Zivilrechtlicher Aktenvortrag – rechtliche Würdigung

Überblick über Aufbau & Inhalt der rechtlichen Würdigung im Rahmen des zivilrechtlichen Aktenvortrags im 2. Examen, Beratung Kläger, Verteidigung, Berufung.

Datum
Rechtsgebiet Examen
Ø Lesezeit 13 Minuten
Foto: Andrey_Popov/Shutterstock.com

Der zivilrechtliche Aktenvortrag im 2. Staatsexamen gliedert sich in folgende Punkte:

  • Einleitung
  • Sachverhaltsschilderung
  • Kurzvorschlag
  • Rechtliche Würdigung
  • Abschließender Entscheidungsvorschlag

Das Herzstück des Vortrags ist die rechtliche Würdigung. Hier können die entscheidenden Punkte erzielt werden. Aufbau, Inhalt und Zweckmäßigkeitserwägungen unterscheiden sich jedoch relativ stark nach der jeweiligen Aufgabenkonstellation. Hat man sich für den jeweiligen Aufgabentyp ein gewisses „Grundschema“ eingeprägt, erleichtert dies ungemein die Bearbeitung des Vortrags in der äußerst knappen vorgegeben Zeit und erhöht zudem die Verständlichkeit und Übersichtlichkeit für die Zuhörer. Dieser Fachartikel soll die jeweiligen Besonderheiten der verschiedenen Ausgangskonstellationen aufzeigen und Tipps für die Ausarbeitung der rechtlichen Würdigung sowie des abschließenden Entscheidungsvorschlags liefern.

Beratung des potentiellen Klägers

Die Konstellation „Beratung des potentiellen Klägers“ ist regelmäßig wie folgt zu prüfen:

  1. Materiell-rechtliche Prüfung
  • Welche Ansprüche könnten dem Mandanten zustehen?
  • Gibt es erhebliches Gegenvorbingen?
  • Beweisprognose
  1. Zweckmäßigkeitserwägungen
  • Rat an den Mandanten Klage zu erheben/welches Gericht?
  • Anfertigung eines Forderungsschreibens, um die Kostenfolge des § 93 ZPO zu verhindern
  • Streitverkündigung (Voraussetzungen des § 73 ZPO müssen eingehalten werden!)
  • Antrag auf Prozesskostenhilfe
  1. Konkreter Entscheidungsvorschlag

Begehrt der Mandant anwaltlichen Rat hinsichtlich des möglichen weiteren Vorgehens, insbesondere ob es sinnvoll ist eine Klage zu erheben, unterteilt sich die Prüfung in eine materiell-rechtliche sowie die entsprechenden Zweckmäßigkeitsüberlegungen. Als erstes ist zu untersuchen, welche Ansprüche dem Mandanten zustehen könnten und ob diese schlüssig dargelegt werden können. Weiterhin ist zu fragen, ob seitens des Gegners erhebliches Gegenvorbringen vorliegt, welches den Anspruch des Mandanten beschränken, hemmen oder zu Fall bringen könnte. Gegebenenfalls ist im Anschluss daran eine Beweisprognose zu erstellen. Da eine solche regelmäßig sehr umfangreich ist, wird dies in Aktenvorträgen eher die Ausnahme darstellen. Sollte doch einmal eine Beweisprognose anzustellen sein, erfolgt diese nach folgendem Schema:

  1. Ist die in Frage stehende Tatsache überhaupt beweisbedürftig?
  2. Wen trifft die Beweislast?
  3. Beweiswürdigung und Ergebnis der Beweisprognose

Achtung: Besonders relevant sind hier die Themen Anscheinsbeweis und Parteivernehmung. Diese tauchen in Aktenvorträgen immer wieder auf. Die Parteivernehmung ist in §§ 445 ff. ZPO geregelt. Sie kann entweder nach § 447 ZPO mit Zustimmung der gegnerischen Partei erfolgen (wohl nie der Fall) oder gem. § 448 ZPO von Amts wegen angeordnet werden. Eine Parteivernehmung von Amts wegen kommt insbesondere bei Vorliegen eines Anfangsbeweises oder in den sogenannten Vier-Augen-Konstellationen in Betracht. Hier hat eine Partei zufällig einen Zeugen, beispielsweise weil sie bei Vertragsschluss vertreten wurde; die andere Partei ist dagegen beweislos. In diesen Fällen gebietet das Prinzip der Waffengleichheit, dass die beweisbelastete Partei, der kein Zeuge zur Verfügung steht, im Wege der Parteivernehmung gehört wird.

Ein Anscheinsbeweis ist ferner anzunehmen, wenn ein Sachverhalt nach allgemeinen Erfahrungssätzen auf einen typischen Geschehensablauf hindeutet. Dann gilt der typische Kausalverlauf als bewiesen und kann nur noch durch den Gegenbeweis des Vorliegens eines atypischen Kausalverlaufs erschüttert werden.

Im Rahmen der Zweckmäßigkeitserwägungen erfolgt regelmäßig der Rat an den Mandanten, ob Klage zu erheben ist oder nicht, und wenn ja, bei welchem Gericht diese zu erheben wäre. Je nach Sachverhalt kommt zudem eventuell das Verfassen eines außergerichtlichen Aufforderungsschreibens in Betracht, um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Beklagten zu verhindern bzw. eine Streitverkündung unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 73 ZPO oder ein Antrag auf Prozesskostenhilfe nach §§ 144 ff. ZPO. Auch sollte immer an den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gedacht werden, sofern die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen.

Im Rahmen der Zweckmäßigkeitserwägungen können zudem noch viele weitere Punkte erwähnt werden, dies richtet sich nach dem jeweiligen Sachverhalt und kann nicht abschließend dargestellt werden. Beispielsweise könnte ein besonderes Klageverfahren, wie z.B. das Mahn- oder Urkundsverfahren im Einzelfall ratsam sein oder es bietet sich die Erhebung einer Stufenklage an. Falls genug Zeit ist, sollte diesbezüglich noch einmal das Skript „Die Anwaltsklausur Zivilrecht“ von Kaiser oder ein vergleichbares Skript durchgearbeitet werden, um sich nochmal einen Überblick über die in Betracht kommenden Zweckmäßigkeitserwägungen zu verschaffen.

In den abschließenden Entscheidungsvorschlag gehört der ausformulierte Sachantrag, das zuständige Gericht, in der Regel der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils sowie ggf. weitere besondere Anträge. Dieser könnte beispielsweise so lauten:

„Abschließend schlage ich daher vor, gegen den X Klage vor dem AG Y zu erheben und folgende Anträge anzukündigen:

  1. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger Z€ zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  2. Im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu erlassen
  3. Zusätzlich dem W den Streit zu verkünden, verbunden mit der Aufforderung dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten.
  4. Dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Unterzeichners zu gewähren.“

Verteidigung gegen eine bereits erhobene Klage

In dieser Konstellation bietet sich folgender Aufbau an:

  1. Zulässigkeit der Klage
  2. Begründetheit der Klage
  3. eigene Gegenansprüche des Beklagten (falls notwendig zusätzlich Beweisprognose)
  4. Zweckmäßigkeitserwägungen
  5. Konkreter Entscheidungsvorschlag

Bei der Bearbeitung dieses Aufgabentyps erfolgt zunächst eine „normale“ Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung hinsichtlich der bereits erhobenen Klage. Im Anschluss daran ist eine materiell-rechtliche Prüfung hinsichtlich eventueller Gegenansprüche des Mandanten vorzunehmen. Der Aufbau entspricht dem der Konstellation „Beratung des potentiellen Klägers“, d.h. es muss auch erforderlichenfalls eine Beweisprognose vorgenommen werden. Im Rahmen der Zweckmäßigkeitserwägungen sollte zwischen dem Vorgehen hinsichtlich der Klage und der zweckmäßigen Durchsetzung der eigenen Ansprüche unterschieden werden. Hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg, ist dem Mandanten zu raten sich gegen diese zu verteidigen. Andernfalls sollte der Mandant dahingehend beraten werden, wie er den Rechtsstreit möglichst kostengünstig beenden kann. In Betracht kommt hier ein Anerkenntnis nach § 307 ZPO, sofern die Voraussetzungen des § 93 ZPO vorliegen. Liegen diese nicht vor, reduziert sich zumindest die Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0; die Rechtsanwaltsgebühren bleiben jedoch gleich. Zudem kann der Beklagte ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen, wodurch die Rechtsanwaltsgebühren reduziert werden können. Der Klägeranwalt bekommt zu der 1,3fachen Verfahrensgebühr nur noch eine 0,5fache Terminsgebühr. Der Beklagtenanwalt erhält lediglich eine 0,8fache Verfahrensgebühr und keine Terminsgebühr. Die Gerichtsgebühren entstehen in voller Höhe. Diese Variante ist in der Regel günstiger als das Anerkenntnis. Letztlich besteht die Möglichkeit den Kläger vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung klaglos zu stellen, woraufhin dieser den Rechtsstreit voraussichtlich für erledigt erklären wird. Dann sollte man sich dieser Erledigungserklärung anschließen und eine Kostenübernahmeerklärung abgeben. Dadurch reduziert sich die Gerichtsgebühr auf 1,0 und es fallen lediglich die 1,3fachen Verfahrensgebühren für die jeweiligen Rechtsanwälte an. Diese Variante kann sehr kostengünstig sein, sofern der Beklagte zahlungsfähig und -willig ist.

Anschließend ist zu überlegen, wie die eigenen Ansprüche des Mandanten am besten durchgesetzt werden können. Hier kommt beispielsweise die Erhebung einer Widerklage bzw. Hilfswiderklage oder einer Drittwiderklage in Frage.

Für den Fall, dass der Kläger trotz erheblichen Gegenvorbringens oder eigener Ansprüche des Mandanten wider Erwarten mit der Klage erfolgreich sein sollte, gebietet die anwaltliche Vorsicht einen Vollstreckungsschutz-antrag zu stellen.

Abschließend sollte wieder kurz an eine mögliche Streitverkündung oder den Antrag auf Prozesskostenhilfe gedacht werden.

Der Entscheidungsvorschlag könnte z.B. so lauten:

„Ich schlage abschließend vor, dass sich der Beklagte gegen die Klage verteidigt (sowie…). Der Antrag lautet:

  1. Die Klage abzuweisen.
  2. (hilfsweise) den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen an den Beklagten…
  3. Vorsorglich dem Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.“

Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfs

Als weitere Aufgabenart kommt die Einlegung eines Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs in Betracht. Möglich sind hier der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, der Widerspruch bzw. die Erhebung einer sofortigen Beschwerde gegen eine einstweilige Verfügung, sowie die Einlegung der Berufung.

Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

Zunächst ist die Statthaftigkeit des Einspruchs nach den §§ 338, 339, 340, 342 ZPO zu prüfen. Diese §§ sollten unbedingt genannt werden. Dann erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage nach dem üblichen Muster. In den Zweckmäßigkeitserwägungen sollte dem Mandanten geraten werden Einspruch gegen das ergangene Versäumnisurteil zu erheben. Weiterhin sollten Anträge auf Aufhebung des Versäumnisurteils, Klageabweisung und auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO gestellt werden.

Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung

Wird der Antrag auf eine Einstweilige Verfügung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, kann hiergegen sofortige Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO erhoben werden. Diese Konstellation taucht meines Erachtens im Examen eher nicht, bzw. höchst selten auf und soll daher hier vernachlässigt werden.

Häufig ist jedoch ein Widerspruch gegen eine möglicherweise zu Unrecht ergangene einstweilige Verfügung gem. §§ 936, 924 ZPO zu prüfen. Zunächst sollte dann die Zulässigkeit des Widerspruchs untersucht werden, §§ 936, 924 ZPO. Dieser ist nur bei Erlass der einstweiligen Verfügung durch Beschluss statthaft, ist die einstweilige Verfügung durch Urteil ergangen, kommt nur die Berufung in Betracht. Weiterhin muss die Form des §§ 924 II ZPO eingehalten worden sein. Zuständiges Gericht ist jenes, das den Beschluss erlassen hat. Der Widerspruch ist begründet, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht vorlagen bzw. nicht mehr vorliegen. An dieser Stelle erfolgt eine Inzidentprüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen einstweiligen Verfügung. Hier wird regelmäßig der Schwerpunkt der Bearbeitung liegen. Die den Widerspruch rechtfertigendenden Tatsachen sind wie bei der einstweiligen Verfügung selbst nach §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen, dies sollte in den Zweckmäßigkeitsüberlegungen in jedem Fall erwähnt werden. Im Übrigen entsprechen die möglichen Zweckmäßigkeitserwägungen denen bei der einstweiligen Verfügung und werden an entsprechender Stelle dargestellt. Die zu stellenden Anträge lauten auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 924 Abs. 3, 707 ZPO auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne hilfsweise gegen Sicherheitsleistung.

Einlegung der Berufung

Der Aufgabentyp „Einlegung der Berufung“ ist eher seltener anzutreffen, kann aber durchaus vorkommen. Zunächst ist die Zulässigkeit der Berufung zu prüfen, d.h. Statthaftigkeit der Berufung, Einhaltung der Frist und Vorliegen einer Beschwer des Mandanten. Im Rahmen der Begründetheit sind dann wie gewohnt Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu untersuchen. Die Berufung hat allerdings nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das erstinstanzliche Urteil unter relevanten Verfahrensverstößen ergangen ist oder die Rechtslage falsch beurteilt wurde. Der Mandant muss mit dem von ihm neu vorgetragenen Tatsachen gehört werden und muss diese auch beweisen bzw. glaubhaft machen können, §§ 529, 531 ZPO. Der abschließende Entscheidungsvorschlag muss den Berufungsantrag sowie vorsorglich den Antrag auf Zulassung der Revision im Fall der Zurückweisung der Berufung enthalten.

Einstweiliger Rechtsschutz

Eine weitere beliebte Konstellation ist die des einstweiligen Rechtsschutzes, in welcher der Mandant den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO begehrt.

Dieser Aufgabentyp beginnt mit der materiell-rechtlichen Prüfung möglicher Ansprüche des Mandanten, insoweit kann auf die Konstellation „Beratung“ verwiesen werden. Im Rahmen der Zweckmäßigkeitsstation ist dann darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Dringlichkeit des Anliegens eine Geltendmachung der Ansprüche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ratsam ist. An diesem Punkt sind dann die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu erörtern. Zunächst ist festzustellen, um welche Art der Verfügung es sich im vorliegenden Fall handelt, d.h. ob eine Sicherungs-, Regelungs- oder Leistungsverfügung vorliegt. Auch die Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache muss erwähnt werden. Dann sind das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und Verfügungsgrundes zu prüfen. Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs kann auf die bereits erfolgte materiell-rechtliche Anspruchsprüfung verwiesen werden. Der Verfügungsgrund wird sich regelmäßig aus der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit ergeben. Weiterhin sollte erwähnt werden, dass die relevanten Tatsachen nach §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen sind. Dies kann entweder durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder im Fall einer mündlichen Verhandlung durch präsente Beweismittel erfolgen. Zu beachten ist aber, dass eine Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes in einigen Fällen entbehrlich ist, z.B. bei Vorliegen verbotener Eigenmacht oder bei der begehrten Eintragung einer Vormerkung bzw. eines Widerspruchs in das Grundbuch. Als zusätzliche Zweckmäßigkeitserwägung kommt die Anregung des Erlasses der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung gem. § 937 Abs. 2 ZPO in Betracht, da die Sache so noch beschleunigt werden kann. Auch sollte bereits auf die Stellung eines Antrags auf Strafandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO hingewiesen werden.

Prozesshandlungen

Gelegentlich wird in Aktenvorträgen auch die Frage thematisiert, ob eine Prozesshandlung vorgenommen oder wie auf eine solche reagiert werden soll, bzw. ob eine bestimmte Prozesshandlung wirksam ist. In Betracht kommen insbesondere das Vorgehen des Beklagten auf eine Erledigungserklärung des Klägers und die Frage der Zustimmung zu einem bzw. der Wirksamkeit eines bereits geschlossenen Prozessvergleichs.

Hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt, richtet sich das weitere Vorgehen nach den Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage. Hatte diese keine Aussicht auf Erfolg, sollte dem Mandanten geraten werden sich der Erledigungserklärung anzuschließen, da dann voraussichtlich dem Kläger im Zuge des Beschlusses nach § 91a ZPO die Kosten aufzuerlegen sind. Hatte die Klage Aussicht auf Erfolg, kann ebenso zum Anschluss an die Erklärung geraten werden, da so zumindest die Gerichts- und Anwaltsgebühren zugunsten des Mandanten reduziert werden können. Sind die Erfolgsaussichten unklar oder ist nach Ansicht des Mandanten gar keine Erledigung eingetreten, sollte man sich der Erledigungserklärung nicht anschließen und den sogenannten „Erledigungsstreit“ führen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind anhand der üblichen Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung zu beurteilen.

Steht die Frage im Raum, ob dem Mandanten zu raten ist sich einem von der Gegenseite angetragenen Prozessvergleich anzuschließen, sollte dies ebenfalls nach Durchführung einer gewohnten Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung bzw. materiell-rechtlichen Prüfung der in Frage kommenden Ansprüche entschieden werden. Stehen dem Beklagten beispielsweise keine oder nur geringere Ansprüche in Betracht, kann es für ihn günstig sein, einen Vergleich abzuschließen. Ein solcher kann auch ratsam sein, wenn es dem Mandanten gerade darauf ankommt einen unter Umständen langwierigen Prozess zu vermeiden.

Teilweise ist auch die Wirksamkeit des geschlossenen Vergleichs und damit auch dessen prozessbeendigende Wirkung streitig. Gelangt man zu einer Unwirksamkeit, muss das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt werden. Das weitere Vorgehen deckt sich dann in der Regel mit der Konstellation „Verteidigung gegen eine bereits erhobene Klage“. Zu beachten ist aber, dass aufgrund der Doppelnatur des Prozessvergleichs trotz der prozessualen Unwirksamkeit ein wirksamer materiell-rechtlicher Vergleich zustande gekommen sein kann. Ist die Wirksamkeit dagegen zu bejahen, kommt nur noch ein Vorgehen im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO in Betracht. Besonders zu beachten ist, dass in diesem Fall der Ausschluss nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht gilt! Im Rahmen der Zweckmäßigkeit sollte in jedem Fall an den Vollstreckungsschutzantrag nach § 707 ZPO gedacht werden, da mit dem Prozessvergleich ein Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Welt ist.

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Zwangsvollstreckung

Letztlich kommt auch eine Aufgabenstellung aus dem Zwangsvollstreckungsrecht in Betracht. Hier ergeben sich regelmäßig keine Besonderheiten gegenüber „normalen“ Zwangsvollstreckungsklausuren, es sind Zulässigkeit und Begründetheit des jeweiligen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfs durchzuprüfen. Sie sollten sich daher nochmals eine Überblick über die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO, die Erinnerung nach § 766 ZPO, die Einziehungsklage und die Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO verschaffen. Gegebenenfalls können diese auch mit einer Klage auf Herausgabe des Titels nach § 371 BGB analog verbunden werden. In allen Fällen sollte im Rahmen der Zweckmäßigkeit immer an den jeweiligen Vollstreckungsschutzantrag gedacht werden, da bereits ein Titel zulasten des Mandanten vorliegt.

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