Drittschadensliquidation – Prüfung, Schema

Aufbau der Drittschadensliquidation (DSL) in der Klausur, Beispiele und Fallkonstellationen. Abgrenzung zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)

Datum
Rechtsgebiet Gesetzliche Schuldverhältnisse
Ø Lesezeit 14 Minuten
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Die Drittschadensliquidation (DSL) ist trotz ihrer Seltenheit in der Praxis ein beliebtes Klausurproblem. Eine vertiefte Auseinandersetzung ist daher zu empfehlen. Um die Drittschadensliquidation besser zu verstehen, sollte man sich die Grundsätze vergegenwärtigen.

Ein Grundsatz des Zivilrechts ist es, dass der Geschädigte gegen den Schädiger einen Anspruch hat und der Schädiger verpflichtet ist, den Schaden des Geschädigten zu ersetzen (§ 249 ff. BGB). Ein weiterer Grundsatz lautet, dass immer nur der eigene Schaden gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden kann und nicht der Schaden eines Dritten. Jedoch kann es aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Regelung zu einer Schadensverlagerung auf eine dritte Person kommen. Dies bedeutet, dass derjenige, dem ein Anspruch gegen den Schädiger zusteht, keinen Schaden mehr hat, da dieser zuvor auf einen Dritten übergegangen ist.

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Dies hätte zur Folge, dass der Schädiger sowohl dem Anspruchsinhaber als auch dem Geschädigten keinen Schaden ersetzen müsste. Denn der Anspruchsinhaber hat keinen Schaden, während der Geschädigte keinen Anspruch gegen den Schädiger hat. Dieses Ergebnis ist allerdings unbillig, sodass eine Korrektur durch das Konstrukt der Drittschadensliquidation erfolgt. Hierdurch kann der Dritte seinen Schaden liquidieren.

I. Prüfungspunkte der Drittschadensliquidation

  1. Der Anspruchsinhaber hat einen Anspruch, aber keinen Schaden.
  2. Der Geschädigte hat einen Schaden, aber keinen Anspruch.
  3. Zufällige Schadensverlagerung

a. durch obligatorische Gefahrenentlastung

b. Fälle der mittelbaren Stellvertretung

c. im Obhutsverhältnis

II. Vertiefung der Prüfungspunkte aus I.

1. Der Anspruchsinhaber hat einen Anspruch, aber keinen Schaden.

Hier ist die Anspruchsgrundlage aufzuzeigen und festzustellen, dass kein Schaden besteht.

2. Der Geschädigte hat einen Schaden, aber keinen Anspruch

Kurz aufzeigen, dass ein Schaden besteht.

3. Zufällige Schadensverlagerung

Bei diesem Prüfungspunkt liegen neben dem Aufbau der Drittschadensliquidation die größten Schwierigkeiten. Die zufällige Schadensverlagerung wird hauptsächlich in drei Fallgruppen anerkannt.

a. Die obligatorische Gefahrenentlastung

Diese liegt vor, sofern der Anspruch und der Schaden aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gefahrtragungsregel auseinanderfallen. Vertragliche Vereinbarungen müssen in der Klausur herausgearbeitet werden und liegen meist in Form von AGB bei. Bei den gesetzlichen Regelungen sollte auf §§ 447, 644 I S. 1 und 2174 BGB geachtet werden.

Der Versendungskauf – § 447 BGB

Laut § 447 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache für den Verkäufer mit der Übergabe der Sache an die Transportperson auf den Käufer über. Dies kann dazu führen, dass beim zufälligen Untergang der Sache beim Transporteur (=Schädiger) der Verkäufer zwar einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Transporteur hat, aber keinen Schaden. Denn der Schaden ist ja aufgrund der Gefahrenverlagerung auf den Käufer übergegangen. Ferner hat dies zur Folge, dass der Käufer zwar einen Schaden hat, aber keinen Anspruch gegen den Transporteur (=Schädiger). Ein Anspruch gem. § 823 I BGB des Käufers gegen den Schädiger scheidet aus, da der Käufer noch kein Eigentümer geworden ist und somit keine Rechtsgutsverletzung in Form der Eigentumsverletzung vorliegt. Folge wäre eine unbillige Entlastung des Schädigers, da dieser für seinen schlechten Transport nicht zur Rechenschaft gezogen werden könnte.

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Beachte:

Die Anwendung des § 447 BGB im Rahmen der Drittschadensliquidation wird stark eingeschränkt durch die Anwendung des Frachtvertragsrechts der §§ 407 ff. HGB. Voraussetzung ist allerdings, dass der Transporteur gewerblich tätig ist. Hierbei reicht gem. § 407 III S. 2 HGB i.V.m. § 2 HGB bereits ein Kleingewerbe aus, das nicht im Handelsregister eingetragen ist. § 421 I HGB berechtigt sowohl den Käufer als auch den Verkäufer seinen Schadensersatz gegenüber der Transportperson geltend zu machen. Damit liegen die Voraussetzungen für die Drittschadensliquidation nicht mehr vor. Denn der Käufer hat einen Anspruch gegen den Transporteur (=Schädiger) und der Verkäufer kann einen Schaden gegenüber dem Schädiger geltend machen. Sollte der Schädiger nun den Schadenersatz an den Verkäufer zahlen, so wird der Käufer nicht unbillig belastet, da er vom Verkäufer den Schadensersatz gem. § 285 BGB (natürlich nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises der zerstörten Sache) verlangen kann.

Auch nicht zu vergessen ist § 475 II BGB, der im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs die Anwendung des § 447 BGB einschränkt.

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Der Werkvertrag – § 644 I S. 1 BGB

Auch hier trägt der Hersteller bis zur Abnahme des Werkes gem. § 640 I BGB die Preisgefahr (also die Gefahr, bei zufälligem Untergang der Sache keinen Kaufpreis mehr einfordern zu können). Relevant für die Drittschadensliquidation wird die Konstellation u.a., sofern das Eigentum gem. §§ 946 ff. BGB schon auf den Eigentümer übergegangen ist (z.B. beim Bau eines Hauses). Wird das Werk nun durch einen Dritten beschädigt, so hat der Eigentümer zumindest einen Anspruch aus § 823 I BGB gegenüber dem Schädiger. Er hat aber keinen Schaden, da er vom Hersteller immer noch die ordnungsgemäße Erfüllung seines Werkes verlangen kann. Dem ist gesetzlich nichts entgegenzuhalten, da der Hersteller gem. § 644 I S. 1 BGB die Gefahr trägt. Aus Wertungsgesichtspunkten ist dies allerdings unbillig, sodass die Drittschadensliquidation zur Anwendung kommt.

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Das Vermächtnis – § 2174 BGB

Ein Vermächtnis ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegenüber dem Erben. Hat der Erbe (=Beschwerter) z.B. vom Erblasser einen Gegenstand erhalten, der in das Vermächtnis fällt, so hat der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf die Leistung bzw. den Gegenstand gem. §§ 2174, 2147 BGB. Wird der Gegenstand beim Beschwerten zerstört, so hat der Beschwerte zwar einen Anspruch gem. § 823 I BGB gegenüber dem Schädiger, jedoch keinen Schaden. Denn er wird gem. § 275 I BGB von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Vermächtnisnehmer befreit. Wichtig ist allerdings, dass dem Beschwerten kein Verschulden bzgl. des Untergangs des Leistungsgegenstandes zur Last fallen darf. Ansonsten hätte der Vermächtnisnehmer nämlich einen Anspruch gegenüber dem Beschwerten gem. §§ 280 I, III, 283 BGB. Liegt kein Verschulden vor, so greift die Drittschadensliquidation.

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b. Die mittelbare Stellvertretung

Bei der mittelbaren Stellvertretung handelt der Stellvertreter im eigenen Namen, aber für die Rechnung eines Dritten. Die Wirkung der Rechtsgeschäfte trifft somit nur den mittelbaren Stellvertreter. Die Risiken des Geschäftes trägt dabei aber der Geschäftsherr bzw. der Auftraggeber. Somit hat der mittelbare Stellvertreter einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer, (da nur er Vertragspartei wurde,) aber keinen Schaden, da die wirtschaftlichen Risiken alleine vom Geschäftsherrn getragen werden.

Beispiel:

GH sieht in der Galerie des V ein Gemälde für den Preis von 100 €. Ein Bekannter des GH, der noch drei Tage in Deutschland verweilt, würde für das Gemälde 1.000 € bezahlen. GH will nicht erkannt werden und sendet deswegen seinen mittelbaren Stellvertreter MS zum Verkäufer V. MS schließt im eigenen Namen mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag über das besagte Gemälde und vereinbart eine Lieferfrist von 24 Stunden. V liefert jedoch erst eine Woche später, sodass GH das Gemälde nicht weiterverkaufen kann.

GH hat keinen Anspruch auf den entgangenen Gewinn, da er nicht Vertragspartei wurde, sondern nur MS. Den wirtschaftlichen Schaden trägt aber GH, sodass MS zwar einen Anspruch, aber keinen Schaden hat. Auch hier kann die Drittschadensliquidation angewandt werden.

c. Obhutspflichten

Bei dieser Fallgruppe bedarf es streng genommen nicht der Drittschadensliquidation. Jedoch wurde dies im Rahmen der Rechtsfortbildung durch den Bundesgerichtshof festgelegt. Die Drittschadensliquidation soll demnach angewandt werden können, sofern der Obhutspflichtige (= Besitzer) die Obhut über den Gegenstand einem Dritten überlässt und dieser die Sache beschädigt. In diesem Fall hat der Obhutspflichtige (= Besitzer) einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Dritten aus §§ 280 I, III, 283 BGB, aber keinen Schaden, da er von der Rückgabe des Gegenstandes (z.B. § 604 BGB) gegenüber dem Eigentümer (= Geschädigten) nach § 275 I BGB frei geworden ist. Sofern der Obhutspflichtige die Beschädigung des Schädigers nicht zu verschulden hat, steht dem Eigentümer auch kein Schadensersatzanspruch nach § 280 I, III, § 283 BGB gegen den Obhutspflichtigen zu.

Allerdings hat der Eigentümer einen Anspruch gegenüber dem Schädiger gem. § 823 I BGB, sodass die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation eigentlich nicht bestehen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass der deliktische Anspruch der Drittschadensliquidation nicht entgegensteht, sondern mit dieser konkurriert (BGH NJW 1985, S. 2411, 2412).Bild5 DSL 

 

 

 

 

 

 

III. Abgrenzung der Drittschadensliquidation vom Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Der wesentliche Unterschied der beiden Rechtsinstitute liegt in dem Risiko der Haftung.

Bei der Drittschadensliquidation bleibt das Risiko der Haftungshöhe konstant. Die Drittschadensliquidation bewirkt nur, dass der Schaden von einer Person auf eine andere verlagert wird, sodass gegenüber dem Schädiger im Ergebnis ein Anspruch durch eine Partei geltend gemacht werden kann. Die Haftung des Schädigers bleibt hier konstant, da er nur das Recht oder Rechtsgut einer Personen verletzt hat.

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Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erhöht sich das Risiko der Haftung. Dies liegt daran, dass der Schädiger sowohl in die Sphäre der Person eingreifen kann, mit der er kontrahiert oder kontrahieren will, als auch in die Sphäre der Person, die mit den Gefahren des Schuldverhältnisses genauso in Kontakt kommt wie der Kontrahierungspartner selbst.

Beispiel:

Mutter und Kind gehen einkaufen. Das Kind ist bei dem Einkauf den gleichen Gefahren (beliebt ist das Salatblatt, auf dem jeder ausrutscht) ausgesetzt wie seine Mutter. Der potenzielle Schädiger wirkt somit auf beide Sphären ein und erhöht sein Risiko der Haftung.

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Eine handlichere Differenzierung kann auch dadurch erfolgen, dass man die Drittschadensliquidation vom Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter anhand der „zufälligen Schadensverlagerung“ abgrenzt, da diese dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter fehlt.

Beachte:

Sofern ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorliegt, hat die geschädigte Person schon einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger, sodass die Drittschadensliquidation ausscheidet. Typisch in Klausuren ist allerdings, dass das nötige Näheverhältnis für den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht vorliegt, sodass dann die Prüfung der Drittschadensliquidation zu erfolgen hat.

IV. Prüfungskonstellationen der Drittschadensliquidation

Die Drittschadensliquidation kommt in der Klausur meist in drei Prüfungskonstellationen vor. Diese werden aufgezeigt, wobei nur auf die relevanten Anspruchsgrundlagen bzgl. der Drittschadensliquidation eingegangen wird.

Fallbeispiel:

Vorliegend kauft der Gläubiger eine Vase beim Schuldner in Hamburg und verlangt vom Schuldner diese nach Hannover zu senden. Der Schuldner willigt ein und übergibt die Vase seinem Freund S (= Schädiger), der die Vase nach Hannover bringen soll. Der S zerstört die Vase auf der Fahrt willentlich. (Bearbeitervermerk: §§ 407 ff. HGB finden keine Anwendung. Alle Beteiligten sind Privatpersonen.)

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A. Anspruch des Schuldners gegen den Schädiger S auf Schadensersatz gem. § 280 I, III, 282 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation

I. Schuldverhältnis

Besteht durch den Transportvertrag.

II. Pflichtverletzung

Der Schuldner ist noch Eigentümer der Vase, da eine Übergabe im Sinne des § 929 BGB noch nicht vorlag. S trifft vorliegend die Sorgfaltspflicht mit dem Eigentum des Schuldners sorgsam beim Transport umzugehen und dieses nicht zu zerstören. Diese Pflicht hat er verletzt.

III. Vertretenmüssen
IV. Schaden

Vorliegend hat der Schuldner keinen Schaden, da er vom Gläubiger immer noch den Kaufpreis verlangen kann. § 326 I S. 1 1. Alt BGB greift nicht, da die Preisgefahr gem. § 447 BGB schon auf den Gläubiger übergegangen ist. Allerdings könnte der Schuldner den Schaden des Gläubigers geltend machen, sofern die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation vorliegen würden.

1. Der Schuldner hat einen Anspruch, aber keinen Schaden.

s.o.

2. Der Gläubiger hat einen Schaden, aber keinen Anspruch.

Ein direkter Schadensersatzanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner gem. § 280 I, III, 283 BGB besteht nicht, da der Schädiger S kein Erfüllungsgehilfe des Schuldners im Sinne des § 278 BGB ist. Erfüllungsgehilfe ist derjenige, der im Rechts- und Pflichtenkreis des Geschäftsherrn (= Schuldner) tätig wird. Der Transport gehört bei einer Schickschuld jedoch nicht zum Pflichtenkreis des Schuldners, sondern nur die Übergabe an eine geeignete Transportperson. Diese Leistungspflicht hatte der Schuldner mit der Übergabe der Vase an den S bereits erfüllt, sodass S nicht als Erfüllungsgehilfe tätig wird. Ein Anspruch aus § 831 BGB besteht ebenfalls nicht.

3. zufällige Schadenverlagerung durch obligatorische Gefahrenentlastung

In Betracht kommt § 447 BGB. Durch die Übergabe an die Transportperson geht die Preisgefahr auf den Gläubiger über, sodass der Schuldner von der Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache entlastet wird. Die Vorsausetzungen der Drittschadensliquidation liegen vor, sodass der Schuldner den Schaden des Gläubigers gegenüber dem Schädiger geltend machen kann.

Ergebnis: Der Schuldner hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Schädiger gem. §§ 280 I, III, 282 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation.

B. Anspruch des Schuldners gegen den Schädiger S auf Schadensersatz gem. § 823 I BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation

I. Rechtsgutsverletzung
II. Handlung
III. Kausalität
IV. Rechtwidrigkeit
V. Verschulden
VI. Schaden (s.o.)
  1. Der Schuldner hat einen Anspruch, aber keinen Schaden.
  2. Der Gläubiger hat einen Schaden, aber keinen Anspruch.
  3. zufällige Schadenverlagerung durch obligatorische Gefahrenentlastung gem. § 447 BGB.

Ergebnis: Der Schuldner hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Schädiger gem. § 823 I BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation.

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A. Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner gem. § 285 I BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation auf Abtretung der Schadensersatzforderung

I. Leistungsbefreiung des Schuldners gem. § 275 I BGB

Liegt vor. (s.o.)

II. Ersatz erlangt

Hier könnte der Schuldner durch den Untergang der Kaufsache beim Transport in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation einen Anspruch auf Schadensersatz erhalten haben.

1. Anspruch aus §§ 280 I, III, 282 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation

a. Schuldverhältnis

b. Pflichtverletzung

c. Vertretenmüssen

d. Schaden

aa. Der Schuldner hat einen Anspruch, aber keinen Schaden.

bb. Der Gläubiger hat einen Schaden, aber keinen Anspruch.

cc. zufällige Schadenverlagerung durch obligatorische Gefahrenentlastung gem. § 447 BGB.

Ergebnis: Der Anspruch aus §§ 280 I, III, 282 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation besteht.

2. Anspruch gem. § 823 I BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation

a. Rechtsgutsverletzung

b. Handlung

c. Kausalität

d. Rechtwidrigkeit

e. Verschulden

f. Schaden (s.o.)

aa. Der Schuldner hat einen Anspruch, aber keinen Schaden.

bb. Der Gläubiger hat einen Schaden, aber keinen Anspruch.

cc. zufällige Schadenverlagerung durch obligatorische Gefahrenentlastung gem. § 447 BGB.

Ergebnis: Der Anspruch aus § 823 I BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation besteht.

Gesamtergebnis: Der Gläubiger hat einen Anspruch gegen den Schuldner auf die Abtretung der Schadensersatzforderung gem. § 285 I BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation.

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A. Anspruch des Gläubigers gegen den Schädiger S gem. §§ 280 I, III, 282, 398 I BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation

Aktivlegitimation des Gläubigers liegt vor, sofern der Anspruch abgetreten wurde.

I. Abtretungsvertrag
II. Forderung des Schuldners

Anspruch aus §§ 280 I, III, 282 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation

  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung
  3. Vertretenmüssen
  4. Schaden

a. Der Schuldner hat einen Anspruch, aber keinen Schaden.

b. Der Gläubiger hat einen Schaden, aber keinen Anspruch.

c. zufällige Schadenverlagerung durch obligatorische Gefahrenentlastung gem. § 447 BGB.

Ergebnis: Der Anspruch aus §§ 280 I, III, 282 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation besteht.

III. Abtretungsbefugnis des Schuldners

Ergebnis: Der Gläubiger hat einen Anspruch gegen den Schädiger S gem. §§ 280 I, III, 282 BGB, § 398 I BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation.

B. Anspruch des Gläubigers gegen den Schädiger S gem. §§ 823 I, 398 I BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation

Aktivlegitimation des Gläubigers liegt vor, sofern der Anspruch abgetreten wurde.

I. Abtretungsvertrag
II. Forderung des Schuldners

Anspruch gem. § 823 I BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation

  1. Rechtsgutsverletzung
  2. Handlung
  3. Kausalität
  4. Rechtswidrigkeit
  5. Verschulden
  6. Schaden (s.o.)

a. Der Schuldner hat einen Anspruch, aber keinen Schaden.

b. Der Gläubiger hat einen Schaden,aber keinen Anspruch.

c. zufällige Schadenverlagerung durch obligatorische Gefahrenentlastung gem. § 447 BGB.

Ergebnis: Der Anspruch aus § 823 I BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation besteht.

III. Abtretungsbefugnis des Schuldners

Ergebnis: Der Gläubiger hat einen Anspruch gegen den Schädiger S gem. §§ 823 I, 398 I BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation.

V. Anmerkung

Zu diesem Thema kann ein vertiefender Crashkurs gebucht werden.

Siehe auch: Artikel zum Weiterfresserschaden

siehe auch: Umfang des Schadensersatzes

Eine Übersicht über alle aktuellen Aufsätze und Klausurfälle siehe unter „Artikel„.

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