Rechtsfolgenlösung BGH bei „atypischem Mord“

Heimtückenmord; (verwerflicher) Vertrauensbruch; feindliche Willensrichtung; Onkelfall; Haustyrann; BGH sog. Rechtsfolgenlösung; Strafmilderung;§ 35 II StGB

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht AT
Ø Lesezeit 10 Minuten
Foto: unununius photo/Shutterstock.com

I. Hintergrund:

Während innerhalb des Tatbestands des § 211 StGB vieles umstritten ist, weist die Rechtsfolgenseite eine scheinbar klare Losung auf:

Sogar der juristische Laie weiß „Auf Mord steht lebenslang (und nicht lebenslänglich)!

Das heißt in die juristische Sprache übersetzt, handelt der Täter objektiv und subjektiv tatbestandlich und erfüllt insbesondere eines der acht Mordmerkmale, stehen ihm keine Rechtfertigungsgründe zur Seite und ist sein Handeln zudem unentschuldigt, wird er zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Es gibt für den Mord als schwerste Form der vorsätzlichen Tötung keine Privilegierung im Sinne des § 213 StGB, der ausweislich seines Wortlauts nur für den Totschläger i. S. d. § 212 StGB gilt. Auch die Strafzumessungsvorschriften der §§ 46ff. StGB sind für diesen Tatbestand grundsätzlich gesperrt.

Nun sind aber Situationen denkbar, bei denen die starre Rechtsfolge des § 211 I StGB sogar dem (kühnsten) Dogmatiker ein unwohles Gefühl bereitet. Ein solcher Fall soll im Folgenden vorgestellt werden:

II. Der sog. Onkelfall

Sachverhalt:

Nach BGH Beschluss vom 19. 05. 1981 ( BGHSt 30, 105 ff.):

Der Onkel des späteren Angekl. A drang in die Wohnung seines Neffen und seiner Ehefrau (im Folgenden: E)  ein und vergewaltigte die E unter Bedrohung mit einer Schusswaffe. Nach der Tat verschwieg sie das Ereignis, „löste sich jedoch innerlich vom Angekl.“ und unternahm unter dem Eindruck dieser Schmach einige Suizidversuche. Nachdem diese Versuche scheiterten, vertraute sich die E dem Angekl. an. Dieser war fassungslos. Nachdem er seinen Onkel in der darauf folgenden Zeit zufällig auf der Straße getroffen hatte und dieser sich mit der Vergewaltigung auch noch brüstete, wurde der Zorn des Angekl. und sein Ohnmachtsgefühl – auch in Anbetracht der Leiden seiner Frau – unerträglich groß. Er beschloss daher, seinen Onkel umzubringen. Er wusste, dass er den O in seinem Stammcafé würde antreffen können und machte sich mit einer Pistole ausgestattet auf den Weg. Wie erwartet, saß der O an einem Tisch und spielte mit drei Bekannten Karten. Der Angekl. grüßte seinen Onkel, der sich in diesem Zeitpunkt keines Angriffs auf sein Leben versah. Kurz darauf feuerte der Angekl. 14 – 16 Schuss auf seinen Onkel ab, der dabei tödlich getroffen wurde.

Zur Strafbarkeit des A.

Dieser Aufsatz soll die Entscheidung des Großen Senats nachvollziehbar aufbereiten. Didaktisches Ziel ist das tiefere Verständnis dieser methodischen Erweiterung zu fördern. Zudem soll auf die Schwierigkeiten einer reflexartigen Übertragung dieser Lösung anhand der sog. Haustyrannenentscheidung hingewiesen werden.

Hintergrund:

Aufgrund von Divergenzen in der Rechtsanwendung des § 211 StGB innerhalb der einzelnen Strafsenate hat der 4. Senat, der über den oben dargestellten Fall zu entscheiden hatte, dem Großen Senat folgende Rechtsfrage nach § 137 GVG vorgelegt:

„Ist im Hinblick auf die Entscheidung BVerfGE 45, 187 das Mordmerkmal der Heimtücke entgegen den Entscheidungen des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 9, 385, und BGHSt 11, 139 zu verneinen, wenn der Täter zur Tat dadurch veranlaßt worden ist, daß das Opfer ihn oder einen nahen Angehörigen schwer beleidigt, mißhandelt und mit dem Tode bedroht hat, und die Tatausführung über die bewußte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers hinaus nicht besonders verwerflich (tückisch oder hinterhältig) ist?“

Auf den Punkt gebracht, ging es um die Frage, ob der Tatbestand des § 211 StGB nicht ausnahmsweise doch bei atypischen Fallkonstellationen einzuschränken sei, um dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen.

In der oben zitierten BVerfGE ging es unter anderem darum, dass das Mordmerkmal der Heimtücke bei verhältnismäßiger, restriktiver Anwendung für sich allein genommen gerade nicht – trotz der lebenslangen Freiheitsstrafe – gegen das Grundgesetz verstoße.

Zudem steckte hinter den Leitsätzen der Entscheidung die Aufforderung an die strafrechtliche Lehre und den BGH, wegen der absoluten Strafdrohung, auf Tatbestandsebene zu einer stringenten Restriktion zu gelangen.

Der Große Senat verweist zunächst auf die vertretenen Lösungsansätze, die einen Spagat innerhalb des Spannungsverhältnisses zwischen dem klaren Gesetzeswortlaut und der Gereichtigkeit im Einzelfall vornehmen.

Ein Teil der Literatur präferiert hier die sog. Typen- oder Tatbestandskorrektur, wenn die Tötungshandlung aufgrund der Gesamtumstände und der Täterpersönlichkeit als nicht besonders verwerflich erscheint.

Auf der anderen Seite hat sich in der Literatur die Ansicht durchgesetzt, dass man zur Bejahung einer heimtückischen Begehung neben der Arg-und Wehrloigkeit auf Opferseite einen (verwerflichen) Vertrauensbruch auf Täterseite verlangt. Dieser Zusatz wird bisweilen in ständiger Rechtsprechung vom BGH ( BGH 1 StR 393/ 10 )  abgelehnt. Sie sei zu unbestimmt. Dieses Argument scheint nicht zu überzeugen, ist doch der Weg, den der BGH stattdessen geht, nicht weniger unbestimmt: Der BGH rekurriert stattdessen beim Heimtückemord auf eine feindliche Willensrichtung. Allerdings überzeugt ein weiteres Argument der Rspr. vollends: Mit dem Schutzzweck der Norm wird argumentiert, dass gerade der typischerweise unter das Merkmal der Heimtücke fallende Fall, nämlich der Auftragsmord, mangels irgendeines gearteten Vertrauensverhältnisses nach der Ansicht der Lit. niemals unter das Mordmerkmal der Heimtücke fallen würde. Und das würde der Intention des Gesetzgebers nicht entsprechen. Es erscheine „unerträglich“, dass ein „Überfall auf einen Ahnungslosen allein deshalb nicht als heimtückisch anzusehen (sei), weil Täter und Opfer bis dahin in keiner persönlichen Beziehung zueinander gestanden haben“. Dieses Argument überzeugt und sollte deshalb auch in Klausuren zur Verneinung der Literaturansicht führen.

Auch die Lehre der Typenkorrektur ereilt in der Auseinandersetzung des Großen Senats dasselbe Schicksal. Zu unbestimmt! urteilt der Senat und konstatiert, dass sie keine festen Maßstäbe für eine Beurteilung setze.

Wie man den Fall auch drehte und wendete nach allen Ansichten lag tatbestandlich eine heimtückische Begehungsweise i. S. d. § 211 II 2. Gruppe, 1. Var. StGB vor.

Nun, so führt der Senat weiter aus, seien aber Fallkonstellationen denkbar, in denen zwar tatbestandlich ein Mord vorliege. Dieser sich aber im Schuldmoment von der typischen Begehung unterscheidet. Sei es aufgrund der Atypik von Opfer und Täter oder aus anderen Gründen. Dafür führt der Senat beispielhaft eine Begehung durch die Belastung durch Provokation oder Konflikt an. Und formuliert weiter: „Aus dem Vorliegen solcher Schuldmomente erwachsen die „Grenzfälle„.“ Nun wurde für ebensolche Fälle eine „Vermeidungsstrategie“ gefahren, die dieser Besonderheit im Rahmen der inneren Tatseite Rechnung getragen hat, was auf große Kritik in der Lehre gestoßen ist. Denn dadurch wurde die Privilegierung des § 213 StGB, der ausweislich seines Wortlauts eben nur dem Totschläger zur Seite stehen sollte, unterlaufen.

Die Abkehr von der starren Konsequenz auf Rechtsfolgenseite konnte mittels Restriktion auf Tatbestandsebene daher nicht erreicht werden.

Auch der Versuch, auf Rechtswidrigkeits- und Schuldebene die Strafdrohung abzuwenden, führte im sog. Onkelfall nicht zu einem Ergebnis, das mit dem Judiz des Senats in Einklang stand. Denn gerade aufgrund der Atypik von Täter und Opfer und, damit eng verbunden, der Frage nach dem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters wirkte die Strafandrohung unbefriedigend, das juristische Handwerkszeug unvollkommen.

Und so bediente sich der Große Senat eines Kunstgriffs der Gerechtigkeit: Er etablierte für sog. Grenzfälle Einzelfallgerechtigkeit über die sog. Rechtsfolgenlösung.

Dabei durfte nicht jeder Entlastungsmoment, der im Rahmen des § 213 StGB zu einer Privilegierung geführt hätte, diese Lösung zur Anwendung bringen.

Vielmehr kann das Gewicht des MM der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, daß jener „Grenzfall“ eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandlichen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre“.

✱ Fallbeispiel

Beispielhaft werden folgende Fälle ins Feld geführt: Durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motivierte, in großer Verzweiflung begangene, aus tiefem Mitleid oder aus „gerechtem Zorn“ aufgrund einer schweren Provokation verübten Tat.

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Das Kriterium ist in jedem Fall das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände, auf Grund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint.

Dieser Ansatz über die Rechtsfolgenseite führt nicht zu einer Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB, sondern zur Anwendung des Strafrahmens des § 49 I Nr. 1 StGB. Zudem weise er mehrere Vorteile im Gegensatz zu den bisher vertretenen Ansätzen auf:

Im Onkelfall beantwortete der Große Senat damit die vorgelegte Rechtsfrage wie folgt:

„(Sie) muß , so wie sie formuliert worden ist, (Anm. siehe Formulierung oben) verneint werden, weil die heimtückische Begehungsweise und damit der Mordtatbestand durch die vom 4. Strafsenat genannten Entlastungsmomente keine Änderung ihrer Voraussetzungen erfahren. Ihre Beantwortung ist jedoch auf die das Recht fortbildende und für den Vorlegungsfall wesentliche Aussage zu erstrecken, daß diese Entlastungsmomente, wenn sie das Gewicht außergewöhnlicher Umstände haben, auf Grund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafen als unverhältnismäßig erscheint, zur Anwendung des Strafrahmens des § 49 I Nr. 1 StGB führen.“

III. Der Haustyrannenfall

BGH, Urteil vom 25. März 2003 – 1 StR 483/02

Sachverhalt:

Auch hier war die Atypik von Opfer und Täter ähnlich gelagert wie im Onkelfall:

A war seit Jahren mit dem gewalttätigen und als Mitglied einer Rockerbande bekannten B verheiratet. Dieser terroisierte und misshandelte die A ununterbrochen. B macht auch vor den gemeinsamen Kindern nicht halt. Außerdem droht B der A, dass er und seine Rockerbande sie überall finden würden, würde sie abhauen oder sich von ihm trennen. Als B eines Abends zu Bett geht, beschließt die A, nachdem sie am Tag wieder Opfer ihres Ehemannes geworden ist, ihn im Schlaf zu erschießen. Mit acht Schüssen bereitet die A ihrem Ehemann ein Ende.

Wieder hatte eine Täterin fast lehrbuchartig den objektiven Tatbestand des heimtückischen Mordes erfüllt. Die mit dem Fall befasste Strafkammer wendet fast reflexartig die vom BGH begründete Rechtsfolgenlösung an.

Dem erteilt der BGH allerdings eine klare Absage. Er verwirft mitnichten seine Rechtsfolgenlösung, führt aber aus, dass eine intensive rechtliche Würdigung der gesetzlichen Strafausschließungs- und Strafmilderungsgründen nicht durch eine vorgezogene Anwendung der Rechtsfolgenlösung ersetzt werden darf.

Zunächst muss also auf Rechtfertigungsebene jeder denkbare Rechtfertigungsgrund erwogen werden. Die Notwehr gem. § 32 StGB kommt allerdings mangels Gegenwärtigkeit des Angriffs nicht in Betracht. Sodann muss auf Entschuldigungsebene nach allen möglichen Strafausschließungsgründen geforscht werden. Hier sah der BGH den § 35 StGB für beachtenswert. Zwar lehnte er die Anwendung des § 35 I StGB ab. Denn trotz Vorliegens einer Dauergefahr hätte die A sich der Hilfe Dritter, namentlich des Staates, bedienen müssen. Im Ergebnis fehle es damit an der anderweitigen Abwendbarkeit der Gefahr. Jedoch sei die Irrtumsregelung des § 35 II StGB einschlägig. Denn die A habe sich durch die Drohung ihres Ehemanns, sie werde nirgendwo sicher sein, in einer für sie ausweglosen Situation befunden.

Im Leitsatz der Entscheidung heißt es, „für die Straffindung ist eine etwaige obligatorische Milderung nach § 35 II, § 49 I Nr 1 StGB der Milderung wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände beim Heimtückenmord vorgreiflich.

Damit stellt der Senat klar, dass die Rechtsfolgenlösung nur als ultima ratio herangezogen werden soll. Zunächst soll eine umfassende Subsumtion unter die Strafausschließungs- oder Strafmilderungsgründe, die das Gesetz vorsieht, vorgenommen werden.

IV. Fazit für den Studenten:

Natürlich wird von keinem eine so umfassende Darstellung über die Möglichkeiten der Umgehung der lebenslangen Freiheitsstrafe beim Heimtückemord verlangt. Allerdings kann eine solche Fallgestaltung mal Gegenstand einer Klausur oder Hausarbeit sein. Dann solltet ihr die Mahnung des BGH ernst nehmen und nicht gleich auf die Rechtsfolgenlösung zu sprechen kommen. Der Prüfer wird es – wie auch der BGH – zu schätzen wissen, wenn ihr euch zunächst umfassend mit anderen Strafausschließungs- und Strafmilderungsgründen befasst, um dann doch die Rechtsfolgenlösung heranzuziehen – wenn der Fall es hergibt.

Aber Vorsicht! Nicht mit der Reflexartigkeit, mit der das Tatgericht im Haustyrannenfall sich die Lösung zu eigen gemacht hat. Das kostete die Kammer die Rechtskraft ihres Urteils und euch im schlimmsten Fall wertvolle Punkte.

V. Anmerkungen

siehe auch: mittlebare Täterschäft und Verbotsirrtum, Beihilfe, Error in persona und aberratio ictus, Aufbau Erlaubnistatbestandsirrtum und Anstiftung

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