Schweigen im Handelsrecht

Die rechtliche Bedeutung von Schweigen im Handelsrecht. Insbesondere Vorstellung des klassichen Klausurproblems des kaufmännischen Bestätigungsschreibens.

Datum
Rechtsgebiet BGB AT
Ø Lesezeit 6 Minuten
Foto: Maria Krisanova/Unsplash.com

Grundsätzlich gilt, dass Schweigen im Handelsrecht wie auch im Allgemeinen keine Rechte und Pflichten begründet und damit auch keinen Erklärungswert besitzt. Bei Vertragsabschluss sind ausschließlich die §§ 145 ff. BGB anwendbar. Danach können die Willenserklärungen ausdrücklich oder konkludent (durch schlüssiges Handeln) abgegeben werden. Im Handelsrecht gibt es hier einige Ausnahmen. Dies hat Gründe der Transparenz und der Rechtssicherheit. Verträge sollen möglichst schnell und ohne große Missverständnisse abgeschlossen werden können. In der Klausur kommt das „Schweigen im Handelsrecht“ immer dann zum Tragen, wenn mindestens ein Kaufmann einen Vertrag abschließen möchte. Ist es fraglich, ob eine Annahme erfolgt ist, muss geprüft werden, ob möglicherweise eine Annahme durch Schweigen vorliegt. Dies wird insbesondere im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages und im Rahmen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens relevant.

A. Rechtlich relevantes Schweigen im Handelsrecht: § 362 HGB

Die erste Ausnahme vom Gebot, dass Schweigen keinen Erklärungswert besitzt, ist in § 362 HGB geregelt. Hier wird der Fall geregelt, dass der Kaufmann auf ein Angebot zur Geschäftsbesorgung schweigt.

I. Voraussetzungen

Zunächst muss gem. § 362 HGB ein Antrag auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages nach § 675 BGB vorliegen. Dieser Antrag muss an einen Kaufmann oder zumindest an einen kaufmannsähnlichen Geschäftsteilnehmer (dann § 362 HGB analog) gerichtet sein, dessen Geschäftsbetrieb in Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung steht. Kaufmannsähnliche Geschäftsteilnehmer sind beispielsweise Freiberufler oder nicht eingetragene Kleingewerbetreibende. Der Antragende muss nicht zwangsläufig Kaufmann sein (einseitiges Handelsgeschäft). Des Weiteren muss der Kaufmann mit dem Antragsteller nach § 362 I 1 HGB in einer Geschäftsverbindung stehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Beziehung der Parteien auf eine gewisse Dauer angelegt ist und auch ein Abschluss von weiteren Geschäften zu erwarten ist. Es genügt jedoch nach § 362 I 2 HGB bereits, wenn der Kaufmann eine invitatio ad offerendum abgegeben hat und ihm anschließend ein Angebot über die Besorgung von Geschäften zugeht. Der Antrag muss zwar zum üblichen Geschäftskreis des Kaufmannes gehören oder zumindest von der invitatio ad offerendum umfasst sein. Nicht notwendig ist es dagegen, dass es um Geschäfte geht, die bisher bereits immer wieder zwischen Antragsteller und Kaufmann getätigt wurden.

II. Rechtsfolgen

Liegen alle Voraussetzungen vor, gilt eine Untätigkeit des Kaufmanns als Annahme des Antrags (Fiktion), wenn dieser nicht unverzüglich eine Ablehnung oder ein geändertes Angebot absendet. Hierbei geht es jedoch ausschließlich um reines Schweigen. Nicht umfasst sind etwaige unklare Antworten des Kaufmanns. Der Vertrag kommt damit mit dem Inhalt des Angebotes zustande, sobald eine dem Kaufmann zustehende angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist.

III. Anfechtbarkeit

Wenn der Vertrag zustande gekommen ist, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Willenserklärung durch Schweigen anfechtbar ist. Jedenfalls scheidet eine Anfechtung allein wegen des Irrtums über die Wirkung des Schweigens aus, da dies ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum ist. Dagegen ist eine Anfechtung nach h.M. wegen Inhalts,- Erklärungs- oder Eigenschafts- oder Übermittlungsirrtum nach den §§ 119, 120 BGB analog ganz normal möglich, beispielsweise wenn der Kaufmann das Angebot falsch verstanden, missverstanden oder sich über die Person des Antragenden getäuscht hat. Es gibt keinen Grund, warum der Schweigende schlechter gestellt werden sollte, als derjenige, der ausdrücklich eine Erklärung abgegeben hat. Aus diesem Grund sind etwaige andere Ansichten auch abzulehnen. Gleiches gilt für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB analog. Ausgeschlossen ist eine Anfechtung nur dann, wenn der Irrtum auf fehlender kaufmännischer Sorgfalt beruht, die immer im Einzelfall zu beurteilen ist.

B. Rechtlich relevantes Schweigen im Handelsrecht: das kaufmännische Bestätigungsschreiben

Die zweite Ausnahme ist das kaufmännische Bestätigungsschreiben. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist gewohnheitsrechtliche anerkannt und ist als gängiger Handelsbrauch anzusehen (vgl. auch § 346 HGB). Wenn das kaufmännische Bestätigungsschreiben lediglich den Inhalt  eines mündlichen Vertrages zwischen Kaufleuten wiedergibt, hat es eine deklaratorische (bestätigende) Wirkung. Wenn dagegen noch kein mündlicher Vertrag vorlag, wirkt das kaufmännische Bestätigungsschreiben konstitutiv (rechtsbegründend). Hier kommt der Vertrag erst durch das Schweigen auf das kaufmännische Bestätigungsschreiben zustande. Dieses ist abzugrenzen von der reinen Auftragsbestätigung, durch die als Annahme ein Vertrag erst zustande kommt. Wenn die Auftragsbestätigung vom Angebot abweicht, gilt die Auftragsbestätigung nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des Antrags und damit als neues Angebot. Beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben ist dies gerade nicht der Fall.

I. Voraussetzungen

Sowohl der Absender, als auch der Empfänger des kaufmännischen Bestätigungsschreibens müssen Kaufleute oder zumindest kaufmannsähnliche Geschäftsteilnehmer sein. Zwischen diesen beiden Personen müssen bereits Geschäftsverhandlungen vorangegangen sein, die zu einem vermeintlichen Vertragsabschluss geführt haben. Das bedeutet, dass aufgrund des Klarstellungsbedürfnisses das bereits mündlich Verhandelte noch schriftlich festgehalten werden soll. Deshalb muss das Bestätigungsschreiben auch den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen wiedergeben. Mit der Versendung dieses Schreibend darf der Absender jedoch nicht willkürlich lange warten. Dies muss unverzüglich nach den Verhandlungen stattfinden, so dass die Verhandlungen und das Schreiben in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang stehen.

Klausurtechnik Buchcover
Neu

Klausurtechnik

Eine Anleitung zur erfolgreichen Lösung juristischer Klausuren

In Jura ist die Frage, wo man etwas in der Klausur anbringt, mindestens so wichtig wie die abgefragten Rechtskenntnisse. Dieses Buch ist eine Anleitung, wie du juristische Klausuren erfolgreich löst.

Bei Amazon kaufen

II. Rechtsfolgen

Rechtsfolge des Bestätigungsschreibens ist, dass der Vertrag mit dem Inhalt des Schreibens zustande kommt (konstitutives kaufmännisches Bestätigungsschreiben), wenn nicht bereits während der Verhandlungen ein Vertrag zustande gekommen ist (deklaratives Bestätigungsschreiben). Die Rechtsfolge tritt dann nicht ein, wenn der Empfänger dem Schreiben unverzüglich i.S.d. § 121 I 1 BGB widersprochen hat oder wenn der Bestätigende nicht als schutzwürdig anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn dieser unredlich ist, also beispielsweise das Schreiben bewusst falsch formuliert oder bei sich kreuzenden Bestätigungsschreiben. Diese liegen dann vor, wenn beide Vertragspartner ein Bestätigungsschreiben versenden. Beide Schreiben heben sich in diesem Fall gegeneinander auf, da ein Wettlauf gerade vermieden soll. Auch dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Auftragsbestätigung. Des Weiteren ist der Bestätigende auch dann nicht als schutzwürdig anzusehen, wenn das Bestätigungsschreiben, derart von den mündlichen Verhandlungen abweicht (Arglist), dass der Absender nach § 142 BGB nicht mit einer widerspruchslosen Hinnahme rechnen durfte.

III. Anfechtbarkeit

Auch beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben stellt sich letztlich die Frage nach der Anfechtbarkeit. Hier scheidet ebenfalls eine Anfechtung allein wegen des Irrtums über die Wirkung des Schweigens aus, da dies ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum ist. Außerdem ist eine Anfechtung nach h.M. wegen Inhalts,- Erklärungs- oder Eigenschafts- oder Übermittlungsirrtum nach den §§ 119, 120 BGB analog mit der gleichen Begründung, wie bei § 362 HGB, möglich. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB analog ist an dieser Stelle allerdings als unnötig anzusehen, da der Bestätigende hier sowieso nicht als schutzwürdig anzusehen ist.

Seal

All unsere Beiträge werden von Hand geschrieben und von einer Richterin regelmäßig überprüft. Wir setzen keine künstliche Intelligenz bei der Erstellung unserer Inhalte ein, da wir nur so die gewohnt hohe Qualität gewährleisten können.

Benötigst du Hilfe? In unserem Einzelunterricht gehen wir auf all deine Fragen ein und bereiten dich effektiv auf anstehende Prüfungen vor. Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.