Grundrecht auf Freizügigkeit – Art. 11 I GG

Prüfungsschema zu Art. 11 I GG, Das Recht auf Freizügigkeit, Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung, Schranke, Schranken-Schranke, Verhältnismäßigkeit

Datum
Rechtsgebiet Grundrechte
Ø Lesezeit 4 Minuten
Foto: sirtravelalot/Shutterstock.com

Das nachfolgende Schema soll eine Übersicht über den Aufbau sowie die wesentlichen Merkmale und Probleme des Grundrechts liefern. In einer Klausur ist im Zweifel nur auf diejenigen Aspekte einzugehen, die für den konkreten Fall relevant sind.

I. Schutzbereich

1. Persönlich

Art. 11 I GG ist ein Deutschengrundrecht. Folglich können sich nur alle deutschen auf dieses Grundrecht berufen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang Art. 18 AEUV zu beachten, wonach sicherzustellen ist, dass EU- Bürger im Ergebnis nicht schlechter behandelt werden.

2. Sachlich

Der Kern des Schutzbereichs des Art. 11 I GG ist die Freizügigkeit, an jedem beliebigen Ort in Deutschland seinen Wohnsitz zu nehmen. Unter dem Begriff Wohnsitz ist die ständige Niederlassung mit dem Willen, nicht nur vorübergehend zu bleiben, sondern den Ort zum Mittelpunkt des Lebens zu machen, zu verstehen. Diese ständige Niederlassung ist allerdings nicht auf einen Ort beschränkt, sondern kann vielmehr gem. § 7 BGB gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Nach ganz h.M sind darüber hinaus auch Aufenthalte an beliebigen Orten in Deutschland geschützt. Aufenthalt bedeutet lediglich ein vorübergehendes Verweilen an einem bestimmten Ort. Problematisch ist allerdings, dass das Verweilen an einem bestimmten Ort unter anderem dem Schutzbereich des Art. 2 II 2 GG unterfällt, so dass im konkreten Fall eventuell eine Abwägung vorzunehmen ist, ob der Schutzbereich des Art. 2 II 2 GG oder der des Art. 11 I GG eröffnet ist. Nach welchen Kriterien die geschützten Aufenthalte einzuschränken sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Im Wesentlichen werden aber folgende Meinungen vertreten:

a.) Eine Meinung

Teilweise wird vertreten, dass auch das Verweilen von wenigen Minuten den Schutz des Art. 11 I GG genieße.

Problem: Folgt man allerdings dieser Ansicht, würde es zu einer Grundrechtskonkurrenz mit Art. 2 II 2 GG kommen, da sich die jeweiligen Schutzbereiche dieser Grundrecht decken würden. Eine genaue Abgrenzung könnte also nicht erfolgen.

b.)  Eine andere Auffassung (wohl h.M.)

Eine andere Auffassung verlangt hingegen eine gewisse Dauer. Demnach muss der Aufenthalt mehr als flüchtig sein oder gar eine Übernachtung einschließen.

c.) Eine dritte Ansicht

Eine dritte Ansicht geht in ihrer Beurteilung noch weiter. Ihr zufolge muss der Aufenthalt der persönlichen Entfaltung dienen, um den Schutzbereich des Art. 11 I GG eröffnen zu können.

d.) Stellungnahme

Die richtige Lösung dürfte grundsätzlich in der Mitte liegen. Sachgerecht erscheint es, eine Dauer von einem Tag zu fordern oder aber auf die Bedeutung des Aufenthalts für die Person (beispielsweise Arbeitsplatz oder Lebensmittelpunkt) abzustellen, da anderenfalls dem Art. 11 I GG neben Art. 2 II 2 GG keine eigenständige Bedeutung erlangen würde.

II. Eingriff

Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 11 I GG ist durch jede freizügigkeitsbegrenzende imperative Maßnahme anzunehmen. Eingriffe in die Freizügigkeit liegen jedenfalls dann vor, wenn der Staat einem Deutschen vorschreibt, wo er seinen Wohnsitz zu nehmen habe. Zu beachten ist allerdings, dass bei einsitzenden Straftätern nicht Art. 11 I GG sondern Art. 2 II 2 GG zu prüfen ist. Dagegen werden nach der h.M. mittelbare Behinderungen und Beeinträchtigungen nicht am Maßstab des Art. 11 I GG gemessen.

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III. Rechtfertigung

1. Schranke

Gem. Art. 11 II GG kann die Freizügigkeit nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist. Es handelt sich dabei also um einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Als einschränkende Gesetze kommen damit nur formelle Gesetze in Frage, allerdings können Rechtsverordnungen und Verwaltungsakte Einzelfragen regeln.

2. Schranken-Schranke

Damit das einschränkende Gesetz verfassungsmäßig ist, muss es die Schranken-Schranke beachten. Als Schranken-Schranke wirkt insbesondere der Richtervorbehalt, der vor allem im Hinblick auf Freiheitsentziehungen nicht leichtfertig bejaht werden dar.

Eine absolute Schranken- Schranke bildet darüber hinaus auch Art. 19 II GG, also der Wesensgehalt des Grundrechts. Trotz aller Eingriffe muss von dem Grundrecht also noch etwas Substantielles übrig bleiben.

Im Wege des Zitiergebots aus Art. 19 I 2 GG ist der Gesetzgeber gezwungen, im Falle der Erlaubnis von Eingriffen in das Grundrecht den Art. 11 I GG im Gesetz selbst oder wenigstens im Gesetzesblatt mitzuzitieren, um deutlich zu machen, dass ihm der Eingriff bewusst ist.

Letztlich ist die wichtigste Schranken-Schranke die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des einschränkenden Gesetzes und der einschränkenden Maßnahme

Wie eine ordentliche Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen hat, kann man in unserem Artikel „Ermessen und Verhältnismäßigkeit“ nachlesen.

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