Das Verfahren vor den Arbeitsgerichten

Verfahren vor Arbeitsgerichten, Ablauf des arbeitsgerichtlichen Verfahrens; Unterschiede zur ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Datum
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Ø Lesezeit 4 Minuten
Foto: Timo Nausch/Shutterstock.com

A. Einleitung

Dieser Artikel soll einen Überblick über das Verfahren vor den Arbeitsgerichten geben und auf prozessuale Besonderheiten des arbeitsrechtlichen Prozesses eingehen. Abschließend werden die wichtigsten Unterschiede zu einem Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufgezeigt.

B. Das Verfahren vor den Arbeitsgerichten

1. Die verschiedenen Verfahrensarten

Die Arbeitsgerichtsbarkeit kennt neben dem Urteilsverfahren (§ 46 I ArbGG) noch das Beschlussverfahren (§ 80 ArbGG). Für das Urteilsverfahren gelten gem. § 46 II ArbGG die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend. Für das Beschlussverfahren gelten die für das Urteilsverfahren maßgebenden Vorschriften, vgl. § 80 II ArbGG.

Jura Individuell Tipp: § 46 II ArbGG sollte daher in Klausuren als Verweisungsnorm nicht vergessen werden, mancher Prüfer legt darauf besonderes Augenmerk.

Das Urteilsverfahren wird in den in § 2 ArbGG aufgezählten Fallgruppen durchgeführt (Jura Individuell Tipp: Examensrelevant v.a.: § 2 I Nr. 3 und Nr. 9 ArbGG). Für das Beschlussverfahren gilt § 2a ArbGG entsprechend.

Hauptsächlich unterscheidet sich das Urteilsverfahren vom Beschlussverfahren darin, dass gem. § 83 I ArbGG beim Beschlussverfahren das Amtsermittlungsprinzip gilt, während im Urteilsverfahren der Beibringungsgrundsatz (Dispositionsmaxime) gilt.

2. Der Verfahrensablauf

a. Klageerhebung

Durch das Einreichen des Schriftsatzes bei Gericht wird die Klage anhängig, vgl. § 46 II S. 1 ArbGG, §§ 495 I HS 2, 496 Alt. 2, 129 a I ZPO. Gem. § 11 I S. 1 ArbGG besteht in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang.

b. Zustellung, Terminbestimmung und Ladung

Das Gericht prüft die Zulässigkeit der Klage und bestimmt gem. § 216 ZPO, § 54 ArbGG einen Termin zur Güteverhandlung. Die Klage wird dem Beklagten zugestellt (§ 270 ZPO), wodurch diese rechtshängig wird (§ 46 II ArbGG). Die Parteien erhalten eine Ladung zur Güteverhandlung.

c. Güteverhandlung

Die Güteverhandlung nach § 54 ArbGG wird im arbeitsgerichtlichen Verfahren in erster Instanz zwingend durchgeführt, um den Rechtsstreit einvernehmlich zu beenden. Jura Individuell Tipp: In Examensklausuren spielt die Güteverhandlung i.d.R. keine Rolle.

Klausurtechnik Buchcover
Neu

Klausurtechnik

Eine Anleitung zur erfolgreichen Lösung juristischer Klausuren

In Jura ist die Frage, wo man etwas in der Klausur anbringt, mindestens so wichtig wie die abgefragten Rechtskenntnisse. Dieses Buch ist eine Anleitung, wie du juristische Klausuren erfolgreich löst.

Bei Amazon kaufen

d. Streitige Verhandlung

Hat der Gütetermin keinen Erfolg oder erscheint eine Partei nicht, wird in die streitige Verhandlung, meist in einem neuen Termin, eröffnet, § 54 IV 1 1. Alt. Das Verfahren wird mit einem Urteil bzw. Beschluss beendet.

C. Unterschiede Arbeitsgerichtsbarkeit – ordentliche Gerichtsbarkeit

Die wichtigsten Unterschiede des Verfahrens vor den Arbeitsgerichten und vor den ordentlichen Gerichten:

1. Verfahrensart

Bei den ordentlichen Gerichten ist ein schriftliches Verfahren möglich, vgl. § 128 II, III ZPO. Die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen sieht dies nicht vor, vgl. § 46 II S. 2 ArbGG.

2. Vorbereitung der Hauptverhandlung/Güteverhandlung

Die ordentlichen Gerichte sollen in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht sein, weshalb der gerichtlichen Verhandlung stets eine Güteverhandlung vorausgehen soll, vgl. 278 I, II ZPO. Von der Durchführung einer Güteverhandlung kann jedoch im Einzelfall auch abgesehen werden. Vor den Arbeitsgerichten ist eine Güteverhandlung vor dem streitigen Termin hingegen bis auf wenige Ausnahmen zwingend vorgeschrieben, vgl. § 54 ArbGG (Ausnahmen: §§ 64 VII ArbGG, 341a ZPO, 111 II ArbGG).

3. Einlassungsfrist (Zeitraum zwischen Zustellung der Klage und Termin zur mündlichen Verhandlung)

Vor den Arbeitsgerichten verkürzt sich die bei den ordentlichen Gerichten übliche Einlassungsfrist von zwei Wochen (§ 274 III ZPO) auf nur eine Woche (§ 47 I ArbGG).

4. Kosten

Bei den ordentlichen Gerichten fällt gem. § 12 I S. 1 GKG ein Gerichtskostenvorschuss an. Im Übrigen trägt grundsätzlich die unterlegene Partei sämtliche Kosten, vgl. § 91 I 1 ZPO. Die Arbeitsgerichte verlangen keinen Gerichtskostenvorschuss, vgl. § 11 GKG. Auch tragen in 1. Instanz die Parteien ihre Kosten für ihren Prozessbevollmächtigten selbst; darüber hinaus erhalten sie für Zeitversäumnis keine Anspruch auf Entschädigung, vgl. § 12a ArbGG.

5. Streitwertfestsetzung

Die ordentlichen Gerichte stellen den Streitwert per Beschluss fest. Bei den Arbeitsgerichten ist dieser im Urteilstenor enthalten, § 61 I ArbGG.

6. Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die ordentliche Gerichtsbarkeit fällt bzgl. der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils eine gerichtliche Entscheidung. Zudem ist die Möglichkeit für den Schuldner gegeben, diese durch Leistung einer Sicherheit abzuwenden, vgl. §§ 708 ff. ZPO. Die Urteile der Arbeitsgerichtsbarkeit sind hingegen gem. § 62 I S. 1 ArbGG stets vorläufig und ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

7. Mahnverfahren

Zuständiges Gericht für Mahnverfahren ist im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit stets das Amtsgericht im Bezirk des Wohnsitzes des Antragstellers, § 689 II ZPO, bzw. das zentrale Mahngericht des jeweiligen Bundeslandes. Die Widerspruchsfrist beträgt im Mahnverfahren zwei Wochen, vgl. § 692 I Nr. 3 ZPO. Bei Verfahren vor den Arbeitsgerichten ist zuständiges Mahngericht stets das für die Klage zuständige örtliche Arbeitsgericht, vgl. § 46a II ArbGG. Die Widerspruchsfrist ist gem. § 46a III ArbGG auf eine Woche verkürzt.

8. Versäumnisurteil und Vollstreckungsbescheid

Vor den ordentlichen Gerichten beträgt die Einspruchsfrist gegen Versäumnisurteile und Vollstreckungsbescheide zwei Wochen, vgl. §§ 339, 700 ZPO. Bei den Arbeitsgerichten nur eine Woche, § 59 ArbGG.

Seal

All unsere Beiträge werden von Hand geschrieben und von einer Richterin regelmäßig überprüft. Wir setzen keine künstliche Intelligenz bei der Erstellung unserer Inhalte ein, da wir nur so die gewohnt hohe Qualität gewährleisten können.

Benötigst du Hilfe? In unserem Einzelunterricht gehen wir auf all deine Fragen ein und bereiten dich effektiv auf anstehende Prüfungen vor. Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.