Der Pauschalreisevertrag, §§ 651 a ff. BGB

Der Pauschalreisevertrag - Neuerungen durch die Gesetzesnovellierung, Gewährungsleistungsrechte des Reisenden, Rücktritt, Kündigung, Schadensersatz

Datum
Rechtsgebiet Schuldrecht AT
Ø Lesezeit 21 Minuten
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Der in den §§ 651 a ff. BGB geregelte Pauschalreisevertrag ist eine spezielle Ausprägung des Werkvertrags, der den einzelnen Reisenden mit Gewährleistungsrechten bei Reisemängeln schützt. Die Gewährleistungsrechte nach §§ 651 i ff. BGB sind nur auf einen Pauschalreisevertrag anwendbar (Abgrenzung zu gemischten Verträgen und zum Individualreiserecht). Sie verdrängen die allgemeinen Schadensersatzregeln größtenteils (Ausnahme: §§ 823 ff. BGB). Sinn und Zweck dieser speziellen Regelungen ist es dem Reisenden bei Dreipersonenverhältnissen (Reiseveranstalter – Reisender – Vor-Ort-Leistungserbringer) einen Anspruchsgegner im Inland zu liefern, der für den Leistungserbringer haftet und dadurch auch die Gewährleistung bei Reisemängeln besonders zu gestalten. Bei den Vorschriften zum Pauschalreisevertrag handelt es sich um zwingendes Recht.

Der neue Pauschalreisevertrag

Seit dem 1. Juli 2018 gilt das neue Pauschalreisevertragsrecht. Es setzt die EU-Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen um. Ziel der Richtlinie war es in erster Linie, dem veränderten Buchungsverhalten von Reisenden Rechnung zu tragen. So stellen zwischenzeitlich viele Reisende ihre Reisen selbst im Internet zusammen und buchen online oder lassen sich im Reisebüro eine Reise nach ihren Wünschen zusammenstellen. Das neue Recht zum Pauschalreisevertrag erfasst diese neueren Buchungsformen rechtlich. (Vgl. etwa den neu geschaffenen § 651 c BGB – verbundene Online-Buchungsverfahren, der sog. „Click-Through-Buchungen“ regelt, bei denen der Reisende nacheinander auf miteinander verbundenen Websites seine Reise bucht.)

Neue Informationspflichten

Neu sind ferner umfangreiche, vorvertragliche Informationspflichten des Reiseveranstalters. Diese können insbesondere durch standardisierte Formblätter erfüllt werden, welche eine höhere Transparenz und Vergleichbarkeit für den Reisenden schaffen sollen, vgl. § 651 d BGB.

Weitere Neuerungen

Der Begriff des Reisevermittlers (typischerweise das Reisebüro) wurde geschärft, § 651 b BGB. Zugleich wurden die ihn treffenden Pflichten, die früher nur rudimentär geregelt waren (vgl. § 651 k Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 BGB a.F.), in §§ 651 v und 651 x BGB erweitert. § 651 w BGB führt den Begriff der „verbundenen Reiseleistungen“ ein. Dieser setzt ein verbindendes Element zwischen den einzelnen Reiseleistungen voraus, ohne dass eine Pauschalreise zustande kommt. Den Vermittler solch verbundener Reiseleistungen treffen ebenfalls diverse (etwa Informations- und Insolvenzabsicherungs-)Pflichten.

Vollharmonisierung

Die Richtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz. Das heißt, den Mitgliedstaaten war es grundsätzlich nicht erlaubt, strengere Vorschriften zu schaffen oder hinter der Richtlinie zurückzubleiben.

A. Zustandekommen des Pauschalreisevertrags

I. Anspruchsgrundlage § 651 a I BGB

Nach § 651 a I BGB verpflichtet sich der Reiseveranstalter bei einem Pauschalreisevertrag dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Eine Pauschalreise ist dabei eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, vgl. § 651 a II 1 BGB (Legaldefinition). Der Reisende verpflichtet sich den vereinbarten Reisepreis zu bezahlen, § 651 a I 2 BGB.

Demnach hat also der Reisende bei einem Vertragsschluss einen Anspruch auf die Pauschalreise. Und der Reiseveranstalter hat einen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Zudem hat der Reisende nach § 651 d III 2 BGB ab Vertragsschluss einen Anspruch auf eine Reisebestätigung sowie auf Übermittlung der notwendigen Reiseunterlagen rechtzeitig vor Reisebeginn, § 651 d III 3 BGB i.V.m. Artikel 250 § 7 EGBGB.

1. Zustandekommen eines Pauschalreisevertrags

a. Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen

Anspruchsvoraussetzung für das Vorliegen eines Pauschalreisevertrags ist, dass sich die Parteien über eine Mehrheit von Reiseleistungen (eine Legaldefinition findet sich in § 651 a III BGB) aus verschiedenen Bereichen wie z. B. Flug und Unterkunft einigen, die in einer Gesamtheit zusammengefasst sind (Paket, Pauschalreise, Programm). D.h. ein Flug allein oder die Buchung eines Ferienhauses ist keine Pauschalreise. Entsprechendes gilt für „rail and fly“.

Analogie bei Einzelleistungen unzulässig

Auch eine analoge Anwendung der Regelungen auf Einzelleistungen, wie sie der BGH auf Grundlage der früheren Rechtslage praktizierte, ist nicht mehr möglich. Diese aus Verbrauchersicht wenig vorteilhafte Neuerung wurde im Gesetzgebungsverfahren vielfach kritisiert. Zumal das Vollharmonierungsprinzip dem deutschen Gesetzgeber die Möglichkeit belassen hätte, die bisherige Handhabung beizubehalten. Eine überschießende Umsetzung der Richtlinie auf Sachverhalte außerhalb ihres Anwendungsbereichs wäre zulässig gewesen (targeted harmonization).

Dynamische Bündelung

Anders als früher müssen die Reiseleistungen nicht bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses feststehen. So liegt eine Pauschalreise gemäß § 651 a II 2 BGB auch dann vor, wenn (1.) die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder (2.) der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen. Man spricht insoweit von einer „dynamischen Bündelung“, die der Reisende nunmehr vornehmen kann.

Verbundene Online-Buchungsverfahren – „Click-Through-Buchungen“

Bei Online-Buchungen muss nach neuem Recht nun nicht mehr auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Es kann vielmehr unmittelbar § 651 c BGB herangezogen werden (s.0.). Hiernach gelten die vom Reisenden im Internet geschlossenen Verträge – im Wege der Fiktion – als ein Pauschalreisevertrag (vgl. § 651 c II BGB), wenn der Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat,

(1.) dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,

(2.) den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und

(3.) der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.

b. Rückausnahmen, § 651 a V BGB

Das Vorliegen eines Pauschalreisevertrags allein führt noch nicht zwangsläufig zur Anwendung der Pauschalreiserechtsregelungen nach §§ 651 a ff. BGB. Weitere Voraussetzung hierfür ist vielmehr noch, dass keine der in § 651 a V BGB aufgeführten Rückausnahmen greift. Hiernach gelten die Vorschriften über Pauschalreiseverträge nicht

(1.) für Verträge über Reisen, die nur gelegentlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht einem begrenzten Personenkreis – etwa den Lesern einer Zeitung – angeboten werden,

(2.) für Tagesreisen ohne Übernachtung, es sei denn, sie kosten mehr als 500 Euro oder

(3.) für Geschäftsreisen, wenn ein Rahmenvertrag zwischen dem Reisenden und dem Unternehmer besteht.

c. Parteien beim Pauschalreisevertrag

aa. Reiseveranstalter

Während der Reiseveranstalter nach früherem Recht nicht zwingend Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sein musste, knüpft der neue § 651 a Abs. 1 BGB an eben diesen Begriff des Unternehmers an. Nichtgewerbliche Veranstalter, die lediglich ab und an Reisen veranstalten, fallen damit nicht mehr unter die neuen Regelungen.

Vertragspflichten des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen, mithin sie in eigener Verantwortung zu erbringen. Dabei kann er sich Dritter (z. B. Hotelbetreiber, Fluggesellschaft), sog. Leistungserbringer nach § 651b I 2 BGB, bedienen. Der Reisende wird in diesem Fall selbst nicht Vertragspartner des Leistungserbringers. Er kann aber nach § 328 BGB die Leistung fordern.

Abgrenzung Reiseveranstalter – Reisevermittler

Ein Reisevermittler ist kein Reiseveranstalter. Reisebüros sind typischerweise Reisevermittler. Hier schließt der Reisende regelmäßig einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 I BGB) bzw. einen Vermittlungsvertrag mit dem Reisebüro sowie einen (vermittelten) Pauschalreisevertrag mit dem Veranstalter. Der Reisevermittler ist hierbei Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB des Reiseveranstalters.

Zu beachten ist allerdings § 651 b I BGB. Der Unternehmer ist danach selbst Reiseveranstalter und nicht lediglich Vermittler, wenn der Reisende bei ihm im Büro oder online (zum Begriff der Betriebsstelle vgl. § 651 b II BGB) mindestens zwei Reiseleistungen wie etwa Flug und Hotel auswählt und sich insoweit zu einer einzigen Zahlung verpflichtet bzw. eine Gesamtrechnung erhält. Bei getrennter Buchung und Bezahlung einzelner Reiseleistungen bleibt eine reine Vermittlung möglich. Insoweit gilt für den Reisevermittler § 651 v BGB.

bb. Reisender

Reisender ist der Vertragspartner, also wer die Reise in eigenem Namen bucht. Auch wenn er selbst die Reiseleistung nicht in Anspruch nimmt, sondern sie verschenkt (BGH NJW, 2002, 2238). Eine richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Geschäftsreisende vom Begriff des Reisenden umfasst sind. Beachte aber § 651 a V Nr. 3 BGB.

d. Reisepreis

Die Fälligkeit des Reisepreises ist in den §§ 651 a ff. BGB nicht speziell geregelt. Das Gesetz geht grundsätzlich von einer Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters aus, denn nach § 651 t BGB darf der Reiseveranstalter Zahlungen vor Beendigung der Reise nur fordern, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht oder der Reiseveranstalter Sicherheit leistet. Die Rechtsprechung (s. BGHZ 100, 163) zieht § 646 BGB analog heran. Meist ist aber die Fälligkeit in den AGB des Reiseveranstalters geregelt. Bei einer in den AGB vereinbarten Vorauszahlung ist nach der Rechtsprechung eine Anzahlung mit einer Obergrenze von bis zu 20 % des Reisepreises zulässig (siehe BGH NJW 2006, 3134). Fälligkeit der restlichen Zahlung darf aber erst kurz vor Reiseantritt vereinbart werden. Auch dann kann der Reisepreis erst verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des § 651 t BGB vorliegen.

Jura Individuell-Tipp:

Bei der Vorbereitung zum Pauschalreisevertragsrecht empfiehlt es sich die AGB- Prüfung nochmals aufzufrischen. Klausuren rund um das Pauschalreisevertragsrecht beinhalten oftmals eine AGB-Prüfung (meist im Rahmen des § 307 II Nr. 1 BGB). Im Zweiten Staatsexamen kann Reisevertragsrecht auch bei Kautelarklausuren eine Rolle spielen und AGB beinhalten.

Preisschwankungen

Preiserhöhungen sind in § 651 f BGB geregelt. Neu ist hier vor allem, dass vertraglich nicht nur die Möglichkeit der Preiserhöhung vorgesehen sein muss, sondern spiegelbildlich auch die der Preissenkung. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger (vgl. insoweit § 126 b Satz 2 BGB, Textform ist nicht erforderlich) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und die Berechnung offenzulegen, § 651 f I 2 BGB. Zum Rücktritt berechtigt ist der Reisende nach § 651 g I BGB nunmehr erst bei einer Erhöhung von mehr als 8 Prozent (derzeit 5 Prozent).

Achtung:

Nach § 651 f III BGB sind §§ 308 Nummer 4 (Änderungsvorbehalte) und 309 Nummer 1 (kurzfristige Preiserhöhungen) BGB auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden (AGB des Reiseveranstalters), nicht anzuwenden. Die Klauselverbote werden von den spezielleren und daher vorrangig geltenden gesetzlichen Vorgaben in § 651 f BGB verdrängt. Die Erhöhung des Reisepreises aufgrund eines Änderungsvorbehalts in AGB ist damit allein an der Vorgabe in § 651 f I 3 BGB zu messen (nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn), während sie nach früherem Recht noch den Vorgaben des § 309 Nummer 1 BGB gerecht werden musste (Erhöhung war nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn mehr als vier Monate lagen).

2. Vertragsübertragung, § 651 e BGB

Die Vertragsübertragung regelt der neue § 651 e BGB. Der Reisende kann eine solche künftig nur noch innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn verlangen, wobei nach § 651 e I 2 BGB ein Zugang innerhalb von sieben Tagen vor Reisebeginn in jedem Fall als rechtzeitig anzusehen ist. Die Erklärung hat der Reisende auf einem dauerhaften Datenträger (ausreichend: eine Audio-Datei) abzugeben. Etwaige Mehrkosten, die durch den Eintritt des Dritten in den Vertrag entstehen, darf der Reiseveranstalter nur geltend machen, wenn sie tatsächlich entstanden sind, § 651 e II 2 BGB. Eine Pauschalierung, die nach früherer Rechtslage teilweise vorgenommen wurde, ist damit nunmehr unzulässig. Im Fall der Vertragsübertragung haften der Dritte und der Reisende nach § 651 e III 1 BGB als Gesamtschuldner (§ 421 BGB).

3. Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, § 651 h BGB

Rücktrittsrecht des Reisenden

Vor Reisebeginn kann der Reisende gem. § 651 h I 1 BGB jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. In diesem Fall verliert der Reiseveranstalter gem. § 651 h I 2 BGB seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 651 h I 3 BGB).

Entschädigungspauschalen

Insoweit regelt § 651 h II 1 BGB, dass durch vorformulierte Vertragsbedingungen Entschädigungspauschalen festgesetzt werden können, die sich an bestimmten Faktoren zu orientieren haben (vgl. § 651 h II 1 Nr. 1-3 BGB). Erfolgt dies nicht, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen des Reiseveranstalters sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen (tatsächlich) erwirbt (vgl. § 651 h II 2 BGB). Die Gesetzesbegründung stellt insoweit allerdings klar, dass bei einem böswilligen Unterlassen eines anderweitigen Erwerbs § 242 BGB herangezogen werden kann, da der Grundsatz der Treuwidrigkeit auch im Unionsrecht verankert ist.

Keine Entschädigung in unvermeidbaren, außergewöhnlichen Fällen

Keine Entschädigung steht dem Reiseveranstalter zu, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (hier wurde die Formulierung aus der Richtlinie übernommen) auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, § 651 h III 1 BGB. Wann dies der Fall ist, definiert nachfolgender Satz 2. Der Begriff der „höheren Gewalt“, vormals verwendet in § 651 j BGB a.F., wird im Sinne eines einheitlichen europäischen Begriffsverständnisses aufgegeben.

Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters

§ 651 h IV BGB regelt – neu – das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters vor Reisebeginn, etwa wenn die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.

Der nachfolgende Absatz 5 stellt klar, dass der Reiseveranstalter einen ggf. bereits geleisteten Reisepreis spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückzuerstatten hat. Weitere Ansprüche, etwa auf eine zusätzliche Entschädigung, stehen dem Reisenden in der Regel nicht zu.

II. Zusammenfassung und Überblick

Die Ansprüche bzw. Gestaltungsrechte des Reisenden aus einem wirksamen Pauschalreisevertrag sind demnach:

  • Anspruch auf Vertragserfüllung (§ 651 a I BGB);
  • eine Reisebestätigung (§ 651 d BGB);
  • Anspruch auf Vertragsübertragung (§ 651 e BGB);
  • Rücktritt vor Reisebeginn (§ 651 h BGB-E).

Die einzelnen Vertragsbeziehungen können demnach sein:

B. Gewährleistungsansprüche des Reisenden nach Antritt der Pauschalreise,§§ 651 i ff. BGB

Die Gewährleistungsregelungen nach §§ 651 i ff BGB verdrängen die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen. Ein Reisender kann bei einem Reisemangel Abhilfe oder Aufwendungsersatz (§ 651 i III BGB) oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 651 n BGB), den Reisepreis mindern (§ 651 m BGB) oder den Reisevertrag kündigen (§ 651 l BGB). Die Schadensersatzansprüche nach §§ 823 ff BGB werden hingegen nicht verdrängt. Hier ist der Leistungserbringer allerdings kein Verrichtungsgehilfe i. S. d. § 831 BGB des Reiseveranstalters; in Betracht kommen jedoch Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters.

Reisemangel

Gemäß § 651 i I BGB hat der Reiseveranstalter dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Die Bestimmung verzichtet zugunsten eines einheitlichen „Reisemangelbegriffs“ auf die Differenzierung von zugesicherten Eigenschaften und Fehlern. Sie erfolgt in Anlehnung an §§ 433 I 2, 633 I BGB (dort: einheitlicher Sachmangelbegriff) und greift auch im Weiteren die dortige – bekannte – Systematik auf.

So wird in § 651 i II BGB definiert, dass die Pauschalreise frei von Reisemängeln ist, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat (entsprechend: §§ 434 I 1, 633 II 1 BGB). Ist diese nicht vereinbart, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann, § 651 i II 2 BGB (entsprechend §§ 434 I 2, 633 II 2 BGB).

Achtung:

Der vereinbarten Beschaffenheit muss nicht unbedingt eine individuelle Vereinbarung zugrunde liegen. Vereinbart werden bspw. auch Leistungen, die der Reiseveranstalter auf seiner Webseite oder in Prospekten ausweist, wenn er damit seine vorvertragliche Informationspflicht gem. § 651 d I 1 BGB erfüllt. Denn nach § 651 d III BGB werden diese Angaben Inhalt des Vertrags.

Die Gestaltungsrechte des Reisenden beim Pauschalreisevertrag im Überblick – § 651 i III BGB

In § 651 i III BGB werden nunmehr überblicksmäßig sämtliche Mängelrechte des Reisenden dargestellt (entsprechend im Kauf- bzw. Werkvertragsrecht: §§ 437, 634 BGB).

1. Anspruch auf Abhilfe, §§ 651 i III Nr. 1, 651 k I BGB

Liegt ein Reisemangel vor, kann der Reisende vom Veranstalter gem. §§ 651 i III Nr. 1, 651 k I BGB im Sinne der Erfüllung seines Anspruchs Abhilfe verlangen. Ein Verweigerungsrecht steht dem Veranstalter nach § 651 k I 2 BGB nur zu, soweit die Abhilfe unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesem Fall regelt § 651 k III BGB, dass der Veranstalter Abhilfe durch eine andere Reiseleistung (Ersatzleistung) und ggf. eine (zusätzliche) Minderung des Pauschalreisepreises anzubieten hat. Letztlich handelt es sich hierbei um den modifizierten Erfüllungsanspruch des Reisenden, ähnlich wie im Kauf- bzw. Werkvertragsrecht der Anspruch auf Nacherfüllung gem. §§ 439, 635 BGB.

Ist die vertraglich vereinbarte Rückbeförderung aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, bestimmt § 651 k IV BGB, dass der Reiseveranstalter für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für höchstens drei Nächte sorgen muss. Diese Regelung entspricht letztlich der neu geregelten allgemeinen Beistandspflicht (§ 651 q BGB), die auch greift, wenn sich der Reisende aus anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet.

2. Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Selbstabhilfe, §§ 651 i III Nr. 2, 651 k II BGB

Nach §§ 651 i III Nr. 2, 651 k II BGB kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz für seine Aufwendungen verlangen, nachdem er dem Reiseveranstalter – fruchtlos – eine angemessene Frist gesetzt hat. Er kann sich beispielsweise eine andere Unterkunft der gleichen Preiskategorie suchen, wenn die vertraglich vereinbarte mit Fehlern behaftet ist. Nach § 651 k II 2 BGB bedarf es der Frist nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder sofortige Abhilfe notwendig ist.

3. Minderung, §§ 651 i III Nr. 6, 651 m BGB

Voraussetzung für eine Minderung nach §§ 651 i III Nr. 6, 651 m BGB ist ein Reisemangel i. S. d. § 651 i II BGB. Weitere Voraussetzung ist, dass eine Mängelanzeige nicht schuldhaft unterblieben ist und der Reiseveranstalter infolgedessen keine Abhilfe schaffen konnte, § 651 o I, II Nr. 1 BGB. Die Berechnung des Minderungsbetrags erfolgt gemäß § 651 m I 2 BGB.

4. Kündigung, §§ 651 i III Nr. 5, 651 l BGB

Im Falle eines Reisemangels, der zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Pauschalreise führt (§ 651 l I 1 BGB), kann der Reisende nach angemessener, erfolgloser Nachfristsetzung zur Abhilfe (§ 651 l I 2 BGB) den Pauschalreisevertrag kündigen. In einer Examensklausur wurde ein Hotel mit Reitmöglichkeit gebucht. Hier stellt nun eine Unterbringung in einem anderen Hotel ohne Reitmöglichkeit einen erheblichen Mangel dar, der zur Kündigung berechtigt.

651 l II BGB regelt (neu!), dass der Reiseveranstalter bei Vertragskündigung durch den Reisenden seinen Anspruch auf den Reisepreis hinsichtlich der erbrachten und zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen behält (früher: lediglich Anspruch auf eine Entschädigung nach Maßgabe des § 638 III BGB). Nur hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Leistungen entfällt der Anspruch. Etwaige Mehrkosten für die (unverzügliche, § 651 l III 1 BGB) Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last (§ 651 l III 2 BGB).

Jura Individuell-Tipp zum neuen Pauschalreisevertrag:

Der frühere, zur Kündigung berechtigende Tatbestand der höheren Gewalt gemäß § 651 j BGB a.F. ist im Rahmen der Gesetzesnovellierung entfallen. Ein Rücktritt vor Reisebeginn ist für den Reisenden bei Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gem. § 651 h I, III BGB,  für den Reiseveranstalter gem. § 651 h IV 1 Nr. 2 BGB möglich. Nach Reiseantritt kann nur noch der Reisende unter den Voraussetzungen des § 651 l BGB kündigen.

Kostenmäßig wird der Reisende hier nach neuem Recht besser gestellt: Ist die Rückbeförderung vom Vertrag erfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für höchstens drei Nächte (unter den Voraussetzungen des § 651 k V BGB auch für einen längeren Zeitraum) zu tragen, § 651 k IV BGB. Etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt allein der Reiseveranstalter, §§ 651 k III, 651 l III 2 BGB. Eine hälftige Teilung der Mehrkosten für die Rückbeförderung, wie sie das Gesetz früher vorsah, wäre mit der Richtlinie nicht mehr vereinbar gewesen.

5. Schadensersatz gem. §§ 651 i III Nr. 7 Alt. 1, 651 n BGB

Der Reisende hat nach § 651 n BGB einen Anspruch auf Schadensersatz. Der Anspruch kann nach § 651 n I BGB neben der Minderung oder der Kündigung (Gesetzeswortlaut: „unbeschadet“) geltend gemacht werden.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsvoraussetzungen sind ein Reisemangel i. S. d. § 651 i I, II BGB und die Mängelanzeige i. S. d. § 651 o I, II Nr. 2 BGB.

Verschulden

Der Reiseveranstalter muss den Mangel zudem zu vertreten haben, was grundsätzlich vermutet wird („es sei denn…“). Der zu seiner Exkulpation führende Nachweis fehlenden Verschuldens wird dabei in § 651 n I BGB abschließend auf drei Einwände beschränkt. So kann sich der Reiseveranstalter (1. und 2.) auf fremdes Verschulden berufen, nämlich darauf, dass

(1.) der Reisemangel vom Reisenden selbst verschuldet ist oder

(2.) der Reisemangel von einem Dritten verschuldet ist, der weder Leistungserbringer noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war.

Schließlich kann sich der Reiseveranstalter

(3.) darauf berufen, dass der Reisemangel durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.

Eine Entlastung des Reiseveranstalters durch den allgemeinen Nachweis fehlender Fahrlässigkeit ist mithin – anders als früher (vgl. BGH, Urteil vom 9.11.2004 – X ZR 119/01 –, NJW 2005, 418) – nunmehr nicht mehr möglich.

Anspruchsumfang

Dem Umfang nach kann der Reisende wie bereits nach früherer Rechtslage Schadensersatz sowohl für Mangel- als auch für Mangelfolgeschäden (Schadensersatz statt und neben der Leistung) und für immaterielle Schäden nach der Maßgabe des § 253 II BGB verlangen. Mit dem Verzicht auf den vormals in § 651 f I BGB a.F. verwendeten Zusatz Schadensersatz „wegen Nichterfüllung“ ging keine sachliche Veränderung einher. Zudem wird in § 651 i III Nr. 7 BGB auch klargestellt, dass der Reisende unter den Voraussetzungen des § 651 n BGB Ersatz seiner vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB verlangen kann.

Deliktische Ansprüche

Bei den Schadensersatzansprüchen können Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters eine Rolle spielen. Der Reiseveranstalter hat regelmäßig seine Leistungserbringer zu überprüfen. Neben einem Anspruch aus § 651 n BGB kann daneben noch eine deliktische Haftung nach §§ 823 ff. BGB in Frage kommen. Allerdings hat das Deliktsrecht den Nachteil, dass das Verschulden nicht vermutet wird, sondern vom Reisenden bewiesen werden muss. Die Vorzüge einer deliktischen Haftung (etwa Verjährung, vgl. § 651 j BGB: 2 Jahre bzw. § 195 BGB: 3 Jahre) werden für den Reisenden ferner dadurch relativiert, dass die vormals einzuhaltende Ausschlussfrist nach § 651 g BGB a.F. mit der Novellierung zwischenzeitlich entfallen ist.

6. Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, § 651 n II BGB

Bei § 651 n II BGB handelt es sich um eine Spezialregelung zu § 253 I BGB. Danach kann auch eine Entschädigung für eine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit angemessen in Geld als immaterieller Schadensersatzansprch verlangt werden. Anspruchsvoraussetzung ist dabei nicht eine Erwerbstätigkeit. Auch wer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann Urlaub aufwenden, nach BGHZ 77, 117 auch die Hausfrau bzw. nach BGHZ 85, 168 der Schüler.

7. Ausschluss der Gewährleistung und zulässige Haftungsbeschränkung beim Pauschalreisevertrag, §§ 651 y, 651 p BGB

Nach § 651 y BGB kann von den Vorschriften des Untertitels insgesamt nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Auch eine Umgehung ist nicht zulässig.

Es gibt eine Ausnahme: Der Schadensersatzanspruch kann nach § 651 p I BGB unter den dortigen Voraussetzungen auf den dreifachen Reisepreis beschränkt werden.

Der Reisende muss sich ferner auf seinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte erhalten hat, § 651 p III 1 BGB. Hat der Reisende vom Reiseveranstalter bereits Schadensersatz erhalten, so muss er sich den erhaltenen Betrag umgekehrt auch auf dasjenige anrechnen lassen, was ihm aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte geschuldet ist, § 651 p III 2 BGB.

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8. Sicherungsfall, §§ 651 r, 651 s BGB

Der Reiseveranstalter muss sicherstellen, dass im Falle einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit dem Reisenden der Reisepreis und die Rückreisekosten erstattet werden. Dies kann der Reiseveranstalter nach § 651 r II 1 BGB nur erfüllen, wenn er eine Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abschließt (Nr. 1) oder durch ein Zahlungsversprechen eines zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditunternehmens (Nr. 2), wobei beides durch Übergabe eines Sicherungsscheins (§ 651 r IV 1 BGB) nachzuweisen ist. Nach § 651 t BGB kann der Reiseveranstalter den Reisepreis oder Vorauszahlungen hierauf vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern, wenn er Sicherheit geleistet hat. Im Sicherungsfall kann der Reisende dann mit dem Sicherungsschein gegen den Versicherer (Versicherungsunternehmer oder Kreditunternehmen) vorgehen.

9. Gastschulaufenthalte, § 651 u BGB

Für Gastschulaufenthalte gelten die Regelungen zum Pauschalreiserecht im aus § 651 u I BGB ersichtlichen Umfang. Gastschulaufenthalte dauern nach § 651 u I BGB mindestens drei Monate und sind ein geregelter Besuch bei einer Gastfamilie und ein damit verbundener Schulaufenthalt. Nach § 651 u II BGB ist ein Reiseveranstalter dann verpflichtet für eine angemessene Unterbringung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und die Voraussetzungen für einen Schulbesuch zu schaffen. Dem Reisenden steht nach § 651 u III BGB ein Rücktrittsrecht und nach § 651 u IV BGB ein Recht auf Kündigung zu.

Jura Individuell-Tipp zur neuen Rechtslage beim Pauschalreisevertrag:

Schülerreisen sind nach der EuGH-Rechtsprechung zwar keine Pauschalreisen. Das Vollharmonisierungsprinzip steht der Beibehaltung der alten Regelung (§ 651 l BGB a.F.) jedoch aufgrund der „targeted harmonization“ nicht entgegen (vgl. oben).

Jura-Individuell-FAZIT zur neuen Rechtslage beim Pauschalreisevertrag:

Aus Verbrauchersicht hat man zwar einige begrüßenswerte Neuerungen geschaffen (etwa Wegfall der Ausschlussfrist gemäß § 651 g I BGB a.F., Schaffung einer Beistandspflicht, §§ 651 k IV, 651 q BGB, kostenmäßige Besserstellung des Reisenden im Falle der Kündigung, § 651 l III 2 BGB). Umgekehrt fallen bei einer Gesamtbetrachtung des novellierten Rechts zum Pauschalreisevertrag jedoch auch diverse nachteilhafte Veränderungen für den Reisenden auf, so beispielsweise die Herausnahme von Einzelleistungen aus dem Begriff der Pauschalreise, mit der Folge, dass bei der Buchung nur eines Ferienhauses kein Insolvenzschutz besteht oder das erschwerte Rücktrittsrecht des Reisenden erst bei Preissteigerungen von mehr als 8 Prozent.

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