Unterhalt im Familienrecht – Übersicht und Aufbau

Unterhalt im Familienrecht, Unterhaltsrecht, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, Selbstbehalt, Surrogatsrechtsprechung, Kindes- und Betreuungsunterhalt.

Datum
Rechtsgebiet Familienrecht
Ø Lesezeit 22 Minuten
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A. Arten von Unterhalt im Familienrecht

Das Unterhaltsrecht gliedert sich in folgende Arten von Unterhalt:

I. Ehegattenunterhalt

a. Familienunterhalt (§ 1360 BGB)

b. Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)

c. Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB)

II. Verwandten- und Kindesunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)

III. Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes (§ 1615 l BGB)

VI. Lebenspartnerschaftsunterhalt  (§§ 5, 12, 16 LPartG)

B. Prüfungsschema

a. Unterhaltsschema

Für die Prüfung der einzelnen Unterhaltsarten ist in der Klausur grundsätzlich das folgende Schema anzuwenden:

  1. Zunächst muss der Tatbestand der einschlägigen Norm erfüllt sein.
  2. Der Anspruchsteller muss bedürftig sein.
  3. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs (der Bedarf) ist zu bestimmen.
  4. Sodann muss die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gegeben sein (ein Selbstbehalt muss verbleiben).
  5. Sonderfragen: Weiterhin können zusätzliche Punkte wie Verwirkung, Verzicht oder Rangverhältnisse zu prüfen sein.

 Merke: Bedürftigkeit geht vor Leistungsfähigkeit

b. Bereinigtes Nettoeinkommen

Grundlage zur Berechnung von Unterhalt ist grundsätzlich das unterhaltsrechtliche Einkommen, das sog. „bereinigte Nettoeinkommen“. In Klausuren kann das bereinigte Nettoeinkommen entweder im Sachverhalt bereits angegeben sein oder es muss anhand der Sachverhaltsangaben bereinigt werden. Zur Bildung des bereinigten Nettoeinkommens empfiehlt sich folgendes Prüfschema:

  1. Schritt: Berechnung des Nettoeinkommens: Nettoeinkommen (NEK) = Bruttoeinkommen (BEK) abzügl. ESt., Solidaritätszuschlag und KiSt sowie gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge und Aufwendungen für Altersvorsorge (bis zu 4 % des BEK, z.B. Riesterrente).
  2. Schritt: Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens: Vom NEK abzuziehen sind berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Berechnung konkret oder – nach den Leitlinien der Familiensenate, etwa der Düsseldorfer Tabelle, bei entsprechenden Anhaltspunkten – pauschal i.H.v. 5 % des NEK), ein etwaiger Mehrbedarf wegen Alter oder Krankheit, berücksichtigungswürdige Schulden (d.h. nicht für Luxusaufwendungen), etwaige Kinderbetreuungskosten.
  3. Schritt Eventuelle Einkommenserhöhung durch Wohnwert bei selbstbewohntem Eigenheim.
  4. Schritt: Nur bei Ehegattenunterhalt durchzuführen: Bereinigtes Nettoeinkommen abzügl. Zahlbetrag vorrangig Unterhaltsberechtigter (insbesondere Kindesunterhalt).

C. Unterhaltsarten im Einzelnen

I. Ehegattenunterhalt

Familien-, Trennungs- und nachehelicher Unterhalt sind nicht identisch und können nicht nebeneinander geltend gemacht werden (Grundsatz der Nichtidentität). Der Familienunterhalt ist nur während der Ehe relevant. Trennen sich die Eheleute, kann Trennungsunterhalt geltend gemacht werden, der mit Rechtskraft der Scheidung endet. Nach der Scheidung ist ein Anspruch auf sog. nachehelichen Unterhalt möglich, solange diesem nicht der Grundsatz der Eigenverantwortung entgegensteht. Für den nachehelichen Unterhalt ist demnach ein neuer Unterhaltstitel erforderlich.

a. Familienunterhalt

In Examensklausuren spielt der reine Familienunterhalt nur eine untergeordnete Rolle. Er wird hier daher nur in groben Zügen skizziert.

1.  Tatbestand

Jeder Ehegatte kann vom anderen Ehegatten Unterhalt für sich und den Lebensbedarf innerhalb der Familie fordern. Nach § 1360 I S. 1 BGB sind die Ehegatten einander verpflichtet durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Nach § 1360 a BGB umfasst der angemessene Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Familie zu versorgen. Als Unterhaltsmittel gelten sowohl Einkünfte als auch Arbeitskraft gleichermaßen: § 1360 S. 2 BGB.

 2. Bedürftigkeit

Innerhalb des Familienunterhalts sind die Kinder, aber auch derjenige Ehegatte als bedürftig anzusehen, der in geringer oder gegebenenfalls keiner Form zum Unterhalt beitragen kann (etwa wegen Krankheit, Vermögenslosigkeit, etc).

 3. Höhe

Die Höhe ist je nach Einzelfall zu berechnen. Zum Umfang gehören Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Betreuung, der Haushalt und sonstige persönliche Bedürfnisse der Familie.

 4. Leistungsfähigkeit

Ehegatten sind sich wechselseitig vor anderen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet, § 1608 I S. 2 BGB. Wenn jedoch der eigene angemessene Unterhalt eines Ehegatten gefährdet ist, haften nach § 1608 I S. 2 die Verwandten vor dem Ehegatten.

b. Trennungsunterhalt

 1. Tatbestand

Bei der Trennung gilt grundsätzlich, dass trotz der Trennung das Eheband noch Bestand hat und deshalb für die Zeit der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung der „status quo“ der Ehe erhalten werden soll. Noch besteht eine Ehe, die nach Art. 6 GG auch geschützt ist und trotz Trennung schützenswert bleibt. Prinzipiell steht immer noch der Weg offen, dass die beiden Ehegatten wieder zueinander finden. In dieser Zeit soll daher der wirtschaftlich Schwächere im Vertrauen auf den Fortbestand der gemeinsamen Lebensplanung noch für eine gewisse Zeit vor nachteiligen Veränderungen geschützt werden.

Nach § 1361 I BGB müssen die Ehegatten getrennt leben, um einen Anspruch auf Trennungsunterhalt zu haben. Eine Trennung stellt das Aufgeben der ehelichen Lebensgemeinschaft dar. Dies kann sich entweder konkludent durch Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen, ehelichen Wohung oder durch strikte Trennung innerhalb der Wohnung vollziehen.

★ Wichtiger Hinweis

Letzteres bedeutet die sog. „Trennung von Tisch und Bett“ durch getrennte Schlafzimmer sowie keinerlei gegenseitiger Versorgungsleistungen wie Einkäufe, Kochen oder Wäsche waschen.

 2. Bedürftigkeit

Berechtigt sind nur Ehegatten, die mit dem Einsetzen all ihrer Mittel bedürftig sind, § 1577 BGB analog. Grundsätzlich besteht eine Erwerbsobliegenheit (§ 1361 I, II BGB). Nach § 1361 II BGB kann der nicht erwerbstätige Ehegatte allerdings nur dann darauf verwiesen werden seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, wenn dies nach den persönlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehe erwartet werden kann. D.h. nicht jede Tätigkeit ist auch zumutbar. Im ersten Jahr der Trennung besteht für den während des Zusammenlebens in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten in der Regel keine Erwerbsobliegenheit. Eine weitere Einschränkung der Erwerbsobliegenheit kann ferner durch die Betreuung von Kindern (diese müssen keine gemeinsamen Kinder sein) gegeben sein.

 3. Höhe

Der Bedarf der getrennt lebenden Eheleute richtet sich nach § 1361 I S. 1 BGB. Demgemäß ist ein Unterhalt angemessen, der sich nach den ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnissen richtet. Maßstab dieses Unterhaltsanspruchs ist also noch die bestehende Ehe: Denn während des Getrenntlebens gilt immer noch das Prinzip der ehelichen Solidargemeinschaft. Die wechselseitige Verantwortung der Ehegatten ist stärker als nach der Scheidung. Bis zur Scheidung trifft den unterhaltsplichtigen Ehegatten daher ein höheres Maß an Verantwortung für den (Noch-)Partner als danach.

★ Wichtiger Hinweis

Ein getrenntlebender Ehegatte darf unterhaltsrechtlich nicht schlechter stehen als ein geschiedener Ehegatte.

Bei der Berechnung gilt deshalb der sog. „Halbteilungsgrundsatz“, wonach jedem Ehegatten die Hälfte des ehelichen Einkommens zusteht:

  1. Stufe: Bedarf =  ½ x ((EM* – 1/10) + (EF** – 1/10))
  2. Stufe : Unterhaltshöhe = Bedarf – (EF – 1/10)

*EM = prägendes Einkommen(, d.h. bereinigtes NEK) des Pflichtigen

**EF = prägendes Einkommen des Berechtigten

1/10 bezieht sich auf den jeweiligen Erwerbstätigenbonus, welcher abgezogen wird, wenn ein Verdienst gegeben ist. Der Erwerbstätigenbonus soll einen Anreiz zum Verdienst schaffen.

✱ Fallbeispiel

Der Ehemann M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. Seine Ehefrau F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1000 €.

Bedarf : ½ x ( (3000  – 1/10) +  (1000 € – 1/10) ) = 1800 €

Höhe : 1800 € – (1000 € – 1/10) = 900 €

Zur Berechnung der Höhe ist ferner die Surrogatrechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.06.2001, NJW 2001, 2254) zu berücksichtigen. Danach ist das durch eine aufgenommene Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen der bislang den Haushalt führenden Ehefrau als Surrogat des Wertes ihrer früheren Haushaltsführung anzusehen (genauer hierzu siehe unten bei nachehelicher Unterhalt).

 4. Leistungsfähigkeit

Verpflichtet sind nur Ehegatten, deren Mittel höher sind als der angemessene Lebensbedarf. Der Trennungsunterhalt darf den Selbstbehalt nicht unterschreiten, § 1581 BGB analog.

 5. Sonderfragen

 5.1. Verwirkung

Nach § 1361 III BGB ist § 1579 Nr. 2 – 8 BGB auf den Trennungsunterhalt anwendbar.

5.2. Verzicht

Nach §§ 1361 IV S. 4, 1360 a III, 1614 BGB kann auf Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden (im Gegensatz zum Ehegattenunterhalt, auf diesen findet 1614 BGB keine Anwendung).

 c. Nachehelicher Unterhalt

1. Tatbestand

Nach § 1569 BGB gilt nach der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung. So hat jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Dennoch kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unter Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität, welche die Rechtsprechung aus Art. 6 GG herleitet, bestehen. Nachehelicher Unterhalt wird jedoch nur geschuldet, wenn ein Tatbestand der §§ 1570 – 1576 BGB erfüllt ist und zudem keine zeitliche Lücke ab Rechtskraft der Scheidung vorliegt („Unterhaltskette“).

 1.1 § 1570 BGB

§ 1570 BGB regelt den Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes. § 1570 BGB ist nur anwendbar, wenn der Betreuende nicht ganztags arbeitet. Bei Vollbeschäftigung ist also kein Raum für § 1570 BGB. Hier könnte allenfalls ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 II BGB in Betracht kommen.

Nach § 1570 I 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. In diesen ersten drei Jahren nach der Geburt ist der Anspruch auf Betreuungsunterhalt relativ unproblematisch (sog. Basisunterhalt). Über das dritte Lebensjahr hinaus obliegt der Betreuungsunterhalt sodann einer Billigkeitsentscheidung, § 1570 I S. 2 BGB. Hierzu hat der Betreuende die Billigkeitsgründe darzulegen und zu beweisen. Die Belange des Kindes sowie bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung sind allerdings von Amts wegen zu berücksichtigen, § 1570 I S. 3 BGB.

Nach § 1570 II BGB können auch elternbezogene Gründe für die Verlängerung mit berücksichtigt werden. Regelmäßig finden jedoch die kindesbezogenen Gründe nach § 1570 I S. 2, 3 BGB vorrangig Beachtung. Mit der Neuregelung in § 1570 BGB seit 01.01.2008 ist das bisherige „Altersphasenmodell“ abgeschafft worden. Anstelle einer Bestimmung der Unterhaltshöhe nach Altersgruppen soll § 1570 BGB nun den Einzelfall durch Billigkeitsentscheidung besser berücksichtigen.

 1.2 § 1572 BGB

Nach § 1572 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

  1. der Scheidung oder
  2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
  3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung, Umschulung oder
  4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB

an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

✱ Fallbeispiel

Ehefrau F möchte sich von ihrem Ehemann M scheiden lassen, da dieser übermäßig Alkohol konsumiert. Sie befürchtet, dass er aufgrund des Alkohols von seiner Firma nicht sofort, aber in ferner Zukunft gekündigt werden könnte und sie ihm nach § 1572 BGB wegen Erwerbslosigkeit irgendwann zum Unterhalt verpflichtet sein könnte. Sie geht zu Rechtsanwalt A und möchte, dass dieser einen beiderseitigen nachehelichen Unterhaltsverzicht für sie regeltText

Was wird Rechtsanwalt A der F raten?

Lösung:

Grundsätzlich kann auf nachehelichen Unterhalt verzichtet werden. § 1614 BGB gilt nur bei Trennungs- und Verwandtenunterhalt.

Jedoch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1572 BGB nicht gegeben. Denn es fehlt an der Unterhaltskette. Die Erwerbslosigkeit aufgrund Krankheit oder Schwäche müsste nach § 1572 BGB vom Zeitpunkt der Scheidung an vorliegen. F muss daher nicht auf ihren Unterhalt verzichten.

(Anders könnte es bei einer schon bestehenden teilweisen Erwerbsunfähigkeit aussehen, welche sich nach der Scheidung derart verschlechtert, dass eine vollständige Erwerbsunfähigkeit eintritt.)/p>

 1.3. Weitere Tatbestände

Weitere Tatbestände für einen nachehelichen Unterhalt sind in §§ 1573 I, 1573 II, 1573 IV, 1575, 1576 BGB zu finden.

 2. Bedürftigkeit

Nach § 1577 BGB kann der geschiedene Ehegatte nach den §§ 1570 bis 1573, 1575, 1576 BGB Unterhalt nur verlangen, wenn er nicht in der Lage ist, sich mit eigenen Mitteln selbst zu unterhalten.

 3. Höhe

Die Unterhaltshöhe richtet sich auch hier nach den ehelichen Lebensverhältnissen, siehe § 1578 I BGB.

Zeitlich anzuknüpfen ist an die Rechtskraft der Scheidung. Prägend sind damit auch noch Veränderungen in den ehelichen Lebensverhältnissen, die sich während des Getrenntlebens der Ehegatten ergeben haben.

Surrogatrechtsprechung

Seit der Surrogatrechtsprechung des BGH von 2001 wird die Haushaltsführung als Surrogat für ein Einkommen der Ehefrau und damit als eheprägend angesehen. Die Surrogatrechtsprechung betrifft aber nur den Fall, wenn während der Trennung eine Arbeitstätigkeit aufgenommen wird.

Bedarfsprägendes Einkommen

Einkommensminderungen durch Arbeitsplatzverlust werden berücksichtigt, wenn diese unvermeidbar waren und nicht vorsätzlich zur Schädigung des Unterhaltsberechtigten herbeigeführt worden sind.

Ein Problem stellt ein Karrieresprung nach der Trennung dar, bei welchem das Gehalt des Unterhaltspflichtigen angestiegen ist. Ein Karrieresprung ist als eheprägend anzusehen und beim Unterhalt zu berücksichtigen, wenn seine Entwicklung bereits in der Ehe angelegt war.

Lohnsteigerungen, die nicht auf beruflichem Aufstieg beruhen, etwa tarifvertraglich bedingte, wirken sich in der Regel erhöhend auf den Unterhalt aus.

Eine Erbschaft, die ein Ehegatte nach der Scheidung erhält, ist hingegen nicht mehr als eheprägendes Einkommen einzustufen.

Abzüge

Vom bereinigten Nettoeinkommen können (im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze) 4 % des Bruttoeinkommens für Lebensversicherungen als Altersversorgung abgezogen werden (oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze: bis zu 22,6 %, vgl. BGH NJW 2019, 3570). Ebenfalls sind konkret dargelegte (bzw. pauschal mit 5 % des NEK veranschlagte) berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen.

Für die etwaige Berücksichtigung abzuzahlender Darlehen ist entscheidend, ob diese bereits während der Ehe aufgenommen wurden und daher für die ehelichen Lebensverhältnisse prägend waren oder nicht. Allerdings ist auch bei nachehelich aufgenommen Darlehen eine Abwägung vorzunehmen. So ist etwa ein Darlehen für einen PKW, welcher für die Erreichung der Arbeitsstelle nötig ist, als Abzugsposten anzuerkennen.

Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. unentgeltliches Wohnen) kommen nicht dem Verpflichteten zugute. Denn diese sollen ihn nicht entlasten, es sei denn, eben dies ist vom Dritten gewollt.

Weiterhin kann vom Betrag der Kindesunterhalt und das hälftige Kindergeld abgezogen werden.

Berechnungsmethoden

Auch hier gelten für die genaue Berechnung die Additionsmethode und der Halbteilungsgrundsatz:

  1. Stufe: Bedarf =  ½ x ((EM – 1/10 ) + (EF – 1/10))
  2. Stufe: Unterhaltshöhe = Bedarf – ( EF – 1/10)

Wegen der Abkürzungen siehe oben unter Trennungsunterhalt – Betrag (Höhe).

 4. Leistungsfähigkeit

Weiterhin muss der Verpflichtete leistungsfähig nach § 1581 BGB sein.

Dem Verpflichteten muss mindestens ein Selbstbehalt von 1050,- Euro gegeben sein. Die Leistungsfähigkeit hängt hierbei auch von weiteren Unterhaltsverpflichtungen ab (§ 1581 S. 1 BGB).

 5. Sonderfragen

 5.1. Verzicht

Auf nachehelichen Unterhalt kann verzichtet werden. § 1614 BGB gilt beim nachehelichen Unterhalt nicht.

 5.2. Verwirkung

Nach § 1579 BGB kann ein Anspruch auf Unterhalt verwirkt sein. Die einzelnen Gründe für eine Verwirkung sind in § 1579 Nr. 1 – 8 BGB aufgelistet.

Nach § 1579 Nr. 2 BGB kann Verwirkung eingetreten sein, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Hierbei kommt es auf die Dauer einer neuen Beziehung an. Hat der Verpflichtete selbst schon vor der Trennung eine neue Beziehung aufgenommen, ist der Anspruch regelmäßig nicht verwirkt.

II. Unterhalt zwischen Verwandten

a. Verwandtenunterhalt allgemein

1. Tatbestand

Voraussetzung für einen Verwandtenunterhalt ist das Bestehen einer Verwandtschaft in gerader Linie (§§ 1601, 1589 S. 1 BGB). § 1589 I S. 1 BGB definiert die Verwandtschaft in gerader Linie als Personen, deren eine von der anderen abstammt. Demnach kann also auch ein Kind den Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sein (Elternunterhalt), Geschwister einander jedoch nicht.

Großeltern haften ihren Enkeln nur noch, soweit ein angemessener Lebensbedarf nicht nach dem Sozialhilferecht gedeckt ist. Das Sozialhilferecht erlaubt nach § 94 I 3 SGB XII keine Überleitung des Anspruchs auf die Großeltern. Dies gilt auch umgekehrt bei der Haftung des Enkels für die Großeltern.

Bevor jedoch Verwandte in die Haftung genommen werden können, haftet nach §§ 1584, 1608 BGB der (geschiedene) Ehegatte, da hier ein Rangverhältnis besteht.

 2. Bedürftigkeit

Die weitere Voraussetzung ist die Bedürftigkeit des Anspruchstellers. Nach § 1602 BGB ist nur derjenige unterhaltsberechtigt, der außerstande ist sich selbst zu unterhalten. Grundsätzlich besteht eine Erwerbsobliegenheit. Wer nicht arbeiten will(, aber könnte), muss sich fiktive Arbeitseinkünfte anrechnen lassen. Werden Sozialleistungen bezogen, gilt der Empfänger aufgrund dieser Bezüge als nicht bedürftig.

Die Beweislast für seine Bedürftigkeit trägt derjenige, der den Unterhalt fordert.

 3. Höhe

Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt), vgl. § 1610 I BGB. Bei der Berechnung ist das bereinigte Nettoeinkommen zu Grunde zu legen. Nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate (in Süddeutschland, SüdL) sind für das bereinigte Nettoeinkommen vom Bruttoeinkommen Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen abzusetzen. Zum jährlichen Bruttoeinkommen werden Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Steuerrückzahlungen dazugerechnet. Weiterhin besteht die Obliegenheit, Steuervorteile (z.B. Fahrtkosten) in Anspruch zu nehmen.

 4. Leistungsfähigkeit

Der Verpflichtete muss leistungsfähig sein (§ 1603 BGB). Dazu zählt auch, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt bleibt, dass also sein angemessener Mindestunterhalt nicht gefährdet ist. Im Hinblick auf Art. 2 I GG darf die Unterhaltspflicht den Verpflichteten nicht unverhältnismäßig belasten. Nach den Richtlinien kann aber der Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der Ehegatte den Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise deckt.

 5. Sonderfragen

5.1. Verwirkung

Gemäß § 1611 I BGB kommt eine Verwirkung des Unterhalts in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsverpflichteten grob vernachlässigt hat. Dies kann beispielsweise beim Elternunterhalt der Fall sein, wenn die Eltern sich nicht um das Kind gekümmert haben, obwohl sie dazu in der Lage waren und eine Unterhaltspflicht für das Kind nun grob unbillig wäre.

 b. Kindesunterhalt

Zum Verwandtenunterhalt gehört im speziellen auch der Kindesunterhalt, der besonders prüfungsrelevant ist. Die Vorschriften im Kindesunterhalt ergänzen oder modifizieren die Vorschriften des Verwandtenunterhalts. Für Bedürftigkeit (§ 1602 II BGB), Leistungsfähigkeit (§ 1603 II BGB), für Rang (§ 1609 I BGB), Art (§ 1612 BGB) und Berechnungsmöglichkeiten (§§ 1612 a ff. BGB, s.a. Düsseldorfer Tabelle) des Unterhalts gelten spezielle Regelungen.

1. Tatbestand

Nach § 1601 I BGB erhalten alle Verwandte in gerader Linie Unterhalt. Zwischen nichtehelichen Kindern und ehelichen Kindern darf kein Unterschied mehr gemacht werden, § 1615 a BGB. Jedes Kind hat zusätzlich auch einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, § 1610 II BGB.

2. Bedürftigkeit

Die Bedürftigkeit richtet sich nach  §§ 1602, 1610 II BGB. Kinder leiten dabei ihre Lebensstellung von den Eltern ab. Nach § 1610 II BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Angemessen bedeutet, dass die Fähigkeit, Begabung, Zielstrebigkeit und Neigung des Kindes mit der gewünschten Berufsausbildung in Einklang stehen sollen. Hierbei gilt das Gegenseitigkeitsprinzip. Die Kinder haben die Pflicht, die Ausbildung mit Willen und Fleiß zu betreiben; die Eltern sind nicht verpflichtet zu lange andauernde Ausbildungen etc. (Bsp.“ Fachfremdes Parkstudium“) zu finanzieren. Eine angemessene Ausbildung umfasst auch die Kosten einer Weiterbildung, jedoch nicht die Kosten einer fachfremden Zweitausbildung. Bei einer Weiterbildung, z.B. bei einem Studium nach einer Lehre, muss dann für eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen (wie bei Banklehre-Jurastudium; jedoch nicht bei Speditionskaufmann-Jurastudium, hier fehlt es am sachlichen Zusammenhang). Einen Mindestbedarf als Richtgröße gibt es bei Kindern nicht.

 3. Höhe (Bedarf)

Die Unterhaltshöhe richtet sich nach § 1612 II BGB, wobei den Eltern bei minderjährigen, unverheirateten Kindern eine Auswahl zwischen Bar- und Naturalunterhalt zusteht. Bei einem eigenen Hausstand des Kindes ist von den Eltern jedoch stets Barunterhalt zu leisten.

In der Praxis werden für die Berechnung Tabellen verwendet. Die Höhe richtet sich meist nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ (die meisten Oberlandesgerichte ziehen die Düsseldorfer Tabelle heran). Die Düsseldorfer Tabelle ist bei ihrer Verwendung auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt. Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten ist in der Tabelle für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten je eine Stufe abzustufen. Bei nur einem einzigen Unterhaltsberechtigten ist eine Stufe aufzustocken.

Lebt das Kind beispielsweise bei der Mutter und diese bekommt das komplette Kindergeld (§ 1612 b I BGB), kann der Vater das hälftige Kindergeld nach § 1612 b Nr. 1 BGB abziehen.

Nach § 1606 III BGB haften die Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Betreut ein Elternteil das minderjährige Kind, so erfüllt er in der Regel seine Unterhaltsverpflichtung durch Pflege und Erziehung (§ 1606 III S. 2 BGB).

Auszugehen ist von dem tatsächlichen Nettoeinkommen. Bei einem Anstieg des Einkommens (z.B. „Karrieresprung“, siehe hierzu Ehegattenunterhalt) profitiert das Kind.

Abzüge

Abgezogen werden kann eine Altersvorsorge (nach BGH neben den Beträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 4 % des Bruttoeinkommens). Diese muss aber tatsächlich bezahlt werden. Ein pauschaler Abzug ist also nicht möglich. Weiterhin können bei entsprechenden Anhaltspunkten 5 % des Nettoeinkommens für berufsbedingte Aufwendungen (als Pauschale) abgezogen werden. Dieses pauschale Vorgehen scheidet aus, wenn ein Mangelfall besteht. Dann werden nur diejenigen tatsächlich angefallenen berufsbedingten Aufwendungen abgezogen, die eine Voraussetzung sind, um arbeiten zu können (beispielsweise Aufwendungen für den Weg zur Arbeit).

Schulden oder Darlehensraten können nach billigem Ermessen abgezogen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, wann die Schulden oder Darlehensraten angefallen sind, z.B. ob in einer Zeit, in welcher eine Familie noch zusammengelebt hat oder ob das Kind bereits geboren war.

Einen Abzug für einen Erwerbstätigenbonus von 10 % gibt es beim Kindesunterhalt nicht, da dieser einen Anreiz zum Geldverdienen gegenüber einem Ehegatten, aber nicht gegenüber dem Kind darstellen soll.

Bei mehreren Verpflichteten gilt:

Allgemeine Formel für die Berechnung nach § 1606 III S. 1 BGB:

Das bereinigte Nettoeinkommen eines Elternteils abzüglich des Selbstbehaltes multipliziert mit dem Bedarf, geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern abzüglich des doppelten Selbstbehaltes.  [(N1 – 1.200) x R : ( N1 + N2 – 2.400) = Haftungsanteil 1]  N1 steht für den einen, N2 für den zweiten Elternteil.

 4. Leistungsfähigkeit

Die Elternsorge geht über die allgemeine Verwandtensorge hinaus (siehe § 1603 II 1, 2 BGB in Ergänzung zu § 1603 I BGB). Die Grenze der Verpflichtung der Eltern bei der Leistungsfähigkeit ergibt sich aus § 1603 II S. 3 BGB, wenn ein anderer Verwandter zum Unterhalt verpflichtet ist (dies kann auch der andere Elternteil sein) oder wenn der Unterhalt des Kindes aus dem Stamm seines Vermögens bestritten werden kann.

Nach § 1603 II S. 1 BGB sind die Eltern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem Unterhalt und dem der Kinder gleichmäßig zu verwenden. Dennoch sollte das Existenzminimum der Eltern nicht unterschritten werden. Ein Selbstbehalt der Eltern muss erhalten bleiben. Hierbei ist der notwendige vom angemessenen Selbstbehalt zu unterscheiden. Bei minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern gilt gemäß § 1603 II S. 1, 2 BGB der notwendige bzw. „kleine“ Selbstbehalt. Dessen Grenze liegt momentan (Stand 2020) bei einem Nichterwerbstätigen bei 960,- Euro und bei einem Erwerbstätigen bei 1.160,- Euro. Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern beläuft sich der angemessene bzw. „große“  Selbstbehalt auf momentan (Stand 2020) 1.400,- Euro.

Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Kinder nicht ausreicht (SüdL). Ein relativer Mangelfall führt zur Kürzung des Anspruchs nach Billigkeit.

 5. Sonderfragen

5.1. Verwirkung

Die Verwirkung ist in § 1611 BGB geregelt. Nach § 1611 II BGB kann ein minderjähriges Kind seinen Anspruch auf Unterhalt nicht verwirken. Ein Klausurproblem stellt die bewusste Kontaktvermeidung eines Unterhaltsberechtigten gegenüber einem Unterhaltsverpflichteten dar.  Nach der Rechtsprechung ist dies aber kein Fall der Verwirkung nach § 1611 I BGB.

Die Verwirkung ist eine rechtsvernichtende Einwendung.

 5.2. Verzicht

Nach § 1614 I BGB kann auf zukünftigen Unterhalt nicht verzichtet werden. Für die Vergangenheit ist ein Verzicht aber möglich. Weiter gilt nach § 1614 II BGB i.V.m. § 760 II BGB, dass Vorausleistungen über drei Monate hinaus nicht befreiend wirken. Der Vorausleistende handelt auf eigene Gefahr, wenn Bedürftigkeit eintritt.

 5.3.  Rangfolge

Die Rangverhältnisse sind zu beachten, s. §§ 1608, 1609, 1615 l III BGB.

 III. Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes

1. Tatbestand

Die §§ 1615 l ff. BGB gelten gemäß § 1615 a BGB bei unverheirateten Eltern (also einem Kind, für das keine Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1, 1593 BGB besteht). Die Vaterschaft muss hierbei feststehen, § 1600 d BGB.

Nach § 1615 l II S. 2 BGB ist vom Vater oder der Mutter (siehe § 1615 l IV BGB) Betreuungsunterhalt zu zahlen, wenn wegen der Kinderbetreuung einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen werden kann. Nach § 1615 l II S. 3 BGB beginnt die Unterhaltspflicht frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Danach erfolgt eine Verlängerung nach Billigkeit. Hierbei sind kindesbezogene Gründe (diese haben Vorrang) und elternbezogene Gründe heranzuziehen.

Die unterhaltsrechtlichen Regelungen nach §§ 1615 a ff. werden verdrängt, wenn die Eltern nach der Geburt die Ehe schließen (§ 1586 BGB analog).

 2. Bedürftigkeit

Die Bedürftigkeit richtet sich nach §§ 1615 l III, 1602 I BGB. In den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes besteht keine Erwerbsobliegenheit, danach im Grundsatz schon. Im Einzelfall ist allerdings deren Zumutbarkeit zu prüfen, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob es für das Kind geeignete Betreuungsmöglichkeiten gibt.

3. Höhe (Bedarf)

Die Höhe richtet sich gemäß §§ 1615 l III, 1610 BGB nach der Lebensstellung der Mutter bei der Geburt des Kindes. War der betreuende Elternteil bis zur Geburt des Kindes erwerbstätig, wird die Lebensstellung mit dem zuletzt erzielten Einkommen bemessen. Bei fehlendem Einkommen wird nach dem BGH auch zum Schutz des Kindes ein Mindestbedarf von derzeit 960 Euro angenommen (Stand: 2020, vgl. z.B. Ziff. 18 SüdL). (Die Sozialhilfe wird nach SGB XII unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen gerechnet.)

Die genaue Berechnung erfolgt nach der Additionsmethode und dem Halbteilungsgrundsatz:

½ ( N1 + N2 ) = Unterhaltsbedarf

N1 steht für das bereinigte Nettoeinkommen des einen, N2 für das bereinigte Nettoeinkommen des zweiten Elternteils.

Vom bereinigten Nettoeinkommen kann ein Erwerbstätigenbonus in Höhe von 10 % abgezogen werden.

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 4. Leistungsfähigkeit

Der Verpflichtete muss nach §§ 1615 l III 1, 1603 I BGB leistungsfähig sein. Der Selbstbehalt liegt derzeit nach den Richtlinien (vgl. etwa SüdL Ziff. 21.3.2, Stand 2020) für Erwerbstätige bei 1.280 €, für Nichterwerbstätige bei 1.180 €, mithin zwischen dem angemessenen und dem notwendigen Selbstbehalt.

 5. Sonderfragen

5.1 Anwendung der Vorschriften zum Unterhalt zwischen Verwandten

Nach § 1615 l III S. 1 BGB sind die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten entsprechend anwendbar.

5.2 Verwirkung

Der Unterhalt kann nach §§ 1615 l III S. 1, 1611 BGB verwirkt sein.

 5.3 Rangfolge

Die Verpflichtung des Vaters geht nach § 1615 l III S. 2 BGB der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor.

 VI. Unterhalt in der Lebenspartnerschaft

Regelungen zum Lebenspartnerschaftsunterhalt finden sich in §§ 5, 12, 16 LPartG. Der Lebenspartnerschaftsunterhalt stellt im Examen regelmäßig keinen Schwerpunkt dar.

D. Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen nach FamFG in Unterhaltssachen

I. Anspruchshäufung

Verschiedene unterhaltsrechtliche Ansprüche können im Wege der Antragshäufung nach §§ 113 I FamFG, 260 ZPO gemeinsam geltend gemacht werden.

 II. Einstweiliger Rechtsschutz in Unterhaltssachen

In den §§ 49 ff., 246 ff. FamFG ist die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung als vorläufiger Rechtsschutz geregelt. Bei Familienstreitsachen ist § 119 I FamFG zu zitieren. Hierbei kann der komplette Unterhalt geltend gemacht werden (§ 246 FamFG). Das Verbot der Wegnahme der Hauptsache gilt nicht.

★ Wichtiger Hinweis

Geltendmachung nur von laufendem Unterhalt, nicht von rückständigem Unterhalt im einstweiligen Verfahren möglich.

Strittig ist, ob bloßes Titulierungsinteresse für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ausreichend ist.

Die Zuständigkeit richtet sich nach § 50 I S. 1, 2 FamFG.

Das Verfahren kann nach § 51 I S. 1 FamFG nur auf Antrag eingeleitet werden. Gemäß § 51 I S. 2 FamFG ist der Antrag zu begründen und glaubhaft zu machen.

Der Vertretung eines Rechtsanwaltes bedarf es, anders als im Hauptsacheverfahren, nach § 114 IV Nr. 1 FamFG nicht. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nach § 51 III FamFG ein selbständiges Verfahren und kann daher auch neben einer Hauptsache geführt werden.

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