Vollstreckungserinnerung – Klausurfall

Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO: Prüfungsaufbau; Gewahrsam § 808 I ZPO; Pfändung bei Dritten gem. § 809 ZPO, § 811 I Nr. 13 ZPO; Sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO;

Datum
Rechtsgebiet Kaufvertrag
Ø Lesezeit 12 Minuten
Foto: fuyu liu/Shutterstock.com

Fall

S ist Alleinerbe seines verstorbenen Bruders B.

Der Steinmetz G hat im Auftrag des S auf der Grabstätte des B einen Grabstein aus einer ca. 25 cm dicken Marmorplatte errichtet, in der in einer Tiefe von etwa 10 mm der Name sowie der Geburts- und Todestag des B eingefräst sind. Der Grabstein ist mit Dübeln auf einem Betonfundament verschraubt. Hierfür stellt G dem S einen Betrag in Höhe von insgesamt 8000.- Euro in Rechnung, der sich aus dem Materialwert der Marmorplatte (7ooo.- Euro) sowie den Kosten für das Anbringen der Beschriftung und das Aufstellen des Grabsteines (1000.- Euro) zusammensetzt. Diese Rechnung bleibt S schuldig.

G erwirkt daraufhin ein – inzwischen rechtskräftiges – Zahlungsurteil über 8000.- Euro gegen S. Aus diesem betreibt G nunmehr die Zwangsvollstreckung gegen S. G lässt mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung den Grabstein durch einen Gerichtsvollzieher pfänden, der an der Rückseite des Grabsteines ein Pfandsiegel anbringt.

  1. Gegen diese Pfändung legt S Erinnerung ein. Er meint, die Pfändung könne schon im Hinblick auf § 811 I Nr. 13 ZPO nicht rechtens sein.

Wie wird das zuständige Gericht entscheiden ?

  1. Welche Rechtsbehelfsmöglichkeiten hat S, falls seine Erinnerung erstinstanzlich keinen Erfolg hat ?

Lösung

Erste Fallfrage

Die Entscheidung des Gerichts ist davon abhängig, ob die Erinnerung gemäß § 766 ZPO zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit

Der Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung ist statthaft gegen Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts, des Rechtspflegers oder des Gerichtsvollziehers im Vollstreckungsverfahren. Pfändungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers unterliegen stets der Vollstreckungserinnerung. Da sich S gegen die Pfändung des Grabsteins durch den Gerichtsvollzieher wendet, ist der Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung vorliegend statthaft.

II. Zuständigkeit

Mangels gegenteiliger Angaben im Sachverhalt ist des Weiteren davon auszugehen, dass S die Erinnerung bei dem gemäß §§ 766, 764 II, 802 ZPO zuständigen Vollstreckungsgericht eingelegt hat.

III. Erinnerungsbefugnis

Als Vollstreckungsschuldner ist S von der gegen ihn gerichteten Vollstreckungsmaßnahme unmittelbar betroffen und daher erinnerungsbefugt.

IV. Rechtsschutzbedürfnis

Zu prüfen ist das Rechtsschutzbedürfnis des S. Das Rechtsschutzbedürfnis ist von Beginn bis zum Abschluss der Vollstreckungsmaßnahme gegeben. Da der Sachverhalt keine Angaben über eine Verwertung des gepfändeten Grabsteins enthält, ist davon auszugehen, dass die Pfändung noch rückgängig gemacht werden kann. Das Rechtsschutzbedürfnis des S besteht somit.

V. Ergebnis

Die Vollstreckungserinnerung des S ist demnach zulässig.

B. Begründetheit

Die Vollstreckungserinnerung ist begründet, wenn die für die Vornahme der Vollstreckungsmaßnahme erforderlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Es muss daher der Vollstreckungsakt auf seine Richtigkeit hin überprüft werden.

I. Handeln des zuständigen Vollstreckungsorgans

Fraglich ist zunächst, ob das zuständige Vollstreckungsorgan in den Grabstein vollstreckt hat. Für die Pfändung beweglicher Sachen ist nach § 808 I ZPO der Gerichtsvollzieher zuständig. Womöglich handelt es sich bei dem Grabstein, der mit Dübeln mit dem Betonfundament verschraubt wurde, aber um einen Gegenstand der Immobiliarvollstreckung. In diesem Fall wäre nicht der Gerichtsvollzieher, sondern das Grundbuchamt für die Vollstreckung zuständig, die dann durch die Eintragung einer Zwangshypothek gemäß § 866 ZPO vorzunehmen wäre.

Gegenstände der Immobiliarvollstreckung sind nach § 864 I ZPO Grundstücke, wozu gemäß § 905 BGB auch wesentliche Bestandteile im Sinne der §§ 93, 94 BGB und Grundstückszubehör im Sinne der §§ 97, 98 BGB, jedoch nicht Scheinbestandteile nach § 95 BGB gehören. Der Grabstein könnte durch die Verbindung mit der Betonplatte wesentlicher Bestandteil des Friedhofsgrundstücks geworden sein. Dafür spricht, dass der Grabstein mit der Grabeinfassung verdübelt und die Einfassung selbst in Beton verlegt ist, so dass sie jedenfalls dadurch und durch die Schwerkraft fest mit dem Friedhofsgelände verbunden ist.

Unabhängig davon stellt der Grabstein aber dennoch keinen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks dar, wenn er nur zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück mit dem Grund und Boden verbunden wäre. Die Aufstellung eines Grabsteins auf einem öffentlichen Friedhof erfolgt in Ausübung eines – von dem Friedhofsträger gewährten – Nutzungsrechtes an der Grabstelle. Dieses Recht ist regelmäßig auch befristet, sodass der Grabstein nach Ablauf des zeitlich befristeten Nutzungsrechts wieder entfernt werden muss. Daher handelt es sich bei dem Grabstein um einen Scheinbestandteil des Friedhofsgrundstücks im Sinne des § 95 BGB und damit im Rechtssinne um eine selbständige bewegliche Sache, die der Mobiliarvollstreckung unterliegt und für die der Gerichtsvollzieher zuständig ist. Somit hat das zuständige Vollstreckungsorgan gehandelt.

II. Die übrigen Verfahrensvoraussetzungen wie Partei, Prozess- und Postulationsfähigkeit liegen vor.

III. Vollstreckungsvoraussetzungen

G hat ein vollstreckbares Urteil gegen S erstritten. Es ist auch ohne ausdrückliche Angaben im Sachverhalt davon auszugehen, dass dieser Titel mit einer Vollstreckungsklausel versehen und zugestellt wurde, so dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen zu bejahen sind.

Da besondere Vollstreckungsvoraussetzungen wie z.B. §§ 751, 756 ZPO nicht ersichtlich sind, liegen alle Vollstreckungsvoraussetzungen vor.

IV. Vollstreckungshindernisse

Zu prüfen ist aber, ob Vollstreckungshindernisse bestehen.

1. § 808 I ZPO

Womöglich verstößt die Vollstreckung gegen § 808 I ZPO. Danach ist grundsätzlich der Gewahrsam des Schuldners erforderlich, der vorliegend insofern fraglich sein könnte, als sich der Grabstein auf dem Friedhofsgelände befindet. Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, aufgrund dessen nach der Verkehrsanschauung bei zusammenfassender Wertung der Gesamtumstände eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit besteht.

a.) Gewahrsam des S

Nach einer Auffassung soll der Erbe, hier S, als Gewahrsamsinhaber anzusehen sein. Als Begründung wird angeführt, dass andernfalls dem Erben die Rechte wegen verbotener Eigenmacht gemäß §§ 859 II, 861 BGB genommen würden.

Diese Meinung überzeugt nicht. Die Besitzschutzansprüche setzen den Besitz voraus und können daher nicht zur Begründung von Besitz herangezogen werden. Ob jemand Gewahrsamsinhaber ist, richtet sich vielmehr danach, wer die tatsächliche Sachherrschaft unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung innehat.

Aufgrund der eingeschränkten Besuchszeit ist S nicht im Stande, jederzeit auf die Sache einzuwirken. Die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit besitzt vielmehr die Friedhofsverwaltung. Sie, und nicht S, ist daher als Gewahrsamsinhaberin anzusehen.

b.) Vorliegen des § 809 ZPO

Gemäß § 809 ZPO kann die Pfändung jedoch auch bei einem herausgabebereiten Dritten stattfinden, wenn dieser den Gewahrsam an der Sache hat. Vorliegend hat sich die Friedhofsverwaltung mit der Pfändung einverstanden und damit zur Herausgabe bereit erklärt. Eine Pfändung ist daher gemäß § 809 ZPO in entsprechender Anwendung des § 808 ZPO gleichwohl möglich. Im Ergebnis liegt demnach kein Verstoß gegen § 808 I ZPO vor.

2. § 808  II ZPO

Die Pfändung ist auch im Übrigen durch konkludente Inbesitznahme und Kenntlichmachung mittels Anbringen eines Pfandsiegels gemäß § 808 II erfolgt. Die Kenntlichmachung musste nämlich nicht notwendigerweise an besonders auffälliger Stelle erfolgen. Ein Verstoß gegen § 808 II ZPO liegt daher ebenfalls nicht vor.

3. § 803 II ZPO

Die Pfändung des mit dem Namen und dem Geburts- und Sterbedaten versehenen Grabsteins könnte aber gegen § 803 II ZPO verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat die Pfändung zu unterbleiben, wenn von der Verwertung der Pfandsache ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten ist. Aufgrund der Sachverhaltsangaben zur Dicke der Marmorplatte und zur Tiefe der Beschriftung sowie zum Wert der Marmorplatte ist davon auszugehen, dass die Platte auch nach Entfernung der Beschriftung noch einen Wert hat, der die Vollstreckungskosten übersteigt. Ein Verstoß gegen § 803 II ZPO ist daher zu verneinen.

4. § 811 I Nr. 13 ZPO

Ein Vollstreckungshindernis könnte sich jedoch aus § 811 I Nr. 13 ZPO ergeben. Danach sind „die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände“ unpfändbar. Ob ein Grabstein wegen der Regelung des § 811 I Nr. 13 ZPO nicht gepfändet werden kann, ist höchst umstritten. Im Wesentlichen werden vier Meinungen vertreten:

Erste Ansicht:

Nach der ersten Ansicht unterfallen nur die unmittelbar zur Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände, wie beispielsweise der Sarg und das Leichenhemd, dem § 811 I Nr. 13 ZPO. Ein Grabstein werde aber erst nach Beendigung der Bestattung gesetzt und werde daher nicht unmittelbar bei der Bestattung verwendet. Unter Bestattung sei die Handlung des Bestatters, nicht jedoch der Zustand des Bestattetseins zu verstehen. Demnach könnte sich S nicht auf Pfändungsschutz gemäß § 811 I Nr.13 ZPO berufen.

Zweite Ansicht:

Nach einer zweiten Auffassung, der sich auch der BGH (NJW-RR 2006, 570) angeschlossen hat, ist der Grabstein ebenfalls kein Gegenstand, der der unmittelbaren Verwendung bei der Bestattung dient. Allerdings ist nach Vertretern dieser Ansicht eine Pfändung aus Pietätsgründen grundsätzlich ausgeschlossen (in dieser Allgemeinheit vom BGH offengelassen). Eine Ausnahme sei nur dann zuzulassen, wenn es um die Werklohnforderung des Herstellers des Grabsteins gehe. Es sei in diesem Fall noch pietätloser, wenn der Erbe den Steinmetz um die „Frucht seiner Arbeit“ bringe. Folgt man dieser Ansicht, so besteht wiederum kein Pfändungsschutz für S, da G vorliegend seine Werklohnforderung geltend macht.

Dritte Ansicht:

Eine dritte Meinung erstreckt den Pfändungsschutz gemäß § 811 I Nr. 13 ZPO zwar auch auf den Grabstein. Die Berufung auf die Unpfändbarkeit sei aber arglistig, wenn der Gläubiger einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat und infolgedessen im Wege der Vollstreckung seines Herausgabeanspruchs über § 883 ZPO den Grabstein herausverlangen könnte. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass G keinen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat. Demnach könnte sich S auf die Unpfändbarkeit berufen.

Vierte Ansicht:

Nach einer vierten Ansicht dehnt sich der Pfändungsschutz des § 811 I Nr. 13 ZPO auch auf Grabsteine aus und zwar unabhängig davon, ob es um die Durchsetzung der Werklohnforderung des Steinmetzes oder um einen eventuell vereinbarten Eigentumsvorbehalt geht. Demnach könnte sich S auf § 811 I Nr. 13 ZPO berufen und der Pfändung stünde ein Vollstreckungshindernis entgegen.

Da die Auffassungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist ein Streitentscheid erforderlich.

Argumente für die Unpfändbarkeit

Für eine Einbeziehung des Grabsteins spricht zunächst, dass eine Differenzierung zwischen der Handlung des Bestattens und dem Zustand des Bestattetseins, wie sie von den ersten beiden Meinungen vorgenommen wird, willkürlich erscheint. Auch wenn der Grabstein erst später aufgestellt wird, so dient er immer noch der Herrichtung des Grabes und dem Widmungszweck gegenüber dem Grab als Gegenstand, der im Sinne der Vorschrift „unmittelbar“ der Bestattung dient.

Argumente gegen eine Unpfändbarkeit

Gegen eine Einbeziehung spricht allerdings, dass das Wort Bestattung einen Vorgang beschreibt, also alle diejenigen Handlungen, die notwendig sind, um einen Verstorbenen zu bestatten. Alle Gegenstände, die bei diesem Vorgang unmittelbar Verwendung finden sollen, sind unpfändbar. Zwischen dem Vorgang der Bestattung und dem Gegenstand, der vom Pfändungsverbot erfasst sein soll, muss ein direkter Zusammenhang bestehen. Gerade dieser Zusammenhang besteht aber nicht mehr für Grabsteine, weil diese erst einige Zeit nach der Bestattung, manchmal sogar erst Jahre später, aufgestellt werden.

Gegen die Annahme, der Grabstein sei von Nr. 13 erfasst, spricht auch, dass viele Grabstätten gar keinen Grabstein haben. Es würde weiterhin auch der natürlichen Anschauung widersprechen, eine Bestattung nur deswegen als noch nicht beendet anzusehen, weil der Grabstein noch nicht aufgestellt ist. Darüber hinaus dient der Grabstein nicht der Beisetzung, sondern dem Andenken des Verstorbenen. Eine von den beiden letzten Ansichten vorgenommene weite Auslegung des Wortes Bestattung, nach der auch der sich über Jahre hinziehende Zustand des Bestattetseins erfasst sein soll, ist nicht mehr vom Wortlaut der Norm gedeckt und hätte vom Gesetzgeber durch eine entsprechende Formulierung klargestellt werden müssen.

Streitentscheid:

Demnach ist zu dem Schluss zu kommen, dass der Grabstein grundsätzlich nicht von § 811 I Nr. 13 ZPO erfasst ist. Ob eine Ausnahme aus Pietätsgründen, wie sie von der zweiten Meinung angenommen wird, vorzunehmen ist, erscheint bedenklich. Zwar sind Sinn und Zweck des § 811 I Nr. 13 ZPO der Schutz des Pietätsempfindens sowie der Schutz der Totenruhe. Und die Anbringung eines Pfandsiegels löst auch unzweifelhaft einen anprangernden Effekt aus, der den Ruf und das Andenken des Verstorbenen sowie der Hinterbliebenen beschädigt.

Allerdings hat der Gesetzgeber im Katalog des § 811 ZPO den Gesichtspunkt der Pietät sowie auch andere allgemeine Werte positiv rechtlich abgewogen und abgegrenzt. Daher bleibt für eine darüber hinaus gehende Berufung auf das Pietätsgefühl kein Raum. Darüber hinaus besteht im Rahmen des § 765a I ZPO, gemäß dem eine Zwangsvollstreckung eingestellt werden kann, soweit sie mit den guten Sitten unvereinbar ist, die Möglichkeit, bei der vorzunehmenden Abwägung das Pietätsgefühl hinreichend zu berücksichtigen.

Letztlich kann hier aber eine Entscheidung dahin stehen, da G als Grabsteinhersteller seine Werklohnforderung vollstreckt. Selbst nach der zweiten Ansicht kann sich der Schuldner in diesem Fall nicht auf Pietätsgesichtspunkte berufen.

Im Ergebnis sprechen also die besseren Argumente für die Ansicht, nach der der Grabstein im vorleigenden Sonderfall pfändbar ist. S kann sich nicht auf  § 811 I Nr. 13 ZPO berufen.

C. Entscheidung des Gerichts

Das Gericht wird die Pfändung in den Grabstein für zulässig erklären und die zulässige Erinnerung des S durch Beschluss als unbegründet zurückweisen.

Zweite Fallfrage

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht kann S gemäß § 793 ZPO sofortige Beschwerde einlegen, über die das Landgericht zu entscheiden hat. § 793 ZPO regelt allerdings nur die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde. Für alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gilt § 572 II ZPO. Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist unter den Voraussetzungen des § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft, welche an die Stelle der früheren weiteren Beschwerde gemäß § 793 II ZPO a.F. getreten ist. Die Rechtsbeschwerde eröffnet keine weitere Tatsacheninstanz; sie kann nur auf eine Rechtsverletzung gestützt werden gemäß § 576 I ZPO.

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Anmerkung

In Ergänzung zu dieser Klausur siehe auch den „Klausurfall Vollstreckungsrecht“ sowie den Beitrag „Zwangsvollstreckung“ und den Beitrag „Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen“, sowie „Klausur zum Vollstreckungsverhältnis„. Zu dem Thema dieser Klausur kann jederzeit ein vertiefender Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.

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