Der Pflichtteil im Erbrecht

Wie berechnet man den Pflichtteil? Welche Ansprüche gibt es im Pflichtteilsrecht? Auswirkungen des Erb-/Pflichtteilsverzichts; Ordnungsprinzip; Fallbeispiele

Datum
Rechtsgebiet Erbrecht
Ø Lesezeit 4 Minuten
Foto: Daniel Jedzura/Shutterstock.com

I. Was versteht man unter Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteil – welche Bedeutung hat er?

Die Testierfreiheit ist dem Erblasser verfassungsrechtlich durch Artikel 14 I GG garantiert. Der Erblasser kann dabei auch nächste Verwandte als Erben ausschließen. Die nächsten Angehörigen können dann aber in der Regel ihren Pflichtteil einfordern. Die Voraussetzungen, auch den Pflichtteil zu entziehen, sind sehr hoch (§§ 2333 ff. BGB).

Der Pflichtteilsanspruch entsteht nach § 2317 I BGB erst mit dem Erbfall. Davor besteht ein Pflichtteilsrecht, welches mit einem Anwartschaftsrecht vergleichbar ist.

Der Pflichtteilsanspruch ist nach § 2303 I 2 BGB „die Hälfte des Wertes“  des gesetzlichen Erbteils und damit ein reiner Zahlungsanspruch. Nur der Erbe tritt im Wege der Universalsukzession in die Position des Erblassers ein. Auf ihn geht das Vermögen als Ganzes über (Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 I BGB). Der Pflichtteilsberechtigte hat lediglich einen Anspruch in Geld gegen den Erben.

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB nur die Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte des Erblassers, wenn diese von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Da sich das Pflichtteilsrecht nach dem gesetzlichen Erbrecht richtet (§ 2303 I 2 BGB „die Hälfte des gesetzlichen Erbteils“), gilt auch das Ordnungsprinzip nach § 1930, §§ 1924 ff. BGB. Ein Verwandter ist damit nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung noch vorhanden ist.

II. Welche einzelnen Ansprüche gibt es beim Pflichtteilsrecht?

Neben dem Anspruch auf den Pflichtteil nach §§ 2303, 2317 BGB hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach § 2314 BGB und – bei Schenkungen an Dritte – einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2329 BGB. Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten einen Erbteil hinterlassen, der hinter der Höhe des Pflichtteils zurückbleibt, so steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsrestanspruch gemäß §§ 2305, 2307 I 2 BGB zu.

Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den oder die Erben, § 2303 I 1 BGB. Mehrere Erben haften nach § 2058 BGB als Gesamtschuldner.

Der Pflichtteilsanspruch kann ausgeschlossen oder eingeschränkt (§§ 2315, 2316, 2333 ff. BGB) werden und auch verjähren (§ 2332 BGB).

Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

III. In welcher Form kommt das Pflichtteilsrecht in der Klausur vor?

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Klausurbeispiele zum Pflichtteil

a. Grundfall

Sind im Klausursachverhalt beispielsweise die eigenen Kinder vom Vater enterbt, steht ihnen nach § 2303 BGB ein Pflichtteilsanspruch gegen den Erben zu. Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Bei drei Kindern beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils die Hälfte von 1/3 = 1/6 des Wertes. Nach

§ 1924 BGB sind die Kinder gesetzliche Erben erster Ordnung. Nach § 1924 IV BGB erben sie zu gleichen Teilen.

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aa. Vorversterben eines Kindes

In Klausuren wird bei mehreren Kindern oftmals eingebaut, dass bereits ein Kind vorverstorben ist oder auf sein Erbe oder den Pflichtteil verzichtet hat.

Nach § 1923 I BGB kann nur Erbe werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Wenn ein Kind zum Todeszeitpunkt des Vaters nicht mehr lebt, ist zu unterscheiden, ob dieses Kind Abkömmlinge hat oder kinderlos ist.

aaa. Nach § 1924 III BGB treten an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings dessen Abkömmlinge. Hat das vorverstorbene Kind zwei Kinder, erben diese den Pflichtteil.

Die beiden Enkel erben demnach jeweils mit einer Pflichtteilsquote von 1/12, die beiden noch lebenden Abkömmlinge des Erblassers jeweils zu 1/6.

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bbb. Hat das vorverstorbene Kind keine Abkömmlinge, wird es bei der Berechnung der Pflichtteilsquote nicht mit einbezogen. Der Erbteil bestimmt sich also nach den zwei verbliebenen Kindern. Der Pflichtteil beträgt daher bei drei Kindern, von denen eines – ohne Abkömmlinge – vorverstorben ist, nach §§ 1924 IV, 2303 BGB  ¼.

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bb. Erbverzicht

Hat eines der drei Kinder wirksam nach § 2346 BGB I 1 auf sein Erbrecht verzichtet, wird es nach § 2310 2 BGB für die Bestimmung des Pflichtteils nicht mitgerechnet. Die Pflichtteilsansprüche der beiden anderen Kinder betragen daher jeweils ¼.

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cc. Verzicht auf den Pflichtteil

Hat eines der drei Kinder lediglich auf seinen Pflichtteil nach § 2346 II BGB verzichtet, wird dieser bei der Berechnung der Pflichtteilsquote der anderen Kinder nicht abgezogen. § 2310 2 BGB findet keine Anwendung. Beim Verzicht des Pflichtteils kommt dies dem Erben zugute. Die Pflichtteilsansprüche der beiden anderen Kinder betragen daher jeweils 1/6.

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dd. Tod eines Kindes nach dem Erblasser

Stirbt eines der drei Kinder kurz nach dem Erblasser, bevor es seinen Pflichtteil geltend gemacht hat, erhöht sich weder der Pflichtteil der anderen beiden Kinder noch kommt es dem Erben zugute. Stattdessen erben die Erben des Pflichtteilsberechtigten dessen Anspruch, § 2317 II BGB, im Wege der gesetzlichen Erbfolge.

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b. Enterbung der Ehefrau

Enterbt der Erblasser seine Ehefrau und lebt mit dieser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), beträgt die Pflichtteilsquote der Ehefrau ¼.

Die Ehefrau im gesetzlichen Güterstand erbt nach §§ 1931, 1371 I BGB zu ½ (1/4 aus § 1931 BGB und ¼ aus § 1371 I BGB), die Pflichtteilsquote ist demnach ¼.

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