Kaufvertrag – Pflichtverletzung nach § 280 I 1 BGB

Inhalt der Pflichten im Rahmen des § 280 I 1 BGB vor und nach Gefahrübergang beim Kauf; Rücktritt vom Kaufvertrag

Datum
Rechtsgebiet Kaufvertrag
Ø Lesezeit 18 Minuten
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Die Pflichtverletzung nach § 280 I S. 1 BGB ist der zentrale Begriff im Leistungsstörungsrecht. Sie bezeichnet, rein objektiv, jedes Verhalten, das von dem im Rahmen eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses Geschuldeten abweicht. Nachfolgend soll die Pflichtverletzung beim Kaufvertrag nach § 433 BGB näher beleuchtet werden. Ein Schwerpunkt soll es hierbei sein, die richtigen Anknüpfungspunkte für die jeweiligen Pflichtverletzungen, ferner auch für das Vertretenmüssen herauszuarbeiten.

I. Einleitung

Sofern der Gläubiger (in Beispielsfällen zumeist der Käufer) aufgrund einer Pflichtverletzung des Schuldners (Verkäufers) Ansprüche geltend machen möchte, ist zunächst eine genaue Differenzierung nach der verletzten Pflicht vorzunehmen. Betroffen sein kann eine Hauptleistungspflicht, eine leistungsbezogene Nebenpflicht oder eine Nebenleistungs- bzw. Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 II BGB. Zudem gilt es das jeweils betroffene Stadium der Vertragsdurchführung festzustellen. Es ist zu unterscheiden, ob eine Pflichtverletzung vor oder nach Gefahrübergang gem. § 446 BGB vorliegt. Dies ist insofern von Bedeutung, als infolge des Gefahrübergangs beim Kauf der Nacherfüllungsanspruch i.S.d. §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB entsteht. Dieser setzt den ursprünglichen Erfüllungsanspruch gemäß § 433 I S. 2 BGB (primäre Hauptleistungspflicht des Verkäufers neben der Pflicht nach § 433 I S. 1 BGB) in modifizierter Form fort.

Nacherfüllungsanspruch

Um nun im Stadium des Nacherfüllungsanspruchs die Mängelrechte gemäß § 437 BGB geltend machen zu können, fordert § 437 BGB zunächst das Vorliegen eines Mangels, mithin eine Pflichtverletzung gemäß § 433 I S. 2 BGB. Zugleich wird jedoch durch die Verweisung des § 437 BGB auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht deutlich, dass die dort in den jeweiligen Anspruchsgrundlagen geregelten Voraussetzungen weiterhin vorliegen müssen, mit der Maßgabe, dass sie sich nunmehr auf den Nacherfüllungsanspruch beziehen.

Im Unterschied zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht kommen nach Gefahrübergang beim Kaufvertrag also zwei Pflichtverletzungen in Betracht:

  1. Die Verletzung der Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 433 I S. 2 BGB.
  2. Die Verletzung der Pflicht zur ordnungs- und fristgemäßen Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1, 439 I BGB. Rücktritt und Schadensersatz

Während sich beim Rücktritt, der ein Vertretenmüssen nicht voraussetzt, insoweit nur die Frage stellt, auf welche Pflichtverletzung im Einzelfall abzustellen ist, ergibt sich für die Schadensersatzansprüche des Gläubigers nach Gefahrübergang vor allem die Problematik, auf welche der beiden nun in Frage kommenden Pflichtverletzungen sich das Vertretenmüssen des Schuldners gemäß § 280 I S. 2 BGB beziehen muss.

II.) Der Anspruch auf Schadensersatz vor und nach Gefahrübergang

Das BGB unterscheidet im wesentlichen vier Arten von Pflichtverletzungen. Diese korrespondieren in der Regel mit unterschiedlichen Schadensersatzansprüchen, nämlich wegen

Die benannten Pflichtverletzungen sind in den verschiedenen Stadien der Vertragsdurchführung denkbar. Sie verändern sich jedoch entsprechend bzgl. ihres Anknüpfungspunkts, was sich wiederum auf das Vertretenmüssen auswirkt.

1.) Die Unmöglichkeit

a.) Anfängliche Unmöglichkeit

aa.) Anfängliche Unmöglichkeit vor Gefahrübergang gemäß § 311 a II S. 1 BGB

§ 311 a II S. 1 BGB, der eine eigene Anspruchsgrundlage ist, erfasst den Fall der Leistungsbefreiung des Schuldners gemäß § 275 I-III BGB vor Vertragsschluss. D.h. dem Schulder ist es von Anfang an nicht möglich, die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen.

Das Vertretenmüssen, welches gemäß § 311 a II S. 2 BGB vermutet wird, bezieht sich hierbei auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Leistungshindernisses.

bb.) Anfängliche Unmöglichkeit nach Gefahrübergang gemäß §§ 437 Nr. 3, 311 a II S.1 BGB beim Kaufvertrag

Sofern nun der Gefahrübergang stattgefunden hat und ein Mangel vorliegt, verweist § 437 BGB auf die Vorschrift des § 311 a II S. 1 BGB.

Pflichtverletzung

Wie bereits erläutert, kommen in diesem Fall nun zwei Pflichtverletzungen in Betracht. Zum einen die mangelhafte Leistung, die eine Verletzung der Pflicht aus § 433 I S. 2 BGB darstellt und zum anderen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung. Da der ursprüngliche Erfüllungsanspruch mittlerweile zum Nacherfüllungsanspruch geworden ist, kann sich die Pflichtverletzung nur noch auf eben diesen beziehen. Liegt ein anfänglicher unbehebbarer Mangel vor, scheidet eine Nacherfüllung allerdings von Anfang an aus.

Vertretenmüssen

Fraglich ist nun, ob sich das Vertretenmüssen des Schuldners auf die Verletzung der Pflicht aus § 433 I S. 2 BGB oder auf die aus § 439 I BGB beziehen muss.

Bezugspunkt Vertretenmüssen

Insofern wäre es aufgrund der Tatsache, dass § 311 a II S. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gewährt, denkbar, das Vertretenmüssen auf den Umstand zu beziehen, der zum Entfallen der Leistungspflicht geführt hat. Da nach Gefahrübergang nun der ursprüngliche Erfüllungsanspruch in Form des Nacherfüllungsanspruch vorliegt, wäre der Bezugspunkt also immer die Nichtnacherfüllung wegen anfänglicher Unbehebbarkeit des Mangels. Problematisch ist dies allerdings dann, wenn der Schuldner zwar die Verletzung der Pflicht aus § 433 I S. 2 BGB, nicht aber die Nichtnacherfüllung zu vertreten hat.

So ist es nach diesem Lösungsansatz denkbar, dass der Schuldner zwar u.U. sogar vorsätzlich die Pflicht aus § 433 I S. 2 BGB verletzt hat, die Nichtnacherfüllung aber nicht zu vertreten hat und dem Käufer daher die Mängelrechte versagt blieben. Da die Nacherfüllung dem Schuldner letztlich nur eine zweite Chance zur Behebung seiner bereits begangenen Pflichtverletzung geben soll, ist es im Ergebnis daher vorzugswürdig, das Vertretenmüssen entweder auf die Verletzung des § 433 I S. 2 BGB oder auf die Verletzung des §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB zu beziehen. Der Schuldner ist hier nämlich weniger schutzwürdig, da er bereits einmal eine Pflichtverletzung begangen hat.

✱ Fallbeispiel

A bietet sein Fahrzeug zum Verkauf an. Beim Ablesen des Tachstands unterläuft ihm ein Fehler. Er gibt statt 195.000 km lediglich 105.000 km an. B kauft das Fahrzeug und lässt es von seinem Freund abholen.

Hier ist dem A eine Nacherfüllung unmöglich. Zu vertreten hat er allerdings „lediglich“ die Verletzung der Pflicht aus dem Kaufvertrag zur Lieferung einer mangelfreien Sache.

b.) Nachträgliche Unmöglichkeit

aa.) Nachträgliche Unmöglichkeit vor Gefahrübergang gemäß §§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB

§§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB erfassen den Fall der Unmöglichkeit der Leistungserbringung gemäß § 275 I-III nach Vertragsschluss. Das Vertretenmüssen, welches gemäß § 280 I S. 2 BGB vermutet wird, bezieht sich hierbei auf den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Leistungserbringung geführt hat.

bb.) Nachträgliche Unmöglichkeit nach Gefahrübergang gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 S. 1 BGB beim Kaufvertrag

Nach Gefahrübergang kommen beim Kaufvertrag wieder sowohl die Verletzung der Pflicht aus § 433 I S. 2 BGB als auch die Verletzung der Pflicht aus §§ 437 I Nr. 1, 439 I BGB in Betracht.

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Zwar handelt es sich hier auch um einen Schadensersatz statt der Leistung wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung, so dass es naheliegend wäre bzgl. des Vertretenmüssens wie bei §§ 437 Nr.3, 311 a II S. 1 BGB zu entscheiden und ein Vertretenmüssen entweder der einen oder der anderen Pflichtverletzung genügen zu lassen. Die Konstellationen unterscheiden sich aber insofern, als beim nachträglich unbehebbaren Mangel die Leistung allein auf Grund des Unmöglichwerdens ausbleibt. D.h. da allein die Lieferung eines mangelhaften Kaufgegenstands nicht zur Leistungsbefreiung gemäß §§ 275 I-III führt, ist das entscheidende Ereignis für diesen Schadensersatzanspruch der Eintritt des Umstands, der zur Unmöglichkeit führt und nur darauf muss sich folglich das Vertretenmüssen beziehen.

✱ Fallbeispiel

A kauft von B ein Unfall-Fahrzeug. Nach der Übergabe bemerkt A, dass entgegen Bs Zusicherung noch eine Macke am Heck zu sehen ist. B erklärt sich zur Nachbesserung bereit. Auf der Fahrt zu B erleidet das Fahrzeug einen Totalschaden.

Hier hat B die Pflichtverletzung aus dem Kaufvertrag gem. § 433 I S. 2 BGB zwar zu vertreten. Für den Umstand, dass eine Nacherfüllung infolge des Unfalls nicht mehr möglich ist, kann er indes nichts. A kann daher keinen Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 S. 1 BGB vom ihm verlangen.

2.) Schlechtleistung oder Verzögerung

a.) Schadensersatz statt der Leistung vor Gefahrübergang gemäß §§ 280 I, III, 281 I S.1 BGB

§§ 280 I, III, 281 I S. 1 BGB ersetzen den sogenannten Mangelschaden. Hierbei erfasst § 281 I S. 1 BGB zwei Alternativen, nämlich die Nichtleistung (Alt. 1) und die Schlechtleistung (Alt. 2). Das Vertretenmüssen des Schuldners muss sich somit im Einzelfall auf die jeweils vorliegende Pflichtverletzung beziehen.

✱ Fallbeispiel

A kauft von B ein Fahrzeug. Als er zum Übergabetermin erscheint, begutachtet er das Fahrzeug zunächst und stellt fest, dass eine der von B ausgebesserten Macken nicht vollständig überarbeitet wurde. Ferner kann B das Navigationsgerät, das er mitverkaufen wollte, gerade nicht finden. B verweigert in beiden Punkten eine Leistung.

Hier kann A wegen der teilweisen Schlecht- und der teilweisen Nichtleistung, die B auch jeweils zu vertreten hat, von diesem Schadensersatz gemäß §§ 280 I, III, 281 I S. 1, II BGB verlangen.

b.) Schadensersatz statt der Leistung nach Gefahrübergang gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 281 I S. 1 BGB beim Kaufvertrag

Nach Gefahrübergang greift dieser Schadensersatzanspruch bei Vorliegen eines behebbaren Mangels ein. Die Pflichtverletzung kann hier wieder in der Lieferung einer mangelhaften Sache sowie in der Verletzung der Pflicht aus §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB bestehen. Aufgrund der Tatsache, dass der Nacherfüllungsanspruch jedoch nur eine modifizierte Fortsetzung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs ist, muss auch auf der Ebene der Nacherfüllung zwischen den beiden Alternativen des § 281 I S. 1 BGB unterschieden werden. Folglich ist einmal auf die Nichtnacherfüllung als Pflichtverletzung abzustellen (Alt. 1) während bei Alt. 2 die mangelhafte Nacherfüllung maßgeblich ist.

Anknüpfungspunkt Vertretenmüssen

Bezüglich des Anküpfungspunkts für das Vertretenmüssen sind jedoch bei beiden Alternativen die gleichen Überlegungen anzustellen. So kommen hier, ähnlich wie bei §§ 437 Nr.3, 311 a II S. 1 BGB, drei Ansatzpunkte in Betracht.

Eine Entscheidung bzgl. des Anknüpfungspunkts ist hier von besonderer Bedeutung, wenn z.B. der Verkäufer berechtigterweise die Einrede des § 439 IV BGB erhoben hat und somit keine Pflichtverletzung im Hinblick auf die Nacherfüllung vorlag.

Argumentationswege und Streitentscheid

Unterschiede bzgl. der Überlegungen zu §§ 437 Nr. 3, 311 a II S. 1 BGB ergeben sich hier hauptsächlich aus zwei Aspekten. So könnte sich einmal aus der Systematik, nämlich der Verweisung des § 280 III BGB auf § 281 I BGB ergeben, dass die entscheidende Pflichtverletzung die Nicht- bzw. mangelhafte Nacherfüllung sein muss. Denn es müssen ja die besonderen Voraussetzungen des § 281 I BGB vorliegen und somit müssten u.U. eben auch die dort genannten Pflichtverletzungen Bezugspunkt des Vertretenmüssens sein. Dies würde jedoch die Tatsache missachten, dass sich das Vertretenmüssen gemäß § 280 I S. 2 BGB auf den Begriff der Pflichtverletzung i.S.d. § 280 I S. 1 BGB bezieht, der im Fall des behebbaren Mangels nach Gefahrübergang eben sowohl die Pflichtverletzung aus § 433 I S. 2 BGB als auch die Pflichtverletzung aus §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB umfasst.

Eine weitere Überlegung drängt sich vorliegend noch mit Blick auf § 281 II BGB auf, wonach die Fristsetzung entbehrlich sein kann. In diesem Fall kommt die Nicht- oder Schlechtnacherfüllung als Bezugspunkt des Vertretenmüssens eigentlich nicht in Betracht, da in den Fällen des § 281 II BGB quasi auf den Vorrang der Nacherfüllung verzichtet wird. Dies spricht dafür, dass zumindest auch die Verletzung der Pflicht aus § 433 I S. 2 BGB maßgeblich sein muss. Aufgrund dessen sowie dem bereits erläuterten Zweck der Nacherfüllung als „zweite Chance“ und der mangelnden Schutzwürdigkeit des Verkäufers muss wohl auch hier alternativ entweder die Pflichtverletzung aus § 433 I S. 2 BGB oder diejenige aus §§ 437 Nr. 3, 439 I BGB zu vertreten sein.

✱ Fallbeispiel

A bestellt einen Neuwagen bei B mit diversen Ausstattungsvarianten. Nachdem er das Fahrzeug abgeholt hat, stellt er fest, dass zwei der ausgewählten Sonderausstattungen fehlen. A fordert B zur Nacherfüllung auf. B verweigert – berechtigterweise – eine Nacherfüllung unter Berufung auf § 439 IV BGB in Bezug auf einen der Mängel. Bezüglich des anderen sagt er eine Nachbesserung zu, die sodann allerdings infolge einer Überlastung seiner Werkstatt auch nach erneuter Fristsetzung nicht erfolgt.

Soweit B entgegen seiner Zusage nicht nacherfüllt hat, kann A gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 281 I S. 1 BGB Schadensersatz verlangen. Er hat hier sowohl seine Pflicht aus § 433 I BGB wie auch seine Pflicht zur Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB verletzt. Sein Vertretenmüssen wird jeweils vermutet. Bezüglich des anderen Mangels liegt hingegen nur eine zu vertretende Pflichtverletzung nach § 433 I BGB vor. Hinsichtlich der Nacherfüllung fehlt es aufgrund des berechtigten Einwands nach § 439 IV BGB an einer Pflichtverletzung. Hier kann A Schadensersatz nur verlangen, wenn man alternativ ein Vertretenmüssen entweder hinsichtlich der Pflichtverletzung aus § 433 I S. 2 BGB oder aus §§ 437 Nr. 3, 439 I BGB genügen lässt

3.) Sonderfall gemäß § 281 I S. 2 oder S. 3 BGB oder §§ 437 Nr.3, 280 I, III, 281 I S. 3 BGB bei Zuweniglieferung beim Kaufvertrag

Der Konflikt zwischen den einzelnen Schadensersatzansprüchen vor und nach Gefahrübergang zeigt sich vor allem auch in § 281 I S. 2 BGB, der im Fall der Teilleistung eingreift bzw. Satz 3, der für die teilweise Schlechtleistung maßgeblich ist. Vor Gefahrübergang könnte man so im Fall einer Zuweniglieferung einerseits eine Teilleistung andererseits aber auch eine teilweise Schlechtleistung annehmen. In Zusammenschau mit der Regelung nach Gefahrübergang, wonach eine Zuweniglieferung gemäß § 434 III Alt. 2 BGB einem Sachmangel gleichsteht, scheint es sich hingegen aufzudrängen auch im allgemeinen Schuldrecht im Fall der Zuweniglieferung immer auf die teilweise Schlechtleistung abzustellen. Konsequenz daraus wäre aber, dass § 281 I S. 2 BGB jegliche Bedeutung verlieren würde.

4.) Ersatz des Mangelfolgeschadens gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB beim Kaufvertrag – Abgrenzung zur Verletzung einer Nebenpflicht gemäß § 241 II BGB

a.) Vor Gefahrübergang

Im allgemeinen Leistungsstörungsrecht findet § 280 I S. 1 BGB Anwendung im Fall der Verletzung einer Leistungspflicht bei Verträgen, bei denen kein Gewährleistungsrecht geregelt ist und bei der Verletzung von Nebenleistungspflichten im vorvertraglichen (§ 311 II BGB) oder im vertraglichen Schuldverhältnis.

b.) Nach Gefahrübergang

Nach Gefahrübergang wird gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB der sogenannte Mangelfolgeschaden ersetzt, also der Schaden, der an anderen Rechtsgütern und nicht an der mangelhaften Sache selbst entsteht. Wiederum kommen sowohl die mangelhafte Leistung gemäß § 433 I S. 2 BGB sowie auch die Nichtnacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB in Betracht. Letzteres mag insofern verwundern, als sich der Mangelfolgeschaden gerade dadurch auszeichnet, dass er nicht durch Nacherfüllung behoben werden kann, so dass man denken könnte, die Nichtnacherfüllung könne keinen kausalen Schaden im Rahmen des § 280 I S. 1 BGB hervorrufen.

Allerdings entscheidet sich die Anwendbarkeit entweder der §§ 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 281 I BGB oder der §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB allein danach, was für ein Schaden entstanden ist, also ein durch Nacherfüllung behebbarer oder nicht. Die Frage der Pflichtverletzung bleibt davon unberührt. Folglich muss bzgl. dieser im Fall des §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB das gleiche gelten wie bei §§ 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 281 I BGB.

✱ Fallbeispiel

V liefert einen PKW mit defekten Bremsen, wobei er schuldlos den Mangel nicht erkannt hat und ihn daher vor Gefahrübergang nicht beheben konnte. Nach Gefahrübergang weigert er sich trotz eines Hinweises des K den Mangel zu beheben. Als K ins Parkhaus fährt, reagieren die Bremsen nicht, so dass sein Auto auf das des X rollt und dieses beschädigt wird. Es ist auf Grund der Nichtnacherfüllung ein Mangelfolgeschaden entstanden. Das Vertretenmüssen bezieht sich vorliegend entweder auf die mangelhafte Leistung oder auf die Nichtnacherfüllung.

c.) Unmittelbare Anwendung des § 280 I S. 1 BGB bei nichtleistungsbezogenen Nebenpflichtverletzungen beim Kaufvertrag

Sofern im Kaufvertragsrecht eine Nebenleistungspflichtverletzung in Betracht kommt, muss bei systematischer Vorgehensweise auch hier zwischen leistungs- und nichtleistungsbezogenen Pflichtverletzungen differenziert werden.

Sofern eine leistungsbezogene Nebenpflicht des Verkäufers, also vor allem Aufklärungs- und Informationspflichten bezüglich des Mangels verletzt wurden, liegt ein eindeutiger kaufrechtlicher Bezug vor, der die Anwendung der Sondervorschriften der §§ 437 ff. BGB rechtfertigt.

Anders verhält es sich bei nichtleistungsbezogenen Nebenpflichten iSd § 241 II BGB. Diese weisen keinen spezifischen Bezug zur mangelhaften Leistung auf, so dass es bei der unmittelbaren Anwendung des § 280 I 1 BGB bleibt.

Bedeutend ist dies vor allem für die Verjährung, die im Fall der Nichtanwendbarkeit des § 437 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Schluss des Jahres, in dem Kenntnis erlangt wurde, gemäß § 195 BGB verjährt, während andernfalls § 438 BGB mit der in der Regel kürzeren und kenntnisunabhängigen Verjährung eingreifen würde.

5.) Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 I BGB beim Kaufvertrag

Vor Gefahrübergang ersetzt § 286 I BGB den sogenannten Verzögerungsschaden, d.h. den Schaden, der dadurch entsteht, dass sich das Risiko eines vorliegenden Schuldnerverzugs verwirklicht hat. Nach Gefahrübergang ist die Rechtslage insofern nicht eindeutig, als § 437 BGB nicht ausdrücklich auf § 286 I BGB verweist.

Einer Ansicht nach hat das zwar nicht zur Folge, dass § 286 BGB im Rahmen der Mängelrechte keine Anwendung findet. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Verweis auf § 280 BGB und somit auch auf § 280 II BGB für hinreichend eindeutig hielt. Hiergegen spricht jedoch, dass § 437 Nr. 3 BGB ausdrücklich auf §§ 281 und 283 BGB verweist, den Verweis auf § 280 BGB und damit also auch auf § 280 III BGB insoweit gerade nicht für ausreichend hielt.

Entschärft werden die Auswirkungen dieses Meinungsstreits zunächst dadurch, dass der mangelbedingte Nutzungsausfallschaden nach ganz überwiegender Auffassung bereits als einfacher Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB verlangt werden kann. In dem Fall, dass der Schaden erst durch einen Verzug des Verkäufers mit der Nacherfüllung entsteht, soll § 286 BGB sodann über § 437 Nr. 3 BGB Anwendung finden.

✱ Fallbeispiel

A liefert B schuldhaft eine mangelbehaftete Maschine, die daher zunächst nicht genutzt werden kann. Der Betriebsausfallschaden bzw. mangelbedingte Nutzungsaufallschaden kann hier unabhängig von den Voraussetzungen des Verzugs nach § 286 BGB unmittelbar nach §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB geltend gemacht werden. Fordert B den A zur Nacherfüllung auf und kommt A mit dieser nunmehr schuldhaft in Verzug, so kann B einen Rechtsanwalt einschalten und Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 BGB verlangen.

III.) Der Rücktritt beim Kaufvertrag

1.) §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 346 I, 323 I, 326 V BGB

a.) Vor Gefahrübergang

§ 326 V BGB gibt dem Käufer vor Gefahrübergang die Möglichkeit ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Leistungserbringung dem Schuldner unmöglich ist. Dies hängt damit zusammen, dass eine Fristsetzung in diesem Fall keinen Sinn macht, da der Schuldner die Leistung tatsächlich nicht erbringen kann.

b.) Nach Gefahrübergang

Nach Gefahrübergang ergibt sich aus § 437 BGB das Erfordernis des Vorliegens einer Verletzung der Pflicht aus § 433 I S. 2 BGB. Ferner muss die Nacherfüllung gemäß § 326 V BGB unmöglich sein. § 326 V BGB hat im Mängelrecht eine eigenständige Bedeutung, da das Unmöglichwerden der Nacherfüllung – anders als bei § 326 I S. 1 BGB – nicht zum Erlöschen der Gegenleistung führt, vgl. § 326 I S. 2 BGB. Der Käufer soll aber trotzdem die Möglichkeit haben vom ganzen Vertrag ohne Fristsetzung zurücktreten zu können. Entscheidend für dieses selbständige Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2 Alt.1, 346 I, 323 I, 326 V BGB, vor allem in Abgrenzung zum Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 346 I, 440, 323 I BGB, ist vorliegend die Unmöglichkeit der Nacherfüllung. Diese stellt die zum Rücktritt berechtigende, maßgebliche Pflichtverletzung dar.

2.) §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 346 I, 440, 323 I BGB

Das Rücktrittsrecht gemäß §§ 346 I, 323 I BGB ergibt sich vor Gefahrübergang daraus, dass der Verkäufer die geschuldete Leistung entweder überhaupt nicht oder nur mangelhaft erbringt. Was die maßgebliche Pflichtverletzung im Rahmen des §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 346 I, 440, 323 I BGB ist, kann nur in Zusammenschau mit §§ 437 Nr. 2 Alt.1, 346 I, 323 I, 326 V BGB beantwortet werden, da es sich insoweit um alternative Rücktrittsmöglichkeiten handelt.

Demzufolge kommt §§ 437 Nr. 2 Alt.1, 346 I, 440, 323 I BGB zur Anwendung, wenn eine sach- oder rechtsmängelbehaftete Leistung erbracht wurde, die Nacherfüllung jedoch gemäß § 439 I BGB noch möglich ist. Neben dieser Verletzung der Pflicht aus § 433 I S. 2 BGB ist es jedoch wiederum denkbar, dass der Verkäufer auch die Nacherfüllung nicht (§ 323 I Alt.1) oder mangelhaft (§ 323 I Alt.2) erbringt, so dass hier zwei Anknüpfungspunkte für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestehen.

IV.) Die Minderung beim Kaufvertrag

Für die Minderungen gemäß §§ 437 Nr. 2 Alt.2, 441 I, III BGB gelten die Ausführungen zum Rücktritt entsprechend.

V.) Fazit

Auch wenn die Schuldrechtsreform durch die Verweisung des § 437 BGB auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht die Eigenständigkeit des Gewährleistungsrechts sehr in Frage gestellt hat, ist es stets erforderlich zwischen den verschiedenen Stadien der Vertragsdurchführung zu unterscheiden. Die Tatsache, dass der ursprüngliche Erfüllungsanspruch zum Nacherfüllungsanspruch wird und so neben der in § 437 BGB vorausgesetzten Pflichtverletzung des § 433 I S.2 BGB ein neuer Anknüpfungspunkt für eine Pflichtverletzung entsteht, was wiederum Auswirkungen auf den Bezugspunkt des Vertretenmüssens hat, muss beachtet werden und kann nicht durch eine pauschale Festlegung „der Pflichtverletzung an sich“ ersetzt werden.

V.) Anmerkungen

Zu den Themen dieser Klausur sowie zum Schuldrecht AT, Schuldrecht BT (Kaufvertrag, Werkvertrag, Deliktsrecht, GoA,usw.) und Sachenrecht kann ein vertiefender Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.

siehe aus dem Allgemeinen Teil des BGB: „Wirksamwerden von Willenserklärungen

Siehe auch Problematiken des Schuldrecht AT: „Der Umfang des Schadensersatzes„, „vorvertragliches Schuldverhältnis„, „Klausurfall Beiderseitige Unmöglichkeit„, „Klausurfall Rücktritt vom Kaufvertrag„, „Klausur Forderungsabtretung„, „Schuldrecht AT – Leistungsstörungen„, „Rechtsfolgen des Rücktritts gemäß § 346 I BGB„.

Zur Ergänzung dies Artikels siehe auch Schuldrecht BT: „Mangelfolgeschaden und Weiterfresserschaden„, „Vertragschluss bei Internetauktionen„, „Anspruchsgrundlagen Werkvertrag„, „Gefahrübergang„, „Mietvertrag und Leasingvertrag„, „Nacherfüllung beim Kaufvertrag gemäß § 439 BGB„, „Ansprüche Gewährleistungsrecht Kaufvertrag„, „Vertretenmüssen bei Nacherfüllung

siehe auch: BGB-Anspruchsgrundlagen

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