Auslegung eines Testaments

Das Testament, einseitig nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, Verfügung von Todes wegen, Auslegung nach §§ 133, 2066- 2076, 2084 BGB

Datum
Rechtsgebiet Zivilrecht
Ø Lesezeit 4 Minuten
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Der folgende Artikel soll sich mit der Auslegung von Testamenten befassen. Dabei wird darauf eingegangen, welche Eigenschaften ein Testament hat, wie die Auslegung des Testaments nach den Regeln des Allgemeines Teils des BGB und nach den speziellen erbrechtlichen Vorschriften zu bewerkstelligen ist.

I. Das Testament

Beim Testament handelt es sich um eine einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Durch das Testament kann der Erblasser jedermann als Erben einsetzen und kann folglich dokumentieren, welche Verwendung beziehungsweise Verteilung das Vermögen nach dem Tod haben soll. Doch kann der Erblasser nicht gänzlich frei über sein Vermögen nach dem Tod verfügen, denn eine Verfügungsbeschneidung besteht durch das Pflichtteilsrecht gemäß §§ 2303 ff. BGB.

Bei der Anfertigung des Testaments muss der Erblasser weiterhin auch testierfähig sein gemäß § 2229 BGB. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der Geschäftsfähigkeit, dass heißt der Testierende muss das 16. Lebensjahr vollendet haben (beachte § 2233 BGB) und er darf keiner Geistesstörung, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung unterliegen. Weiterhin ist bei der Errichtung eines Testaments der Höchstpersönlichkeitsgrundsatz zu wahren gemäß § 2064 BGB. Der Erblasser muss das Testament also selbst erzeugen und kann es nicht durch einen Stellvertreter gemäß §§ 164 ff. BGB anfertigen lassen.

Ein wichtiger Bestandteil eines Testaments ist der Testierwille des Erblassers. Der Testierende muss mit seiner Erklärung auch ein Testament erstellen wollen. In den meisten Fällen ist dies unproblematisch, ob etwas testiert werden sollte oder nicht, muss mit Hilfe des § 133 BGB ermittelt werden.

Des weiteren müssen bei der Anfertigung eines Testaments die Formvorschriften der §§ 2229 ff. BGB beachtet werden. Das Formerfordernis eines Testament erfüllt zwei Funktion, zum Einen die Warnfunktion und zum Anderen die Beweisfunktion. Der Testierende soll sich daher über die Konsequenzen dieses Testaments bewusst sein und außerdem soll der Wille des Erblasser nicht verfälscht werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten ein Testament zu errichten. Der § 2231 BGB sieht zwei ordentliche Formen der Errichtung vor, zum Einen die testamentarische gemäß § 2232 BGB und zum Anderen die eigenhändige Testamentserrichtung gemäß § 2247 BGB. Weiterhin kann unter besonderen Umständen auch ein Nottestament errichtet werden gemäß §§ 2249 ff. BGB.

II. Auslegung

Ein sehr großes Problem bei Testamenten ergibt sich nach dem Tod des Erblassers. In vielen Fällen wird von den Testierenden eine mehrdeutige oder untechnische Wortwahl getroffen, sodass es in der Folge zu einer Auslegung des Testaments kommen muss. Bei der Auslegung des Testaments gibt es zwei gesetzliche Rechtsgrundlagen,  die Auslegung der Willenserklärung gemäß § 133 BGB und die besonderen erbrechtlichen Auslegungsregeln §§ 2066 ff., 2084 BGB. Dabei ist zu beachten, dass die Auslegungsregeln des § 133 BGB den besonderen erbrechtlichen Auslegungsregeln vor gehen, da die erbrechtlichen Auslegungsregeln schon auf Grund ihres Wortlautes immer nur im „Zweifel“ herangezogen werden sollen. (vgl. BGHZ 33, 60, 63)

1. nach den Regeln der Willenserklärung gemäß § 133 BGB

Wie bereits erläutert, handelt es sich bei einem Testament um eine einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Bei einer solchen einseitigen nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung kommt es entscheidend auf den subjektiven Erblasserwillen an, auf den objektiven Empfängerhorrizont oder die Verkehrsitte (wie bei empfangsbedürftigen Verträgen) kommt es nicht an. (vgl. Kropholler Studienkommentar § 2084, Rn 1) In Folge heißt dies, dass Auslegung des Testaments gemäß § 133 BGB einzig und allein dem Willen des Erblasser geschuldet sein muss.

Zuallererst muss mit einer Auslegung begonnen werden, die sich am Wortlaut orientiert. Dabei ist zu prüfen, ob der Erblasserwille im Einklang mit dem Testierten steht. Oftmals ergeben sich Probleme, weil falsche oder irrtümliche Begriffe im Testament verwendet worden sind.

Als nächster Schritt kommt eine ergänzende Auslegung in Betracht. Dabei muss geprüft werden, ob sich seit der Testamentserrichtung und dem Eintritt des Todes des Erblassers Änderungen ergeben haben, dass heißt, es ist zu ermitteln, wie der Erblasser verfügt hätte, falls er die Regelungsbedürftigkeit eines Punktes oder die weitere Entwicklung der Verhältnisse erkannt hätte. (vgl. Kropholler Studienkommentar § 2084, Rn 3) Bei dieser ergänzenden Auslegungsmethode kommt die Andeutungstheorie zur Anwendung, wonach der aus Umständen außerhalb des Testaments ermittelte Wille in dem Testament einen – wenn auch unvollkommenen – Ausdruck finden muss.(vgl. Kropholler Studienkommentar § 133, Rn 5)

2. erbrechtliche Auslegungsregeln gemäß §§ 2066-2076, 2084 BGB

Die erbrechtlichen Auslegungsregeln gemäß § 2066-2076 sollen in dem Falle helfen, wenn der Erblasser den begünstigten Personenkreis zu generell gefasst hat.

Der § 2084 BGB ist in dem Fall anzuwenden, wenn die Auslegung verschiedene Deutungen zulässt, denn dann soll diejenige Deutung Anwendung finden, welche der Verfügung zum Erfolg verhilft.

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III.Anmerkungen

Zur Problematik der Willenserklärungen siehe auch: „Haftung im Gefälligkeitsverhältnis„, „Bestandteile einer Willenerklärung„, „Schweigen als Willenserklärung„, „Wirksamwerden von Willenerklärungen„, „Auslegung einer Willenserklärung

Diese Artikel befassen sich mit der erbrechtlichen Materie: „Klausurfall Auflassungsvormerkung„, „Das Anwartschaftsrecht

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