Einkommensteuerrecht Klausuraufbau

Einkommenssteuerrecht Klausuraufbau: Gutachten, Steuerpflicht, Einkunftsart, Einkommen und Steuern. Um auch kombinierte Aufgabenstellungen zu lösen.

Datum
Rechtsgebiet Steuerrecht
Ø Lesezeit 3 Minuten
Foto: Manuel Findeis/Shutterstock.com

Steuerrechtsklausuren im universitären Schwerpunktbereich können verschiedene Aufgabenstellungen haben. Zum Einen gibt es Klausuren, in denen ein Gutachten über die Steuerpflicht eines Bürgers ertragssteuerlich oder umsatzsteuerlich zu erstellen ist und zum Anderen gibt es Klausuren, in denen die Rechtmäßigkeit von Steuerverwaltungsakten zu überprüfen ist. Diese Aufgabenstellungen können auch kombiniert vorkommen. Sehr häufig sind Fragen zu beantworten, die das Einkommenssteuerrecht betrifft. Dieser Artikel soll daher einen Einblick geben, wie eine einkommensteuerrechtliche Klausur aufgebaut werden kann.

I. Person

Sind mehrere Personen zu begutachten, ist die Klausur nach den Personen zu ordnen.

II. Veranlagungszeitraum

Sind mehrere Jahre bzw. Veranlagungszeiträume zu behandeln, sind diese chronologisch zu ordnen.

III. Subjektive/persönliche Steuerpflicht

Die persönliche Steuerpflicht richtet sich nach § 1 EStG. Jede natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig § 1 Abs. 1 EStG. Falls dies nicht der Fall ist, kann die Person beschränkt steuerpflichtig sein § 1 Abs. 4 EStG, der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen § 1 Abs. 2 EStG, fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig sein § 1 Abs. 3 EStG oder der erweiterten beschränkten Steuerpflicht gem. §§ 2, 5 AStG unterliegen.

IV. Objektive/sachliche Steuerpflicht

Die sachliche Steuerpflicht richtet sich nach § 2 Abs. 1 S. 1 EStG.

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1. Erste Tätigkeit/Einkunftsquelle

A. Einkunftsart

In dieser Stufe sind die Einkünfte einer Einkunftsart zuzuordnen.

Die Einkunftsarten sind gem. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG:

  1. Land- und Forstwirtschaft
  2. Gewerbebetrieb
  3. selbständige Arbeit
  4. nichtselbständige Arbeit
  5. Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG

B. Höhe der Einkünfte

Die Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn und durch die passende Gewinnermittlungsart gem. §§ 4 bis 7k und 13a EStG zu ermitteln. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften, sind die Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über den Werbungskosten und gem. §§ 8 bis 9a EStG zu ermitteln. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen sind §§ 20 Abs. 9, 32d Abs. 2 EStG zu berücksichtigen.

Jura Individuell Hinweis: Werden Einkünfte durch eine Mitunternehmerschaft erwirtschaftet, untergliedern sich die Prüfungspunkte wie folgt: A. Einkunfstart a. Gesellschaftsebene b. Gesellschafterebene B. Höhe der Einkünfte a. Gesellschaftsebene b. Gesellschafterebene   Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Mitunternehmerschaft nicht selbst Steuersubjekt ist, sondern nur Gewinnermittlungsebene.

2. Weitere Tätigkeit/Einkunftsquelle

3. Weitere Tätigkeit/Einkunftsquelle

V. Summe der Einkünfte

Sind die Einkünfte in den jeweiligen Einkunftsarten ermittelt, sind diese zu addieren.

VI. Gesamtbetrag der Einkünfte

Von der Summe der Einkünfte sind gem. § 2 Abs. 3 EStG abzuziehen:

  • der Altersentlastungsbetrag gem. § 24a EStG
  • der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b EStG
  • der Freibetrag für Land und Forstwirte gem. § 13 Abs. 3 EStG

Nach Abzug dieser Beträge erhält man den Gesamtbetrag der Einkünfte.

VII. Einkommen

Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind gem. § 10d EStG vorrangig Verluste abzuziehen. Danach sind gem. § 2 Abs. 4 EStG die

  • Sonderausgaben § 10 ff. EStG
  • Außergewöhnlichen Belastungen § 33 ff. EStG

abzuziehen.

Der Betrag nach Abzug dieser Posten ist das Einkommen.

VIII. Zu versteuerndes Einkommen

Vom Einkommen sind gem. § 2 Abs. 5 EStG

  • Freibeträge für Kinder gem. §§ 31, 32 Abs. 6 EStG
  • Härteausgleich gem. § 46 Abs. 3 EStG

abzuziehen.

Der Betrag nach Abzug ist das zu versteuernde Einkommen.

IX. Steuer

1. Tarifliche Einkommensteuer

Die tarifliche Einkommensteuer berechnet man, indem das zu versteuernde Einkommen mit dem Einkommensteuertarif gem. § 32a EStG multipliziert wird.

2. Festzusetzende Einkommensteuer

Die tarifliche Einkommensteuer ist gem. § 2 Abs. 6 S. 1 EStG, um ausländische Steuern und Steuervergünstigungen zu vermindern, um die festzusetzende Steuer zu erhalten.

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