Höhere Gewalt – Rechtliche Konsequenzen

Rechtliche Auswirkungen von "Höherer Gewalt" auf bestehende Verträge. Aufbau- und Prüfschema für Klausur und Hausarbeit.

Datum
Rechtsgebiet Zivilrecht
Ø Lesezeit 6 Minuten
Foto: Eva Kali/Shutterstock.com

Welche rechtlichen Auswirkungen „Höhere Gewalt“ auf bestehende Verträge hat soll dieser Beitrag verdeutlichen.

Beispiel: Unruhen in einem Urlaubsland

Fälle der „Höheren Gewalt“ sind zB. Unruhen, Revolutionen und Naturkatastrophen wie Erdbeben, Vulkanausbrüche,Tsunamis,etc. Im Folgenden werden die unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen bei Vorliegen „Höherer Gewalt“ auf ein bestehendes Vertragsverhältnis aufgezeigt. Als Anknüpfungspunkt sollen in einem Urlaubsland auftretende fiktive Unruhen dienen verbunden mit der Frage, wie diese sich auf die Vertragsverhältnisse zwischen Reisendem und Reiseveranstalter sowie zwischen Reiseveranstalter und Hotelanbieter im betroffenen Urlaubsland auswirken.

Grundsätzlich kann man entsprechend der Privatautonomie ein Kündigungsrecht oder ein Rücktrittsrecht aufgrund höherer Gewalt vereinbaren sowie die näheren Ausgestaltungen sowohl des Begriffes der höheren Gewalt als auch der rechtlichen Konsequenzen festlegen. Fehlt es an einer Vereinbarung und kann diese auch nicht durch Vertragsauslegung ermittelt werden, regeln sich die Rechtsfolgen für den Vertrag nach den Vorschriften der Unmöglichkeit sowie dem Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

9 Varianten

An dieser Stelle sollen die 9 wichtigsten rechtlichen Varianten von vertraglichen Konsequenzen für die Verträge Reisender-Reiseveranstalter und Reiseveranstalter-Hotelbetreiber sowie Reiseveranstalter-Animateur bei dem Vorliegen höherer Gewalt vorgestellt werden.

1. Variante: § 651 g I BGB (Vertrag Reisender-Reiseveranstalter)

Beispiel: Unruhen gefährden Reise z.B. wegen möglicher Waffengewalt.

Reisender kann gegenüber dem Reiseveranstalter kündigen, auch wenn Reiseveranstalter noch Hotel als Leistung anbieten kann. Der Reiseveranstalter kann gegenüber dem Reisenden genauso kündigen. Bei § 651 g I BGB handelt es sich um einen speziell geregelten Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

2. Variante: §§ 535 I,311 I BGB (Vertrag Reiseveranstalter-Hotelbetreiber)

Die Parteien vereinbaren ein vertragliches Kündigungsrecht (bei anderen Verträgen auch Rücktrittsrecht) für den Fall des Vorliegens von höherer Gewalt wie zB. Unruhen. Jeder Vertragsteil kann kündigen (oder zurücktreten), unabhängig von „Gefährlichkeit“ der Unruhen oder weiterer zusätzlicher Voraussetzungen. Das Kündigungsrecht (oder Rücktrittsrecht) besteht auch unabhängig davon, ob die Leistung noch erbracht werden kann oder nicht. Im Einzelfall können die Parteien aushandeln, ob ein Kündigungsrecht (oder Rücktrittsrecht) aufgrund höherer Gewalt nur unter weiteren speziellen Voraussetzungen vorliegen soll oder ob andere oder weitere Rechtsfolgen bei Vorliegen höherer Gewalt eingreifen sollen. Weiterhin können die Parteien vereinbaren, unter welchen Umständen sie das Vorliegen höherer Gewalt annehmen wollen. Wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist, können die weiteren Voraussetzungen durch Vertragsauslegung ermittelt werden. Sollte die Auslegung auch zu keinem Ergebnis kommen,gelten bei Vorliegen höherer Gewalt ergänzend die Grundsätze der Unmöglichkeit sowie des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die vertragliche Vereinbarung und Ausgestaltung eines Kündigungsrechts für den Fall des Vorliegens höherer Gewalt wird vorwiegend in den Absprachen zwischen Reiseveranstalter und Hotelbetreiber anzutreffen sein.

3. Variante: §§ 535IS.1, 275 I BGB (Vertrag Reiseveranstalter-Hotelbetreiber)

Ein Anspruch des Reiseveranstalters auf Bereitstellung der Hotelzimmer durch den Hotelbetreiber aus Mietvertrag entfällt, wenn z.B. Hotel aufgrund der Unruhen vernichtet wurde. Der Leistungsanspruch des Reiseveranstalters aus dem Mietvertrag nach § 535IS.1 BGB geht nach § 275 I BGB unter.

4. Variante: §§ 535IS.1,275 II BGB (Vertrag Reiseveranstalter-Hotelbetreiber)

Der Schuldner in Gestalt des Hotelbetreibers kann die Erbringung der Leistung verweigern, wenn das Leistungsinteresse des Gläubigers geringer ist als die für den Schuldner hinzunehmende Gefahr. Sind z.B. nur 10 Zimmer gegenüber dem Reiseveranstalter geschuldet bei den Unruhen, ist das Leistungsinteresse des Reiseveranstalters so gering an der Erbringung der Leistung, daß das Hotel die Erbringung der Leistung verweigern kann, wenn die vertragsgemäße Erbringung z.B. nur unter zusätzlicher Einstellung von Sicherheitskräften möglich wäre. In diesem Fall sind diese Anstrengungen für den Schuldner unzumutbar. Anders wäre es, wenn 5000 Zimmer im Jahresvertrag geschuldet wären. In diesem Fall ist es dem Hotel zumutbar, zusätzliche Sicherheitskräfte einzustellen und das Hotel hat kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 II BGB. Im Gegensatz zu § 275 I BGB, bei welchem die Leistungspflicht von Gesetzes wegen untergeht, ist § 275 II BGB als Einrede ausgestaltet und muß daher vom Hotelbetreiber dem Reiseveranstalter gegenüber geltend gemacht werden.

5. Variante: §§ 535IS.1,275 III BGB (Vertrag Reiseveranstalter-Animateur)

Nach § 275 III BGB  kann der Schuldner die Erbringung der Leistung verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und das Leistungsinteresse des Gläubigers geringer ist wie die vom Schuldner hinzunehmende Gefahr. So wird sich ein Animateur auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 III BGB berufen können, wenn er für den Reiseveranstalter durch das Unruhe-Gebiet reisen muß um im entsprechenden Hotel seinen Vertrag erfüllen zu können.

6. Variante: §§ 535II,326 I 1,275I,II,III BGB (Vertrag Reiseveranstalter-Hotelbetreiber)

Ein Anspruch des Hotelbetreibers auf Zahlung aus Hotel-Vertrag (§ 535 BGB, Mietvertrag), entfällt, wenn Hotel zerbomt wurde, oder Leistung wegen geringen Gläubigerinteresses (10 Zimmer) nicht erbracht werden muß (einredebehafteter Anspruch).

7. Variante: §§ 535II.,326 II 1 BGB (Vertrag Reiselveranstalter-Hotelbetreiber)

Der Anspruch des Hotelbetreibers auf Zahlung aus Hotel-Vertrag bleibt trotz Unmöglichkeit der Leistungspflicht bestehen, wenn die Unruhen im betroffenen Urlaubsland in den Risikobereich des Reiseveranstalters fallen, weil dieser trotz Kenntnis der Möglichkeit der Unruhen Hotelvertrag geschlossen hat.

8. Variante: §§ 313 III,II BGB (Wegfall der subjektiven Geschäftsgrundlage bei Vertrag Reiseveranstalter-Hotelbetreiber)

§§ 313 III,II BGB gewährt ein Kündigungsrecht für eine Partei, wenn die Parteien bei Vertragsschluß dachten, es sind noch keine Unruhen im Urlaubsland obwohl dies objektiv bereits der Fall ist und eine Partei Nachteile hat.  Dem Reiseveranstalter kündigen z.B. die Reisenden nach § 651 j I BGB, obwohl Hotel seine Leistung gegenüber dem Reiseveranstalter aus dem Hotelvertrag noch erbringen kann. In diesem Fall hat der Reiseveranstalter aufgrund der höheren Gewalt ein „Sonderopfer“ zu tragen, welches ihn nach den Grundsätzen des Wegfalls der subjektiven Geschäftsgrundlage zur Kündigung des Hotelvertrages gegenüber dem Hotelbetreiber berechtigt.

9. Variante: §§ 313 III,I BGB (Wegfall der objektiven Geschäftsgrundlage bei Vertrag Reiseveranstalter-Hotelbetreiber)

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§§ 313 III,I BGB gewährt ein Kündigungsrecht für eine Partei, wenn bei Vertragsschluß alles in Ordnung war und erst nach Vertragsschluß Unruhen eintreten und eine Partei Nachteile hat. Dem Reiseveranstalter kündigen z.B. die Reisenden, obwohl Hotel noch leistungsfähig ist. Auch in diesem Fall hat der Reiseveranstalter aufgrund der höheren Gewalt ein „Sonderopfer“ zu tragen, welches ihn nach den Grundsätzen des Wegfalls der objektiven Geschäftsgrundlage zur Kündigung des Hotelvertrages gegenüber dem Hotelbetreiber berechtigt.

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