Schuldbeitritt und Schuldübernahme

Mehrheit von Schuldnern. Übersichtliche Darstellung von Schuldübernahme und Schuldbeitritt.

Datum
Rechtsgebiet Schuldrecht AT
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Schuldbeitritt und Schuldübernahme sind Formen der Schuldsicherung. In der Praxis und in Klausuren muss häufig eine Abgrenzung zwischen Schuldbeitritt, befreiender Schuldübernahme und Bürgschaft vorgenommen werden. Erfahren Sie hier Voraussetzungen, Unterschiede und Abgrenzungskriterien von Schuldbeitritt und Schuldübernahme.

I. Begriff und Bedeutung

a. Schuldbeitritt

Beim Schuldbeitritt tritt eine dritte Person zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein. Das bedeutet, dass der hinzutretende Schuldner neben dem bisherigen Schuldner haftet. Daher wird der Schuldbeitritt auch Schuldmitübernahme genannt. Der Schuldbeitritt begründet also eine Gesamtschuld der Schuldner gegenüber dem Gläubiger, §§ 421 ff BGB.

b. Schuldübernahme

Die befreiende Schuldübernahme gemäß §§ 414 ff BGB ist das Gegenstück zur Abtretung. Sie führt zu einem Schuldnerwechsel. Der Übernehmer tritt an die Stelle des Schuldners, der von seiner Schuld frei wird. Das Einverständnis des Gläubigers ist hierbei zwingendes Erfordernis. Denn die Bonität des Schuldners ist für ihn regelmäßig von großer Bedeutung.

II. Abgrenzungen

Ob eine Schuldübernahme oder ein Schuldbeitritt vorliegt, ist durch den Willen der Parteien beziehungsweise durch den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Hierzu bedarf es wiederum der Auslegung.

Der Schuldbeitritt ist von der Bürgschaft, dem Garantievertrag und der Schuldübernahme (der befreienden privaten Schuldübernahme) abzugrenzen.

  • Schuldbeitritt: Ein Schuldbeitritt ist in aller Regel gewollt, wenn der Beitretende damit ein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse verfolgt. Der neu hinzutretende Schuldner haftet neben dem bisherigen Schuldner als Gesamtschuldner für eine eigene Schuld. Das heißt, bei einem Schuldbeitritt wird eine eigene Verbindlichkeit des Beitretenden begründet. Wichtig hier: Der Gläubiger hat also zwei Schuldner, von denen er nach freier Wahl Erfüllung verlangen kann.
  • Schuldübernahme: §§ 414 ff BGB – Der neue Schuldner tritt mit Zustimmung des Gläubigers an die Stelle des bisherigen Schuldners, der damit aus dem Schuldverhältnis ausscheidet. Vorsicht jedoch: Bei einer Schuldübernahme trägt der Gläubiger das Insolvenzrisiko des Beitretenden. Daher ist im Zweifel bei der Auslegung eher ein Schuldbeitritt anzunehmen. Denn dieser belastet den Gläubiger nicht. Wichtig hier: Der Gläubiger hat nur einen Hauptschuldner.
  • Bürgschaft: §§ 765 ff BGB – Bei einer Bürgschaft haftet der Bürge nur subsidiär und akzessorisch für eine fremde Schuld. Dies bedeutet, er muss nur leisten, falls der Hauptschuldner keine Zahlung leistet. Wichtig hier: Der Gläubiger hat sowohl einen  Hauptschuldner als auch einen Bürgen, der die Hauptschuld sichert.
  • Garantievertrag: Ein Garantievertrag ist anzunehmen, wenn der Dritte unabhängig vom Bestehen einer Verbindlichkeit des Schuldners auf jeden Fall für einen bestimmten Erfolg einstehen oder für einen künftigen Schaden haften will. Ebenso wie beim Schuldbeitritt wird auch hier eine eigene Verbindlichkeit des Dritten begründet. Der Garantievertrag ist die schärfste Form der Haftung. Daher muss hier ein deutlich erkennbarer Rechtsbindungswille vorliegen, der offenkundig auf einen Garantievertrag abzielt.
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III. Arten des Schuldbeitritts

Es ist zwischen dem vertraglichen und dem gesetzlichen Schuldbeitritt zu unterscheiden.

a. Rechtsgeschäftlicher Schuldbeitritt

Der rechtsgeschäftliche Schuldbeitritt ist – im Gegensatz zur Bürgschaft und zur Schuldübernahme – gesetzlich nicht geregelt. Er ist aber als reiner Verpflichtungsvertrag nach § 311 I BGB zulässig. Der Schuldbeitritt setzt dabei einen wirksamen Vertragsschluss und das Bestehen der Hauptschuld zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraus.

Der Schuldbeitritt kann vom Beitretenden sowohl mit dem bisherigen Schuldner als auch mit dem Gläubiger wirksam vereinbart werden. Der Vertragsschluss zwischen dem Beitretenden und dem Schuldner ist ein Vertrag zu Gunsten Dritter. Eine Zustimmung des Gläubigers ist hierbei nicht erforderlich, da sich seine Rechtsstellung nur verbessert – er bekommt zwei Schuldner, unter denen er auswählen kann.

b. Gesetzlicher Schuldbeitritt

In einigen Fällen tritt ein Schuldbeitritt kraft Gesetzes und damit unabhängig vom Willen der Parteien ein.

Beispiele:

  • die Übernahme eines Handelsgeschäfts (§ 25 Absatz 1 HGB)
  • der Eintritt eines weiteren persönlich haftenden Gesellschafters in ein bestehendes Handelsgeschäft (§§ 28 Absatz 1, 130 HGB)

Hierzu ein Beispiel: Der Kaufmann X hat bei Y eine Verbindlichkeit aus einem Kaufvertrag. Verkauft nun X das Handelsgeschäft an Z und führt Z das Unternehmen und die Firma fort, dann haftet er für die Verbindlichkeiten des Altinhabers X gegenüber dem Gläubiger Y. Gläubiger Y kann sich folglich aussuchen, ob er X oder Z in Anspruch nehmen möchte. Z haftet letztlich gemeinsam mit X als Gesamtschuldner, ohne jemals eine Willenserklärung bezüglich eines Schuldbeitritts abgegeben zu haben.

  • die Überlassung einer vermieteten oder verliehenen Sache an Dritte (§§ 546 Absatz 2, 604 Absatz 4 BGB)
  • der Erbschaftskauf (§ 2382 Absatz 1 BGB)

IV. Die Schuldübernahme

Der Schuldübernahmevertrag kann sowohl zwischen Gläubiger und Übernehmer, § 414 BGB, als auch zwischen Schuldner und Übernehmer mit Zustimmung bzw. Genehmigung des Gläubigers geschlossen werden, § 415 BGB.

V. Form

a. Schuldbeitritt

Der Schuldbeitritt ist grundsätzlich formfrei möglich. Darin liegt ein wichtiges Abgrenzungskriterium zur Bürgschaft, die zur Wirksamkeit der Schriftform bedarf. § 766 BGB ist auf den Schuldbeitritt weder direkt noch analog anwendbar. Denn der Beitretende hat anders als der Bürge typischerweise ein eigenes unmittelbar sachliches Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeit.

Eine Ausnahme besteht nur bei einem Beitritt zu einem Verbraucherkreditvertrag (§ 492 Absatz 1 BGB).

b. Schuldübernahme

Der bei einer Schuldübernahme geschlossene Übernahmevertrag ist grundsätzlich formfrei. Zu beachten ist jedoch, dass der Vertrag einen Verfügungscharakter hat und zugleich ein Verpflichtungsgeschäft ist. Damit gilt das Abstraktionsprinzip. Das bedeutet, dass wenn für die Begründung einer Verpflichtung eine Formvorschrift besteht, diese auch für die Übernahme der Verpflichtung besteht.

Klausurenwissen: Der Übernahmevertrag ist in den Fällen der §§ 311 b I, 518 und 492 BGB formbedürftig.

Prüfungsschema Schuldübernahme: §§ 414 ff BGB

    • Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen Schuldner und Gläubiger
    • Übernahmevereinbarung zwischen Übernehmer und Gläubiger – § 414 BGB – oder zwischen Schuldner und Übernehmer – § 415 I BGB. Wichtig beim Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer: der Gläubiger muss zustimmen!
    • Rechtsfolge: Übernehmer tritt an die Stelle des Schuldners. Ein Schuldnerwechsel tritt ein. Dem Übernehmer stehen alle Einwendungen zu, die der Altschuldner dem Gläubiger entgegensetzen durfte, § 417 BGB.

VI. Anmerkung

Zu diesem Artikel kann ein vertiefender Crashkurs gebucht werden.

Zur Ergänzung siehe den Artikel über die Bürgschaft.

Alle aktuellen Aufsätze und Klausurfälle siehe unter „Artikel“.

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