp:

Drittschadensliquidation und Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter können auf recht einfache Weise auch anhand des Kriteriums der „zufälligen Schadensverlagerung“ abgrenzt werden. Denn eine solche fehlt dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Beachte:

Liegt ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor, hat die geschädigte Person einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger. Die Drittschadensliquidation scheidet damit aus. Typisch in Klausuren ist allerdings, dass das nötige Näheverhältnis für den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter fehlt. Dann hat die Prüfung der Drittschadensliquidation zu erfolgen.

Anmerkung

Zu diesem Thema kann ein Crashkurs gebucht werden.

Zur Ergänzung siehe die Zusammenstellung „Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht“.

Siehe auch: Artikel zum Weiterfresserschaden

siehe auch Umfang des Schadensersatzes

Eine Übersicht über alle aktuellen Aufsätze und Klausuren siehe unter „Artikel“.

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