Klausurfall Rücktritt vom Kaufvertrag

BGB-Klausur zum Kaufvertrag. Rücktritt, Gewährleistungsausschluss beim Verbrauchsgüterkauf, Nachlieferung bei Stückschuld,Ablaufhemmung § 479 BGB

Datum
Rechtsgebiet Kaufvertrag
Ø Lesezeit 10 Minuten
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Fall:

A besucht im Januar 2016 eine Ausstellung in den Messehallen in Hannover. Die dem B gehörende Firma hat dort ein Fertighaus zu Besichtigungszwecken aufgestellt. A kann sich zwar nicht zum Kauf eines Fertighauses entschließen, findet jedoch Gefallen an einer in dem Fertighaus befindlichen Regalwand. Der Verkaufsberater des B, der Prokurist P, erklärt dem Interessenten A, der B wolle die schon zwei Jahre in dem Fertighaus befindliche Regalwand – ein besonders schönes Stück aus echtem Kirschholz – ohnehin abstoßen; A könne sie preisgünstig erwerben. P und A einigen sich und setzen daraufhin einen Vertrag mit folgendem Inhalt auf:

„Firma B verkauft an A eine Regalwand, Front Kirschholz Furnier, die sich im Fertighaus im Ausstellungsgelände in den Messehallen in Hannover befindet, für 4000.- Euro (Lieferung und Aufstellung inbegriffen) unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung“.

Am 07.Januar 2016 wird die Regalwand angeliefert.

S, der Betriebsschreiner des B, stellt die Regalwand jedoch – nach Absprache – erst eine Woche später, am 14.Januar 2016, im Haus des A auf. Dabei verbindet er die Einzelteile mit den vorgesehenen Steckbolzen; die Seitenteile und Rückwand befestigt er mit Dübeln an der Wand.

Anfang Dezember 2017 erfährt A durch einen Bekannten, der sich mit Holz auskennt, dass seine Regalwand kein Kirschholz-Furnier hat, sondern eine Kirschholz-Nachbildung aus Kunststoff ist. A wendet sich daraufhin an B und bittet um Aufklärung, doch dieser reagiert nicht.

Mit Schreiben vom 02.Dezember 2017 erklärt A daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und fordert B gleichzeitig zur Kaufpreisrückzahlung und zur Rücknahme /Demontage und Abholung der Regalwand auf, er setzt ihm dazu eine Frist von drei Wochen.

Welche Ansprüche hat A gegen B ?

Lösung:

Anspruch des A gegen B auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß §§ 346 I S. 1, 437 Nr.2, 434, 433, 323, 326 V BGB

A könnte einen Anspruch gegen B auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß §§ 346 I S. 1, 437 Nr.2, 434, 433, 323, 326 V BGB haben, wenn er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht. Er setzt voraus, dass dem Gläubiger ein Rücktrittsgrund zusteht, eine Rücktrittserklärung vorliegt und das Rücktrittsrecht nicht ausgeschlossen ist.

I. Rücktrittsgrund

Nach § 346 I 1 BGB müsste A ein Rücktrittsgrund zustehen. Mangels vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts kommt nur ein gesetzliches aus §§ 437 Nr.2, 434, 433 BGB in Betracht. Dann müsste zwischen A und B zunächst ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sein. Die hierzu erforderliche Willenserklärung des A liegt vor, indem er den Vertrag unterzeichnet. Allerdings hat B keine eigene Willenserklärung abgegeben. Die Erklärung des P, der als Prokurist den Vertrag mit A unterschrieb, könnte aber nach § 164 I BGB für und gegen B wirken, wenn eine wirksame Vertretung vorliegt. P hat eine eigene Willenserklärung im Namen des B abgegeben. Als Prokurist ist er gemäß § 49 I HGB ermächtigt, alle Arten von Rechtsgeschäften mit Wirkung für B abzuschließen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Die Erklärung, A die Regalwand zu verkaufen, ist zwar nur bei Gelegenheit seiner Haupttätigkeit, nämlich Fertighäuser zu verkaufen, gefallen. Doch handelt es sich gemäß §§ 343, 344 HGB auch beim  Verkauf einer Regalwand um ein Handelsgeschäft. P war folglich im Rahmen seiner Prokura dazu ermächtigt und hat B wirksam vertreten. Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und B liegt somit vor.

Nach § 437 Nr.2 BGB müsste die von B geliefete Regalwand mangelhaft sein. Dies ist der Fall, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte, § 434 I S. 1 BGB. Die in dem Kaufvertrag aufgenommene Bezeichnung „Regalwand, Front Kirschholz-Furnier“ könnte die vereinbarte Beschaffenheit darstellen. Beschaffenheit einer Sache ist deren tatsächlicher Zustand. Die Bezeichnung besagt, dass die Regalwand Echtholzfurnier hat und nicht lediglich eine Nachbildung ist. Der Unterschied zwischen Echtholz und Nachbildung ist bei Möbeln nach der Verkehrsanschauung ein gravierendes Kriterium, das nicht nur für den Preis, sondern auch für die Kaufmotivation eine ausschlaggebende Bedeutung hat. Dass der Unterschied zwischen Echtholz und Nachbildung optisch nur schwer erkennbar sein kann, spielt insoweit keine Rolle. Daher ist die im Kaufvertrag getätigte Angabe nicht nur eine Beschreibung der Kaufsache. Vielmehr wird eine Eigenschaft der Regalwand festgeschrieben. Folglich liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung vor. Diese durfte auch durch P getroffen werden: Die Vertretungsmacht, die den P ermächtigte, Kaufverträge abzuschließen, umfasst auch die Befugnis, Beschaffenheitsvereinbarungen zu treffen. Andernfalls könnte ein Prokurist viele zu einem Handelsgeschäft gehörende Rechtsgeschäfte nicht abschließen, weil Beschaffenheitsvereinbarungen nicht untypisch sind. Da die Regalwand lediglich eine Kirschholznachbildung aufweist, entspricht sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Ein Sachmangel im Sinne des § 434 I S. 1 BGB liegt vor. Dieser bestand bereits bei der Übergabe der Sache und somit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach § 446 BGB.

Die Rücktrittsregel des § 323 I BGB setzt weiterhin voraus, dass A dem B erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nach den §§ 437 Nr.2, 323 I BGB gesetzt haben muss, um wirksam zurücktreten zu können. Eine Fristetzung muss eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten. A wendet sich zwar an B und bittet diesen um Aufklärung. Hierin bringt er aber nicht eindeutig zum Ausdruck, dass B den Mangel beseitigen und damit seiner grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Nacherfüllung aus § 439 BGB nachkommen soll. Damit hat A dem B keine Nachfrist gesetzt. Die Fristsetzung könnte indes entbehrlich gewesen sein. Nach § 323 II Nr.1 BGB ist die Frsitsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. An das Vorliegen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung des Schuldners muss als dessen letztes Wort aufzufassen sein. B hat auf die Bitte des A für Aufklärung zu sorgen nicht reagiert. Hierdurch hat er aber gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass er eine Nacherfüllung grundsätzlich ablehnt, sodass die Fristsetzung nicht wegen § 323 II Nr.1 BGB entbehrlich war.

Allerdings könnte die Fristsetzung nach § 326 V BGB entbehrlich sein. Das ist der Fall, wenn dem B die Nacherfüllung unmöglich wäre. Eine Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung kann B nicht erbringen. Die Kirschholznachbildung läßt sich nicht durch Kirschholzfurnier ersetzen. Insoweit liegt ein unbehebbarer Mangel vor, sodass diesbezüglich Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung gegeben ist. Fraglich ist jedoch, ob B nicht noch eine andere Regalwand mit Kirschholzfurnier liefern und damit die Nacherfüllung in Form der Nachlieferung gemäß § 439 I 2. Alt. BGB erbringen kann. A und B haben sich auf den Verkauf eines konkreten Exemplars geeinigt, welches sich in dem Fertighaus auf dem Messegelände befand. Ob B weitere Regalwände vertreibt ist nicht ersichtlich. Gegenstand des Vertrages war damit eine Stückschuld. Gegen einen Nacherfüllungsanspruch des A ließe sich einwenden, dass sich aufgrund der Konkretisierung die vertragliche Schuld des B einzig auf die gelieferte Regalwand bezieht. Eine Nacherfüllung durch eine andere Regalwand könnte daher keine Erfüllungswirkung zukommen. Allerdings ist zu beachten, dass der Gesetzeswortlaut nicht von der Lieferung der „mangelhaften Sache“, sondern von der Lieferung „einer“ mangelhaften Sache spricht. Dies spricht dafür auch bei einer Stückschuld eine Nachlieferung als grundsätzlich möglich anzusehen. Neben diesem Wortlautargument spricht auch eine systematische Betrachtungsweise für diese Auslegung. § 439 I BGB differenziert nicht zwischen Stück- und Gattungsschulden. Wollte man eine Nachlieferung bei Stückschulden aber generell ausschließen, würde man eine solche – nicht zum Ausdruck gebrachte Differenzierung – vornehmen. Hätte der Gesetzgeber eine solche Differenzierung gewünscht, hätte er dies durch einen geänderten Wortlaut kenntlich machen müssen. Steht damit fest, dass eine Nachlieferung auch beim Stückkauf nicht generell ausgeschlossen ist, stellt sich die entscheidende Frage, welche Ausnahmen gelten. Eine Nachlieferung muss ausscheiden, wenn die Vertragsparteien den Leistungsgegenstand so bestimmt haben, dass das Erfüllungsinteresse des Käufers ausschließlich durch die Lieferung dieser konkreten Sache befriedigt werden kann. Dies wird man regelmäßig bei einer nicht vertretbaren Sache annehmen können. Vertretbare Sachen sind nach § 91 BGB solche beweglichen Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß und Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Dabei ist ein objektives Maß anzulegen. Grundsätzlich ist eine serienmäßig gefertigte Regalwand als vertretbare Sache anzusehen, selbst wenn sie auf Wunsch des Bestellers in Nebenpunkten wie der Farbe von der Standardproduktion abweicht. Aus dem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, ob es sich um eine solche Serienanfertigung handelt. Sollte man dies annehmen, könnte aber trotzdem eine nicht vertretbare Sache vorliegen, weil die Regalwand bereits zwei Jahre in dem Fertighaus angebracht war. Durch den Gebrauch der Sache ergeben sich regelmäßig nach der Verkehrsanschauung ausgeprägte Individualisierungsmerkmale, die die Merkmale Zahl, Maß oder Gewicht ersetzen bzw. überlagern. Daher ist die Regalwand als nicht vertretbare Sache anzusehen. Folglich scheidet eine Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen Regalwand aus. B ist somit eine Nachlieferung unmöglich geworden, § 275 I BGB. Gemäß § 326 V S. 2 BGB musste A dem B zuvor keine angemesene Frist zur Nacherfüllung setzen.

Die Haftung des B für den Sachmangel könnte infolge des mit A vereinbarten Gewährleistungsausschlusses entfallen. Möglicherweise ist diese Vereinbarung jedoch gemäß § 475 I BGB unwirksam. A kauft als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB von B als Unternehmer gem. § 14 I BGB eine bewegliche Sache, sodass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 I BGB handelt. Damit greift § 475 I BGB ein, wonach sich der Unternehmer auf eine vor Mitteilung des Mangels getroffene Vereinbarung, die von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht, nicht berufen kann. B haftet folglich ungeachtet des Gewährleistungsausschlusses für den Sachmangel.

II. Rücktrittserklärung

A hat den Rücktritt auch gemäß § 349 BGB gegenüber B erklärt und damit das Rücktrittsrecht wirksam ausgeübt.

III. Ausschluß des Rücktritts wegen Verfristung

Der Rücktritt könnte jedoch gemäß §§ 438 IV, I Nr.3, 218 BGB wegen Verjährung des ursprünglichen Nacherfüllungsanspruches unwirksam sein. Die Verjährung beginnt mit der „Ablieferung der Sache“nach § 438 II BGB und beträgt zwei Jahre. Fraglich ist, ob die Ablieferung bereits in der Anlieferung des Regals liegt oder erst mit dessen Montage erfolgt. Für letzteres spricht, dass erst nach ordnungsgemäßem Aufbau eine vollständige Überprüfung der Mangelfreiheit erfolgen kann, weil auch eine fehlerhafte Montage nach § 434 II S.1 BGB als Sachmangel zu werten ist. Letztlich kann eine Entscheidung aber offen bleiben, da in beiden Fällen die zweijährige Verjährungsfrist noch nicht eingetreten ist: A erklärt mit Schreiben vom 2.Dezember 2017 den Rücktritt. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist aber erst mit Ablauf des 7. beziehungsweise 14. Januar 2018 verjährt.

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IV.Ergebnis

A hat gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübereignung der Regalwand aus §§ 346 I, 437 Nr.2, 434 I S. 1, 433, 323, 326 V BGB.

Anmerkung

Zu dem Thema dieses Artikels kann ein vertiefender Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.

Siehe auch die Probleme bei der kaufrechtlichen Gewährleistung: Artikel zum Weiterfresserschaden, Ansprüche Gewährleistung Kaufrecht, Nacherfüllung gemäß § 439 BGB beim Kaufvertrag, Vertretenmüssen bei der Nacherfüllung, Pflichtverletzung nach § 280 I BGB beim Kauf

Zur Problematik Schuldrecht AT siehe auch: Schickschuld, Holschuld, relatives und absolutes Fixgeschäft, Klausur Forderungsabtretung

Für eine Übersicht aller Beiträge und Klausurfälle siehe unter „Artikel“.

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