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Der § 181 BGB in der BGB-Klausur

Der heutige Klausurfall hat den § 181 BGB zum zentralen Thema.  Dabei werden die aus § 181 BGB folgenden unterschiedlichen Konsequenzen für die Insichgeschäfte auf der Verpflichtungsebene und für die Insichgeschäfte auf der Verfügungsebene dargestellt.

Teleologische Reduktion des § 181 1.HS. BGB bei Verpflichtungsgeschäften

Weiterhin wird die teleologische Reduktion des § 181 1.HS. BGB bei Verpflichtungsgeschäften angesprochen, welche lediglich “rechtlich vorteilhaft” sind und damit keine Gefahr einer Interessenkollision in einem festumrissenen Bereich darstellen. Durch die teleologische Reduktion des § 181 1.HS. BGB sind solche Verpflichtungsgeschäfte demnach trotz Personenidentität zwischen Vertragspartner und Vertreter wirksam. So kann der Vater als Vertragspartner und gleichzeitiger Vertreter seines Sohnes mit diesem einen Schenkungsvertrag schließen, welcher für den Sohn keine Verpflichtungen sondern leidiglich einen Anspruch gegen den Vater enthält und somit ledilglich rechtlich vorteilhaft ist.

Teleologische Reduktion des § 181 2.HS. bei Verfügungsgeschäften

Andererseits kann durch eine teleologische Reduktion des § 181 2.HS. BGB ein Verfügungsgeschäft unwirksam sein, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit ausnahmesweise zu einem “rechtlichen Nachteil” für den Vertretenen führen würde. Dies ist zum Beispiel bei der Eigentumsübertragung an einem vermieteten Grundstück der Fall, wo der Erwerber des Grundstückes gemäß § 566I BGB in die Rechtsstellung des alten Vermieters eintritt und damit den neuen Eigentümer auch die Pflichten aus diesem Vertrag treffen. Der Klausurfall ist eine Ergänzung zu dem Aufsatz über das Abstraktionsprinzip.

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Sonntag, 14.03.2010 Zivilrecht Jura Individuell

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