Bitcoin und Co. – Blockchain im BGB

Die Blockchain stellt eine neue Technologie dar, die in diesem Beitrag in das BGB eingeordnet wird. Hierbei liegt das Augenmerk auf der virtuellen Währung.

Datum
Rechtsgebiet Kaufvertrag
Ø Lesezeit 2 Minuten
Foto: Julia Tsokur/Shutterstock.com

Die sogenannte Blockchain versetzt die Welt in Aufruhr. Was ursprünglich eine kleine Kryptowährung ermöglichte, hat, aus unternehmerischer Perspektive betrachtet, ein außergewöhnlich großes Potential. Deswegen ist es sinnvoll und interessant sich mit den rechtlichen Aspekten dieser Technologie zu befassen.

A. Kryptowährungen

Der bekannteste Anwendungsfall sind die Kryptowährungen. Hierzu gehören Bitcoin, Ether, Litecoin und viele mehr. Diese sind zwar nur ein Anwendungsfall, aber ein solcher, der einen Vorteil der Blockchain offenbart. Dadurch, dass die Blockchain jede Transaktion dauerhaft speichert, wird das Problem einer mehrfachen Ausgabe derselben Geldeinheit – double spending – gelöst.

Rechtlich interessant ist der Handel mit solchen virtuellen Währungen.

 I. Bezahlung mit virtuellen Währungen

Der Vertragstyp bei der Bezahlung mit derartigen Kryptowährungen ist umstritten. Teilweise wird auf den Tauschvertrag zurückgegriffen, da Kryptowährungen nach derzeitigem Stand kein Geld i.S.d. BGB darstellten. Geld ist nur gegeben, wenn eine Währung von staatlicher Seite ausgegeben wird.  Richtigerweise ist ein normaler Kaufvertrag anzunehmen. Niemand käme auf die Idee einen solchen bei einer Bezahlung durch Überweisung abzulehnen. Folglich sollte dasselbe für die Bezahlung mit Kryptowährungen gelten. Auch die faktische Verwendung als Geld spricht hierfür.

II. Ankauf von virtuellen Währungen

Ebenso strittig ist der Ankauf von virtuellen Währungen. Hier wird ein bunter Strauß von Ansichten vertreten (atypischer Kaufvertrag nach §433 BGB, Tausch, Rechtskauf §453 I Var. 1 BGB, Kauf sonstiger Gegenstände §453 I Var. 2 BGB). Richtig dürfte sein einen Kauf sonstiger Gegenstände nach §453 II BGB anzunehmen, da dieser einen Auffangtatbestand bildet und §433 I BGB eine Kaufsache – also nicht bloß virtuelle Währungseinheiten – voraussetzt.

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B. Smart Contracts

Ein weitere, viel bedeutsamerer Anwendungsfall der Blockchain sind die sogenannten Smart Contracts. Diese sind Verträge, welche sich virtuell selbst vollziehen. „Smart“ ist also nicht der Vertrag selbst. Vielmehr ist die Durchsetzung automatisiert.

Ein möglicher Anwendungsfall ist im Flugverkehr gegeben. Man könnte einen Smart Contract programmieren, dass ein Fluggast die ihm zustehende Entschädigung wegen Verspätung automatisch ausbezahlt bekommt, wenn sein Flug als verspätet gelistet wird. Dies liefe völlig virtuell ab. Eine aufwändige Klage wäre nicht notwendig.

Juristisch betrachtet befassen sich Smart Contracts mit der Vollstreckung – nicht aber mit dem Vertragsgegenstand selbst. Vertragsgegenstand kann alles sein, was sich automatisch vollziehen lässt. Sollte der Vollzug des Vertrags durch technische Mittel rechtswidrig verhindert werden, steht der Weg zu den Gerichten weiterhin offen.

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