Neutrale Geschäfte beschränkt Geschäftsfähiger

Erläuterungen und Fallbeispiele zu neutralen Geschäften beschränkt Geschäftsfähiger, Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion der §§ 932 ff BGB?

Datum
Rechtsgebiet BGB AT
Ø Lesezeit 21 Minuten
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In diesem Aufsatz soll einer der berühmten „Klassiker“ des Zivilrechts besprochen werden, der gerade im Zusammenhang mit Minderjährigen immer wieder zu Klausurstoff im Examen gemacht wird. Es geht um die Frage der Wirksamkeit von Geschäften beschränkt Geschäftsfähiger, wenn sich für diesen Personenkreis im Prinzip weder ein rechtlicher Vorteil noch ein rechtlicher Nachteil aus den Geschäften ergibt, es sich mithin um rechtlich neutrale Geschäfte handelt. Diese Problematik soll anhand eines Fallbeispiels aufgearbeitet werden, damit im Ernstfall der Umgang mit einer derartigen Konstellation gelingt und für die Examensklausur ein Argumentationsmuster bekannt ist. Es wird aufgezeigt, an welcher Stelle in einer Klausur diese Thematik einzuordnen ist.

A) Grundwissen

Um Fälle zur Thematik „neutrale Geschäfte beschränkt Geschäftsfähiger“ verstehen zu können, muss zunächst etwas Grundwissen wiederholt werden.

I) Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit

Rechtsfähigkeit

Bereits im ersten Semester lernt ein Student die Rechts- und Geschäftsfähigkeit kennen. Aber was heißt das eigentlich? Das wollen wir an dieser Stelle gemeinsam wiederholen. Rechtsfähigkeit bedeutet nichts weiter, als dass jemand Träger von Rechten oder Pflichten sein kann. Rechtsfähig ist man nach § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt. Das heißt, dass auch ein Neugeborenes Träger von Rechten und Pflichten sein kann, also Eigentümer einer Sache oder Erbe.

Geschäftsfähigkeit

Nichts gesagt ist damit aber über die Geschäftsfähigkeit eines Kleinkindes, denn Geschäftsfähigkeit ist etwas anderes als Rechtsfähigkeit. Darunter versteht man nämlich, dass jemand durch Willenserklärungen Rechtsfolgen herbeiführen kann, sich also durch rechtsgeschäftliche Erklärungen wirksam binden und verpflichten kann. Das hat mit der Frage danach, ob jemand Träger von Rechten und Pflichten sein kann, grundsätzlich nichts zu tun und ist unabhängig davon zu beurteilen.

Ein neugeborenes Kind kann also zwar Träger von Rechten oder Pflichten sein, kann sich aber selbst nicht schon deshalb durch rechtsgeschäftliche Erklärungen binden oder verpflichten. Insofern ist aber wie folgt nach dem Grad der Geschäftsfähigkeit zu differenzieren.

II) Stufen der Geschäftsfähigkeit: Geschäftsunfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit, volle Geschäftsfähigkeit

Nun unterteilt das BGB hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit grob in drei Gruppen, nämlich:

  1. Geschäftsunfähigkeit § 104 BGB : Die Person ist noch nicht sieben Jahre alt (Nr. 1). Oder die Person befindet sich in einem krankhaften Zustand, der die freie Willensbildung ausschließt (Nr. 2).
  2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit § 106 BGB : Die Person ist schon 7 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt oder ein Betreuter unter Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB).
  3. Volle Geschäftsfähigkeit, § 2 BGB: Die Person ist bereits 18 Jahre alt und befindet sich nicht in einem Zustand, der die freie Willensbestimmung ausschließt.

Je nachdem welcher „Grad“ der Geschäftsfähigkeit bei der handelnden Person vorliegt, beurteilt sich die Wirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Erklärung unterschiedlich, nämlich wie folgt:

  1. Geschäftsunfähige können sich selbst nicht durch rechtsgeschäftliche Erklärungen wirksam binden. Ihre Willenserklärungen sind daher nichtig, so steht es in § 105 BGB.
  2. Bei einem beschränkt Geschäftsfähigen ist zu differenzieren: Handelt es sich um eine Erklärung in Bezug auf ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, so hängt die Wirksamkeit seiner rechtsgeschäftlichen Erklärung davon ab, ob sie rechtlich vorteilhaft oder auch rechtlich nachteilig für ihn ist. Von Anfang an wirksam ist seine Erklärung nur dann, wenn sie für ihn rechtlich gesehen ausschließlich vorteilhaft ist, vgl. § 107 BGB. Ist sie auch von rechtlichem Nachteil, so hängt die Wirksamkeit seiner Erklärung von der Einwilligung oder nachträglichen Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters (meist seiner Eltern – §§ 1626, 1629 BGB) ab. Bis dahin ist sie schwebend unwirksam, vgl. §§ 107, 108 BGB). Handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der beschränkt geschäftsfähige vornehmen will, so geht dies ausschließlich mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, § 111 BGB. Ansonsten ist das Rechtsgeschäft unwirksam und eine (nachträgliche) Genehmigung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
  3. Der voll Geschäftsfähige kann sich selbst wirksam durch rechtsgeschäftliche Erklärungen binden.

Achtung:

In Bezug auf die Frage, ob ein Geschäft rechtlich von Vor- oder Nachteil ist, sind nur unmittelbare Nachteile zu berücksichtigen, nicht aber mittelbare Nachteile. Zudem geht es hierbei nur um die Frage eines rechtlichen, nicht aber eines wirtschaftlichen Nachteils. Aber wann ist ein Geschäft eigentlich von rechtlichem Nachteil? Rechtlich nachteilig ist ein Geschäft immer dann, wenn hierdurch entweder Pflichten begründet werden oder Rechte geschmälert werden oder gar verloren gehen. Das Ganze soll einmal anhand eines Beispielsfalles verdeutlicht werden:

Beispiel:

Der 16-jährige A schließt mit dem B einen Kaufvertrag über ein Fahrrad, das objektiv einen Wert von 500 Euro hat. Er soll dafür nur einen Kaufpreis von 40 Euro zahlen. Der A bezahlt den Kaufpreis sofort (kein Taschengeld) und nimmt das Fahrrad mit nach Hause. Die Eltern verweigern jegliche Genehmigung, als sie davon erfahren.

Hier liegt der Fall so, dass wirtschaftlich betrachtet der Kaufvertrag des A mit dem B sicherlich von Vorteil wäre. Zu beachten ist aber die rechtliche Situation. Hier verpflichtet sich der A durch den Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises, vgl. § 433 II BGB. In rechtlicher Hinsicht ist der Vertrag also nachteilig und hängt damit von der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter des A ab, vgl. § 108 BGB. Bis dahin ist er schwebend unwirksam. Als die Eltern die Genehmigung verweigerten, wurde der Vertrag ex tunc unwirksam, § 184 I BGB.

III) Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Nun ist es wichtig, sich noch einmal den wichtigsten Grundsatz des Sachenrechts vor Augen zu führen, nämlich den, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft voneinander zu trennen sind (Trennungsprinzip). Sie sind auch in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig zu beurteilen (Abstraktionsprinzip). Ist also ein Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) unwirksam, so heißt dies nicht automatisch, dass auch die Übereignung (Verfügungsgeschäft) unwirksam ist. Das Verfügungsgeschäft ist selbst dahingehend zu untersuchen, ob es einem Wirksamkeitsmangel unterliegt. Das Ganze betrachten wir erneut anhand eines Beispielsfalles:

Beispiel:

Der 16-jährige A kauft bei B einen Fernseher für 200 Euro (kein Taschengeld). Die 200 Euro übergibt er dem B (A zahlt passend) und nimmt den Fernseher mit nach Hause. Als der A stolz zu Hause den Fernseher präsentiert, verweigern seine Eltern die Genehmigung der Geschäfte. Wirksamkeit der Geschäfte?

Es ist festzuhalten, dass hier 3 Geschäfte vorgenommen wurden:

  1. Der Kaufvertrag über den Fernseher.
  2. Die Übereignung der 200 Euro von A an B.
  3. Die Übereignung des Fernsehers von B an A.

Diese Geschäfte sind unabhängig voneinander auf ihre Wirksamkeit hin zu untersuchen.

Der Kaufvertrag ist für A rechtlich nachteilig, da er sich hierdurch zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, § 433 II BGB. Es wird also eine Verpflichtung begründet. Für ein derartiges Geschäft bedarf er daher gemäß § 108 BGB der Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter. Hatte er diese nicht, so hängt die Wirksamkeit des Geschäftes von deren nachträglicher Genehmigung ab und ist bis dahin schwebend unwirksam. Der Kaufvertrag war demnach zunächst schwebend unwirksam. Mit der Verweigerung der Genehmigung durch die Eltern wurde der Vertrag endgültig unwirksam. Die Übereignung der 200 Euro an B sind für den A ebenfalls rechtlich von Nachteil, da er hierdurch das Eigentum an seinem Geld, also ein Recht verliert. Sie war demnach zunächst schwebend unwirksam. Die Eltern haben eine Genehmigung verweigert. Damit wurde das Geschäft endgültig unwirksam. Die Übereignung des Fernsehers an A ist für diesen allerdings rechtlich gesehen nur von Vorteil. Durch dieses Geschäft verliert er weder Rechte, noch begründet er Pflichten. Er erwirbt lediglich Eigentum an dem Fernseher.

Achtung:

Falsch wäre es nun zu sagen, die Übereignung des Fernsehers an den A sei unwirksam, weil dieser ja dadurch seinen Anspruch aus dem Kaufvertrag auf Übereignung verlieren würde. Die Frage, ob die Übereignung an den Minderjährigen Erfüllungswirkung hat und der Minderjährige seinen Anspruch aus dem Kaufvertrag durch die Übereignung verliert, ist eine vom Eigentumserwerb des Minderjährigen getrennt zu betrachtende Frage. Sie wird nach h.M. im Übrigen auch verneint, weil dem Minderjährigen die Empfangszuständigkeit fehlt. Nach einer anderen Ansicht wäre für eine wirksame Erfüllung sogar ein Erfüllungsvertrag nötig, den der beschränkt Geschäftsfähige nicht alleine abschließen könnte.

Wir kommen also zu dem Ergebnis:

  1. Der Kaufvertrag über den Fernseher ist unwirksam.
  2. Die Übereignung der 200 Euro von A an B ist unwirksam.
  3. Die Übereignung des Fernsehers von B an A ist wirksam.

Anmerkung:

Wichtig ist es zu verstehen, dass auch die dingliche Einigung – die allererste Voraussetzung jeder Übereignung – ein Rechtsgeschäft ist, auf welches die Vorschriften über Willenserklärungen Anwendung finden, also auch die §§ 105 ff. BGB. Bei der dinglichen Einigung handelt es sich praktisch gesehen um einen „Übereignungsvertrag“.

Was ist die Konsequenz aus der soeben dargestellten Lösung?

Folgeansprüche des B gegen A

Da der Kaufvertrag unwirksam ist, hat B selbstredend gegen A einen Anspruch auf Rückgabe und Rückübereignung des Fernsehers nach § 812 I S.1 1. Alt. BGB. Denn der Minderjährige hat etwas erlangt, nämlich Eigentum und Besitz an dem Fernseher. Das Ganze hat er durch Leistung erlangt. Weil der Kaufvertrag unwirksam ist, liegt auch kein Rechtsgrund vor.

Folgeansprüche des A gegen B

Der Minderjährige kann natürlich auch sein Geld zurückverlangen. Ihm steht dabei ein stärkeres Recht zu als dem B. Denn die Übereignung der 200 Euro an B war ja unwirksam, weshalb der A Eigentümer des Geldes blieb und nun nach § 985 BGB von B Rückgabe des Geldes verlangen kann.

Warum der Anspruch des A stärker ist, als der des B, ergibt sich aus § 818 III BGB, der den Anspruch des B gegen A aus § 812 I S.1 1. Alt BGB ausschließt, sofern der A nicht mehr bereichert ist. Verliert also beispielsweise der A nun den Fernseher, so ist er entreichert und der B geht leer aus. Derartige Gefahren birgt der Anspruch aus § 985 BGB hingegen nicht.

B) Problemaufriss: neutrale Geschäfte beschränkt Geschäftsfähiger

Nachdem nun das nötige Grundwissen wiederholt wurde, wollen wir uns nunmehr dem eigentlichen Problem widmen: Wie sieht es mit Geschäften aus, die für einen beschränkt Geschäftsfähigen rechtlich gesehen weder von Vor- noch von Nachteil sind (sog. neutrale Geschäfte)?

I) Fallkonstellation 1 – Fälle der Stellvertretung als neutrale Geschäfte

Zunächst besteht die Möglichkeit, dass im Klausurfall ein Minderjähriger als Stellvertreter auftritt:

Beispielsfall – neutrale Geschäfte:

Der volljährige B bittet den 16-jährigen A für ihn ein Bild bei dem Händler H zu kaufen. Hierzu erhält A von B eine Vollmacht und das nötige Geld. A geht zu H und erklärt, er würde gerne für den B das Bild X kaufen. H ist einverstanden und übergibt dem A das Bild gegen Zahlung des Kaufpreises. Dieser bringt das Bild dem zufriedenen B.

Minderjähriger als Stellvertreter?

Einzig fraglich ist in diesem Fall, ob ein Minderjähriger als Stellvertreter tätig werden kann. Eine Stellvertretung ist für einen Minderjährigen weder rechtlich von Vorteil noch von Nachteil. Es handelt sich vielmehr um neutrale Geschäfte. Das erkennt man im obigen Beispielsfall sehr gut. So kommt der Kaufvertrag hier nicht zwischen dem Minderjährigen und dem H zu Stande, sondern – wie es § 164 I BGB erläutert – zwischen dem Vertretenen B und dem H. Daher entstehen für den Minderjährigen hierdurch keine Verpflichtungen, sondern lediglich für H und B. Das Vertretergeschäft ist also für den A weder vorteilhaft noch nachteilig.

§ 165 BGB – neutrale Geschäfte

Zu derartigen Fällen äußert sich das Gesetz selbst in § 165 BGB und erklärt, dass die Wirksamkeit einer Willenserklärung, die von einem Vertreter abgegeben wird, nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass der Vertreter in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Das Gesetz erklärt also selbst, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger Stellvertreter sein kann. Rechtlich neutrale Geschäfte der Stellvertretung unterliegen daher einer gesetzlichen Regelung, die insofern eindeutig ist.

II) Fallkonstellation 2 – Fälle der Übereignung fremder Sachen als rechtlich neutrale Geschäfte

Nun gibt es aber noch eine weitere Konstellation, in welcher ein Geschäft für einen beschränkt Geschäftsfähigen rechtlich neutral sein kann. Es geht um Fälle, in denen ein beschränkt Geschäftsfähiger Sachen verkauft und/oder übereignet, die ihm selber nicht gehören. Ein Beispiel soll wiederum helfen die Fallkonstellation zu erfassen. Anhand dieses Beispielsfalles wird die gesamte Problematik erläutert.

Beispielsfall – neutrale Geschäfte:

Der 17-jährige A möchte sich etwas Geld dazu verdienen, um sich ein neues Computerspiel zu kaufen. Ihm fällt ein, dass er noch die Playstation 3 seines volljährigen Freundes B zu Hause hat, die er sich mit dem Einverständnis seiner Eltern von diesem geliehen hatte. A entscheidet sich dafür, die Playstation des B zu verkaufen und findet auch schnell einen Abnehmer, nämlich seinen volljährigen Freund Z. Z geht davon aus, dass die Playstation dem A gehört und zahlt dem A dafür 300 Euro. A übergibt dem Z die Playstation. Wer ist Eigentümer der Playstation, wenn die Eltern des A jegliche Genehmigung verweigern?

Auch in diesem Fall könnte ein für den Minderjährigen rechtlich neutrales Geschäft vorliegen. Das wird sich im Folgenden zeigen. Zunächst einmal betrachten wir aber den Kaufvertrag, auch wenn dies für die Fallfrage keine Rolle spielt.

Wirksamkeit des Kaufvertrags?

Was den Kaufvertrag betrifft, so ist dieser unwirksam. Der Minderjährige begründet hierdurch eine Pflicht, nämlich die Pflicht zur Übereignung der Playstation. Seine Wirksamkeit hängt demnach von der Genehmigung der Eltern ab. Diese wurde verweigert und der Kaufvertrag ist unwirksam.

Wirksamkeit der Übereignung der Playstation?

Interessant ist nun aber die Übereignung als Verfügungsgeschäft, die ja wie oben erläutert getrennt von dem Verpflichtungsvertrag zu beurteilen ist.

Die Frage ist hier, wer Eigentümer der Playstation ist. Eigentümer ist immer derjenige, der das Eigentum erworben und nicht wieder verloren hat. Es empfiehlt sich daher ein chronologischer Aufbau für eine derartige Prüfung, indem man zunächst untersucht, wer eigentlich am Anfang des Falles Eigentümer der Sache war. Im Anschluss sind dann die möglichen Übereignungen auf ihre Wirksamkeit hin zu untersuchen. Das werden wir auch im Folgenden so tun: Zunächst war im vorliegenden Fall der B Eigentümer der Playstation. Er könnte sein Eigentum aber durch eine wirksame Übereignung des A an Z verloren haben.

Zur Erinnerung: Eine gewöhnliche Übereignung nach § 929 S. 1 BGB prüft man wie folgt:

1) Dingliche Einigung

2) Übergabe

3) Berechtigung

I) Eigentumsverlust an A durch Übereignung der Playstation von B an A?

Dafür müssten sich A und B wirksam über den Eigentumsübergang an der Playstation geeinigt haben. Die dingliche Einigung ist ein Rechtsgeschäft, auf das die Vorschriften des allgemeinen Teils des BGB Anwendung finden. A und B haben sich aber nicht über den Eigentumsübergang, sondern nur über den Besitzübergang auf A geeinigt. Die beiden haben lediglich einen Leihvertrag miteinander abgeschlossen. Durch einen Leihvertrag geht aber in keinem Fall das Eigentum an einer Sache über, das haben wir ja oben gerade wiederholt. Eigentum kann der A nur durch eine wirksame Verfügung erlangen (Verfügungsgeschäft). Es fehlt also bereits an der wirksamen Einigung zwischen A und B.

II) Eigentumsverlust durch wirksame Übereignung von A an Z?

Möglicherweise hat B sein Eigentum aber dadurch verloren, dass A dem Z die Playstation wirksam übereignet hat.

1) Dingliche Einigung

Hierfür müssten sich A und Z zunächst wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt haben. Wie oben schon gesagt ist die dingliche Einigung ein Rechtsgeschäft, auf welches die Vorschriften des allgemeinen Teils des BGB Anwendung finden, also auch die §§ 105 ff BGB. A und Z haben sich darüber geeinigt, dass das Eigentum auf Z übergehen soll. Fraglich ist aber, ob die Einigungserklärung des A wirksam ist, denn er ist ja nur beschränkt geschäftsfähig. Wäre die Übereignungserklärung für ihn rechtlich auch in irgendeiner Form nachteilig, so bräuchte er die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Fehlte es an dieser, so hinge die Wirksamkeit der Einigungserklärung wiederum von der Genehmigung seiner gesetzlichen Vertreter ab, die diese ja verweigern.

Rechtlich neutrale Geschäfte?

An dieser Stelle muss also entschieden werden, ob die Einigungserklärung des A für diesen rechtliche Nachteile mit sich bringt. Und genau hier wird es jetzt problematisch, denn der Minderjährige begründet ja durch die Übereignung per se keine Pflichten. Es schmälern sich hierdurch auch nicht SEINE Rechte. Denn ihm gehört die Playstation ja gar nicht, sondern dem B. Durch die Übereignung an Z würde bei deren Wirksamkeit allerhöchstens der B ein Recht verlieren, nämlich sein Eigentum.

Im Prinzip haben wir es also an dieser Stelle erneut mit einem neutralen Geschäft eines Minderjährigen zu tun, das für diesen weder vorteilhaft noch nachteilig ist. Wie oben bereits gesehen können Minderjährige auch Stellvertreter sein. Dabei handelt es sich um neutrale Geschäfte, die das Gesetz ausdrücklich in § 165 BGB zulässt. Aus diesem Grund kann man im Wege einer Analogie zu § 165 BGB nun zu dem Ergebnis gelangen, dass die dingliche Einigungserklärung des A wirksam ist. Die Voraussetzungen einer Analogie sind zu bejahen.

Achtung:

Der Streit, der sogleich weiter unten dargestellt wird, hat mit der Wirksamkeit der dinglichen Einigung nichts zu tun. Es geht dort im Endeffekt darum, ob man nicht die Gutglaubensvorschriften teleologisch reduzieren muss. Diese Ansicht wird weiter unten erläutert und insbesondere von Prof. Medicus vertreten. Doch auch dieser behauptet nicht, dass die dingliche Einigung unwirksam sei. Vielmehr ist diese auch seiner Ansicht nach wirksam aufgrund eben jener Analogie zu § 165 BGB. Daher sollte an dieser Stelle auch kein Streitstand in einer Klausur aufgemacht werden, sondern lediglich auf die Analogie zu § 165 BGB eingegangen werden.

Wichtig:

Zwei wichtige Dinge sind zu beachten:

Der Besitzverlust ist schon deshalb kein rechtlicher Nachteil, der die Einigung unwirksam macht, da sich dieser nicht unmittelbar aus der Einigungserklärung ergibt. Er folgt vielmehr aus der Übergabe. Zudem ist der Besitz lediglich eine tatsächliche und weniger eine rechtliche Position. Weiterhin können durch die Übereignung an Z für den A zwar mittelbar rechtlich evtl. nachteilige Folgen entstehen wie z.B.  Ansprüche aus § 816 I S. 1 BGB oder § 823 BGB bzw. § 828 II BGB. Diese sind aber eben auch nur mittelbare und nicht unmittelbare Folge der dinglichen Einigung und werden, wie oben bereits erklärt, nicht berücksichtigt. Denn dies führte zu einer zu großen Rechtsunsicherheit. Zumal so ziemlich jedes Geschäft mittelbar irgendwelche rechtlichen Nachteile mit sich bringen kann. Wir können also festhalten, dass die erste Voraussetzung einer wirksamen Übereignung vorliegt. Trotz Minderjährigkeit des A ist die Einigung über den Eigentumsübergang wirksam.

2) Übergabe

Weiterhin müsste der A dem Z die Playstation auch übergeben haben. Das ist laut Sachverhalt der Fall. Also liegt auch die zweite Voraussetzung einer wirksamen Übereignung vor.

3) Berechtigung

Bei der letzten Voraussetzung wird es nun etwas kniffliger. Denn der A müsste nun auch zur Eigentumsübertragung berechtigt gewesen sein. Wer berechtigt ist, ist eigentlich ganz einfach: Das ist zunächst der Eigentümer selbst oder eine Person, die vom Eigentümer dazu ermächtigt wurde die Sache zu übereignen. Und jetzt wird es problematisch, denn der A war weder selber Eigentümer, noch wurde er vom Eigentümer B dazu ermächtigt die Sache an Z zu übereignen. Es kommt also nur in Betracht, dass der Z die Playstation gutgläubig von A erworben hat.

Gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB

Da wir eine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB prüfen, würde sich ein gutgläubiger Erwerb nach § 932 I BGB richten. Diese Norm prüft man zur Erinnerung wie folgt:

a) Verkehrsrechtsgeschäft

b) Rechtsscheintatbestand

c) Kein böser Glaube

d) Kein Abhandenkommen

Im vorliegenden Fall ist damit wie folgt zu prüfen:

a) Verkehrsrechtsgeschäft

Bei dem Geschäft zwischen A und Z handelt es sich ganz klar um ein Verkehsrechtsgeschäft, da auf der Veräußererseite eine Person steht, die nicht auch auf der Erwerberseite steht. Die erste Voraussetzung ist also gegeben.

b) Rechtsscheintatbestand

Da der A im Besitz der Playstation war, streitet für ihn der Rechtsschein des § 1006 BGB insofern, dass er auch Eigentümer war. Also liegt die zweite Voraussetzung ebenfalls vor.

c) Kein böser Glaube

Der Z war auch gutgläubig und ging davon aus, dass der A Eigentümer der Playstation war. Damit liegt auch die vorletzte Voraussetzung des § 932 BGB vor.

d) Kein Abhandenkommen

Die Playstation ist dem B auch nicht abhanden gekommen. Abhandenkommen bedeutet, dass der Verlust des unmittelbaren Besitzes unfreiwillig gewesen sein müsste. B gab aber seinen unmittelbaren Besitz an der Playstation aufgrund des Leihvertrages mit A freiwillig an diesen heraus. Dass B seinen mittelbaren Besitz eventuell unfreiwillig verlor, spielt insofern keine Rolle.

Man käme hier also zu dem Ergebnis, dass der Z das Eigentum an der Playstation gutgläubig erworben hätte. An dieser Stelle wird nun in der Klausur aber erwartet, dass ein ganz bestimmter Streitstand bekannt ist. Diesen werden wir uns jetzt ansehen:

Streitstand um die teleologische Reduktion der Gutglaubensvorschriften

An besagter Stelle muss nun überlegt werden, ob die Gutglaubensvorschriften nicht teleologisch reduziert werden müssen. Dieser Ansicht ist zumindest Medicus und zwar aus folgendem Grund:

Meinung 1: Teleologische Reduktion ist vorzunehmen

Medicus meint, dass ein Erwerber durch die Gutglaubensvorschriften nur so gestellt werden dürfe, wie er auch bei Richtigkeit seiner Vorstellungen stünde. Wir spielen das ganze einmal so durch: Läge der Erwerber Z mit seiner Annahme, dass der A Eigentümer der Sache ist, richtig, so wäre die dingliche Einigungserklärung des A unwirksam. Denn er würde in diesem Fall ja selber sein eigenes Eigentum an der Sache verlieren und die Einigungserklärung wäre für ihn nun nicht mehr rechtlich neutral, sondern rechtlich von Nachteil. Eine nach § 108 BGB nötige Genehmigung der Eltern würde fehlen. Der gute Glaube an die Volljährigkeit wird im Gesetz grundsätzlich nicht geschützt. Das heißt also bei Richtigkeit seiner Vermutung, dass der A Eigentümer wäre, hätte der Z das Eigentum an der Playstation nicht wirksam gutgläubig erwerben können.

Meinung 2: Teleologische Reduktion ist nicht vorzunehmen – Herrschende Meinung

Die vorherrschende Ansicht in der Literatur akzeptiert jedoch dieses etwas merkwürdige Ergebnis und argumentiert, der Verkehrsschutz könne so weit gehen wie es mit dem Minderjährigenschutz irgendwie vereinbar sei. Man könne Aspekte des Minderjährigenschutzes nicht zur Verneinung eines gutgläubigen Erwerbs heranziehen, wenn es hier gar nicht um den Schutz eines Minderjährigen gehe. Medicus wird insofern also die Vermengung von Gutglaubensvorschriften mit Vorschriften zum Minderjährigenschutz vorgeworfen. Zudem wird das Ergebnis damit gerechtfertigt, dass die §§ 932 ff. BGB zum gutgläubigen Erwerb den Erwerber gar nicht immer nur so stellen sollen, wie er bei Richtigkeit seiner Vorstellung stünde. Es werde lediglich der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers geschützt. Zuletzt wird auch noch angeführt, dass bei Richtigkeit der Vorstellung des Erwerbers die Einigungserklärung nicht zwingendermaßen unwirksam sein müsse, da ja in Sonderfällen auch beschränkt Geschäftsfähige eine wirksame Willenserklärung abgeben könnten, insbesondere in den Fällen des § 110 BGB.

Stellungnahme

Nach der hier vertretenen Ansicht geht die Argumentation der Literatur, der Verkehrsschutz könne so weit ausgedehnt werden wie der Minderjährigenschutz nicht tangiert werde, in die falsche Richtung. Die Frage, die sich stellt, ist vielmehr die, wie weit der Verkehrsschutz reichen kann. Man muss sich immer auch die Konsequenz des gutgläubigen Erwerbs vor Augen führen. In vorliegenden Fällen besteht diese darin, dass ein anderer aus seiner Rechtsstellung verdrängt wird ohne selbst an einer Übereignung beteiligt gewesen zu sein. Die Mindermeinung überzeugt nach hier vertretener Ansicht mehr, denn warum soll nun ein Erwerber besser stehen, wenn er von einem Nichtberechtigten Eigentum erwirbt, als wenn er es vom Berechtigten erworben hätte? Man käme zu dem Ergebnis, dass der Erwerber nicht trotz der Tatsache, dass der Veräußerer Nichtberechtigter wäre, Eigentümer würde, sondern nur deshalb Eigentümer der Sache werden kann, weil der Veräußerer Nichtberechtigter wäre. Das erscheint wohl etwas paradox.

Schlusswort

Sofern der Meinungsstreit in einer Klausur sauber dargestellt und an der richtigen Stelle eingeordnet wird, hat man eigentlich schon gewonnen. Welcher Ansicht man dann letztendlich auch zustimmen mag, bleibt jedem selbstverständlich selbst überlassen, sofern die Lösung nur sauber begründet wird. Entscheidend ist an dieser Stelle, dass man zeigt, verstanden zu haben, worum es eigentlich geht. Es sollte aber wie immer darauf geachtet werden, dass die beiden unterschiedlichen Ansichten auch unterschiedliche Konsequenzen für die Falllösung und für Folgefragen mit sich bringen können.

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Anmerkung

Zur Ergänzung dieses Artikels über rechtlich neutrale Geschäfte siehe auch den Beitrag zum Abstraktionsprinzip sowie einen Klausurfall zu § 181 BGB.

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