Klausur Klage auf Erteilung Baugenehmigung

Voraussetzungen des § 34 II BauGB iVm.Vorschriften der BauNVO.Einzelfallprüfung nach § 15 I S.1 BauNVO.Unzumutbarkeit nach § 15 I S.2 BauNVO.

Datum
Rechtsgebiet Baurecht
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Foto: Nejron Photo/Shutterstock.com

A. Sachverhalt

Der in der kreisfreien bayrischen Stadt B lebende alleinstehende A erhielt vor vier Jahren eine Baugenehmigung für die Errichtung eines zweigeschossigen Hauses, um darin eine Pension mit insgesamt 35 Einzelzimmern zu betreiben. Da sich seit der Fertigstellung des Gebäudes im Sommer 2002 die erhofften Übernachtungen nicht einstellten, beabsichtigt er nunmehr, im Erdgeschoss des Hauses eine Tanzbar mit Striptease-Aufführungen sowie im Obergeschoss ein Spielkasino einzurichten.

Nachdem A den Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung bei der zuständigen städtischen Baubehörde gestellt hat, verweigert diese jedoch durch den mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 22.08.2005 die Erteilung einer Baugenehmigung unter Hinweis auf die Lage des Gebäudes: Es liege zwar im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der die Zahl der Vollgeschosse auf zwei festsetze. Jedoch befände sich in der unmittelbaren Umgebung des Gebäudes des A in erster Linie eine Bebauung mit Mehrfamilien-Wohnhäusern, die bislang nur von mehreren überwiegend kleinen handwerklich geprägten Gewerbe- und wenigen Einzelhandelsbetrieben sowie einer Gaststätte durchsetzt sei. Obendrein sei mit einer übermäßigen Lärmbelästigung der Anwohner gerade während der Nachtzeit zu rechnen.

A, der sich bereits seit dem 20.08.2005 wegen eines Herzinfarktes im Krankenhaus befand und nach zweimonatigem Krankenhausaufenthalt wieder genesen nach Hause zurückkehrt, erhebt unter Hinweis auf seinen unverhofften Krankenhausaufenthalt (eine entprechende Bescheinigung des behandelnden Krankenhauses fügt er bei) noch am Tag seiner Rückkehr gegen den vorgefundenen Ablehnungsbescheid schriftlich Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht. Er ist der Auffassung, sein Gebäude unterscheide sich äußerlich überhaupt nicht von der übrigen vorhandenen Bebauung. Auch treffe der bestehende Bebauungsplan überhaupt keine Aussagen über die Art der baulichen Nutzung, weshalb er die Genehmigungsversagung durch die Baubehörde auch nicht rechtfertigen könne. Im Übrigen seien die behördlichen Bedenken hinsichtlich der Belästigungen der Anwohnerschaft unbegründet, da er alle ihm möglichen Vorkehrungen treffe, um eine von seinem Hause ausgehende unzumutbare Lärmentwicklung zu vermeiden. Es würden insbesondere schalldichte Fenster und Türen installiert. Obendrein sei dafür gesorgt, dass auch die Lärmentwicklung an den Zugängen durch automatisch schließende Türen auf das Unvermeidbare reduziert würde. Überdies würden die das Etablissement besuchenden Gäste durch vor dem Gebäude gut sichtbar angebrachte Schilder aufgefordert, namentlich in der Nachtzeit Rücksicht auf die Nachbarschaft zu nehmen. Ferner sei der zu dem Haus gehörige Parkplatz von ausreichender Größe, um die Fahrzeuge selbst bei hohem Gästeaufkommen aufnehmen zu können. Noch dazu liege dieser auf der den nahen Wohngebäuden abgewandten Seite und würde durch eine zwei Meter hohe massive Mauer eingerahmt. Demgegenüber schlüge die zugegebenermaßen nicht vollständig vermeidbare Geräuschentwicklung auf der unmittelbar an den Wohngebäuden vorbeiführenden öffentlichen Zufahrtstraße durch das An- und Abfahren von Kraftfahrzeugen der Besucher doch kaum mehr nennenswert zu Buche.

Wie wird das Verwaltungsgericht über die Ende Oktober 2005 eingelegte Klage entscheiden ?

B. Lösung

Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Nach § 40 I 1 VwGO müsste der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sein. Nach der Sonderrechtstheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Eine Norm ist öffentlich-rechtlich, wenn sie ausschließlich einen Hoheitsträger besonders berechtigt und/oder verpflichtet. Man spricht insofern auch von der modifizierten Subjektstheorie. Gestritten wird um die Erteilung einer Baugenehmigung. Demnach stehen die BayBO und das BauGB im Mittelpunkt der Auseinandersetzung. Es fehlt an der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit und eine anderweitige Rechtswegzuweisung ist auch nicht ersichtlich. Mithin ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

B. Zulässigkeit

Die Klage müßte zulässig sein.

I. Statthafte Klageart

Die Statthaftigkeit richtet sich nach dem klägerischen Begehr gem. § 88 VwGO. A beantragt eine Baugenehmigung bei der Stadt B. Die Baugenehmigung (vgl. Art. 68 I 1 BayBO) ist ein VA i.S.d. Art. 35 S.1 BayVwVfG mit Legalisierungs- und Gestattungswirkung, der im Rahmen einer Verpflichtungsklage geltend gemacht werden kann. Damit ist die Verpflichtungsklage gem. § 42 I Alt.2 VwGO in Form der Versagungsgegenklage statthaft.

II. Klagebefugnis

A müsste gem. § 42 II VwGO klagebefugt sein. Dann müsste er geltend machen in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Ihm könnte gem. Art. 68 I 1 BayBO i.V.m. Art. 14 GG ein Anspruch auf die Baugenehmigung zustehen. Durch die Verweigerung der Erteilung ist eine Rechtsverletzung möglich. Er ist somit klagebefugt.

III. Vorverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO

Ein Vorverfahren ist entbehrlich, da kein Fall des Art. 15 I, II BayAGVwGO gegeben ist.

IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

A ist gem. § 61 Nr. 1 Alt 1 VwGO Beteiligten-, und gem. § 62 I Nr. 1 VwGO Prozessfähig. Die Beteiligtenfähigkeit der Stadt B ergibt sich aus § 61 Nr. 1 Alt. 2. VwGO. Sie wird gem. Art. 38 I, 34 I 2 BayGO von ihrem Oberbürgermeister vertreten und ist damit gem. § 62 III VwGO prozessfähig.

V. Frist

Die Klage muss gem. § 74 I 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des VA erhoben werden. Die Bekanntgabe richtet sich nach Art. 41 BayVwVfG. Nach Art. 41 II BayVwVfG gilt ein durch die Post übermittelter VA als am dritten Tag bekanntgegeben. Hierbei handelt es sich um eine Bekanntgabefiktion. Dies wäre folglich der 25.8.05. A erhebt aber erst am 20.10.05 seine Klage zum Verwaltungsgericht. Damit ist die Frist abgelaufen und A kann nicht mehr klagen. Etwas anderes könnte sich aber daraus ergeben, dass A zwei Monate im Krankenhaus verbringen musste und außerstande war seine Verwaltungsangelegenheiten zu regeln. Nach § 60 VwGO könnte A bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dann müsste er ohne Verschulden verhindert gewesen sein die gesetzliche Frist des § 74 I 2 VwGO einzuhalten. A lag infolge eines Herzinfarkts im Krankenhaus, womit ihm kein Verschulden zur Last fällt. Auch ist nicht davon auszugehen, dass A schon eher hätte auf den Bescheid reagieren können, da es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handelt. Dies kann er zudem mit einem ärztlichen Attest belegen.  Gem. § 60 II 1 VwGO müsste der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Laut Sachverhalt erhebt A am Tag seiner Rückkehr aber lediglich Klage gegen den Ablehnungsbescheid. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellt A jedoch nicht, was dazu führen könnte, dass er endgültig nicht mehr gegen den Bescheid vorgehen kann. Nach § 60 II 2 und 3 VwGO kann aber innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung, hier die Klageerhebung, nachgeholt werden ohne dass es eines zusätzlichen Antrags auf Wiedereinsetzung bedarf. Damit wird A Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

C. Begründetheit

Die Klage des A wäre begründet, wenn der Bescheid rechtswidrig ist und er durch die Ablehnung der Baugenehmigung in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt wurde, § 113 V 1 VwGO. Zudem müsste die Klage gegen den richtigen Klagegegner gerichtet sein.

I. Passivlegitimation

Nach § 78 I Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen die Stadt zu richten, da Städte und somit Gemeinden ihre eigenen Rechtsträger sind.

II. Rechtmäßigkeit der Ablehnungsbescheides

1. Formelle Rechtmäßigkeit

Der Ablehnungsbescheid müßte formell rechtmäßig ergangen sein.

a) Zuständigkeit

Die Stadt B ist gem. Art. 53 I 1, 54 I BayBO i.V.m. Art. 37 I 2 BayLKrO und Art. 9 I BayGO als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung.

b) Verfahren

A müsste vor Erlass des VA gem. Art. 28 I BayVwVfG angehört worden sein. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Allerdings kann die fehlende Anhörung gem. Art. 45 I Nr. 3 BayVwVfG noch bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden.

2. Materielle Rechtmäßigkeit

Der Ablehnungsbescheid müßte weiterhin auch materiell rechtmäßig ergangen sein. Dies wäre nicht der Fall, wenn der A einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hätte.

a) Rechtsgrundlage

Grundlage für den Anspruch des A ist Art. 68 I 1 BayBO i.V.m. Art. 14 I GG.

b) Genehmigungspflichtigkeit

Nach Art. 55 I BayBO bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung. Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen, Art. 2 I 1 BayBO . A hat eine Baugenehmigung für eine Pension erhalten und möchte nun statt dieser eine Tanzbar, sowie ein Spielkasino einrichten. Dabei handelt es sich um eine relevante bzw. wesentliche Änderung der Nutzung der Räumlichkeiten, sodass A dafür eine Baugenehmigung braucht. Andere Gestattungsverfahren nach Art. 56 BayBO sind nicht einschlägig. Ebenso liegt kein Fall der Art. 57, 58 BayBO vor.

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c) Genehmigungsfähigkeit

Der Anlage dürften gem. Art. 68 I 1 BayBO keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Dieser Prüfungsmaßstab wird im vorliegenden Fall, da kein Sonderbau i.S.d. Art. 2 IV BayBO vorliegt, durch Art. 59 BayBO eingeschränkt. Dabei handelt es sich um das einfache Genehmigungsverfahren. Dann müsste die bauliche Anlage mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB übereinstimmen.

Es müsste sich um eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 I BauGB handeln. Der Begriff der baulichen Anlage deckt sich weitestgehend mit dem des Landesrechts in Art. 2 I BayBO. Hinzukommen muss aber eine städtebauliche Relevanz. Dies wiederum bemisst sich nach § 1 V, VI BauGB. Erforderlich ist das Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung. Die Nutzungsänderung einer Pension in eine Tanzbar, sowie ein Spielkasino erfordert eine städtebauliche Überprüfung, da es sich nicht lediglich um eine Bagatellanlage handelt. Folglich liegt eine Anlage i.S.d. § 29 I BauGB vor.

Das Gebäude liegt gem. § 30 I BauGB im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Fraglich ist, ob es sich dabei um einen qualifizierten oder einen einfachen Bebauungsplan handelt. Um einen qualifizierten handelt es sich, wenn mindestens zu den Bereichen Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen, örtliche Verkehrsflächen  Festsetzungen getroffen wurden. A führt in seiner Klagebegründung an, dass der Plan keine Aussagen über die Art der baulichen Nutzung enthält. Das Fehlen einer Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung bedeutet, dass die Klassifizierung des Gebietes nach der BauNVO in Wohngebiet, Gewerbegebiet oder ähnliches fehlt. Deshalb erfüllt der Bebauungsplan die Vorgaben des § 30 I BauGB nicht und ist deshalb als einfacher Bebauungsplan nach § 30 III BauGB einzustufen. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich sodann nach den §§ 34 und 35 BauGB. Hier käme die Zulässigkeit nach § 34 BauGB in Betracht. Dazu müsste das Vorhaben zunächst innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Darunter ist jede Bebauung zu verstehen, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Maßstab ist die bereits vorhandene Bebauung. In dem fraglichen Bereich befinden sich hauptsächlich Mehrfamilienwohnhäuser, daneben bestehen mehrere kleine handwerkliche geprägte Gewerbebetriebe. Ferner gibt es vereinzelt Einzelhandelsbetriebe, sowie eine Gaststätte. Es handelt sich also um eine Vielzahl von Bauten, die dicht nebeneinander angesiedelt sind und Geschlossenheit, sowie Zusammengehörigkeit vermitteln. Auch wenn unter den Wohnhäusern Gewerbebetriebe zu finden sind ändert dies nichts an der siedlungsähnlichen Struktur. Damit liegt das Gebäude des A im Innenbereich gem. § 34 BauGB.

Weitere Voraussetzung ist, dass sich das Bauvorhaben hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Entspricht aber die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach Art. 34 II BauGB. Fraglich ist also wie das fragliche Gebiet zu klassifizieren ist. Ein reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO scheidet aus, da neben den Wohnhäusern Gewerbe- und Einzelhandelsbetriebe existieren. Eventuell kommt ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO in Betracht. Zulässig wären hier u.a. Wohngebäude, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe. Damit wären die Mehrfamilienwohnhäuser, die Gaststätte erfasst und die handwerklich geprägten Gewerbebetriebe erfasst. Die wenigen Einzelhandelsbetriebe könnten unter die Ausnahmevorschriften des § 4 III BauNVO fallen, schließen ein allgemeines Wohngebiet damit nicht aus. In Frage käme aber auch die Einordnung unter § 6 BauNVO als Mischgebiet. Diese dienen sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Auch hier wären Wohngebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank-und Speisewirtschaft, sowie sonstige Gewerbebetriebe grundsätzlich zulässig. Damit wären ohne Ausnahme alle vorkommenden Bauten erfasst. Damit ist das Vorhaben des A unter die Kategorie Mischgebiet einzuordnen, da beim allgemeinen Wohngebiet die Wohnbebauung dominieren müsste, was aber hier nicht eindeutig festgestellt werden kann. Das Gewerbe ist vorliegend zwar nicht über die Maßen ausgeprägt, dennoch wird die Einordnung als Mischgebiet dem Gebietscharakter am ehesten gerecht.

Fraglich ist demzufolge, ob die Tanzbar und das Spielkasino in einem Mischgebiet zulässig wären. Dabei könnte es sich um Vergnügungsstätten i.S.d. § 6 II Nr. 8 BauNVO handeln. Das Vorhaben erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen des § 4a III Nr. 2 BauNVO. Jedoch sind Vergnügungsstätten nur in Teilen des Gebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind. Eine eindeutige Abgrenzung zwischen Wohn- und Gewerbegebiet ist hier nicht möglich, da die Wohnbebauung von Einzelhandelsbetrieben und Gewerbebetrieben durchsetzt ist. Aber auch wenn man von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Vergnügungsstätte ausgeht könnte sich eine Unzulässigkeit aus § 15 I S.1 BauNVO im Einzelfall ergeben. Die Anlage dürfte nicht nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Geprägt wird das Mischgebiet in erster Linie durch die Bebauung mit Mehrfamilienwohnhäusern. Das Gebäude des A fügt sich in die es umgebenden Bauten rein optisch ein. Die Geschosszahl ist auf zwei festgelegt, was auch auf die bauliche Anlage des A zutrifft. Mit der Nutzungsänderung wird keine dominierende Stellung erzielt, sodass der Umfang der Nutzungsänderung aus diesem Gesichtspunkt zulässig ist. Ein Unterschied ergibt sich aber daraus, dass nur Einzelhandelsgewerbe und Handwerksbetriebe vorhanden sind. So könnte die Nutzungsänderung in eine Bar und ein Kasino zu einer Strukturveränderung führen. Durch die Zulassung der Vergnügungsstätte könnte es zur Verdrängung anderer Nutzungen kommen, was zum Schutz des vorhandenen Gewerbes unterbunden werden müsste. Allerdings kann die Zulassung einer einzigen Vergnügungsstätte nicht solche Folgen haben. Eine Unzulässigkeit ergibt sich in dieser Hinsicht nicht.

Insbesondere ist weiterhin § 15 I 2 BauNVO zu berücksichtigen. Unzulässig ist die Nutzungsänderung des A, wenn Belästigungen oder Störungen von ihr ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Mögliche Belästigungen bzw. Störungen können sich gerade aus dem durch den Betrieb der Vergnügungsstätte entstehenden Lärm ergeben. Es ist zu erwarten, dass sich Besucher der Bar oder des Kasinos zeitweilig vor dem Eingang im Außenbereich des Gebäudes aufhalten. Gerade Raucher werden von Zeit zu Zeit nach draußen gehen um dort ihrem Bedürfnis nachgehen zu können. So kann aber auch das Kommen und Gehen der Gäste Störungen verursachen. Es ist in jedem Fall mit erhöhtem Lärm besonders in der Nachtzeit zu rechnen. Um dem zu entgegnen hat A Schilder an gut sichtbaren Stellen angebracht, die die Gäste auffordern Rücksicht auf die Nachbarschaft zu nehmen. Die Wirksamkeit dieser Schilder ist jedoch fraglich. Gerade betrunkene Gäste werden die Schilder nicht ernst nehmen oder ihnen Folge leisten. Viele Gäste werden den Schildern schon erst gar keine Beachtung schenken. A könnte um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen zusätzlich Ordnungsleute zur Verfügung stellen. Aber auch dadurch kann es wiederum zu lautstarken Diskussionen und Unruhe kommen, sollten bspw. alkoholisierte Gäste Widerstand leisten. Die Lärmentwicklung, die vom Gebäude ausgehen kann hat A weitestgehend eingedämmt, da er automatisch schließende Türen, sowie schalldichte Fenster und Türen installiert hat. Damit kann sichergestellt werden, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen auftreten. Problematisch ist aber der Parkplatz in unmittelbarer Nähe zum Kasino. A führt an, dass der Parkplatz ausreichend groß ist um auch eine große Anzahl von Gästen aufnehmen zu können. Dadurch wird sicherlich dafür gesorgt, dass kein unnötiger Lärm durch herumfahrende, nach Parkplätzen suchende Autofahrer entsteht. Die Nähe zu den Wohngebäuden ist dennoch nicht unproblematisch. Der Parkplatz liegt auf der den Wohngebäuden abgewandten Seite und wird durch eine hohe massive Mauer eingerahmt. Aufgrund dessen ist eine unzumutbare Lärmentwicklung eher nicht anzunehmen. Die Zufahrtsstraße führt allerdings unmittelbar an den Wohngebäuden vorbei, sodass es zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen gerade in der Nacht kommen kann. Dieser An- und Abfahrtsverkehr findet zwar auf einer öffentlichen Straße statt, dennoch steigt die Zahl der vorbeifahrenden Autos was sich gerade zur Nachtzeit besonders deutlich bemerkbar macht. Zu berücksichtigen ist auch, dass diese Art von Etablissement oftmals ein bestimmtes Klientel anzieht, was dazu führen kann, dass sich Bewohner durch deren Anwesenheit eingeschüchtert fühlen. Im Ergebnis überwiegen die Beeinträchtigungen die A durch das Kasino und die Bar verursacht. Die Nutzungsänderung ist demnach unzulässig.

Die Nutzungsänderung ist daher nach § 15 I 2 BauVNO unzulässig. Damit ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich genehmigungsunfähig. A hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Der Ablehnungsbescheid der Stadt B war rechtmäßig. Die Verpflichtungsklage des A ist unbegründet.

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