Klausurfall Vollstreckungsrecht

Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO; Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO; Gewahrsamsvermutung gem. § 739 ZPO; Eigentumsvermutung gem. § 1362 BGB

Datum
Rechtsgebiet Vollstreckungsrecht
Ø Lesezeit 10 Minuten
Foto: I Wei Huang/Shutterstock.com

Fall

B erlangt einen für vorläufig vollstreckbar erklärten Zahlungstitel über 3000.- Euro gegen C, der diesem ordnungsgemäß zugestellt wird. Der mit der Vollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher sucht die Wohnung der Eheleute C auf. Unter den Gegenständen, die der Gerichtsvollzieher zu pfänden gedenkt, befindet sich eine antike Standuhr und eine goldene Damenarmbanduhr. Die anwesende Ehefrau E ist mit der Pfändung dieser Gegenstände nicht einverstanden: Standuhr und Armbanduhr seien ihr Eigentum und befänden sich auch in ihrem Gewahrsam.

Obwohl E Quittungen vorlegt, die ihre Eigetümerstellung nachweisen, pfändet der Gerichtsvollzieher. E will wissen, ob sie mit Erfolg gegen die Pfändung vorgehen kann.

Lösung

A. Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 I ZPO

Als Rechtsbehelf kommt zunächst eine Vollstreckungserinnerung der E gemäß § 766 I ZPO in Betracht.

I. Zulässigkeit

Die Vollstreckungserinnerung müsste zulässig sein.

1.Statthafter Rechtsbehelf

Der Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung ist statthaft gegen Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts, des Rechtspflegers oder des Gerichtsvollziehers im Vollstreckungsverfahren, wobei Pfändungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers stets der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 I ZPO unterliegen. Die Vollstreckungserinnerung gegen die Pfändung der Stand- sowie der Armbanduhr ist somit statthaft.

2. Zuständiges Gericht

Zuständig ist gemäß § 766I ZPO das Vollstreckungsgericht. Das ist gemäß § 764 ZPO das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungsmaßnahme stattgefunden hat.

3. Erinnerungsbefugnis

Fraglich ist, ob E erinnerungsbefugt ist. Erinnerungsbefugt können nicht nur Vollstreckungsgläubiger und -schuldner sein, sondern auch jeder Dritte, der geltend machen kann, durch die Art und Weise der Zwangsvollstreckung beschwert zu sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Dritte die Verletzung einer (zumindest auch) drittschützenden Norm rügt. E kann als mutmaßliche (Mit)-Gewahrsamsinhaberin die Verletzung des § 809 ZPO als einer auch drittschützenden Norm rügen und ist damit erinnerungsbefugt.

4. Form und Frist

Die Vollstreckungserinnerung ist nicht fristgebunden. Einzulegen ist sie schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.

5. Rechtsschutzbedürfnis

Zu prüfen ist das Rechtsschutzbedürfnis der E. Das Rechtsschutzbedürfnis ist vom Beginn bis zum Abschluss der Vollstreckungsmaßnahme gegeben. Vorliegend ist es noch nicht zur Verwertung der Gegenstände gekommen, die Vollstreckungsmaßnahme ist also noch nicht beendet, so dass das Rechtsschutzbedürfnis der E besteht.

II. Begründetheit

Die Vollstreckungserinnerung ist begründet, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt. Das Gericht prüft nur die gerügte Verletzung der drittschützenden Norm.

1. Verstoß gegen § 809 ZPO

Zu prüfen ist demnach, ob der Gerichtsvollzieher durch die Pfändung der Standuhr und der Damenarmbanduhr gegen § 809 ZPO verstoßen hat. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass E an den gepfändeten Gegenständen (Mit-) Gewahrsam hatte. Die Gegenstände befanden sich in der gemeinsamen Wohnung von C und E, so dass von (Mit-)Gewahrsam der E auszugehen ist. Dem könnte allerdings die Gewahrsamsvermutung des § 739 ZPO entgegenstehen. Danach gilt bei Eheleuten der Vollstreckungsschuldner gegenüber seinen Gläubigern als alleiniger Gewahrsamsinhaber, sofern der schuldende Ehegatte nach der Eigentumsvermutung des § 1362I1 BGB als Eigentümer der betroffenen Sache anzusehen ist.

a.) Voraussetzung der Gewahrsamsvermutung des § 739 ZPO ist demnach, dass die Eigentumsvermutung des § 1362I1 BGB eingreift. Gemäß § 1362I1 BGB wird zugunsten der Gläubiger des Schuldners vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen Sachen im Eigentum des Schuldners stehen. E und C sind verheiratet und führen einen gemeinsamen Hausstand. Die gepfändeten Sachen befanden sich in der gemeinsamen Wohnung und somit im Besitz eines oder beider Ehegatten. Bezüglich der gepfändeten Gegenstände greift die Eigentumsvermutung des § 1362I1 BGB demnach ein, so dass die Voraussetzung für die Gewahrsamsvermutung des § 739 ZPO gegeben ist.

b.) Etwas anderes könnte sich aber aus § 1362 II BGB ergeben. Bei ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Gegenständen wird vielmehr vermutet, dass sie im Eigentum dieses Ehegatten stehen.

aa.) Die gepfändete antike Standuhr steht nicht ausschließlich im Gebrauch eines Ehegatten, so dass § 1362 II BGB hier nicht eingreift.

bb.) Bei der goldenen Damenarmbanduhr kann allerdings davon ausgegangen werden, dass sie ausschließlich im Gebrauch der E steht. Wenn sich der persönliche Gebrauch eines Ehegatten klar aus einer „geschlechtsspezifischen“ Auslegung ergibt, ist ein konkreter Hinweis der ausschließlich persönlichen Gebrauchsbestimmung nicht erforderlich.

c.) Die Damenarmbanduhr unterliegt also nicht der Eigerntumsvermutung des § 1362 BGB. Damit entfällt auch die Gewahrsamsvermutung des § 739 ZPO. An der Armbanduhr har demnach die E Gewahrsam.

Ob die Vollstreckungserinnerung bezüglich der Armbanduhr, die nicht dem § 739 ZPO unterliegt, begründet ist, hängt davon ab, ob E eine nicht herausgabebereite Dritte iSd. § 809 ZPO ist. E war mit der Pfändung der Armbanduhr nicht einverstanden, so dass diese Voraussetzung gegeben ist. Damit war die Pfändung der Uhr durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 809 ZPO fehlerhaft. Bezüglich der Armbanduhr ist die Vollstreckungserinnerung damit begründet.

d.) Bei der Standuhr wird das Eigentum des C aber gemäß § 1362I1 BGB vermutet. Fraglich ist, ob eine nachträgliche Widerlegung dieser Fiktion auch die Gewahrsamsvermutung des § 739 ZPO entfallen lässt. Teilweise wird dies bejaht. Da mit der Widerlegung der Eigentumsvermutung die einzige Voraussetzung für die Anwendung des § 739 ZPO entfalle, sei es nur konsequent, die Gewahrsamsfiktion zu verneinen. Eine andere Sichtweise würde eine unzulässige Benachteiligung der ehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften bedeuten; denn der Gerichtsvollzieher müsse ja auch bei jedem unverheirateten Dritten die Gewahrsamsverhältnisse im Einzelnen prüfen. Demnach würde die Vermutung des § 739 ZPO entfallen. Dem läßt sich jedoch entgegenhalten, dass die Vorschrift des § 739 ZPO eine Vereinfachung des Vollstreckungsverfahrens bezweckt, da die Gewahrsamsverhältnisse in ehelichen Haushalten oft nur schwer feststellbar sind. Diese Vereinfachungsfunktion würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn der Gerichtsvollzieher sich im Rahmen einer Prüfung des § 1362I1 BGB eingehend mit der Eigentumslage befassen müsste. Die Gewahrsamsfiktion des § 739 ZPO wäre dann wertlos. Es kann nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers sein, über materiell-rechtliche Fragen, wie die Klärung der Eigentumsverhältnisse unter Ehegatten, zu unterscheiden. Seine Kompetenz und Fähigkeiten erschöpfen sich darin, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1362I1 BGB festzustellen. Schließlich spricht auch die Kompetenzverteilung der Kontrollinstanzen dagegen, die Vollstreckungserinnerung auf solche Fälle auszuweiten. Für die Erinnerung ist das Vollstreckungsgericht und für die Drittwiderspruchsklage nach § 771I ZPO das Prozessgericht zuständig. Da die Prüfung der Eigentumsverhältnisse aber zum Erkenntnisverfahren zählt, sprechen die besseren Gründe dafür, die Rüge der Pfändung einer schuldnerfremden Sache nur im Rahmen von § 771I ZPO zuzulassen.

e.) Mithin gilt die Standuhr gemäß § 739 ZPO als im Alleingewahrsam des Schuldners C stehend, so dass E keine Verletzung ihrer Rechte aus § 809 ZPO geltend machen kann.

2. Evident schuldnerfremde Sache

Möglicherweise kann E die Erinnerung bzgl. der Standuhr aber darauf stützen, dass der Gerichtsvollzieher eine evident nicht im Eigentum des Schuldners stehende Sache gepfändet hat. Bei der Pfändung evidenten Dritteigentums missbraucht der Gerichtsvollzieher nämlich seine Befugnisse nach § 808I ZPO, wenn er Gegenstände pfändet, die sich zwar im Gewahrsam des Schuldners befinden, aber so offensichtlich im Eigentum eines anderen stehen, dass der Gerichtsvollzieher nach Lage der Dinge keine vernünftigen Zweifel an der Drittberechtigung haben kann. Allerdings reicht die Vorlage einer Quittung, um von einer evidenten Eigentumslage zugunsten der E sprechen zu können, nicht aus, da sich das Dritteigentum aus der Sache selbst ergeben muss und der Gerichtsvollzieher die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung nicht zweifelsfrei beurteilen kann und soll, wie oben festgestellt. Eine Verletzung des § 808 ZPO liegt daher nicht vor.

  1. Im Ergebnis ist die Erinnerung demnach wegen § 739 ZPO für die Standuhr unbegründet.
  2. Hinsichtlich der Armbanduhr ist die Vollstreckungserinnerung begründet, hinsichtlich der Standuhr ist die Erinnerung aufgrund der Gewahrsamsfiktion des § 739 ZPO unbegründet.

B. Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO

Möglicherweise könnte E gegen die Pfändung auch mit der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO vorgehen.

Klausurtechnik Buchcover
Neu

Klausurtechnik

Eine Anleitung zur erfolgreichen Lösung juristischer Klausuren

In Jura ist die Frage, wo man etwas in der Klausur anbringt, mindestens so wichtig wie die abgefragten Rechtskenntnisse. Dieses Buch ist eine Anleitung, wie du juristische Klausuren erfolgreich löst.

Bei Amazon kaufen

I. Zulässigkeit

Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO müsste zulässig sein.

1. Zuständigkeit

Örtlich zuständig für die Drittwiderspruchsklage ist gemäß §§ 771I,802 ZPO ausschließlich das Gericht in dessen Bezirk die Vollstreckungsmaßnahme erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln (§§ 23,71 GVG). Aus der Höhe des vollstreckungsfähigen Titels des B gegen C (3000.- Euro) folgt gemäß § 23 GVG die Zuständigkeit des Amtsgerichtes.

2. Prozessführungsbefugns

Prozessführungsbefugt ist bei der Drittwiderspruchsklage ein Dritter, der „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ iSv. § 771I ZPO am Pfandrecht geltend macht. Ein solches liegt vor, „wenn der Schuldner selbst, veräußere er den Vollstreckungsgegenstand, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde und der Dritte den Schuldner an der Veräußerung hindern könnte“. E macht ihr Eigentumsrecht an den gepfändeten Gegenständen geltend, was ein die Veräußerung hinderndes Recht darstellt, des weiteren ist sie weder Gläubiger noch Schuldner, somit Dritte.

3. Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Drittwiderspruchsklage besteht vom Beginn bis zum Ende der Zwangsvollstreckung. Die Verwertung der gepfändeten Gegenstände ist noch nicht erfolgt, damit liegt auch das Rechtsschutzinteresse vor. Auch die mögliche Erinnerung lässt das Rechtsschtuzbedürfnis nicht entfallen. Anders als bei der Vollstreckungserinnerung, bei der nur die Verletzung von Verfahrensverstößen gerügt werden kann, werden bei der Drittwiderspruchsklage auch materiellrechtliche Gesichtspunkte geprüft.

II. Begründetheit

  1. Vorausetzung der Begründetheit der Drittwiderspruchsklage ist zunächst „ein die Veräußerung hinderndes Recht“ des Dritten. Der Wortlaut des § 771 ZPO ist allerdings missverständlich. Sogar fremdes Eigentum als das stärkste Recht kann die Veräußerung an einen gutgläubigen Dritten nicht verhindern. Gemeint ist vielmehr das rechtliche Dürfen. Entscheidend ist daher, ob sich eine Veräußerung gegenüber dem Kläger als materiell rechtswidrig darstellt, wie oben festgestellt.

Rechte iSv. § 771 ZPO sind solche, die bewirken, dass der Gegenstand nicht zum Vermögen des Schuldners gehört. Hierzu zählt insbesondere das Eigentum des Dritten an den betroffenen Gegenständen. Zu prüfen ist daher, ob E Eigentümerin der gepfändeten Gegenstände ist.

a.) Hinsichtlich der Armbanduhr ergibt sich das bereits aus § 1362 II BGB zugunsten des B. Zudem kann sie anhand der Quittungen ihre Eigentümerstellung nachweisen.

b.) Hinsichtlich der Standuhr greift zwar die Vermutung des § 1362I1 BGB zu Lasten des E ein, diese Fiktion ist allerdings widerlegbar. Anhand von Quittungen und anderer Beweismittel kann die E die Vermutung des § 1362I1 BGB im Prozess wiederlegen, wie oben geprüft.

c.) E hat demnach ein die Veräußerung hinderndes Recht sowohl an der Standuhr als auch an der Armbanduhr.

  1. Weitere Voraussetzung der Drittwiderspruchsklage ist, dass der Dritte nicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist. Dafür finden sich hier aber keine Anhaltspunkte.
  2. E ist Eigentümerin der gepfändeten Gegenstände und nicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet. Die Drittwiderspruchsklage ist damit begründet.

Anmerkung

Siehe zur Ergänzung dieser Klausur auch den „Klausurfall Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung“ und den Beitrag „Vollstreckungsrecht“ sowie den Beitrag „Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen“, „Klausur zum Vollstreckungsverhältnis„.

Zu dem Thema dieser Klausur kann ein vertiefender Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.

Für alle aktuellen Aufsätze und Klausurfälle siehe unter „Artikel“.

Seal

All unsere Beiträge werden von Hand geschrieben und von einer Richterin regelmäßig überprüft. Wir setzen keine künstliche Intelligenz bei der Erstellung unserer Inhalte ein, da wir nur so die gewohnt hohe Qualität gewährleisten können.

Benötigst du Hilfe? In unserem Einzelunterricht gehen wir auf all deine Fragen ein und bereiten dich effektiv auf anstehende Prüfungen vor. Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.