Treuebruchtatbestand der Untreue

Treuebruch; Prüfungsschema; Vermögenbetreuungspflicht; § 266 I 2. Alt.; 3 StR 276/03; Sonderdelikt; Aufbauschema; Nachteil; Mandantengelder; 5 StR 354/07

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht BT
Ø Lesezeit 5 Minuten
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Vorab: Für die meisten Studenten ist der § 266 I StGB mit seinen beiden Alternativen ein Buch mit sieben Siegeln. Dabei gehen die Merkmale des Tatbestandes wunderbar aus der Norm hervor und dank einiger Transferleistungen braucht man sich nicht mal viele neue Definitionen zu merken. Deshalb gehen wir hier Schritt für Schritt die vermeintlichen Probleme im Umgang mit der Untreue nach § 266 I StGB an. Am Ende werdet ihr für die Klausur auf Untreue hoffen – versprochen!

Die Untreue ist ein Sonderdelikt, ein sog. Pflichtdelikt. Tauglicher Täter kann daher nur sein, wer eine besondere Pflichtenstellung innehat.

I. Objektiver Tatbestand

1. Tathandlung

a) Vermögensbetreuungspflicht

drei Elemente müssen hier vorliegen:

aa) Geschäftsbesorgung für einen anderen

→ dies muss sich als eine wesensbestimmende Hauptpflicht darstellen, d. h. die Geschäftsbesorgung muss von Fremdnützigkeit geprägt sein. Ansonsten könnt ihr euch hier an der zivilrechtlichen GoA nach §§ 677 ff. BGB orientieren.

bb) mit einem Aufgabenbereich von einigem Gewicht

→ dies ist nach BGH anhand einer Gesamtschau zu beurteilen, wobei vor allem Art und Umfang der Tätigkeit, Dauer des Treueverhältnisses, Grad der Selbstständigkeit und ein eigener Ermessensspielraum des Täters Indizien sind. Arg:  Ohne diese einschränkenden Kriterien wäre die Strafbarkeit des § 266 I StGB zu ausufernd. So wäre grds. jede vorsätzliche zivilrechtliche Verletzung von Nebenpflichten i. S. d. § 241 II BGB strafbar. Das kann mit dem ultima ratio Charakter des Strafrechts jedoch nicht vereinbart werden.

cc)  einem gewissen Grad an Verantwortlichkeit für das fremde Vermögen

Bsp: Der Geschäftsführer eines Geschäfts, der die Gelder seines Chefs verwaltet und für die ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen und Rechnungen zu begleichen hat, hat eine solche Pflicht inne. Aber auch der Vermieter bzgl. der Mietkaution des Mieters (falls ihr das nochmal vertieft nachlesen wollt: BGH Beschluss vom 2. 4. 2008 – 5 StR 354/07 ) oder der Rechtsanwalt hinsichtlich seiner Mandantengeldern (vgl. BGH 3 StR 276/03 – Beschluss vom 30. Oktober 2003).

→ Merke: Der BGH bejaht schneller das Vorliegen einer Vermögensbetreuungspflicht, wohingegen die Lit. (typischerweise) strengere Anforderungen stellt.

b) Pflichtverletzung

Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Pflicht.

Hier wird der Unterschied zur ersten Alternative relevant: Während bei der ersten Alternative ein Missbrauch einer der Täter eingeräumten Befugnis stattgefunden haben muss, ist hier jedes tatsächliche Handeln ausreichend.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung: A ist Kassenwart des C-Vereins. Er verwaltet die Vereinseinnamen. Um sich seinen langersehnten Traum von einem Porsche Carrera zu erfüllen, entwendet er einen nicht unerheblichen Betrag aus der Vereinskasse und verwendet diesen als Anzahlung für seinen Traum. Zunächst muss der Student die Missbrauchsalternative anprüfen. Allerdings wird er dazu kommen, dass A keine Befugnis verletzt hat. Der Vertrag bindet den Verein nicht und A hat diesen Vertrag nicht etwa im Rahmen seiner Position als Vereinskassenwart geschlossen. Etwas anderes käme dann in Betracht, wenn A einen Vertrag im Rahmen seiner rechtsgeschäftlich eingeräumten Vertretungsmacht geschlossen hätte. Dann würde der Verein trotz Überschreitens der Befugnis im Innenverhältnis rechtswirksam verpflichtet worden sein. Denn wie man aus dem BGB-AT und seinem Stellvertretungsrecht weiß: Das Risiko der Vertretung trägt der Vertretene.

Zudem lässt sich hier ein chronologisch früherer Anknüpfungspunkt festmachen: Das Entwenden ist als Anknüpfungspunkt ein rein tatsächliches Handeln. Es stellt weder eine Verpflichtung noch eine Verfügung dar, weshalb die 1. Alternative des § 266 I StGB ausscheidet.

Verneint der Student den § 266 I 1. Alt. StGB folgerichtig, gelangt er zwangsläufig zur Prüfung der 2. Alt. Hier muss er im Rahmen der Pflichtverletzung aufzeigen, warum diese Tathandlung einschlägig ist im Gegensatz zum Missbrauchstatbestand. Stichwörter sind hier in der Regel das rein tatsächliche Handeln oder die mangelnde Wirksamkeit der Verpflichtung oder Verfügung.

 2. Taterfolg: Nachteil

Achtung: Transferleistung → Der Nachteil wird wie der Vermögensschaden i. S. d. § 263 I StGB verstanden.

Danach ist ein Nachteil (wie eben auch der Vermögensschaden im Rahmen des § 263 I StGB) anhand eines objektiven Beurteilungsmaßstabes nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung einer etwaigen Schadenskompensation zu bewerten.

Bsp: A ist als Buchhalter bei B angestellt. Seit Längerem ärgert sich A über seinen Chef, der ihm nach seiner Meinung „jede Chance auf einen schon lange nötigen Aufstieg in der Firmenhierarchie“ verweigert. Um ihm eins auszuwischen, deaktiviert er den automatischen Lastschrifteinzug für ein paar monatlich anfallende Forderung zugunsten des Unternehmens des B. Die Forderung verjährt. Damit ist ein Nachteil zu Lasten des B eingetreten.

Hinweis: Anders als beim Betrug muss es dem Täter nicht darauf ankommen, dass er selbst einen Vermögensvorteil erhält. Dies ist nicht Voraussetzung für den Tatbestand der Untreue!

vgl. auch Leitsatz im Siemens-Fall: Schon das Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrichtung von verdeckten Kassen durch leitende Angestellte eines Wirtschaftsunternehmens führt zu einem endgültigen Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB.

Sonderfällle:

Kein Nachteil liegt vor, wenn die Tathandlung selbst zugleich einen den Verlust aufwiegenden Vermögenszuwachs begründet. Dies ist z. B der Fall beim Freiwerden von einer Verbindlichkeit durch (weisungswidrige) Erfüllung einer Schuld.

An einem Nachteil fehlt es auch, wenn der verfügungsberechtigte Täter den Vermögensstand des Berechtigten pflichtwidrig mindert, aber jederzeit fähig und willens ist, aus eigenen flüssigen Mitteln die Vermögensminderung auszugleichen (BGHSt. 15, 42)

II. Subjektiver Tatbestand

Mindestens bedingter Vorsatz

III./IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

V. Regelbeispiel iSd. § 266 II StGB

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Anmerkungen

zu dieser Problematik: Klausur zur Untreue und Unterschlagung

siehe auch: mittlebare Täterschäft und Verbotsirrtum, Beihilfe, Error in persona und aberratio ictus, Aufbau Erlaubnistatbestandsirrtum, Prüfschema Nötigung und Anstiftung

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