Übersicht Sachurteilsvoraussetzungen VwGO

Aufbau Sachurteilsvoraussetzungen Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, allgemeine Leistungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage

Datum
Rechtsgebiet Verwaltungsprozessrecht
Ø Lesezeit 4 Minuten
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A. Allgemeine Prüfung

In Klausuren und im Gutachten wird bei Klageerhebung zwischen der Zulässigkeitsprüfung und der Begründetheitsprüfung getrennt. Grundlegend wird danach in drei Schritten geprüft:

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 2. Zulässigkeit der Klage 3. Begründetheit der Klage

B. Die einzelnen Sachurteilsvoraussetzungen

Die Sachurteilsvoraussetzungen sind im Rahmen der Zulässigkeit einer Klage zu prüfen. Sie müssen vorliegen, damit das Gericht eine Entscheidung in der Sache treffen kann. Liegt eine der Sachurteilsvoraussetzungen nicht vor, wird die Klage ohne weitere Prüfung als unzulässig abgewiesen. Es ergeht ein Prozessurteil. (Hinweis: Bei einer gutachterlichen Prüfung in Klausuren wird aber dennoch die komplette Begründetheitsprüfung verlangt.)

Folgende Sachurteilsvoraussetzungen gelten allgemein für alle Klagearten (im Gutachten werden nur problematische Punkte ausführlich geprüft):

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 VwGO, § 17 a II S. 1 GVG (beachte: § 17 a II GVG)
  2. Statthafte Klageart: Anfechtungs-, Verpflichtungs-, allgemeine Leistungs-, allgemeine Feststellungs-, Fortsetzungsfeststellungsklage
  3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO oder analoge Anwendung
  4. Beteiligten– und Prozessfähigkeit, § 61 f. VwGO; Prozessvertretung, § 67VwGO; Beiladung, 65, 66 VwGO
  5. Sachliche und örtliche Zuständigkeit, §§ 45 ff., 52, 83 VwGO
  6. ordnungsgemäße Klageerhebung, § 81f.
  7. Erfolgloses Vorverfahren

8. Klagefrist

  1. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

C. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen für die speziellen Klagearten

Im Folgenden werden die Besonderheiten der einzelnen Klagearten mit Stichpunkten aufgezeigt:

I .Anfechtungsklage

1. Statthaftigkeit richtet sich nach dem Klagebegehren, § 42 I 1. HS VwGO

  • Völlige oder teilweise Aufhebung eines noch nicht erledigten, belastenden VA, siehe § 79 VwGO
  1. Klagebefugnis, § 42 II
  • Verletzung eigener Rechte durch Erlass des VA muss möglich erscheinen (unproblematisch bei Adressat eines belastenden VA -> Adressat dann regelmäßig klagebefugt, Art 2 I GG, Adressatentheorie; problematisch im Dreipersonenverhältnis (begünstigender VA mit belastender Drittwirkung, dann Adressatentheorie unbrauchbar ->Schutznormtheorie)
  1. Vorverfahren, § 68 ff. VwGO (Beachte in Bayern: 15 AGVwGO)

  2. Frist, § 74 VwGO Fristberechnung: §§ 57 II VwGO, 222 I ZPO, 187 ff. BGB

II .Verpflichtungsklage

  1. Statthaftigkeit richtet sich nach dem Klagebegehren, § 42 I 2. HS VwGO
  • Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen VA
  • Unterscheide: Versagungsgegenklage, § 42 I, 2. Var VwGO; Untätigkeitsklage, § 42 I, 3. Var. VwGO
  1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO Die Verletzung eigener Rechte muss durch die Verweigerung des VA zumindest möglich sein (Möglichkeitstheorie, gegebenenfalls Schutznormtheorie, aber: Adressatentheorie ist nicht anwendbar bei Verpflichtungsklage)

  2. Vorverfahren, § 68 I, II VwGO (Beachte in Bayern: 15 AGVwGO)

  3. Frist, 74 VwGO Bei Versagungsgegenklage: § 74 II VwGO

III. Allgemeine Leistungsklage

  1. Statthaftigkeit richtet sich nach dem Klagebegehren, allgemeine Leistungsklage in VwGO nicht ausdrücklich geregelt, wird aber in §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO erwähnt
  • Klagebegehren ist auf Vornahme oder Unterlassens eines schlichten Verwaltungshandelns gerichtet (Bsp.: Realakte, Folgenbeseitigung, Unterlassungsansprüche)
  1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog (strittig) M.M: Klagebefugnis muss in Prozeßführungsbefugnis oder allgemeinem Rechtsschutzbedürfnis geprüft werden- aber: Rechtsweggarantie nach Art. 19 IV GG greift nur, wenn jmd. Durch öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist.

  2. Vorverfahren Kein Vorverfahren

  3. Frist Keine Klagefrist, aber mögl. Verwirkung

IV. Feststellungsklage

  1. Statthaftigkeit richtet sich nach dem Klagebegehren, § 43 VwGO (entspricht weitgehend § 256 I ZPO; VwGO: berechtigtes Interesse, ZPO: rechtliches Interesse, ) Klagebegehren gerichtete aus:
  • Positiv: Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses (positive Feststellungsklage)
  • Negativ: Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses (negative Feststellungsklage)
  • Nichtigkeit eines VA (Nichtigkeitsfeststellungsklage)
  1. Klagebefugnis Strittig: Analoge Anwendung § 42 II VwGO ->Rechtsprechung wendet § 42 II VwGO analog an, um Popularklage auszuschließen-> Gegenargument: keine planwidrige Regelungslücke, da nach Gesetzeswortlaut berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung ausreicht. Bei Nichtigkeitsfeststellungsklage aber analoge Anwendung von § 42 II VwGO

  2. Vorverfahren Kein Vorverfahren

  3. Frist Keine Klagefrist, aber mögl. Verwirkung

  4. Besondere Sachurteilsvoraussetzung

Feststellungsinteresse: Berechtigtes Interesse des Klägers an baldiger Feststellung

V. Fortsetzungsfeststellungsklage

  1. Statthaftigkeit richtet sich nach dem Klagebegehren, § 113 I S. 4 VwGO
  • Fortsetzung einer auf Aufhebung gerichteten Anfechtungsklage, bei VA , der sich nach Klageerhebung erledigt hat
  • außerdem analoge Anwendung von § 113 I S. 4 VwGO, wenn VA sich vor Klageerhebung erledigt hat
  • zudem analoge Anwendung auf Verpflichtungsklage (erledigtes Verpflichtungsbegehren), str.
  1. Klagebefugnis, § 42 II VwG
  • § 42 II VwGO ist Voraussetzung, da Fortsetzungsfeststellungsklage eine Anfechtungsklage fortführt
  • Darüber hinaus: § 113 I S. 4 VwGO: Fortsetzungsfeststellungsinteresse:
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  1. Vorverfahren Kein Vorverfahren bei Erledigung vor Klageerhebung (str.), jedoch bei Erledigung nach Klageerhebung

  2. Frist, § 74 I S. 2 VwGO
  • Bei Erledigung nach Klageerhebung Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn Anfechtungsklage fristgerecht
  • Vor Klageerhebung strittig
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