Einführung in das bayerische Wasserrecht

Bayerisches Wasserrecht, Einführung, Anwendungsbereich, Überblick der Formen wasserrechtlicher Gestattungen und mögliche Konkurrenzen zum Baurecht.

Datum
Rechtsgebiet Öffentliches Recht (Bayern)
Ø Lesezeit 8 Minuten
Foto: Pablo Joanidopoulos/Shutterstock.com

Nachdem das Wasserrecht in seiner wasserwirtschaftlichen Funktion in den öffentlich-rechtlichen Klausuren im 2. Staatsexamen in Bayern weiterhin regelmäßig geprüft wird, soll dieser Artikel eine Einführung in die Thematik des Wasserrechts in Bayern geben.

Zunächst wird die Frage des Anwendungsbereichs geklärt. Des Weiteren werden in einem Überblick die Formen wasserrechtlicher Gestattungen vorgestellt und erklärt. Zu guter Letzt gilt es, mögliche Konkurrenzen zum Baurecht zu erläutern.

Die gesetzlichen Regelungen finden sich sowohl im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als auch im BayWG. Aus der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 I Nr. 32 GG folgt ein Gesetzgebungsrecht des Bundes für den Wasserhaushalt (WHG). Jedoch können die Länder nach Art. 72 III S. 1  Nr. 5 GG über den Wasserhaushalt durch Gesetz abweichende Regelungen treffen, es sei das Bundesrecht enthält abweichungsfeste Regelungen. Bayern hat mit dem BayWG von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht. Nach Art. 83, 84 GG führen die Länder dabei die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus.

A. Anwendungsbereich des Wasserrechts

Die Anwendbarkeit des Wasserrechts richtet sich nach § 2 I WHG. Danach gilt das Gesetz für Gewässer.

Die wichtige Definition für Gewässer muss in der Klausure abrufbar sein: Gewässer ist jedes in Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf stehende oder fließende Wasser. – Nicht erfasst werden z.B. Leitungswasser oder ein Schwimmbecken, da es hier am Merkmal der „Natürlichkeit“ fehlt.

Nach Art. 1 I BayWG gilt das BayWG für die im WHG bezeichneten Gewässer und darüber hinaus für als Heilquellen anerkannte Wasser- und Gasvorkommen und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

Bei Gewässern gibt es zudem eine gesetzliche Differenzierung in §§ 2 I, 3 WHG.

1. Oberirdische Gewässer, §§ 2 I Nr. 1, 3 Nr. 1 WHG

Oberirdische Gewässer umfassen Gewässer, die in Betten gefasst oder aus wilden Quellen sind. Wie ausgeführt ist  Art. 1 I BayWG weiter; es wird in Bayern auch sonstiges wild abfließendes Wasser (z.B. Regenwasser oder Schneeschmelze) erfasst. Zum anderen ist gemäß Art. 1 II BayWG das WHG nicht auf Be- und Entwässerungsgräben (z.B. Straßengräben, aber nicht Abwasser) anzuwenden und bestimmte Teiche und Weiher (z.B. Gartenteiche), soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (dies ist wegen § 2 II 1 WHG möglich). Ob ein Gewässer also künstlich oder natürlich entstanden ist, ist also grundsätzlich unerheblich. Problematisch ist allerdings, wenn das Gewässer durch Rohre oder Leitungen fließt. Dann ist der Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf in der Regel nicht gegeben. Anders kann dies aber zu bewerten sein, wenn dadurch das Wasserbett ersetzt wird.

2. Küstengewässer, §§ 2 I Nr. 2, 3 Nr. 2 WHG

Mangels Küsten spielen Küstengewässer in Bayern keine Rolle.

3. Grundwasser, §§ 2 I Nr. 3, 3 Nr. 3 WHG

Grundwasser ist nur dann relevant, wenn das Gewässer unterirdisch ist. Wasser in Rohrleitungen ist aber kein Grundwasser. Im BayWG gibt es für Grundwasser keine Sonderregelungen.

 

B. (Klausurrelevante) Formen wasserrechtlicher Gestattungen

Im folgenden werden die drei wichtigsten Gestattungen im Wasserrecht in einem Überblick dargestellt. Hierbei handelt es sich um den Ausbau und die Benutzung eines Gewässers sowie Anlagen im/am Gewässer. Diese sind in der Klausur voneinender abzugrenzen. Die vierte Gestattungsform, die Unterhaltung von Gewässern nach §§ 39, 40, Art. 22 ff. BayWG hat in Klausuren eine untergeordnete Rolle.

Jura Individuell- Tipp: Nach der Gesetzessysthematik sollte mit der Prüfung des Gewässerausbaus nach § 67 II WHG begonnen werden. Dadurch wird eine unübersichtliche und überflüssige Prüfung vermieden, denn § 9 III S. 1 WHG stellt klar, dass Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers dienen, keine Benutzungen sind. In Klausuren sollten dann jedoch die einzelnen Grundtatbestände hintereinender komplett geprüft und anschließend Konkurrenzen (man denke ans Strafrecht) gebildet werden.

1. Ausbau eines Gewässers, § 67 ff. WHG

Der Ausbau eines Gewässers ist definiert in § 67 II WHG. Demnach ist er die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Herstellen bedeutet dabei die Neuherstellung. Eine wesentliche Umgestaltung ist gegeben, wenn der Wasserstand oder das äußere Bild verändert wurde. Beispiele hierfür sind die Herstellung eines Teiches, Freilegung von Grundwasser, eine Flussbegradigung oder eine Uferumgestaltung. Die maßgeblichen Vorschriften dafür finden sich in §§ 67 ff. WHG, insbesondere verweist § 70 I Hs. 2 WHG auf Art. 72 ff. BayVwVfG für die formellen Anforderungen.

Die Formen der wasserrechtlichen Gestattungen sind die (eher klausurrelevante) Planfeststellung in § 68 I WHG und die Plangenehmigung nach § 68 II WHG. Die Planfeststellung ist nach § 67 II S. 2 WHG entbehrlich, wenn ein Gewässer nur für eien begrenzten Zeitraum entsteht oder der Wasserhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird. Die Planfeststellung hat Konzentrationswirkung, d.h. sie tritt an die Stelle anderer Genehmigungen.

Jura Individuell- Hinweis: Das Prüfschema zur Rechtmäßigkeit eines Ausbaus nach § 67 II WHG mit Planfeststellungsverfahren ist unter Jura Individuell- Prüfschemata im Wasserrecht zu finden.

2. Benutzung eines Gewässers, §§ 8 ff. WHG, Art. 15 BayWG

Die verschiedene Benutzungen von Gewässern sind als Regelbeispiele aufgezählt in § 9 I WHG, wobei Maßnahmen nach § 9 II WHG als fiktive Benutzung gelten. Nicht erfasst wird damit der Ausbau eines Gewässers, vgl. § 9 III WHG. Allgemein definiert wird die Gewässerbenutzung als zielgerichtete Handlungen, die auf Gewässer gerichtet sind (in Abgrenzung zu einem Unfall).

Geregelt ist dies in §§ 8 ff. WHG, Art. 15 BayWG. Die Formen der Gestattung sind:

Beschränkte Erlaubnis (§ 10 I WHG in Verbindung mit Art. 15 BayWG), Gehobene Erlaubnis (§ 10 I WHG in Verbindung mit § 15 WHG) und Bewilligung (§ 10 I WHG in Verbindung mit § 14 WHG).

Zu beachten sind ebenfalls gestattungsfreie Gewässerbenutzungen wie zum Beispiel Gemeingebrauch und Fischerei, vgl. § 25 WHG, Art. 18 BayWG.

3. Anlagen im/am Gewässer, § 36 WHG, Art. 20 BayWG

Der Begriff der Anlagen am/im Gewässer ist beispielhaft aufgezählt in § 36 S. 2 WHG. Definiert werden diese erst, die genehmigungspflichtig sind, in Art. 20 I 2 BayWG. Danach sind Anlagen nur genehmigungspflichtig, wenn sie weniger als sechzig Meter von der Uferlinie entfernt sind oder die die Unterhaltung oder den Ausbau beeinträchtigen können. Einige Beispiele hierfür sind Brücken, Bojen, Ländeanlagen, Bootshäuser und Badehütten (vgl. § 36 S. 2 WHG).

Die einschlägigen Vorschriften sind § 36 WHG, Art. 20 BayWG. Die Form der Gestattung nennt sich Anlagengenehmigung. Diese Anlagengenehmigung gilt jedoch nur für Anlagen an Gewässern der ersten und zweiten Ordnung, siehe Art. 20 I 1 BayWG. Die Einteilung der (oberirdischen) Gewässer in drei verschiedene Ordnungen ist in Art. 2 I BayWG geregelt. Genehmigungsfreie Ausnahmen gibt es bei Gewässern der dritten Ordnung (vgl. Art. 20 II BayWG) und bei Anlagen, bei denen eine Baugenehmigungspflicht besteht (vgl. Art. 20 V 1 BayWG).

4. Konkurrenzen Baurecht – Wasserrecht

Jura Individuell- Hinweis: Wasserrecht sollte in Klausuren stets vorrangig geprüft werden. Kommt nach der Sachverhaltsanalyse sowohl Wasserrecht als auch Baurecht in Frage, beginnt die Prüfung mit dem Wasserrecht.

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Eine wichtige Rolle spielt die Konkurrenz des Wasserrechts zum Baurecht. Hier ist zu beachten, dass eine baurechtliche Genehmigung auf eine wasserrechtliche Genehmigung treffen könnte. Dieser Konflikt wird jedoch wie folgt vom Gesetzgeber gelöst:

1. Baugenehmigungspflichtige bauliche Anlage in Form von Gebäuden, Überbrückungen, Lagerplätzen etc. (klausurrelevant)

a) Anlage im/am Gewässer

Als Beispiel für eine Anlage im/am Gewässer, die nach § 36 WHG, Art. 20 I, II BayWG nicht der Unterhaltung, dem Ausbau oder der Benutzung dient, ist ein Bootshaus anzuführen. Hierfür ist eine Baugenehmigung notwendig. Es handelt sich um ein „Gebäude“ gemäß Art. 56 S. 1 Nr. 1, Hs. 2 BayBO.

Damit entfällt wegen Art. 20 V BayWG die wasserrechtliche Anlagengenehmigung und es ist nur eine Baugenehmigung zu erteilen.

b) Benutzungsanlagen

Bei einem Pumphaus für eine Wasserversorgungsanlage handelt es sich um eine Benutzungsanlage. Eine Erlaubnis/Bewilligung (siehe oben) für ein solches Zutagefördern von Grundwasser (Benutzung nach § 9 I Nr. 5 WHG) wäre hier erforderlich.

Für die Gehobene Erlaubnis und die Bewilligung entfällt die Baugenehmigungspflicht wegen Art. 69 S. 2 BayWG, Art. 75 I BayVwVfG. Begründen lässt sich dieses Ergebnis damit, dass diese beiden Benutzungen Konzentrationswirkung entfalten.

Für eine Beschränkte Erlaubnis ist eine Baugenehmigung erforderlich, da das Pumphaus ein „Gebäude“ im Sinne von Art. 56 S. 1 Nr. 1, Hs. 2 BayBO ist

c) Ausbauanlage

Für eine Ausbauanlage, beispielsweise ein Schleusenwärterhaus für eine Schleuse, für das entweder eine Planfeststellung nach §§ 67 II, 68 I WHG oder eine Plangenehmigung durchzuführen ist, entfällt die Baugenehmigungspflicht ebenfalls wegen der Konzentrationswirkung gemäß § 70 I WHG, Art. 75 I BayVwVfG.

2. Baugenehmigungspflichte bauliche Anlagen, die nicht Gebäude, Überbrückungen, Lagerplätze etc. sind (also: alle anderen Anlagen)

a) Anlagen im/am Gewässer

Eine solche „andere“ Anlage wäre zum Beispiel ein Bootssteg. Hierbei entfällt eine Baugenehmigung, da es kein Gebäude, Überbrückung, Lagerplatz etc. ist, vgl. Art. 56 S. 1 Nr. 1, Hs. 1 BayBO. Deshalb ist nur eine wasserrechtl. Anlagengenehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 I BayWG notwendig.

b) Benutzungsanlage

Am Beispiel einer Pumpe für Wasserentnahme oder ein Einleitungsbauwerk, bei denen eine Erlaubnis/Bewilligung für die Benutzung zu erteilen ist, lässt sich deutlich machen, dass ebenfalls eine Baugenehmigung wegen Art. 56 S. 1 Nr. 1, Hs. 1 BayBO entfällt. Auch eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung entfällt nach Art. 20 I BayWG.

c) Ausbauanlage

Bei Damm– oder Deichbauten, bei denen eine Planfeststellung/Plangenehmigung (§§ 67 ff. WHG) erforderlich ist, entfällt die Baugenehmigung nicht wegen der Konzentrationswirkung, sondern bereits nach Art. 56 S. 1 Nr. 1 Hs. 1 BayBO. Ebenfalls entfällt eine Anlagengenehmigung nach Art. 20 I BayWG.

Jura-Indivuell-Tipp: Hier hilft es besonders (noch mehr als sonst), sauber am Gesetz zu arbeiten und dieses genauestens, insbesondere die Vorschrift des Art. 56 S. 1 Nr. 1 BayBO, zu lesen. Generell gilt imWasserrecht penibel und ausführlich zu arbeiten.

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