Preisgefahr + Sachgefahr im Kaufrecht

Gefahrübergang im Kaufrecht. Unterschiede zwischen Preisgefahr (=Gegenleistungsgefahr) und Sachgefahr (=Leistungsgefahr) beim Kaufvertrag. Rechtsfolgen für Gläubiger und Schuldner.

Datum
Rechtsgebiet Zivilrecht
Ø Lesezeit 8 Minuten
Foto: William Potter/Shutterstock.com

Der Gefahrübergang spielt in den zivilrechtlichen Klausuren vorwiegend beim Kaufrecht eine Rolle und dort vor allem in der Ausprägung der Preisgefahr und der Sachgefahr. Aus diesem Grunde konzentriert sich dieser Beitrag auf die Verdeutlichung der Preisgefahr sowie der Sachgefahr im Rahmen eines Kaufvertrages.

1.Preisgefahr (= Gegenleistungsgefahr)

Preisgefahr bezeichnet die Gefahr, daß der Gläubiger die gekaufte Ware bezahlen muß, obwohl keine Erfüllung eingetreten ist und auch nicht mehr eintreten wird. Diese Gefahr besteht, wenn der Schuldner trotz fehlender Erfüllung im Sinne des § 362  I BGB von seiner Leistungspflicht nach § 433 I S.1 BGB frei geworden ist. Der Schuldner wird von seiner Leistungspflicht frei, wenn die Erfüllung der Leistungspflicht nach § 275 I BGB unmöglich geworden ist. Grundsätzlich entfällt dann nach § 326 I S.1 BGB auch der Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger auf Erfüllung des Zahlungsanspruches aus § 433 II. Ausnahmsweise bleibt aber der Zahlungsanspruch des Schuldners der Hauptleistung gegen den Gläubiger aus § 433 II BGB bestehen, obwohl der Schuldner die vertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbringen muß. Diese Ausnahmen bezeichnet man mit dem Begriff der „Preisgefahr“, weil in diesen Ausnahmefällen der Gläubiger das Risiko trägt den Kaufpreis bezahlen zu müssen, obwohl er seinen Anspruch auf die vertraglich geschuldete Leistung verloren hat. Den Übergang der Preisgefahr,  also die Pflicht zur Kaufpreiszahlung trotz Verlustes des Leistungsanspruches, regelt der § 326 II S.1, 1+2.Alt.BGB sowie der § 446 und der  § 447 I BGB. Danach muß der Gläubiger dem Schuldner den Kaufpreis trotz Verlustes des Leistungsanspruches dann zahlen, wenn er, der Gläubiger, die Unmöglichkeit des Leistungsanspruches zu vertreten hat, oder er bei Eintritt der Unmöglichkeit im Annahmeverzug war, oder er sich im Moment des zufälligen Unterganges bereits im Besitz der Sache befunden hat oder es sich um eine Schickschuld handelte und der Verlust nach Übergabe an die Transportperson eintrat.

2.Sachgefahr (= Leistungsgefahr)

Die Sachgefahr spielt zum einen in Bezug auf den Erfüllungsanspruch eine Rolle, dient aber auch der Abgrenzung zwischen Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrecht. In Bezug auf den Erfüllungsanspruch wird auch der Begriff der Leistungsgefahr benützt und der Begriff der Sachgefahr nur bezogen auf das Gewährleistungsrecht. Hier soll aber der Begriff der Sachgefahr als Überbegriff sowohl für den Erfüllungsanspruch als auch für das Gewährleistungsrecht benutzt werden, was gemeinhin zulässig ist.

a.) Sachgefahr und Erfüllungsanspruch

Mit Sachgefahr bezeichnet man den Umstand, daß der Schuldner die vertraglich vereinbarte Leistung noch einmal erbringen muß, obwohl eine bereits vorgenommene Leistungshandlung fehlgeschlagen ist.  Umgekehrt trägt der Gläubiger das Risiko des zufälligen Unterganges des vertraglich geschuldeten Gegenstandes, ohne das er noch einmal Leistung verlangen könnte, wenn die Sachgefahr auf ihn übergeht. Den Übergang der Sachgefahr regeln die § 300 II  BGB sowie § 243 II, 275 I BGB. Bei einem Übergang der Sachgefahr wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht aus § 433 I 1 BGB frei, auch wenn keine Erfüllung nach § 362 I BGB eingetreten ist. Aus diesem Grunde ist in der Klausur immer erst zu prüfen, ob die Leistungspflicht des Schuldners durch Erfüllung untergegangen ist. Erst wenn eine Erfüllung -etwa wegen fehlender Eigentumsverschaffung aufgrund eines vereinbarten Eigentumsvorbehaltes-  zu verneinen ist, kann geprüft werden, ob eine Befreiung von der Leistungspflicht durch Gefahrübergang eintreten kann. Den Hauptfall des Übergangs der Sachgefahr stellt der § 243 II,275 I BGB dar. Mit Erbringung der erforderlichen Leistungshandlung geht die Sachgefahr auf den Käufer über. Es kommt beim Gefahrübergang demnach nicht auf den Leistungserfolg, sondern auf die geschuldete Leistungshandlung an. Insofern fallen Leistungshandlung und Leistungserfolg auseinander. Die Erfüllung nach § 362 I BGB ist mit dem Leistungserfolg gleichzusetzen und der ihm vorgelagerte Gefahrübergang knüpft an die vom Schuldner zu erbringende Leistungshandlung an. Mit welcher Leistungshandlung der Schuldner von seiner Leistungspflicht frei werden kann richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsort. Bei einer Holschuld wird der Schuldner mit Bereitstellung der Ware und gleichzeitiger Benachrichtigung an den Gläubiger von seiner Leistungspflicht frei, bei einer Bringschuld mit einem den Annahmeverzug begründenden Angebot des geschuldeten Gegenstandes und bei einer Schickschuld mit Übergabe der geschuldenten Ware an eine Transportperson. Mit Übertragung des Besitzes auf den Gläubiger muß der Schuldner die vertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbringen, wenn die gelieferte Sache auf dem Weg zum Gläubiger durch Zufall untergeht. Der Unterschied zwischen Erfüllung und Übergang der Sachgefahr besteht darin, daß Erfüllung immer nur dann eintreten kann, wenn der Verkäufer seine gesamten in § 433 I S.1,2 BGB aufgezählten Pflichten erbracht hat. Für den Fall aber, daß der Verkäufer die Sache etwa unter Eigentumsvorbehalt verkauft hat, befreien ihn die Regelungen der Gefahrtragung schon vor der Eigentumsübertragung von seinen noch zu erbringenden weiteren Pflichten aus dem Kaufvertrag.

b.) Sachgefahr und Gewährleistung

Der Übergang der Sachgefahr ist nicht nur dafür wichtig, daß der Verkäufer von seiner Leistungspflicht frei wird, sondern auch für die Abgrenzung zwischen Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrecht. Für die Befreiung von der Leistungspflicht knüpft der Gefahrübergang an die Konkretisierung nach § 243 II BGB oder an die Vorausetzungen des Gläubigerverzuges nach § 300 II BGB an. Auch das Gewährleistungsrecht knüpft in § 434 I S.1 BGB an den Gefahrübergang an, bezieht sich hierbei aber auf die Vorausetzungen des § 446 BGB. § 446 BGB hat insoweit eine Doppelfunktion: Zum einen regelt er den Übergang der Preisgefahr, also die Pflicht der Kaufpreiszahlung trotz unvollständiger Leistungserbringung zum Zeitpunkt der Besitzerlangung oder des Annahmeverzuges durch den Gläubiger und zum anderen regelt er den Beginn des Gewährleistungsrechtes. Damit ist das Gewährleistungsrecht einschlägig, wenn der Käufer den Besitz der Sache erlangt oder in Annahmeverzug gerät. Sollte die Sache nach Besitzerlangung durch den Käufer oder nach Annahmeverzug durch den Käufer untergehen, könnte aber gleichzeitig ein Übergang der Sachgefahr in dem Sinne vorliegen, daß der Verkäufer die Leistung nicht mehr schuldet und damit auch keine Gewährleistungsansprüche mehr einschlägig sein können. Entscheidend für das Eingreifen der Gewährleistungsrechtes ist es, daß zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Sache mit einem Mangel iSd. § 434 BGB behaftet war. Wenn der Mangel schon vor dem Gefahrübergang der Sache anhaftete, dann ist der Schuldner seiner Pflicht nach § 433 I S.2 BGB nicht nachgekommen. In diesem Fall setzt sich nach Gefahrübergang der Erfüllungsanspruch des Gläubigers in Form des Anspruches auf Nacherfüllung nach § 439 I BGB an dem Kaufgegenstand fort, unabhängig davon, daß die mangelhafte Sache nach Gefahrübergang untergegangen ist. Sollte die untergegangene Sache vor dem Gefahrübergang nicht mangelhaft gewesen sein, dann hat der Verkäufer auch nicht seine Pflicht aus § 433 I S.2 BGB auf Lieferung einer mangelfreien Sache verletzt und das Gewährleistungsrecht ist nicht einschlägig. Wenn die untergegangene Sache demnach vor Übergang der Sachgefahr nicht mangelhaft war ist das Gewährleistungsrecht nicht einschlägig. Dann bleibt nur die Frage, ob der Schuldner von seiner Leistungspflicht frei wurde, obwohl keine Erfüllung eingetreten ist.

3. Gläubiger und Schuldner

Im Zusammenhang mit dem Übergang der Preis- sowie der Sachgefahr ist es gerade bei gegenseitigen Verträgen manchmal schwierig, zwischen Gläubiger und Schuldner zu unterscheiden. Wenn die Preisgefahr auf den „Gläubiger“ übergeht, ist dann der Gläubiger der Leistung oder der Gläubiger der Gegenleistung gemeint ? Grundsätzlich bezeichnet das Gesetz die Person als Schuldner, welcher diejenige Leistung schuldet, weswegen der Vertrag eigentlich geschlossen worden ist. Dies ist bei dem hier alleine interessierenden Kaufvertrag die Leistung nach § 433 I S.1 BGB. Damit bezeichnet das Gesetz als „Gläubiger“ immer diejenige Person, welche einen Anspruch auf die von § 433 I S.1 BGB umfaßte, vertraglich geschuldete Leistung hat. Der im Gesetz genannte „Schuldner“ ist demnach immer Schuldner der Leistung nach § 433 I S.1 BGB und der im Gesetz genannte „Gläubiger“ immer Gläubiger der von § 433 I S.1,2 BGB umfaßten Leistung. Der gesetzlich genannte  Schuldner ist damit immer gleichzeitig Gläubiger der von § 433 II umfaßten Gegenleistung und der gesetzliche Gläubiger ist danach immer Schuldner der von § 433 II umfaßten Gegenleistung.

4. Exkurs: Verhältnis § 433 I BGB zu § 439 I BGB

Ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs existiert der Erfüllungsanspruch aus § 433 I S.1 BGB als sogenannter „modifizierter Erüllungsanspruch“ in Form des Anspruches auf Nacherfüllung nach § 439 I BGB fort. Der Unterschied zwischen Erfüllungsanspruch und dem Anspruch auf Nacherfüllung liegt in der Verjährung: Der ursprüngliche Erfüllungsanspruch aus § 433 I S.1,2 BGB unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 194 I BGB. Der Nacherfüllungsanspruch unterliegt der kurzen Verjährung des § 438 I Nr.3 BGB. Mit Gefahrübergang existiert der ursprüngliche Erfüllungsanspruch gleichsam mit einer kürzeren Verjährungsfrist fort um den Verkäufer zu schützen.

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5. Anmerkung

In Ergänzung zu diesem Beitrag siehe auch die Klausur zum Thema Gefahrübergang bei Annahmeverzug und Artikel zum Weiterfresserschaden, Schickschuld, Holschuld, relatives und absolutes Fixgeschäft, Pflichtverletzung nach § 280 I BGB beim Kauf

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