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Die Wahlfeststellung

Die Wahlfeststellung ist ein Institut des Strafrechts, das zur Anwendung kommt, wenn unsicher ist, welches von zwei möglichen strafrechtlich relevanten Szenarien vom Täter verwirklicht wurde. Bei strenger Anwendung des Grundsatzes in dvbio pro reo wäre der Angeklagte dann freizusprechen, da er in einer der beiden zur Wahl stehenden Varianten straflos bliebe. Die Wahlfeststellung ermöglicht ausnahmsweise trotzdem eine alternative Verurteilung, wird von der Rechtsprechung jedoch vorsichtig verwendet. Dieser Artikel soll die Wahlfeststellung sowie die ähnlichen Konstruktionen der Präpendenz und Postpendenz kurz vorstellen.


A. Die Wahlfeststellung

Man unterscheidet zwischen zwei Arten der Wahlfeststellung, der echten und der unechten, die verschiedene Ansatzpunkte aufweisen.

I. Echte Wahlfeststellung

Bei der echten (oder auch ungleichartigen) Wahlfeststellung muss sicher sein, dass der Angeklagte in einander ausschließenden Szenarien gegen einen von zwei Straftatbeständen verstoßen hat, es kann jedoch nicht festgestellt werden, gegen welchen von beiden. In diesem Fall kann der Angeklagte wegen dem einen oder dem anderen Tatbestand verurteilt werden, Voraussetzung ist jedoch, dass beide Tatbestände rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind. Dazu müssen beide Delikte ähnlich schwerwiegend sowie rechtlich und sittlich vergleichbar zu bewerten sein.

So ist z.B. eine Wahlfeststellung zwischen verschiedenen Alternativen desselben Tatbestandes möglich, ebenso zwischen Anstiftung und Täterschaft sowie zwischen Diebstahl und Hehlerei oder Urkundenfälschung und Gebrauchen einer unechten Urkunde. Bei der Strafzumessung begrenzt das mildere von beiden zur Wahl stehenden Gesetzen den Strafrahmen, und in der Urteilsformel muss ausdrücklich wahlweise wegen beider verwirklichter Delikte verurteilt werden.

II. Unechte Wahlfeststellung

Eine unechte (oder gleichartige) Wahlfeststellung liegt vor, wenn feststeht, gegen welches Strafgesetz der Angeklagte verstoßen hat, jedoch unklar ist, durch welche von mehreren Handlungen er den Verstoß begangen hat. Ein Beispiel: es ist unstreitig, dass der Angeklagte einen Meineid geschworen hat, aber es ist nicht festzustellen, durch welche von mehreren Aussagen dies geschehen ist.

Die unechte Wahlfeststellung ist jedoch nur im Rahmen des § 264 StPO zulässig, d.h. die möglichen Handlungen müssen im Prozess festgestellt sein, und es darf keine weiteren Möglichkeiten geben.

B. Postpendenz und Präpendenz

Zuweilen tauchen im Zusammenhang mit der Wahlfeststellung auch die Begriffe der Postpendenz und Präpendenz auf. Diese bezeichnen eine der Wahlfeststellung ähnelnde Konstellation, in welcher eine zeitlich vor (Präpendenz) oder nach (Postpendenz) der abzuurteilenden Tat begangene Straftat ungeklärt ist, an welcher der Angeklagte möglicherweise beteiligt war, welche jedoch Einfluss auf die Beurteilung der sicher begangenen Tat hätte. Im Gegensatz zur Wahlfeststellung, bei der beide Sachverhaltsalternativen nicht sicher nachgewiesen sind, steht hier ein Sachverhalt fest, während der andere nicht zu klären ist.

Bei beiden wird zwischen zwei Formen der Bedeutsamkeit unterschieden, nämlich einer tatbestandsrelevanten und einer konkurrenzrelevanten. Erstere entfaltet ihre Wirkung bereits im Tatbestand, letztere erst bei den Konkurrenzen.

I. Postpendenz

Bei der Postpendenz kann eine zeitlich vor dem nachgewiesenen strafbaren Verhalten gelegene Tat nicht aufgeklärt werden, von welcher die Beurteilung der nachgewiesenen Tat abhängt.

II. Präpendenz

Die Präpendenz ist das genaue Gegenteil der Postpendenz. Hier ist ein zeitlich nach dem nachgewiesenen strafbaren Verhalten gelegenes strafbares Verhalten nicht aufgeklärt, von welchem die Beurteilung der nachgewiesenen Tat abhängt.

 Die beiden folgenden Alternativen gelten gleichermaßen für die Postpendenz und die Präpendenz.

III. Tatbestandsrelevant

Bei einer tatbestandsrelevanten Prä- oder Postpendenz greift die Wirkung der nicht sicher festgestellten Vor- oder Nachtat bereits auf der Tatbestandsebene ein, etwa durch sich gegenseitig ausschließende Delikte. Beispielsweise steht fest, dass der Täter aus einem Diebstahl stammende Ware verkauft hat, jedoch ist unklar, ob er an dem Diebstahl, aus welchem sie stammten, beteiligt war.

Würde man beispielsweise den Beschuldigten der Hehlerei anklagen, könnte bei einer möglichen Beteiligung am Diebstahl der in Frage stehenden Sache nach dem Grundsatz in dvbio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte freizusprechen sei. Die Rechtsprechung fasst dies aber als unbilliges Ergebnis an, da die unsichere Beteiligung an der einen (früheren oder späteren) Tat nicht ausreichend sei, um eine Strafbarkeit wegen einer sicher nachgewiesenen Tat zu verhindern. Die herrschende Lehre im Schrifttum kommt mit einer anderen Begründung zum gleichen Ergebnis. Früher wollten Teile der Rechtsprechung im Fall der tatbestandlichen Prä- oder Postpendenz die Regeln der Wahlfeststellung anwenden, mittlerweile ist davon aber nicht mehr die Rede.

IV. Konkurrenzrelevant

Bei einer konkurrenzrelevanten Prä- oder Postpendenz würde das sicher nachgewiesene Delikt bei der Bestimmung der Konkurrenzen hinter das unsichere zurücktreten.

Wie schon bei der tatbestandsrelevanten Variante erachtet die Rechtsprechung das strafmildernde Eingreifen einer nicht sicher nachgewiesene Tat gegenüber einer sicher nachgewiesenen als unbillig und verneint daher auch diese Möglichkeit.

C. Schlussbetrachtung

Insgesamt kommt der Wahlfeststellung eine sehr viel größere praktische Bedeutung zu als Postpendenz und Präpendenz, die nach den gegenwärtigen Rechtsauffassungen keine praktische Relevanz besitzen. Es kann jedoch nicht schaden, die Abgrenzungskriterien zu kennen, um – etwa in mündlichen Prüfungen oder Hausarbeiten – sich im Zweifel leichter zurechtzufinden oder mit etwas Bonuswissen glänzen zu können.

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Sonntag, 06.11.2011 Strafrecht Christopher Meyer-Kretschmer

Christopher Meyer-Kretschmer ist Rechtsanwalt in Münster.

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