Die Konkurrenzen im Strafrecht – Aufbau und Prüfung

Idealkonkurrenz und Realkonkurrenz in der StGB-Klausur und StGB-Hausarbeit

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
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Die Konkurrenzen werden in der juristischen Ausbildung von jeher als wenig bedeutsames Anhängsel erachtet. Da sie sich aufgrund ihrer wenig eingängigen Thematik und der – zumindest im ersten Staatsexamen – eher geringen praktischen Relevanz weder bei den Professoren noch bei den Studenten großer Beliebtheit erfreuen, werden sie in der Regel nur am Rande behandelt und fallen in der Klausur oft aus Zeitmangel unter den Tisch. In den meisten Klausuren sind die Konkurrenzen denn auch wenig erheblich und unproblematisch. Spätestens im Referendariat erlangen die Konkurrenzen aber eine größere Bedeutung, etwa wenn es um die Frage geht, welcher Straftaten ein Beschuldigter anzuklagen ist.

Auch wenn die Konkurrenzen in der Universitätsausbildung vernachlässigt werden und entsprechend auch häufig vernachlässigbar erscheinen, soll hier der Versuch unternommen werden, einen vergleichsweise leicht verständlichen Überblick über die Systematik und die praktischen Auswirkungen der Konkurrenzen zu geben.

A. Was sind Konkurrenzen?

Bei einem rechtlich zu beurteilenden Lebenssachverhalt kann es vorkommen, dass verschiedene Rechtsnormen nebeneinander anwendbar sind. Im Strafrecht geht es regelmäßig darum, in welchem Verhältnis die Rechtsverletzungen eines Täters zueinander stehen. Um etwaige Unvereinbarkeiten zu vermeiden, wird einigen der miteinander konkurrierenden Vorschriften eine vorrangige Geltung eingeräumt, während andere zurückstehen müssen und nicht anzuwenden sind. Dies Vorrangregelungen heißen Konkurrenzen.

Im Strafrecht dienen die Konkurrenzen der Ermittlung der Strafgesetze, wegen denen der Angeschuldigte angeklagt und ggf. verurteilt werden kann sowie der Ermittlung der Strafvorschriften, die in die Strafzumessung einfließen.

B. Die Formen der Konkurrenzen

Im Strafrecht wird grob zwischen zwei Gruppen von Konkurrenzen unterschieden: den echten Konkurrenzen, welche an die Anzahl der Tathandlungen anknüpft und zwischen Tateinheit und Tatmehrheit unterscheidet, und den unechten Konkurrenzen, bei denen das Verhältnis der Strafvorschriften zueinander von Belang ist und bei welchen dem Wortlaut nach mehrere Vorschriften einschlägig sind, aber eine davon die anderen verdrängt. Beide Arten schließen einander nicht aus, sondern sind mit einigen Einschränkungen nebeneinander anzuwenden.

C. Echte Konkurrenzen

Bei den echten Konkurrenzen, die in den §§ 52 und 53 StGB geregelt sind, geht es um die Feststellung, durch wie viele Handlungen der Täter die Rechtsordnung verletzt hat. Grundsätzlich werden mehrere selbständige Handlungen als schwerwiegender erachtet, weshalb zwischen Tateinheit und Tatmehrheit unterschieden wird.

Da bei der Unterscheidung zwischen den beiden Konkurrenzformen die Frage, wann im juristischen Sinn eine oder mehrere Handlungen vorliegen, von entscheidender Bedeutung ist, sollten im Vorfeld der juristische Handlungsbegriff sowie die Handlungseinheitsbegriffe kurz dargestellt werden.

I. Handlungsbegriffe und Handlungseinheiten

Dieser Absatz enthält die Definition des juristischen Handlungsbegriffs sowie die Beschreibung der Handlungseinheitsbegriffe.

1. Juristischer Handlungsbegriff

Der juristische oder auch strafrechtliche Handlungsbegriff hat mit tatsächlichen Handlungen nichts gemein. Er ist eine Hilfskonstruktion zur Einordnung der Handlungen, die sich nach dem gesellschaftlichen Sinnzusammenhang richtet.

Nach ihm liegt eine Handlung dann vor, wenn im natürlichen Sinn nur eine Willensbetätigung stattgefunden hat. Man spricht auch von einer Handlung im natürlichen Sinne im Gegensatz zur natürlichen Handlungseinheit (siehe unter 2).

Beispiel: der Täter fährt mit einem Auto in eine Menschenmenge, um das Opfer zu überfahren. Dabei werden auch mehrere andere Menschen getroffen, es liegt aber nur eine Willensbetätigung vor, nämlich das Hineinfahren in die Menschenmenge. Würde der Täter dagegen gezielt erst ein Opfer überfahren, dann noch eines usw., so würde sich das Überfahren jedes einzelnen Opfers als einzige Willensbetätigung darstellen und eine eigenständige Handlung bilden.

2. Natürliche Handlungseinheit

Die natürliche Handlungseinheit liegt nach Rechtsprechung des BGH vor, wenn von einem einheitlichen Handlungsentschluss mehrere zeitlich und räumlich eng begrenzte Taten ausgehen. Dies hat aber Grenzen. Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern ist eine natürliche Handlungseinheit grundsätzlich ausgeschlossen. Der BGH führt in seinem Beschl. v. 10.2.2016 − 2 StR 391/15 (LG Gera) hierzu aus:

Die Annahme natürlicher Handlungseinheit setzt voraus, dass das gesamte Tathandeln des Angekl. von einem einheitlichen Willen getragen wird und auf Grund seines räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart eng miteinander verbunden ist, dass das Tätigwerten bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches zusammenhängendes Tun erscheint.

Die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen ist einer additiven Betrachtungsweise nach Art der natürlichen Handlungseinheit selbst bei einheitlichem Willensentschluss des Täters grundsätzlich nicht zugänglich. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden oder bei einem gegen eine aus der Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriff, willkürlich und gekünstelt erschiene.“

Die Literatur will sie hingegen nur dann verwirklicht sehen, wenn das gleiche Delikt mehrmals oder durch mehrere aufeinanderfolgende Handlungen verwirklicht wurde; z. B. wenn der Täter durch mehrfaches Zuschlagen eine Körperverletzung begeht.

3. Juristische Handlungseinheit

Die juristische oder rechtliche Handlungseinheit wird bei Dauerdelikten, mehraktigen Delikten und sogenannten verklammerten Delikten angewendet. Die früher ebenfalls relevante Rechtsfigur der fortgesetzten Tat ist von der Rechtsprechung seit längerer Zeit praktisch aufgegeben worden und soll hier keine Erwähnung mehr finden.

a. Dauerdelikte

Ein Dauerdelikt ist gegeben, wenn jeder Tätigkeitsakt innerhalb der Tat den rechtswidrigen Zustand des Taterfolges entweder begründet oder bei dessen Aufrechterhaltung hilft.

b. Mehraktige Delikte

Ein mehraktiges oder auch zusammengesetztes Delikt liegt vor, wenn zu seiner Verwirklichung mehrere Einzelakte erforderlich sind, deren Ausführungshandlungen im Hinblick auf mehrere verwirklichte Straftatbestände teilidentisch sind. Ein Beispiel ist ein Raub, bei der das Opfer mit Gewalt genötigt wird, den zweiten Akt der Wegnahme zu dulden. Die Gewaltanwendung ist dabei teilidentisch mit einer etwa begangenen Körperverletzung, während der Diebstahlstatbestand ebenfalls teilidentisch mit dem Raubtatbestand ist.

c. Verklammerte Delikte

Verklammerte Delikte treten in einer Situation auf, in welcher zwei voneinander unabhängige Delikte mit einem dritten Delikt (in der Regel einem Dauerdelikt), welches beide überdeckt, in Tateinheit zueinander stehen. Dabei muss das Klammerdelikt laut Rechtsprechung wenigstens so schwerwiegend wie das leichteste der zu verklammernden Delikte sein. Z. B. könnte der Täter einen Diebstahl begehen und dabei auch eine Sachbeschädigung verursachen, anschließend verletzt er auf der Flucht einen Menschen, um im Besitz der Beute zu bleiben. Der räubersiche Diebstahl (§§ 249, 252) verklammert dann die Sachbeschädigung (§ 303 I) und den Diebstahl (§ 223 I).

I. Tateinheit oder Idealkonkurrenz, § 52 StGB

Von einer Tateinheit oder Idealkonkurrenz spricht man, wenn dieselbe Handlung des Täters mehrere Strafgesetze verletzt oder dasselbe Gesetz durch sie mehrfach verletzt wird. Dazu muss die fragliche Tat aus einer einzelnen Handlung bestehen.

Bei der Idealkonkurrenz stehen mehrere durch eine einzelne Handlung verwirklichte Verletzungen von Strafgesetzen nebeneinander, die einander nicht durch unechte Konkurrenzen verdrängen. In diesem Falle wird nur die mit der schwersten Strafe bewehrte Tat bestraft.

Gemäß § 52 III kann das Gericht jedoch neben einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe verhängen, sofern § 41 StGB, nach dem der Täter sich bei der Tat bereichert hat oder bereichern wollte, anwendbar ist.

Nach § 52 IV kann das Gericht neben einer lebenslangen oder zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren daneben auch auf eine Geldstrafe erkennen, und auch die Verhängung von Nebenstrafen ist nach dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen, wenn sie nach einem der anwendbaren Gesetze zulässig oder vorgeschrieben ist.

II. Tatmehrheit oder Realkonkurrenz, § 53 StGB

Eine Tatmehrheit ist gegeben, wenn mehrere Strafgesetze durch mehrere Handlungen des Täters verletzt wurden.

Aus den verschiedenen Strafen für die verwirklichten Straftatbestände wird nach den Vorschriften der §§ 54 und 55 eine Gesamtstrafe gebildet.

Nach § 53 II ist auch bei der Tatmehrheit in bestimmten Fällen die Verhängung einer Geld- oder Vermögensstrafe neben der gebildeten Gesamtstrafe möglich.

Wie § 52 III gestattet auch § 53 III bei einer lebenslangen oder zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren daneben die Verhängung einer Vermögensstrafe; wird wegen mehrerer verwirklichter Delikte eine Vermögensstrafe verhängt, wird eine Gesamtvermögensstrafe gebildet.

ACHTUNG: der § 43a StGB, auf den in § 53 II verwiesen wird, ist gemäß der Entscheidung des BVerfG vom 20.3.2002 (Az. 2 BvR 794/95, BGBl. I S. 1340) NICHTIG.

D. Unechte Konkurrenzen

Bei den unechten Konkurrenzen stellt sich nicht die Frage nach Tateinheit oder Tatmehrheit, sondern nach dem Verhältnis der verwirklichten Rechtsnormen zueinander. Dabei sind die unechten Konkurrenzen nicht uneingeschränkt neben den echten Konkurrenzen anwendbar. Im Fall der Tateinheit stellt sich die Frage, ob eine der anwendbaren Normen eine andere verdrängt, bei Tatmehrheit dagegen ist danach zu fragen, ob ein Delikt zu einer mitbestraften Vor- oder Nachtat wird.

I. Unechte Konkurrenzen bei Tateinheit

Die im Fall der Tateinheit in Frage kommenden unechten Konkurrenzen sind immer Gesetzeskonkurrenzen. Durch Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion kann es vorkommen, dass eine oder mehrere anzuwendende Vorschriften durch eine andere verdrängt werden.

1. Spezialität

Die Spezialität ist auch aus anderen Rechtsgebieten wohlbekannt und folgt dem Grundsatz lex speciales derogat legi generali. Wenn eine einschlägige Vorschrift alle Tatbestandsmerkmale einer anderen enthält und außerdem noch einen weiteren Aspekt des strafbaren Verhaltens beschreibt, dann verdrängt sie die andere Vorschrift. Ein Beispiel ist der Tatbestand des Raubes, der die Tatbestände des Diebstahls und der Nötigung in sich vereint und daher beide verdrängt. Auch Qualifikationen von Grunddelikten fallen in diese Kategorie.

2. Subsidiarität

Eine Vorschrift gilt als subsidiär, wenn sie nur hilfsweise eingreift, falls nicht eine vorrangige Norm verwirklicht ist. Es wird dabei zwischen der gesetzlichen Subsidiarität (formelle Subsidiarität), die im Gesetz explizit vorgeschrieben ist, und der materiellen Subsidiarität, welche sich aus der gesetzlichen Systematik ergibt, unterschieden. Die Subsidiarität betrifft oft Auffangtatbestände wie § 246 StGB, außerdem verdrängen verschiedene Formen von Delikten und Teilnahmen einander nach folgender Systematik („vor“ bezeichnet die Richtung der Verdrängung):

Täterschaft „vor“ Teilnahme

Anstiftung „vor“ Beihilfe

Vollendung „vor“ Versuch

Verletzungsdelikt „vor“ konkretes Gefährdungsdelikt

unechtes Unterlassungsdelikt „vor“ echtes Unterlassungsdelikt

unrechtserschwerendes Delikt „vor“ Durchgangsdelikt

3. Konsumtion

Bei der Konsumtion wird der Unrechtsgehalt eines nachrangigen Delikts durch die Bestrafung eines vorrangigen mitabgegolten. So wird beispielsweise ein Hausfriedensbruch (§ 123) regelmäßig durch einen Einbruchsdiebstahl (§ 244 I 3) konsumiert.

Die Konsumtion wird regelmäßig nur bei § 243 und § 244 StGB diskutiert.

II. Unechte Konkurrenzen bei Tatmehrheit

Bei der Realkonkurrenz kommen als unechte Konkurrenzen nur die Institute der mitbestraften Vor- und Nachtat in Betracht.

1. Mitbestrafte Vortat

Hier wird eine vor dem in Frage stehenden Delikt begangene Tat im Wege der Subsidiarität oder Konsumtion durch die Bestrafung der Haupttat mitabgegolten.

Bei den mitbestraften Taten hat der Täter stets zwei zusammenhängende Taten begangen, die den gleichen Unrechtserfolg zum Ziel haben. Die erste, nachrangige Tat dient dabei lediglich der Vorbereitung und Sicherung des Erfolgs der nachfolgenden Haupttat und erhält erst durch diese einen Sinn. Daher wird der Unrechtserfolg der Haupttat nicht wesentlich erweitert oder ein bereits bestehender Schaden nicht wesentlich vergrößert, und der Unrechtsgehalt der nachrangigen Tat bereits durch die vorrangige mit umfasst und entsprechend durch die Bestrafung der vorrangigen Tat mit abgegolten. Bsp: Der Täter entwendet zunächst den Autoschlüssel, um dann anschließend das Auto zu stehlen.

2. Mitbestrafte Nachtat

Genauso verhält es sich mit der mitbestraften Nachtat, mit dem einzigen Unterschied, dass die Haupttat zeitlich vor der nachrangigen Tat begangen wurde. Auch hier erhält die nachrangige Tat erst durch die Haupttat einen Sinn und stellt keine wesentliche Vergrößerung des Unrechtsgehalts der Haupttat dar, weshalb auch sie durch Bestrafung der Haupttat abgegolten wird. Bsp: Der Täter stieht ein Buch. Anschließend verneint er die Frage des Eigentümers, ob er wisse, wo sich das Buch befindet. Dies stellt einen sogenannten Sicherungsbetrug dar. Hier ist das Unrecht schon voll durch den Diebstahl verwirklicht.

E.Die Klarstellungsfunktion

Es kann sein, dass ein Delikt dennoch nicht zurücktritt, weil im Tenor des Urteils zum Ausdruck kommen muss, dass der Täter auch dieses Unrecht verwirklicht hat. Bsp: Ein Täter klettert über den Gartenzaun, um in das Haus einzubrechen. Er wird jedoch dabei gestoppt, als er gerade das Haus nach Beute durchsucht. Hier verwirklicht der Täter einen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl. Der gleichzeitig mitverwirklichte Hausfriedensbruch wird jedoch nicht konsumiert, weil im Tenor zum Ausdruck bringen muss, dass der Täter auch ein Delikt vollendet hat und es insgesamt nicht nur beim Versuch blieb.

F. Prüfungsschema

Nach der oben beschriebenen Systematik der Konkurrenzen ergibt sich ein einfaches Prüfungsschema zu ihrer Ermittlung.

I. Echte Konkurrenzen: Wie viele Handlungen liegen vor?

Im ersten Schritt wird ermittelt, wie viele Handlungen vorliegen.

1. Eine Handlung -> Tateinheit, Idealkonkurrenz nach § 52

2. Mehrere Handlungen -> Tatmehrheit, Realkonkurrenz nach § 53

II. Unechte Konkurrenzen: Gesetzeskonkurrenzen, Vor- und Nachtat

Im zweiten Schritt wird festgestellt, welche der noch verbliebenen verwirklichten Straftatbestände durch Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion verdrängt werden und ob mitbestrafte Vor- oder Nachtaten vorliegen.

1. Idealkonkurrenz: nur Gesetzeskonkurrenz; Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion

2. Realkonkurrenz: nur vorbestrafte Vor- und Nachtat

III. Ergebnisfeststellung

Die noch verbliebenen verwirklichten Straftatbestände können für eine Anklage, die Strafzumessung oder auch nur für das Feststellen des Ergebnisses in der Klausur oder Hausarbeit verwendet werden.

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Anmerkungen

siehe auch: mittlebare Täterschäft und Verbotsirrtum, Beihilfe, Error in persona und aberratio ictus, Aufbau Erlaubnistatbestandsirrtum und Anstiftung

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