Selbstvornahme

Selbstvornahme im Kaufrecht. Ersatz der durch Selbstvornahme ersparten Aufwendungen.Anwendbarkeit des § 326 IV,II S.2 BGB.

Datum
Rechtsgebiet Zivilrecht
Ø Lesezeit 5 Minuten
Foto: Palatinate Stock/Shutterstock.com

In vielen Zivilrechtsklausuren erscheint das Problem, ob der Käufer die Mängel der gekauften Sache selber beseitigen darf und ein Recht auf Ersatz der Kosten der Selbstvornahme gegenüber dem Verkäufer hat. Der folgende Fall bietet einen Vorschlag für einen Aufbau des Problems in der Klausur.

Fall

U verlangt von Autohändler H einen Betrag in Höhe von 1000.– Euro. U hatte bei H Ende August 2009 einen gebrauchten Ford Mondeo gekauft. Kurz nach Übergabe fielen 1000.– Euro für Reparaturen an dem Getriebe an, die U in einer nahe gelegenen Werkstatt selbst hatte vornehmen lassen. Vorher hatte U den H angerufen, der die von U behaupteten Mängel bezweifelte und sich auf den Standpunkt stellte, er müsse den Wagen sehen, bevor über das weitere Vorgehen entschieden werden könne. Da U dies zu aufwendig war, hatte er den Mangel daraufhin selbst beseitigen lassen und verlangt jetzt von H Ersatz für die Kosten der Reparatur, zumindest aber Ersatz in Höhe des Betrages, den H selbst an Nachbesserungskosten erspart habe (ca. 600.– Euro). Da für H die von ihm an sich geschuldete eigene Nacherfüllung nunmehr „unmöglich“ sei, müsse er sich zumindest die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.

Besteht ein Anspruch des U, wenn der von ihm behauptete Sachmangel am Wagen tatsächlich bestanden hat ?

Lösung

I. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr.3, 434, 280 I, III, 281 BGB

Ein Anspruch auf Ersatz der von U getragenen Reparaturkosten könnte sich aus §§ 437 Nr.3, 434, 280 I, III, 281 BGB ergeben. Ein wirksamer Kaufvertrag, sowie ein Sachmangel liegen vor. Weitere Voraussetzung ist eine Pflichtverletzung des Schuldners. Der Wortlaut der Norm, sowie der Wille des Gesetzgebers sprechen dafür, an die lt. Sachverhalt gegebene  „Nichterfüllung“ der Pflicht aus § 433 I S.2 BGB anzuknüpfen. H verletzte also die Pflicht, mangelfrei zu leisten. Nach § 280 I S.2 BGB wird das erforderliche Vertretenmüssen zwar vermutet; es ist hier aber dennoch fraglich, da es grundsätzlich keine allgemeine Untersuchungspflicht gibt. Bei einem Neuwagenhändler kann die Untersuchungspflicht jedoch nicht pauschal verneint werden. Nach den berechtigten Erwartungen des Kunden muß der Händler zumindest eine Grundüberprüfung der wesentlichen Funktionen vornehmen. Dass der Mangel an dem Getriebe dabei nicht hätte gefunden werden können, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor, sodass die Verschuldensvermutung greift.

Die geltend gemachten Reparaturkosten fielen bei der Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Zustandes an; sie unterfielen damit der Kategorie des Schadensersatzes statt der Leistung, so dass sie nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281-283 BGB zu ersetzen sind. Vorliegend kommt lediglich § 281 I BGB in Betracht. Dieser setzt voraus, dass der Gläubiger eine Frist zur Nacherfüllung setzt. Dem kam U aber nicht nach. Möglicherweise war die Fristsetzung aber nach § 281 II BGB entbehrlich. H müsste die Nacherfüllung dazu ernsthaft und endgültig verweigert haben. Er hat jedoch lediglich auf eine Untersuchung des Wagens bestanden und damit erklärt, für den Fall eines feststellbaren Mangels zur Nacherfüllung bereit zu sein. Mangels Fristsetzung kann U die Reparaturkosten nicht als Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 281  BGB verlangen.

II. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr.3, 434, 280 I, III, 283 BGB.

Einem entsprechenden Schadensersatzanspruch auf Grundlage von §§ 280 I, III, 283 BGB steht entgegen, dass H die auf der zwischenzeitlich erfolgten Reparatur beruhende Unmöglichkeit der Nacherfüllung nicht zu vertreten hat.

III. Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 683, 670 BGB

Die dem Verkäufer obliegende Reparatur durchführenden Käufer könnte auch ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 683,670 BGB zustehen. Die Selbstvornahme der Reparatur entsprach aber vorliegend nicht dem Willen des H, der sich ausdrücklich bereit erklärte, den angeblichen Mangel zu untersuchen. Der Wille des Geschäftsherrn muss sich nämlich u.a. auch auf die Übernahme des Geschäfts gerade durch den Besorgenden selbst richten. Der Wille des H ist auch nicht nach § 679 BGB unbeachtlich. Eine Pflicht des H ist zwar gegeben, ihre Erfüllung liegt aber nicht im „öffentlichen Interesse“.

IV. Ersatz der durch die Selbstvornahme ersparten Aufwendungen über § 326 IV, II S.2 BGB.

Teilweise vertreten wird allerdings, dass dem Käufer gem. § 326 IV BGB ein Anspruch in Höhe der Aufwendungen zustehe, die dem Verkäufer aufgrund der zur Unmöglichkeit der geschuldeten Nacherfüllung führenden Selbstvornahme erspart bleiben, und die Letzterer sich über § 326 II, S.2 BGB anrechnen lassen müsse. Danach hätte U Anspruch auf Zahlung von 600.– Euro. Voraussetzung eines über § 326 II S.2 BGB begründeten Anspruchs ist allerdings, dass die Nacherfüllung unmöglich wurde. Vorliegend wurde aufgrund der bereits vom Käufer veranlaßten Reparatur jedoch allenfalls die Nachbesserung unmöglich, eine Nachlieferung wäre durchaus noch denkbar. Problematisch ist zudem, dass der Verkäufer sich Ansprüchen ausgesetzt sieht, obwohl ihm der Käufer eigenmächtig das gesetzgeberisch bewußt im Fristsetzungserfordernis des § 281 I BGB verankerte Recht zur zweiten Andienung entzog. Auch ein Umkehrschluß aus § 637 BGB spricht dagegen, dem Käufer aufgrund der Selbstvornahme Ansprüche zuzubilligen. Die Lösung der Selbstvornahmeproblematik über § 326 IV,II S.2 BGB ist daher abzulehnen.

V. Ersatz der durch die Selbstvornahme ersparten Aufwendungen über § 326 IV,II S.2 BGB analog

Auch eine analoge Anwendung des § 326 II S.2 BGB wird vorgeschlagen. Der Norm lasse sich das Prinzip entnehmen, der Verkäufer müsse sich ersparte Auwendungen immer dann anrechnen lassen, wenn ihm trotz nicht gehöriger Lieferung der volle Kaufpreis zustehe. Auch dies widerspricht aber dem Konzept des Rechts zur zweiten Andienung.

VI. Ergebnis

Im Ergebnis stehen U daher keine Ansprüche zu.

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