Recht auf Freiheit Art. 2 II 2 GG, Art. 104 GG

Prüfungsschema zu Art. 2 II 2 GG, Art. 104 GG,Recht auf Freiheit, Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung, Schranke, Schranken-Schranke, Verhältnismäßigkeit

Datum
Rechtsgebiet Grundrechte
Ø Lesezeit 5 Minuten
Foto: Anna Om/Shutterstock.com

Das nachfolgende Schema soll eine Übersicht über den Aufbau sowie die wesentlichen Merkmale und Probleme des Grundrechts liefern. In einer Klausur ist im Zweifel nur auf diejenigen Aspekte einzugehen, die für den konkreten Fall relevant sind.

I. Schutzbereich

1. Persönlich

Art. 2 II 2 GG, Art. 104 GG ist ein Jedermann-Grundrecht, d.h. es sind alle natürlichen Menschen geschützt. Auf juristische Personen ist dieses Grundrecht hingegen nicht anwendbar (Art. 19 III GG).

2. Sachlich

Der Schutzbereich des Art. 2 II 2 GG, Art. 104 GG umfasst nicht die Freiheit von jeglichem staatlichen Druck bzw. Zwang, sondern es umfasst lediglich die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Positiv folgt aus der körperlichen Fortbewegungsfreiheit das Recht, jeden beliebigen Ort aufzusuchen bzw. an einem bestimmten Ort nicht bleiben zu müssen. In negativer Hinsicht enthält die körperliche Fortbewegungsfreiheit das Recht, jeden beliebigen Ort zu meiden. Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass die körperliche Bewegungsfreiheit die Freiheit einen beliebigen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen, schützt.

Überdies lässt sich aus Art. 2 II 2 GG nicht nur ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber den Staat herleiten, sondern auch eine Schutzpflicht des Staates gegenüber dem Bürger.

II. Eingriff

Ein Eingriff in die Freiheit der Person ist immer dann anzunehmen, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Aufgrund des in Art. 104 II GG geregelten Richtervorbehalts ist eine weitere Differenzierung dahingehend notwendig, ob es sich bei der Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit um eine Freiheitsentziehung oder um eine sonstige Freiheitsbeeinträchtigung handelt. Die Beurteilung dieser Frage richtet sich insbesondere nach der Intensität des Eingriffs, also nach der Art, dem Zweck und/oder der Dauer der Maßnahme und erfolgt grundsätzlich im Wege einer Gesamtbetrachtung.

  • Freiheitsbeschränkungen

Eine Freiheitsbeschränkung enthält grundsätzlich ein Verbot oder aber ein Gebot. Freiheitsbeschränkungen liegen demnach vor, wenn ein Verbot ausgesprochen wird, bestimmte Orte aufzusuchen (bspw.: Platzverweis, Verbot für Jugendliche Gaststätten zu betreten oder zu besuchen) oder aber bestimmte Orte zu verlassen (bspw.: Festnahme, polizeiliches Anhalten zur Identitätsfeststellung oder anderer Maßnahmen). Nicht abschließend geklärt ist, ob auch das Gebot, an einem bestimmten Ort zu erscheinen (bspw. wegen einer Vorladung am Gericht) eine Freiheitsbeschränkung darstellt.

  • Freiheitsentziehungen

Eine Freiheitsentziehung hingegen meint das Festhalten an einem eng umgrenzten Ort (bspw. einem Haftraum). Der eindeutigste Fall von Freiheitsentziehung ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Aber auch der polizeirechtliche Gewahrsam ist wegen der Art und des Zweckes der Maßnahme als Freiheitsentziehung zu beurteilen.

Für die Annahme einer Freiheitsentziehung lässt sich zum einen auf den Ort abstellen, wobei also an das Festhalten bzw. das Einsperren an einem bestimmten Ort angeknüpft wird, oder aber an die Dauer der Maßnahme. Sollte eine massive Fortbewegungseinschränkung von ca. ein bis drei Stunden erfolgen, so ist eine Freiheitsentziehung zu bejahen.

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III. Rechtfertigung

1. Schranke

Gemäß Art. 2 II 3 GG darf in das Grundrecht aus Art. 2 II 2 GG „aufgrund eines Gesetzes“ eingegriffen werden. Das Grundrecht steht damit unter einem (einfachen) Gesetzesvorbehalt, dem Grundmodell und der einfachsten Möglichkeit der Einschränkbarkeit eines Grundrechts. Da es sich hier jedoch um ein fundamentales Grundrecht handelt, soll laut der h.M. eine bloße Rechtsverordnung oder Satzung als Eingriffsermächtigung nicht genügen. Vielmehr wird ein förmliches Gesetz, also ein Parlamentsgesetz, vorausgesetzt, sofern es sich um mehr als nur geringfügige Eingriffe handelt. Des Weiteren ist hinsichtlich der Freiheitsbeschränkungen und der Freiheitsentziehungen zu differenzieren.

  • Freiheitsbeschränkungen

Für Eingriffe in die Freiheit der Person stellt Art. 104 GG besondere Anforderungen an die Grundrechtsschranke. Gem. Art. 104 I GG ist die Beschränkung der Freiheit nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes möglich, d.h. durch eine Norm, die in dem von der Verfassung vorgesehenen Verfahren durch die gesetzgebende Körperschaft zustande gekommen ist.

  • Freiheitsentziehungen

Im Falle der Freiheitsentziehung stellt Art. 104 II GG besondere Anforderungen an die Grundrechtsschranke. Verlangt wird in diesem Fall ein sogenannter Richtervorbehalt, also die Entscheidung eines Richters über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung. Diese Entscheidung ist möglichst bereits vor der Festnahme einzuholen. Bei einer nicht auf richterliche Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 II 2 GG, ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung nachträglich herbeizuführen. Die Amtsgerichte müssen aus diesem Grund dafür Sorge tragen, dass (jedenfalls zur Tageszeit) immer ein Richter für derartige Entscheidungen zur Verfügung steht.

2. Schranken-Schranke

Damit das einschränkende Gesetz verfassungsmäßig ist, muss es die Schranken-Schranke beachten. Als Schranken-Schranke wirkt insbesondere der Richtervorbehalt, der vor allem im Hinblick auf Freiheitsentziehungen nicht leichtfertig bejaht werden dar.

Eine absolute Schranken- Schranke bildet darüber hinaus auch Art. 19 II GG, also der Wesensgehalt des Grundrechts. Trotz aller Eingriffe muss von dem Grundrecht also noch etwas Substantielles übrig bleiben. Probleme könnten sich im Hinblick auf Art. 2 II 2 GG bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung ergeben, sofern der Betroffene tatsächlich bis zu seinem Tod in Haft bleiben sollte und ihm nicht mehr die Möglichkeit gewährt wird in Freiheit zu leben. Zwar ist die Gefahr, der tatsächlich lebenslangen Strafe nicht ausgeschlossen, allerdings soll durch das Gesetz, insbesondere durch §§ 57a, 67e StGB gewährleistet werden, dass aufgrund einer ständigen Überprüfung der Voraussetzungen der weiteren Vollstreckung die Gefahr einer ungerechtfertigten Freiheitsentziehung minimiert wird.

Im Wege des Zitiergebots aus Art. 19 I 2 GG ist der Gesetzgeber gezwungen, im Falle der Erlaubnis von Eingriffen in das Grundrecht den Art. 2 II 2 GG im Gesetz selbst oder wenigstens im Gesetzesblatt mitzuzitieren, um deutlich zu machen, dass ihm der Eingriff bewusst ist.

Letztlich ist die wichtigste Schranken-Schranke die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des einschränkenden Gesetzes und der einschränkenden Maßnahme. Unverhältnismäßig wären beispielsweise ein zwei Wochen langer polizeirechtlicher Gewahrsam zur Feststellung der Identität eines Störers.

Wie eine ordentliche Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen hat, kann man in unserem Artikel „Ermessen und Verhältnismäßigkeit“ nachlesen.

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