Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bayern)

Schemata zur Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung, Öffentliches Recht, Bayern

Datum
Rechtsgebiet Baurecht
Ø Lesezeit 6 Minuten
Foto: Nokwan007/Shutterstock.com

Fall: Bauherr B möchte eine Baugenehmigung für sein Grundstück haben. Diese wird ihm von der zuständigen Baubehörde verweigert. B möchte gerichtlich seine Baugenehmigung erwirken.

Um diesen baurechtlichen Standardfall in den Griff zu bekommen, gehört die Prüfung der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Grundhandwerkszeug für beide Examina.

A. Gegenstand der Klage

Es empfiehlt sich, zu Beginn (vor allem im 2. Staatsexamen) zunächst den Gegenstand der Klage einzuführen. Hier ist kurz und prägnant das klägerische Begehren zusammen zu fassen.

Jura Individuell- Tipp: Hier genügt eine kurze Zusammenfassung der Klage in ein bis zwei Sätzen, um dem Korrektor schon vor Beginn der eigentlichen Prüfung zu zeigen,

B begehrt die Erteilung der Baugenehmigung, die ihm mit Bescheid vom (…) versagt wurde.

B. Entscheidungskompetenz des Gerichts

I. Verwaltungsrechtswegseröffnung, § 40 I 1 VwGO

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ohne Sonderzuweisung handelt, § 40 I 1 VwGO.

Jura Indivuell- Tipp: In aller Regel ist die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs unproblematisch gegeben und kann kurz mit den gängigen Theorien abgehandelt werden, insbesondere kann im Baurecht die sog. „Sonderrechtstheorie“ herangezogen werden. Streitgegenständlich sind Normen des BauGB und der BayBO.

II. Zuständigkeit des Gerichts, §§ 45, 52 VwGO

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 45 VwGO und die örtliche nach § 52 Nr. 1 VwGO, da es sich bei dem Vollzug von Baurecht um ortsgebundenes Recht handelt. Der Sitz der bayerischen Verwaltungsgerichte ist in Art. 1 II AGVwGO zu finden.

C. Zulässigkeit der Klage

I. Statthaftigkeit, § 42 I Alt. 2 VwGO

Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (Alt. 2) ist statthaft, wenn die Klage auf den ablehnenden Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) einer Behörde gerichtet ist.

Das Klagebegehren ist auf die Erteilung einer abgelehneten Baugenehmigung gerichtet. Diese stellt einen VA im Sinne von Art. 35 S. 1 BayVwVfG dar. Damit ist die Versagungsgegenklage statthaft.

II. Klagebefugnis, § 42 II VwGO

Die Klagebefugnis bestimmt sich nach § 42 II VwGO. Eine Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage kommt dadurch in Betracht, dass ein möglicher Anspruch des Klägers besteht. Dieser kann sich im vorliegenden Fall aus Art. 68 I 1 BayBO ergeben.

Jura Individuell- Tipp: Keine Anwendung der Adressaten-Theorie bei der Verpflichtetungsklage!!

III. Ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO

Das Vorverfahren entfällt nach Art. 15 I, II BayAGVwGO.

IV. Klagefrist, §§ 74 I 2, 58 II VwGO

Die Klagefrist gegen Verwaltungsakte beträgt nach § 74 I 2 VwGO bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 58 I VwGO) einen Monat. Unterbleibt eine solche, gilt gemäß § 58 II VwGO die Jahresfrist.

Die Klagefrist berechnet sich nach § 57 II VwGO in Verbindung mit §§ 222 I ZPO, 187 I, 188 II BGB. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist nach § 222 II ZPO am darauf folgenden Werktag.

Im obigen Beispielsfall wäre die Monatsfrist einzuhalten.

V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit bestimmt sich nach §§ 61, 62 VwGO.

D. Begründetheit der Verpflichtungsklage

Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten VA rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 V 1 VwGO.

1. Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO

Die Klage ist grundsätzlich gegen den Rechtsträger, nicht gegen die Behörde zu richten (sog. Rechtsträgerprinzip), § 78 I Nr. 1 VwGO. Ausnahmsweise können die Bundesländer durch Landesrecht (Verordnung genügt) nach § 78 I Nr. 2 VwGO bestimmen, dass die Klage gegen die zuständige Behörde selbst zu richten. (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 80 Rn. 3, 10)

a) Kreisangehörige Gemeinde

Befindet sich das Grundstück, für das die Baugenehmigung begehrt, in dem Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde, bestimmt sich die Passivlegitimation wie folgt:

Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung ist das Landratsamt (LRA) als Kreisverwaltungsbehörde gemäß Art. 53 I 1, 54 I Hs. 1 BayBO in Verbindung mit Art. 37 I 2 LKrO. Dabei nimmt es Aufgaben als Staatsbehörde wahr (Doppelnatur des LRA).

Richtiger Beklagter ist demnach der Freistaat Bayern als Rechtsträger des LRA.

b) Kreisfreie Gemeinde

Befindet sich das Grundstück jedoch in einer kreisfreien Gemeinde, bestimmt sich die Passivlegitimation wie folgt:

Gemäß Art. 9 I GO erfüllt die kreisfreie Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis alles Aufgaben, die sonst vom LRA wahrzunehmen sind.

Richtige Beklagte ist danach die Gemeinde selbst nach Art. 53 I 1, 54 I BayBO, 9 I GO.

Jura Individuell- Tipp: Bei den Zuständigkeiten ist ein genaues Zitieren erforderlich. Extrapunkte können dabei nicht gewonnen werden. Fehler jedoch bei der Passivlegitimation wiegen schwer.

2. Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nach Art. 68 I 1 BayBO

Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ist gegeben, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, Art. 68 I 1 BayBO. Dies ist dann gegeben, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig ist.

a) Genehmigungsplicht

Die Genehmigungspflicht richtet sich nach Art. 55 BayBO. Nach Art. 55 I BayBO bedürfen die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung.

Ob eine Anlage vorliegt, richtet sich nach Art. 2 I BayBO. Bauliche Anlagen sind nach Art. 2 I BayBO sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.

Im nächsten Schritt ist noch zu prüfen, ob das geplante Vorhaben nach Art. 56 – 58 BayBO baugenehmigungsfrei ist.

Jura Individuell- Tipp: Die Kataloge des Art. 56 – 58 BayBO durchblättern, die in Frage kommenden Nummern kurz ansprechen und in einem Satz ablehnen. In der Regel ist aus klausurtaktischen Gründen die Prüfung aufgrund einer Genehmigungsfreiheit nicht zu Ende.

b) Genehmigungsfähigkeit

Ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist, richtet sich nach formellen und materiellen Voraussetzungen der Baugenehmigung. Auf die formellen Voraussetzungen ist nur einzugehen, wenn Sachverhalt einen Hinweis liefert.

aa) Formelle Voraussetzungen der Baugenehmigung

Jura Individuell- Tipp: Zu prüfen ist nicht die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids, sondern der Baugenehmigung.

aaa) Ordnungsgemäßer Antrag bei Behörde (Art. 64 BayBO)

Der Bauherr hat einen Antrag bei der zuständigen Behörde nach Art. 64 BayBO zu stellen.

bbb) Ggf. Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB, Art. 63 III 2 BayBO)

Das Einvernehmen der Gemeinde ist nur an diesen Punkt bereits anzusprechen, wenn die Gemeinde überhaupt nicht beteiligt wurde.

ccc) Nachbarbeteiligung (Art. 66 BayBO)

Nach Art. 66 I 1 BayBO sind die Nachbarn zu beteiligen. Unterbleibt diese Beteiligung, kann dieser Verfahrensfehler nach Art. 45 I Nr. 3 BayVwVfG geheilt werden.

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bb) Materielle Voraussetzungen

Jura Individuell- Tipp: Die materielle Prüfung der Baugenehmigung stellt regelmäßig den Schwerpunkt in einer Klausur dar.

Die materielle Genehmigungspflicht richtet sich nach Art. 59 ff. BayBO. Zu prüfen zunächst, ob ein Sonderbau nach Art. 2 IV BayBO vorliegt. Bei Sonderbauten folgt der Prüfungsmaßstab aus Art. 60 S. 1 BayBO. Soweit kein Sonderbau vorliegt, bestimmt sich die Prüfung nach Art. 59 S. 1 BayBO.

Bei der Prüfung nach Art. 59 BayBO ist maßgeblich die Vereinbarkeit mit §§ 29 – 38 BauGB. Art. 59 S. 1 Nr. 1 BayBO ist die Verweisungsnorm in das BauGB und eröffnet dessen Anwendungsbereich. An dieser Stelle ist eine saubere Prüfung nach den einschlägigen Vorschriften des BauGB.

Soweit ein Sonderbau vorliegt, ist hingegen nach Art. 60 S. 1 Nr. 2 BayBO noch zusätzlich eine Vereinbarkeit mit allen Anforderungen, insbesondere den Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO, zu beachten.

Gegebenenfalls müssen nach Art. 59 S. 1 Nr. 3 und Art. 60 S. 1 Nr. 3 BayBO andere öffentlich-rechtliche Vorschriften beachtet werden, wenn wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. Ein Beispiel hierfür wäre ein Gebäude an einem Gewässer, § 36 WHG in Verbindung mit Art. 20 V BayWG.

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