Die Lärmkanone von Hoffenheim

Abgrenzung zwischen strafloser Belästigung und strafbarer Körperverletzung durch Schädigung der Gesundheit nach § 223 I 2.Alt. StGB.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 5 Minuten
Foto: jakkapan/Shutterstock.com

Während des Bundesligaspiels zwischen 1899 Hoffenheim und Borussia Dortmund am 13.8.2011 kam es nach Presseberichten (vgl. z.B. FAZ v. 16. 8. 2011) zum Einsatz einer sog. „Lärmkanone“. Ein Mitarbeiter (mehrere?) von 1899 Hoffenheim hatte einen Apparat („Lärmkanone“) im Stadion installiert. Mittels einer mechanischen Vorrichtung wurde ein lautes, anhaltendes Geräusch („Hochfrequenz“) erzeugt; angeblich immer dann, wenn Schmährufe und Beleidigungen gegen den Mäzen von 1899 Hoffenheim Dietmar Hopp erfolgt seien. Einige Zuschauer fühlten sich durch den Lärm belästigt und erstatteten Anzeige wegen Verdachts der Körperverletzung (§§ 223, 230 StGB).

Laut Mitteilung von 1899 Hoffenheim am 13.12.2011 hat die Staatsanwaltschaft Heidelberg ein Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen mit der Begründung eingestellt, eine Körperverletzung bei den Anzeigeerstattern habe nicht festgestellt werden können; die Dezibel – Stärke der Apparatur sei zu schwach gewesen. Dazu ist ergänzend anzumerken:

Wann führt Lärm zur Körperverletzung durch Schädigung der Gesundheit nach § 223 I 2.Alt. StGB ?

Eine Körperverletzung begeht (§ 223 Abs. 1 Alt. 2 StGB), wer die Gesundheit eines anderen schädigt. Eine Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, reicht dabei nicht aus; erforderlich ist das Hervorrufen eines pathologischen Zustandes. Der Gesundheitszustand muss sich nicht ganz unerheblich verschlechtert haben (Horn/Wolters, Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 223, Rdnr. 18).

Nicht bekannt ist, ob durch die „Lärmkanone“ bei den betroffenen Zuschauern ein pathologischer Zustand hervorgerufen wurde, der zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führte. Jedoch:

Den Tatbestand der Körperverletzung verwirklicht auch ein Täter, der eine andere Person körperlich misshandelt (§ 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB). Eine körperliche Misshandlung soll vorliegen, wenn das körperliche Wohlbefinden einer Person nicht unerheblich beeinträchtigt wird (Fischer, Strafgesetzbuch, § 223 Rdnr. 3a; Joecks, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 223 Rdnr.4; Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, §223 Rdnr. 4; Schönke/Schröder/Eser, Strafgesetzbuch, § 223 Rdnr. 3).

Die Schlussfolgerung drängt sich auf: Wer die „Lärmkanone“ einsetzt, nimmt zumindest billigend in Kauf, dass andere Zuschauer in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt werden könnten. Allerdings: Die Annahme, dieses Verhalten sei zweifellos strafbar (§ 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB) wäre voreilig. Zu bedenken sind vielmehr folgende Aspekte: § 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB spricht von „körperlich misshandelt“. An diesem Tatbestandsmerkmal müssen sich alle Einwirkungen auf die Psyche, wie z.B. der sog. „Telefonterror“ messen lassen. Durch letztere muss eine objektivierbare, nicht ganz unerhebliche Gesundheitsverschlechterung hervorgerufen worden sein (Horn/Wolters, Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, §223 Rdnr. 9). Zu überlegen bleibt also, ob der geschilderte Einsatz der „Lärmkanone“ als „körperliche Misshandlung“ zu werten ist.

Überbordender, exzessiver Lärm ist bei einem Fußballspiel nicht ungewöhnlich. Betätigt ein Zuschauer bei einem Spiel eine sog. Vuvuzela, kann diese dauernde Lärmbelästigung zu einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens anderer Zuschauer führen. Wie steht es mit der strafrechtlichen Zurechenbarkeit? Sind die Verantwortlichen des Vereins verpflichtet, gegen Störer („Vuvuzela – Bläser) vorzugehen oder anders gewendet: Besteht eine sog. Garantenstellung (§§ 13, 223 StGB), derartige Lärmbelästigungen zu verhindern?

Ist der Zuschauer eines Fußballspiels Opfer einer erheblichen Misshandlung, wenn der neben ihm sitzende (stehende) Mitzuschauer ihn beschallt, etwa durch pausenloses, lautstarkes Rufen von abgekürzten Vereinsnamen, wie – das Beispiel ist willkürlich gewählt – „GXV“? Wie steht es mit dem Einsatz von Trommeln, um eine Mannschaft zu unterstützen, wenn diese einen Angriff in die gegnerische Hälfte startet? Weiterhin: Eine Gruppe von Anhängern eines Teams ruft während des Spiels aggressive, beleidigende Worte in Richtung gegnerische Fans. Diese antworten ebenso unfreundlich. Noch ein Beispiel: Durch das Lärmen von Hooligans können viele Zuschauer verärgert und dadurch in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt werden.

Würden sämtliche in den Beispielsfällen in ihrem Wohlbefinden betroffenen Zuschauer Strafantrag wegen Körperverletzung stellen (§§ 223, 230 StGB), gäbe es kaum einen Spieltag der Fußball-Ligen ohne eine nachfolgende Flut von Strafanzeigen. Die Annahme liegt nahe:

Das Vorliegen einer körperlichen Misshandlung (§ 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB), begangen durch übermäßigen Lärm, ist nicht indiziert, wenn „Tatort“ Fußballstadien sind. Unkontrollierter, auch sehr starker Lärm während eines Fußballspiels ist hinzunehmen. Er ist in einem Stadion auch eher zu erwarten als bei einer Veranstaltung von Altphilologen. Ein „Fußballbeobachter“ könnte zur Ansicht verleitet werden, Lärm – auch extremer – sei in Fußballstadien sozialadäquat.

Klausurtechnik Buchcover
Neu

Klausurtechnik

Eine Anleitung zur erfolgreichen Lösung juristischer Klausuren

In Jura ist die Frage, wo man etwas in der Klausur anbringt, mindestens so wichtig wie die abgefragten Rechtskenntnisse. Dieses Buch ist eine Anleitung, wie du juristische Klausuren erfolgreich löst.

Bei Amazon kaufen

Nebenbei sei angemerkt: Nicht nur durch Lärm droht das persönliche Wohlbefinden des Besuchers eines Fußballspiels erheblich beeinträchtigt zu werden. Eine Niederlage des unterstützten Vereins kann von einem „echten Fan“ schmerzlicher als Lärm empfunden werden. Ein ganzes Wochenende kann „verhagelt“ sein. Strafrechtlicher Schutz wird nicht gewährt. Oder sollen etwa diejenigen Spieler der unterlegenen Mannschaft, die durch ihre mangelhafte Leistung die Niederlage mit verursacht haben, wegen fahrlässiger Körperverletzung (§§ 223, 229, 230 StGB) bestraft werden?

Im Raum steht noch folgende These: Eine Misshandlung sei auch bei einer Einwirkung anzunehmen, die – obwohl objektiv ganz unerheblich – von einer Gesinnung getragen sei, die den Vorgang als unangemessen (sozialwidrig) charakterisiere. Beispiel: Absichtliches Rempeln (Horn/Wolters, Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 223, Rdnr. 8). Diese Aussage berücksichtigend, könnte der Einsatz der „Lärmkanone“ den Tatbestand einer Misshandlung erfüllen. Dagegen kann eingewandt werden: Folgt man den Presseberichten, ist das gesamte Geschehen im Kontext mit den Verbalattacken gegen den Mäzen von 1899 Hoffenheim zu würdigen. Diese Verbalattacken und Beleidigungen abzuwehren, sei alleiniger Zweck des Einsatzes der „Lärmkanone“ gewesen.

Verbalattacken sind zwar grundsätzlich durch die freie Meinungsäußerung gedeckt (Art. 5 Abs. 1 GG); letztere findet aber ihre Grenzen in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der allgemeinen Ehre (Abs. 2).

Seal

All unsere Beiträge werden von Hand geschrieben und von einer Richterin regelmäßig überprüft. Wir setzen keine künstliche Intelligenz bei der Erstellung unserer Inhalte ein, da wir nur so die gewohnt hohe Qualität gewährleisten können.

Benötigst du Hilfe? In unserem Einzelunterricht gehen wir auf all deine Fragen ein und bereiten dich effektiv auf anstehende Prüfungen vor. Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.