Erlaubnistatbestandsirrtum – Prüfung, Aufbau

Erlaubnistatbestandsirrtum und dessen Aufbau in der StGB-Klausur und StGB-Hausarbeit. Prüfschema und Strukturhilfe.

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Rechtsgebiet Strafrecht
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Der folgende Artikel befasst sich mit dem „Erlaubnistatbestandsirrtum“ (auch: „Erlaubnistatumstandsirrtum“), der in der Theorie zu den umstrittensten Rechtsinstituten zählt und Studierenden, insbesondere beim Lösen von Klausuren und Hausarbeiten, teilweise große Probleme bereitet. Dies liegt hauptsächlich daran, dass das Gesetz keine ausdrückliche Regelung für die Rechtsfolge dieses Irrtums bietet.

Wie identifiziert man nun den Erlaubnistatbestandsirrtum als solchen im Sachverhalt? Wie unterscheidet er sich von anderen Irrtumsarten? An welcher Stelle in der Klausur oder der Hausarbeit spricht man ihn an? Wie baut man die Prüfung auf? Diese Fragen sollen im Folgenden beantwortet werden.

A. Feststellen der Irrtumsart

Der Täter unterliegt einem Erlaubnistatbestandsirrtum, wenn er sich über die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt. (Joecks, Wolfgang in Münchener Kommentar zum StGB, München 2003; §16 Rn. 78)

Diese und ähnliche Definitionen scheinen auf den ersten Blick ziemlich unscheinbar und eindeutig, jedoch bereitet es oft Probleme in einem konkreten Fall zu erkennen und zu prüfen, ob der Täter sich in einem derartigen Irrtum befand. Hierzu muss man auch andere mögliche Irrtumsarten kennen und voneinander abgrenzen können, wobei hier insbesondere der Erlaubnisirrtum zu nennen ist. Diese Unterscheidung ist wichtig, da es sich bei dem Erlaubnisirrtum unstreitig um einen Verbotsirrtum i. S. d. § 17 StGB handelt, welcher die Schuld des Täters entfallen lässt, wenn der konkrete Irrtum unvermeidbar war. Liegt dagegen ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, so sind dessen Rechtsfolgen strittig. In einer Klausur oder Hausarbeit ist dann der Streitstand darzustellen, sodass die Rechtsfolge davon abhängt, welcher Ansicht man sich anschließt.

Die Abgrenzung der einzelnen Irrtumsarten ist jedoch ganz einfach, wenn man sich vor der Prüfung des Sachverhalts drei Fragen stellt:

1. Zu welcher Ebene des Verbrechensaufbaus gehört das „Irrtumsobjekt“ des Täters?

Zuerst untersucht man, auf welcher Ebene des Deliktsaufbaus das Objekt, über das der Täter irrt, liegt. Das Irrtumsobjekt kann auf der Tatbestandsebene, auf der Rechtswidrigkeitsebene oder der Schuldebene liegen.

a) Irrtum auf Tatbestandsebene

Weiß der Täter z. B. nicht, dass er nicht auf ein Tier, sondern auf einen Menschen geschossen hat und damit unbewusst den Tatbestand z. B. des § 212 I StGB erfüllte, so ist sein Irrtum auf der Tatbestandsebene relevant und er handelt gem. § 16 StGB ohne Vorsatz.

b) Erlaubnistatbestands- und Erlaubnisirrtum als Irrtum auf Rechtswidrigkeitsebene

Denkt der Täter, der eine Körperverletzung begeht, z. B. irrigerweise, dass das Opfer in die Körperverletzung eingewilligt hat oder schlägt der Vater sein Kind aus „Erziehungsgründen“ und denkt dabei im Recht zu sein, so sind die Irrtümer auf der Ebene der Rechtswidrigkeit relevant. Das erste Beispiel stellt dabei einen Erlaubnistatbestandsirrtum dar, das zweite Beispiel einen Erlaubnisirrtum. Beide Irrtümer haben demnach gemeinsam, dass sie erst auf der Ebene der Rechtswidrigkeit relevant werden.

c) Irrtum auf Schuldebene

Auf der Schuldebene ist ein Irrtum des Täters gem. § 17 StGB nur beachtlich, wenn er „unvermeidbar“ war. War der Irrtum hingegen vermeidbar, so hat das zur Folge, dass der Täter schuldhaft gehandelt hat. Dieser Irrtum bezieht sich auf die Frage der Strafbarkeit einer Tat und damit auf die Kenntnis des Vorliegens von Strafvorschriften. Der Verbotsirrtum nach § 17 StGB knüpft demnach nicht an die Fehlvorstellungen über einen Lebenssachverhalt an, sondern an die Kenntnis über die Strafbarkeit von Rechtsgutsverletzungen. Die einzige Ausnahme ist in § 35 II StGB geregelt und stellt einen Irrtum eigener Art dar. Hierbei erfasst der Täter die Situation, in der er sich befindet, falsch und nimmt irrig an, dass alle Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstandes i. S. d. § 35 I StGB erfüllt sind. Dieser Irrtum wird auch „Entschuldigungstatbestandsirrtum“ genannt. Nach § 35 II StGB handelt der Täter schuldhaft, wenn der Irrtum vermeidbar gewesen war, bei Unvermeidbarkeit dagegen schuldlos. Der § 35 II StGB wird analog auch auf andere Entschuldigungsgründe angewandt.

2. Irrt der Täter über Tatsachen oder über rechtliche Wertungen?

Hat man die Ebene, auf der das Irrtumsobjekt relevant ist, festgestellt, muss man sich fragen, wo die Ursache des Irrtums des Täters liegt. Sie kann entweder in einer falschen Wahrnehmung der konkreten Situation bzw. des Sachverhalts liegen und insofern aus einer Fehlvorstellung über Tatsachen herrühren. Die Ursache kann jedoch stattdessen auch in einer falschen Vorstellung über rechtliche Wertungen liegen, d. h. der Täter stellt sich hier z. B. einen bestimmten Sachverhalt, der tatsächlich strafbar ist, als nicht strafbar vor oder umgekehrt. (Heinrich, Bernd; Strafrecht AT II; 2. Auflage 2010, Rn. 1067)

a) Erlaubnistatbestandsirrtum als Irrtum über Tatsachen

Bei einem Erlaubnistatbestandsirrtum irrt der Täter über Tatsachen, nämlich über das Vorliegen aller Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes in der konkreten Tatsituation. Er geht mithin fälschlicherweise davon aus, dass er in seinem Handeln gerechtfertigt ist, was er aber auch wäre, wenn die vorgestellte Situation der Wahrheit entspräche und somit alle erforderlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes tatsächlich vorlägen.

b) Erlaubnisirrtum als Irrtum über rechtliche Wertungen

Beim Erlaubnisirrtum dagegen hat der Täter die konkrete Situation, in der er sich befindet, richtig erfasst. Er irrt jedoch über die Existenz oder Reichweite eines Rechtfertigungsgrundes, also über eine rechtliche Wertung. Es gibt folglich zwei Varianten des Erlaubnisirrtums: den „Erlaubnisgrundirrtum“, bei dem der Täter an die Existenz eines Rechtfertigungsgrundes glaubt, welcher jedoch nicht rechtlich anerkannt ist, und den „Erlaubnisgrenzirrtum“, bei dem der Täter die Reichweite eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes überschätzt.

Hierin liegt demzufolge der entscheidende Unterschied zwischen Erlaubnistatbestands- und Erlaubnisirrtum, welcher beide voneinander abgrenzt: der Irrtum über Tatsachen beim Erlaubnistatbestandsirrtum einerseits und der Irrtum über eine rechtliche Wertung beim Erlaubnisirrtum andererseits.

Beim Erlaubnisirrtum handelt es sich um einen Verbotsirrtum i. S. d. § 17 StGB. Der Täter hat bei Unvermeidbarkeit des Irrtums schuldlos gehandelt, bei Vermeidbarkeit dagegen hat er für sein Handeln einzustehen und kann mit einer Milderung der Strafe nach §§ 17, 49 I StGB rechnen.

3. Irrt der Täter in Form von Unkenntnis oder in Form einer irrigen Annahme?

Befindet man sich in einem Irrtum, unterliegt somit einer Fehlvorstellung über Tatsachen, dann kann das entweder daran liegen, dass man von eben dieser Tatsache nichts weiß („Unkenntnis“), oder dass man irrig an das Vorliegen der fraglichen Tatsache glaubt („irrige Annahme“). Sowohl der Erlaubnistatbestands– als auch der Erlaubnisirrtum liegen vor, wenn der Täter in Form einer „irrigen Annahme“ irrt, sich folglich etwas vorstellt, was so nicht ist. Halten wir fest, welche Eigenschaften der Erlaubnistatbestandsirrtum hat:

Bei ihm ist das Irrtumsobjekt auf der Ebene der Rechtswidrigkeit festzusetzen. Der Irrtum rührt dabei aus einer irrigen Annahme bezogen auf tatsächliche Umstände. (Knobloch, Nils in JuS 10/2010, S. 864 ff.)

B. Probleme beim Erlaubnistatbestandsirrtum

Hat man nun festgestellt, welcher Irrtum in dem konkreten Sachverhalt vorliegt – in unserem Fall der Erlaubnistatbestandsirrtum – geht es an die Prüfung. Dort taucht nun ein weiteres Problem auf: es besteht ein Streit darüber, was die Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums sind bzw. wie er sich auf die Strafbarkeit des Täters auswirkt. Namentlich kommen der § 16 StGB und der § 17 StGB als anwendbare Vorschriften in Betracht. In dem Theorienstreit geht es dann um nichts anderes als die Auslegung von § 16 und § 17, woraus dann folgt, welche Norm man auf den Erlaubnistatbestandsirrtum anwendet. Demnach handelt der Täter bei Vorliegen des Erlaubnistatbestandsirrtums entweder vorsatzlos oder schuldlos. Der Täter bleibt also straflos wegen Fehlens der 1. oder der 3. Ebene.

Auswirkungen hat die Wahl der Rechtsfolge aufgrund der limitierten Akzessorietät auch auf die Strafbarkeit des Teilnehmers der Tat. Dieser Grundsatz besagt, dass die vorsätzliche Teilnahme an einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat strafbar ist, was bedeutet, dass der Haupttäter nicht schuldhaft gehandelt haben muss. Wendet man den § 16 StGB als Rechtsfolge für den Haupttäter an, der einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterlag, fehlt es an einer vorsätzlichen Tat des Haupttäters. Mögliche Teilnehmer bleiben straflos. Entscheidet man sich hingegen für § 17 StGB, so handelt der Haupttäter lediglich schuldlos, die Teilnahme an der Tat kann damit strafbar sein.

Der deutsche Gesetzgeber hat es leider ausdrücklich für Rechtsprechung und Lehre offen gelassen, wie die Frage der Rechtsfolge des Erlaubnistatbestandsirrtums zu beantworten ist.

Jura-individuell-Hinweis:

Der österreichische Gesetzgeber hat dagegen in § 8 (Ö) StGB Folgendes geregelt:

„Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.“

Wie man die irrtümliche Vorstellung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes (=Erlaubnissatzes) einordnet, hängt davon ab, wie man das Zusammenspiel von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld einordnet. Wie dieser Streit in einer Klausur behandelt werden sollte, wird an den folgenden Fällen verdeutlicht.

C. Darstellung des Erlaubnistatbestandsirrtums im Fallaufbau

Im Folgenden soll gezeigt werden, wie der Erlaubnistatbestandsirrtum in der Klausur aufgebaut werden muss.

Sachverhalt:

Dackel Waldi läuft im Park bellend auf den T zu. Der T, welcher große Angst vor Hunden hat, geht davon aus, dass der Dackel ihn ins Bein beißen wird, wenn er nicht sofort etwas tut. Er nimmt deshalb seine Tasche und schlägt auf den Dackel ein. Eine andere Möglichkeit sich zu wehren hat T nicht, auch ein Weglaufen wäre zwecklos, da Waldi viel zu schnell auf den T zuläuft. Der Dackel erleidet aufgrund des Schlages eine Platzwunde am Kopf. Tatsächlich hätte Waldi den T gar nicht verletzen können, da er aufgrund seines hohen Alters keine Zähne mehr im Maul hat.

Wie hat sich der T strafbar gemacht? (Aus: Dürre, Nina; Wegerich, Britta in JuS 8/2006, S. 712.)

Strafbarkeit des T wegen Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB

Indem der T auf den Dackel Waldi einschlug und ihm so eine Platzwunde am Kopf zufügte, könnte er sich der Sachbeschädigung strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

Der objektive Tatbestand kann bejaht werden, einzig kurz zu problematisieren wäre hier, ob Tiere „Sachen“ im strafrechtlichen Sinne sind. Dies ist zu bejahen. Entweder folgt man der Auffassung, dass der strafrechtliche Sachenbegriff, abweichend von § 90a BGB, Tiere als Sachen behandelt oder man folgt der Auffassung, dass § 90a S.3 BGB eine durch den Gesetzgeber explizit angeordnete, für jeden klar erkennbare und damit nicht überraschende Regelung darstellt (und somit nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt. Denn im Unterschied zu einer zulässigen „gesetzlich angeordneten Analogie” liegt eine gem. Art. 103 Abs.2 GG verbotene strafbegründende Analogie nur dann vor, wenn es an einer gesetzlichen Regelung fehlt, also eine Gesetzeslücke vorliegt, die vom Rechtsanwender im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen wird, vgl. Graul, JuS 2000, 215), und so die sachenrechtlichen Regelungen auf Tiere entsprechende Anwendung finden. Der T handelte zumindest mit dolus eventualis, sodass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

II. Rechtswidrigkeit

Die Handlung des T müsste rechtswidrig gewesen sein. Möglicherweise greift jedoch ein Rechtfertigungsgrund zu Gunsten des T.

1. Notwehr, § 32 StGB

Da der Angriff hier nicht von einem Menschen ausging, scheidet eine Rechtfertigung wegen Notwehr aus.

2. Defensivnotstand, § 228 BGB

Voraussetzung des § 228 BGB ist, dass eine Notstandslage bestand, mithin Gefahr für ein Rechtsgut von einer Sache ausging. T stellte sich vorliegend zwar vor, dass der Dackel ihn möglicherweise ins Bein beißen würde, objektiv gesehen wäre dies aber aufgrund der fehlenden Zähne des Hundes unmöglich gewesen. Aus diesem Grund ging von Waldi keine Gefahr für den T aus, sodass T sich nicht in einer Notstandslage befand.

3. Notstand, §34 StGB

Auch die Rechtfertigung aufgrund eines Notstandes gem. § 34 StGB scheitert am fehlenden Vorliegen einer Gefahr.

4. Zwischenergebnis

Das Handeln des T war nicht gerechtfertigt und daher rechtswidrig.

III. Schuld (Prüfungsaufbau Erlaubnistatbestandsirrtum)

An dieser Stelle ist nun der Streit bezüglich der Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums anzusprechen. Dies tut man am besten, indem man den subjektiven Tatbestand des sich vom T vorgestellten bzw. des einschlägigen Rechtfertigungsgrundes prüft. Am Ende stellt man dann fest, dass dieser Rechtfertigungsgrund tatsächlich vorliegen würde, wenn auch objektiv alle erforderlichen Merkmale gegeben wären (man hat ja unter II. Rechtswidrigkeit festgestellt, dass der T objektiv nicht gerechtfertigt war) und T daher einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterliegt. Im Anschluss wendet man sich sodann der rechtlichen Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums zu.

Die weitere Prüfung könnte wie folgt lauten:

T müsste auch schuldhaft gehandelt haben. Möglicherweise befand sich der T jedoch in einem die Schuld betreffenden Irrtum, namentlich dem Erlaubnistatbestandsirrtum. Dieser ist gegeben, wenn sich der Täter bei voller Kenntnis der Merkmale des objektiven Tatbestandes über die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt, d .h. irrig Umstände annimmt, die im Falle ihres wirklichen Bestehens die Tat rechtfertigen würden. (Beulke, Werner; Klausurenkurs im StrafR I; 4. Auflage 2008, Rn. 255.)

Es ist zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund gegeben wäre, wenn die Vorstellung des T der Wahrheit entspräche.

1. Voraussetzungen des Defensivnotstandes gem. § 228 BGB

Einschlägiger Rechtfertigungsgrund ist vorliegend der Defensivnotstand gem. § 228 BGB.

a) Notstandslage

T müsste von einer Notstandslage ausgegangen sein, kurzum von einer drohenden Gefahr für ein schützenswertes Rechtsgut, nämlich seine körperliche Unversehrtheit, die von einer Sache ausgeht. T stellte sich vor, dass der Dackel Waldi ihn beißen würde, falls er sich nicht wehren sollte. T nahm also irrig Umstände an, die eine Notstandslage begründet hätten.

b) Notstandshandlung

Die Handlung des T müsste eine seiner Vorstellung nach erforderliche Notstandshandlung gewesen sein. Eine Notstandshandlung liegt im Beschädigen und Zerstören der Sache, von der die Gefahr ausgeht, was hier in dem Schlag des T auf den Kopf des Dackels gesehen werden kann.

Der Angriff des T gegen Waldi müsste nach dessen Vorstellung auch erforderlich und das mildeste Mittel zur Gefahrenabwendung gewesen sein. Erforderlich ist eine Handlung, wenn sie zur Abwehr der Gefahr geeignet ist und den sichersten Weg zur Rechtsgutserhaltung darstellt. Ein Schlag mit der Tasche auf den Kopf des Hundes wäre geeignet gewesen, einen Angriff abzuwehren.

Der Schlag müsste auch das relativ mildeste Mittel gewesen sein. Laut Sachverhalt hatte der T keine andere Möglichkeit den Angriff des Dackels abzuwehren, insbesondere eine Flucht vor dem Tier war ihm nicht möglich. Der Schlag stellt danach auch das mildeste Mittel dar.

c) Verhältnismäßigkeit

Der durch den Schlag beim Hund hervorgerufene Schaden dürfte nicht außer Verhältnis zur abgewandten Gefahr stehen. Auch wenn Waldi „nur“ ein Dackel ist und zu den kleinen Hunderassen zählt, wäre er durchaus in der Lage gewesen, den T durch einen Biss zu verletzen, vorausgesetzt er hätte Zähne im Maul gehabt. Die Kopfverletzung des Hundes durch die Abwehrhandlung des T stellt dagegen lediglich eine Sachbeschädigung dar, weshalb die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

d) Gefahrabwendungswille

Der S handelte, um die vermeintliche Gefahr des Dackels Waldi von sich abzuwenden.

e) Zwischenergebnis

Hätte die Vorstellung des T der Wahrheit entsprochen, so wäre sein Handeln gem. § 228 BGB gerechtfertigt gewesen. Der T unterlag somit einem Erlaubnistatbestandsirrtum.

2. Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums

Rechtlich stark umstritten ist, wie der Erlaubnistatbestandsirrtum rechtlich zu behandeln ist bzw. was dessen Rechtsfolgen sind.

a) Vorsatztheorie

Nach der Vorsatztheorie ist das Unrechtsbewusstsein neben dem „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“ ein Teil des Vorsatzes. Bei fehlendem Unrechtsbewusstsein fehlt demzufolge der Vorsatz des Täters und es kann niemals eine Vorsatzstrafe eintreten. T stellte sich hier vor, dass er gerade kein Unrecht begeht, sondern in seinem Handeln gerechtfertigt ist. Nach dieser Ansicht würde bereits der Vorsatz des T entfallen.

Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung scheitert an der fehlenden Strafbarkeit der fahrlässigen Sachbeschädigung, sodass T nach der Vorsatztheorie straflos bliebe.

b) Strenge Schuldtheorie

Nach dieser Theorie bezieht sich der Vorsatz eines Täters immer nur auf den objektiven Tatbestand, nicht aber auch auf die Rechtswidrigkeit seiner Handlung. Das Unrechtsbewusstsein ist hiernach ein Element der Schuld. Bei Fehlen dieses Elements bzw. bei Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums ist, genau wie beim Verbotsirrtum, der § 17 StGB anzuwenden.

Es ist deshalb zu prüfen, ob der Irrtum des Täters vermeidbar oder unvermeidbar gewesen ist. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum, wenn dem Täter sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich in zumutbarer Weise zu erkundigen, und er auf diesem Weg zur Unrechtseinsicht gekommen wäre. (Dürre, Nina; Wegerich, Britta in JuS 8/2006, S. 717.)

Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, ob der T hätte erkennen können, dass Waldi keine Zähne mehr hat. Aufgrund der (vermeintlich) drohenden Verletzung des T wäre es insbesondere nicht zumutbar gewesen, dass T sich noch bei dem Besitzer, der zum Tatzeitpunkt scheinbar nicht anwesend war, über den Dackel erkundigt. Der Irrtum des T war für ihn unvermeidbar. Nach der strengen Schuldtheorie handelte er schuldlos und bliebe straflos.

c) Eingeschränkte Schuldtheorien

Die eingeschränkten Schuldtheorien werden von der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung vertreten und haben die Gemeinsamkeit, dass sie den Erlaubnistatbestandsirrtum wie einen Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB behandeln, wonach der Täter ohne Vorsatz handelt und eventuell noch wegen fahrlässiger Begehung bestraft werden kann. Innerhalb der Theorien ist streitig, ob bei Vorliegen des Erlaubnistatbestandsirrtums schon der Vorsatz des Täters ausgeschlossen ist, oder ob eine vorsätzliche, rechtswidrige Tat besteht, in welcher aber die Schuld entfällt.

aa) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen

Diese Ansicht sieht die einzelnen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes als „negative Tatbestandsmerkmale“ an, welche auch vom Vorsatz des Täters umfasst sein müssen. Hiernach handelt der Täter vorsätzlich, wenn er sich vorstellt, dass er in seinem Handeln nicht gerechtfertigt ist oder er sich darüber keinerlei Gedanken macht. Befindet sich der Täter demnach in einem Irrtum über die Rechtfertigung seines Handelns bzw. stellt er sich irrigerweise rechtfertigende Umstände vor, wie es ja beim Erlaubnistatbestandsirrtum der Fall ist, so ist § 16 StGB anwendbar und der Vorsatz des Täters entfällt, so auch hier für den T. Eine fahrlässige Begehung des § 303 StGB ist nicht strafbar, sodass der T straflos bliebe.

bb) Reine eingeschränkte Schuldtheorie

Diese Theorie nimmt an, dass bei Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums schon das Unrecht einer vorsätzlichen Tat entfällt. Dieser Theorie nach ist der Erlaubnistatbestandsirrtum dem Tatumstandsirrtum i. S. d. § 16 StGB ähnlicher als dem bloßen Irrtum über das Verboten- bzw. Erlaubtsein einer Handlung. Der § 16 wird analog angewandt, folglich handelte T auch hiernach vorsatzlos. Eine fahrlässige Begehung des § 303 StGB ist nicht strafbar, der T bliebe straflos.

cc) Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie

Diese Ansicht besagt, dass der Erlaubnistatbestandsirrtum ein Irrtum eigener Art ist, der erst auf der Schuldebene relevant wird. Es werden bei ihm lediglich die Rechtsfolgen des § 16 herangezogen. Der Erlaubnistatbestandsirrtum lässt hiernach nicht den Tatbestandsvorsatz, sondern in analoger Anwendung des § 16 StGB nur den Vorsatzschuldvorwurf entfallen, da dem irrenden Täter allein die vorsätzlich-fehlerhafte Einstellung zur Rechtsordnung (=Vorsatzschuld) fehlt, er ansonsten aber vorsätzlich und rechtswidrig handelt. Hiernach handelte T nach analoger Anwendung des § 16 StGB ohne Vorsatzschuld und ist infolgedessen nicht wegen vorsätzlicher Tatbegehung strafbar. Eine fahrlässige Begehung des § 303 StGB ist nicht strafbar, sodass der T straflos bliebe.

d) Streitentscheid

Die Theorien kommen zwar zu dogmatisch unterschiedlichen Ergebnissen, nach allen Ansichten ist T jedoch straflos. Auf den Streitentscheid kommt es nicht an und der T bleibt straflos.

3. Ergebnis

Der T hat sich nicht der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB strafbar gemacht.

D. Darstellung der Streitendscheidung

In der folgenden Darstellung soll der Streitentscheid an einem weiteren Fall exemplarisch aufgezeigt werden.

Sachverhalt:

B hat seinem Kommilitonen A, der mit ihm im Studentenwohnheim lebt, die Freundin ausgespannt. Um den B zur Rede zu stellen, lauert A ihm eines Tages im Flur des Wohnheimes auf. Als der B die Treppen hinaufkommt – gerade dabei einen schweren Blumentopf zu tragen – erkennt er im Dämmerlicht den A, der einen schwarzen Gegenstand in der Hand hält. Tatsächlich hält der A eine Pfeife in der Hand. B denkt aber an einen möglichen Racheakt des A und hält den Gegenstand für ein Messer. Um einen möglichen Angriff des A, welcher körperliche Folgen für den B haben könnte, zu verhindern, wirft er den Blumentopf auf das angebliche Messer. Die Pfeife wird getroffen, fällt zu Boden und zerbricht.

Wie hat sich der B strafbar gemacht? (Aus: Beulke, Werner; Klausurenkurs im Strafrecht I; 4. Auflage, Rn. 250.)

Strafbarkeit des B wegen Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB

Indem der B den Blumentopf auf A’s Pfeife warf, könnte er sich der Sachbeschädigung strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

Durch den Wurf fiel die Pfeife zu Boden und zerbrach. Der objektive Tatbestand kann bejaht werden. Der T handelte zumindest mit dolus eventualis hinsichtlich einer Beschädigung oder Zerstörung der Pfeife, sodass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Die Tatsache, dass B die Pfeife fälschlicherweise für ein Messer hielt, ist ein für den Vorsatz unbeachtlicher Motivirrtum (error in objecto).

II. Rechtswidrigkeit

Die Handlung des B müsste rechtswidrig gewesen sein. Möglicherweise greift jedoch ein Rechtfertigungsgrund zu Gunsten des B. Der B könnte durch Notwehr gem. § 32 StGB gerechtfertigt sein. Dies scheitert jedoch daran, dass vom A tatsächlich kein Angriff ausging: dieser wollte den B lediglich zur Rede stellen. Somit bestand objektiv keine Bedrohung der körperlichen Integrität des B. Auch andere Rechtfertigungsgründe sind nicht einschlägig, weshalb die Sachbeschädigung des B rechtswidrig war.

III. Schuld (Prüfungsaufbau und Streitentscheidung Erlaubnistatbestandsirrtum)

Der B müsste schuldhaft gehandelt haben. B befand sich vorliegend jedoch in dem (falschen) Glauben, dass ihm ein Angriff bevorsteht, gegen den er sich wehren muss. Somit unterlag er möglicherweise einem Erlaubnistatbestandsirrtum. Dieser ist gegeben, wenn sich der Täter bei voller Kenntnis der Merkmale des objektiven Tatbestandes über die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt, d. h. irrig Umstände annimmt, die im Falle ihres wirklichen Bestehens die Tat rechtfertigen würden. Es ist zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund – hier Notwehr – gegeben wäre, wenn die Vorstellung des B der Wahrheit entspräche. (Beulke, Werner; Klausurenkurs im StrafR I; 4. Auflage 2008; Rn. 255.)

1. Voraussetzungen der Notwehr gem. § 32 StGB

Einschlägiger Rechtfertigungsgrund ist vorliegend die Notwehr gem. § 32 StGB. Hierbei muss sich der B vorgestellt haben, dass er sich in einer Notwehrlage befindet und aus dieser Situation heraus eine Notwehrhandlung gegen den Angreifer tätigen wollte, mit dem Willen zur Abwehr des gegenwärtigen Angriffs. Nach der Vorstellung des B wollte der A ihn mit einem Messer gegenwärtig angreifen. Auch wäre ein tatsächlicher Angriff gegen den B nicht dadurch gerechtfertigt, dass der B dem A die Freundin ausgespannt hatte. Ausgehend von der Vorstellung des B, dass der A ihn mit einem Messer angreifen würde, stellt der Wurf des Blumentopfes auf das Messer auch eine erforderliche und verhältnismäßige Angriffshandlung dar.

Eine mögliche Frage, die sich stellt, ist, ob die Handlung des B geboten war. Möglicherweise hat der B seine (vermeintliche) Notwehrlage selbst herbeigeführt, indem er dem A die Freundin ausgespannt hatte. Das „Ausspannen“ stellt jedoch kein rechtswidriges Vorverhalten dar. Der B hat sich nicht selbstverschuldet in die (vermeintliche) Notwehrlage gebracht.

Insgesamt wäre der B in seinem Handeln folglich durch § 32 StGB gerechtfertigt, wenn seine Vorstellungen tatsächlich der Wahrheit entsprächen. Der B unterlag demgemäß einem Erlaubnistatbestandsirrtum.

2. Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums

Rechtlich stark umstritten ist, wie der Erlaubnistatbestandsirrtum zu behandeln ist bzw. was dessen Rechtsfolgen sind.

a) Vorsatztheorie

Die Vorsatztheorie lässt den Vorsatz des Täters entfallen, wenn dieser sich nicht der Rechtswidrigkeit seiner Handlung bewusst ist. Vorliegend stellt sich der B vor aus Notwehr das angebliche Messer bzw. die Pfeife des A zu zerstören und denkt, dass sein Handeln gerechtfertigt ist. Nach der Vorsatztheorie läge hier keine vorsätzliche Sachbeschädigung durch den B vor. Der B könnte möglicherweise wegen fahrlässiger Tatbegehung bestraft werden. Dies scheitert jedoch daran, dass fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist. B bleibt nach dieser Ansicht straflos.

b) Strenge Schuldtheorie

Nach der strengen Schuldtheorie ist der § 17 StGB auf alle Irrtümer über die Rechtswidrigkeit der Tat anzuwenden, sodass der Täter bei Unvermeidbarkeit des Irrtums schuldlos handelt, nicht jedoch bei Vermeidbarkeit des Irrtums. Im vorliegenden Fall hätte der B genauer hinschauen, sich stärker konzentrieren und so erkennen können, dass der A kein Messer, sondern lediglich eine Pfeife in der Hand hielt. Der Irrtum des T war für ihn wohl vermeidbar. Mithin handelte er nach der strengen Schuldtheorie schuldhaft und hätte sich der Sachbeschädigung strafbar gemacht.

c) Eingeschränkte Schuldtheorien

Die eingeschränkten Schuldtheorien werden von der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung vertreten und haben die Gemeinsamkeit, dass sie den Erlaubnistatbestandsirrtum wie einen Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB behandeln, wonach der Täter ohne Vorsatz handelt und eventuell noch wegen fahrlässiger Begehung bestraft werden kann. Innerhalb der Theorien ist umstritten, ob bei Vorliegen des Erlaubnistatbestandsirrtums schon der Vorsatz des Täters ausgeschlossen ist, oder ob eine vorsätzliche, rechtswidrige Tat besteht, bei welcher aber die Schuld des Täters entfällt.

aa) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen

Diese Ansicht wendet bei Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums den § 16 StGB an, wonach der Täter vorsätzlich handelt, wenn er sich vorstellt, dass er in seinem Handeln nicht gerechtfertigt ist oder er sich darüber keinerlei Gedanken macht. B stellt sich hier aber gerade vor, dass er in seinem Tun gerechtfertigt ist, sodass § 16 StGB anwendbar ist. B handelt nach dieser Ansicht ohne Vorsatz und ist nicht gem. § 303 I StGB strafbar. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit scheidet aus.

bb) Reine eingeschränkte Schuldtheorie

Nach dieser Theorie wird der § 16 I S.1 analog angewandt, sodass B auch hiernach vorsatzlos handelte. Eine fahrlässige Begehung des § 303 StGB ist nicht strafbar, sodass der B straflos bliebe.

cc) Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie

Nach dieser Ansicht werden lediglich die Rechtsfolgen des § 16 herangezogen. Der Vorsatz hat nach dieser Ansicht eine Doppelfunktion, zum einen auf der Unrechtsebene, zum anderen auf der Schuldebene (Lackner/Kühl; Strafgesetzbuch Kommentar; 27. Auflage, §17 Rn. 15). Auf der Unrechtsebene hat der Täter, hier B, vorsätzlich die Pfeife zerstört und so objektiv den Tatbestand des § 303 I StGB wissentlich und willentlich verwirklicht. Auf der Schuldebene hingegen wird beurteilt, weswegen es zur Begehung einer rechtswidrigen Tat gekommen ist, wofür der Vorsatz des Täters maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall hat sich B nicht vorsätzlich über die Rechtsordnung hinweggesetzt, im Gegenteil: B dachte, er sei durch sie in Form der Notwehr gem. § 32 StGB gerechtfertigt. Auf der Schuldebene kann ihm aus diesem Grund höchstens die fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen werden. Eine fahrlässige Begehung des § 303 StGB ist jedoch nicht strafbar, sodass der B straflos bliebe.

d) Streitentscheid

Nach der Vorsatztheorie sowie nach allen eingeschränkten Schuldtheorien ist § 16 StGB (analog) anzuwenden und B bleibt straflos, da es an einem vorsätzlichen Handeln des B mangelt.

Demgegenüber steht die strenge Schuldtheorie, wonach § 17 auf den Erlaubnistatbestandsirrtum anzuwenden ist und aufgrund der Vermeidbarkeit des Irrtums des B dieser schuldhaft handelte und den § 303 I StGB erfüllt.

Die Theorien kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen bezüglich der Strafbarkeit des B, sodass ein Streitentscheid nötig ist.

Die Vorsatztheorie, welche besagt, dass, wer ohne die Einsicht Unrecht zu tun handelt, schuldlos handelt, ist nicht mehr aktuell: mit der Einführung des § 17 StGB wurde festgelegt, dass das Unrechtsbewusstsein ein Bestandteil der Schuld und nicht des Vorsatzes ist. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.

Gegen die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen ist einzuwenden, dass sie bei bösgläubigen Anstiftern und Gehilfen aufgrund des Prinzips der limitierten Akzessorietät der Teilnahme zu erheblichen Strafbarkeitslücken führt. Diese Ansicht ist ebenfalls abzulehnen.

Auch durch Anwendung der reinen eingeschränkten Schuldtheorie entstehen Strafbarkeitslücken bei bösgläubigen Anstiftern oder Gehilfen sowie bei fehlender Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, was auch am vorliegenden Fall zu sehen ist. Diese Ansicht ist ebenso abzulehnen.

Für die strenge Schuldtheorie spricht, dass sie durch die Anwendung des § 17 StGB, im Gegensatz zum § 16 StGB, Strafbarkeitslücken verhindert, die entstehen, wenn keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gegeben ist. Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass eine Bestrafung wegen vorsätzlich begangener Tat bei der Vermeidbarkeit des Irrtums als grob unbillig anzusehen ist. Zudem erfasst der § 17 StGB nach dem Willen des Gesetzgebers allein Irrtümer bezüglich der rechtlichen Bewertung und gerade nicht Irrtümer hinsichtlich tatsächlicher Umstände, wie sie ja bei Erlaubnistatbestandsirrtümern vorliegen. Auch im vorliegenden Fall irrt der B über Tatsachen, nämlich darüber, dass A ein Messer bei sich trägt und ihn angreifen wird, und nicht über rechtliche Wertungen. Die strenge Schuldtheorie ist somit ebenfalls abzulehnen.

Am überzeugendsten scheint die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie. Nach ihr liegt bei Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums stets eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vor, lediglich der Vorsatzschuldvorwurf entfällt gem. § 16 I StGB analog. Hiernach handelte B nach analoger Anwendung des § 16 StGB ohne Vorsatzschuld bzw. ohne vorsätzlich-fehlerhafte Einstellung zur Rechtsordnung und ist nicht wegen vorsätzlicher Tatbegehung strafbar. Durch diese Ansicht werden die angesprochenen Strafbarkeitslücken möglicher Teilnehmer vermieden, da bei Vorliegen des Erlaubnistatbestandsirrtums lediglich die Schuld des Haupttäters entfällt und eine Anstiftung oder Beihilfe zur Haupttat möglich bzw. strafbar ist. Mithin ist dieser Ansicht zu folgen, sodass der B im Ergebnis straflos bleibt. (Wessels, Johannes;Beulke, Werner; Strafrecht Allgemeiner Teil; 40. Auflage 2010; Rn. 478 ff.)

3. Ergebnis

Der B hat sich nicht der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB strafbar gemacht.

E. Doppelirrtum

Der sog. Doppelirrtum enthält teils Komponenten des Erlaubnistatbestandsirrtums, teils Komponenten des Erlaubnisirrtums. Der Täter stellt sich hier, wie beim Erlaubnistatbestandsirrtum, einen Sachverhalt vor, der so nicht gegeben ist, und geht aufgrund dieses Irrtums davon aus, dass er sich aus einem Rechtfertigungsgrund heraus verteidigen darf. Als weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums ist jedoch nötig, dass alle anderen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes in der sich vom Täter vorgestellten Situation vorliegen.

Gerade hier liegt die Besonderheit des Doppelirrtums. Anstatt dass der Täter, wie beim Erlaubnistatbestandsirrtum gefordert, eine Verteidigungshandlung wählt, die verhältnismäßig ist, verteidigt er sich in einer exzessiven Form, welche die Grenzen des sich vom Täter vorgestellten Rechtfertigungsgrundes zusätzlich noch überschreitet. In dieser zweiten Komponente irrt der Täter demnach zeitgleich über eine rechtliche Wertung und unterliegt so einem Erlaubnisirrtum.

Das vollständige Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums scheitert somit daran, dass die Verteidigungshandlung nach der sich vom Täter vorgestellten Gefahr objektiv nicht erforderlich war, sodass bei tatsächlichem Bestehen der vorgestellten Tatsituation die weiteren Voraussetzungen für ein gerechtfertigtes Handeln nicht vorlägen.

Beispiel :

T geht nachts spazieren und begegnet dem O, der mit erhobenem Arm auf ihn zukommt. T geht fälschlicherweise davon aus, dass O den T angreifen wird. Tatsächlich will O den T lediglich grüßen. T schlägt den O nicht nieder, was ihm gefahrlos möglich gewesen wäre, sondern tötet ihn mit einem gezielten Kopfschuss. T glaubt dabei, dass er in seinem Tun gerechtfertigt ist.

Wie ist die Handlung des T rechtlich zu bewerten? (Kelker, Brigitte in JURA 8/2006, S. 597)

Hier irrt der T über die Situation, in der er sich befindet und infolgedessen über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes. Hätte der O den T wirklich angreifen wollen, so hätte der T das Recht gehabt, sich zu verteidigen. Hier liegt jedoch das zweite Problem des Beispielfalles: selbst wenn die sich von T vorgestellte Situation der Wahrheit entsprochen hätte, so hätte er den O beispielsweise niederschlagen können, nicht jedoch mit einem gezielten Schuss töten müssen. Der T überschreitet zusätzlich die Grenzen des sich von ihm vorgestellten Rechtfertigungsgrundes und unterliegt einem Doppelirrtum.

Was die Rechtsfolge des Doppelirrtums angeht, ist zu entscheiden, ob man die Rechtsfolge des Erlaubnistatbestands- oder des Erlaubnisirrtums anwendet. Die herrschende Meinung behandelt den Doppelirrtum wie einen Erlaubnisirrtum gem. § 17 StGB, da (wie oben gezeigt) die Voraussetzungen des Erlaubnistatbestandsirrtums nicht vollständig gegeben sind. Der T muss sich folglich so behandeln lassen, als hätte der O ihn tatsächlich angegriffen und dann läge wegen der Fehlvorstellung bezüglich der Reichweite des Rechtfertigungsgrundes ein klarer Erlaubnisirrtum vor. (Wessels, Johannes;Beulke, Werner; Strafrecht Allgemeiner Teil; 40. Auflage 2010; Rn. 485.)

F. Fazit

Abschließend noch ein kurzer Hinweis: bevor man sich in der Klausur auf die Irrtumsproblematik stürzt, sollte man sichergehen, dass sie einen Schwerpunkt bildet. Hierzu sollte man auf eindeutige Indizien achten wie z. B. Hinweise, dass der Täter sich für straflos hält. Andernfalls braucht nicht ausführlich auf die Irrtumsproblematik eingegangen werden! Man sollte in einer Klausur außerdem nicht zu vorschnell vom „Erlaubnistatbestandsirrtum“ sprechen, sondern zunächst die Formulierung „der Täter irrt über rechtfertigende Umstände“ wählen.

Anschließend sollte man sich „Die 3 Fragen“ stellen und genau analysieren, welche der Irrtumsart (oder Irrtumsarten) vorliegt. Erst dann kann man mit der konkreten Prüfung anfangen, wobei insbesondere sauber zu prüfen ist, ob auch wirklich alle Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes nach der Vorstellung des Täters vorliegen.

Bevor man den Streitstand bezüglich des Erlaubnistatbestandsirrtums ausführlich darstellt, sollte man sich fragen, ob alle Ansichten am Ende zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen oder nicht. Ist letzteres der Fall, so kommt es auf den Streit bzw. der Vertretung einer Ansicht in der Klausur nicht an.

Ein Streitentscheid ist jedenfalls immer dann nicht nötig, wenn der Irrtum des Täters unvermeidbar war, umgekehrt ist der Streit stets relevant, wenn der Irrtum vermeidbar war.

Deutlich wurde dies schon in den Fallbeispielen. Im 1. Fall hätte der T wohl nichts tun können, um zu erfahren, dass Dackel Waldi keine Zähne mehr im Maul hat und somit keine Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit darstellt. Jedenfalls sind keine ihm zumutbaren Handlungen ersichtlich. Hier war nach Ansicht der strengen Schuldtheorie der Irrtum unvermeidbar, sodass der T nach allen Ansichten straflos geblieben wäre. Der Streit bezüglich der Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums war hier irrelevant. Anders im 2. Fallbeispiel: hier hätte der B durch größere Anstrengung erkennen können, dass der A gar kein Messer bei sich trägt und so diesen Irrtum vermeiden können. Die strenge Schuldtheorie kommt hier deshalb zu dem Ergebnis der Strafbarkeit des B, was zur Folge hat, dass der Streit relevant wird.

Folgt man im Ergebnis einer der eingeschränkten Schuldtheorien und wendet § 16 StGB (analog) an, dann darf man nicht vergessen im Nachhinein wegen § 16 Abs. 1 S. 2 StGB die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit des Täters zu prüfen. Aufgrund der limitierten Akzessorietät ist auch an eine Prüfung der Strafbarkeit des Teilnehmers zu denken. Gegen das Anwenden der Vorsatztheorie spricht jedenfalls, dass mit der Einführung des § 17 StGB diese Ansicht heute nicht mehr vertretbar ist, da das Unrechtsbewusstsein Bestandteil der Schuld und nicht des Vorsatzes ist.

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Anmerkungen

Zu dem Inhalt dieses Artikels kann jederzeit ein Crashkurs gebucht werden. Weiterhin ist er Bestandteil des Repetitoriums. Siehe unter „Artikel“ für alle weiteren Aufsätze und Klausuren und unter „blog“ für alle aktuellen Neuigkeiten. siehe auch: Die Irrtümer im Strafrecht; mittlebare Täterschäft und Verbotsirrtum, Beihilfe, Error in persona und aberratio ictus, Aufbau Erlaubnistatbestandsirrtum und Anstiftung

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