Großer BGB-Schein: Teilschuldverhältnis

Teilschuldverhältnis: Prüfungsaufbau der Teilgläubigerschaft, Teilschuldnerschaft und Abgrenzung zum Gemeinschaftsverhältnis und Gesamtschuldverhältnis.

Datum
Rechtsgebiet Schuldrecht AT
Ø Lesezeit 6 Minuten
Foto: Chinnapong/Shutterstock.com

Das Teilschuldverhältnis wird in direkter Form mit hoher Wahrscheinlichkeit nur selten bis gar nicht in der Klausur vorkommen, da meist ein Gesamtschuldverhältnis begründet wird. Dennoch muss die Materie beherrscht werden, um die Abgrenzung zum examensrelevanten Gesamtschuldverhältnis zu verstehen.

Ein Teilschuldverhältnis liegt vor, sofern mehrere eine teilbare Leistung schulden oder mehrere eine teilbare Leistung zu fordern berechtigt sind. Charakteristisch für das Teilschuldverhältnis ist, dass die Forderungen der einzelnen Gläubiger (Teilgläubigerschaft) bzw. die Verpflichtungen der einzelnen Schuldner (Teilschuldnerschaft) selbstständig nebeneinanderstehen.

I. Abgrenzung Teilschuldverhältnis/Gesamtschuldverhältnis/Gemeinschaftsverhältnis

1. Teilschuldverhältnis – § 420 BGB

Das Teilschuldverhältnis ist in die Teilgläubigerschaft und die Teilschuldnerschaft zu unterteilen.

a. Teilgläubiger

Wichtiges Abgrenzungskriterium zum Gesamtschuldverhältnis (hier Gesamtgläubigerschaft) bzw. zum Gemeinschaftsverhältnis (hier die Gläubigergemeinschaft) ist zum einen die rechtliche Selbstständigkeit bzw. Unabhängigkeit der einzelnen, nebeneinanderstehenden Forderungen der Gläubiger gegenüber dem Schuldner. Zum anderen muss eine teilbare Leistung vorliegen. Eine Teilgläubigerschaft entsteht beispielsweise in der Regel dann, wenn ein Gläubiger einen Teil seiner Geldforderung an einen Dritten abtritt (zwei Teilgläubiger, ein Schuldner). Jeder Gläubiger kann hier nur seinen Anteil uneingeschränkt geltend machen. Jedoch ist zu beachten, dass trotz der unabhängigen Teilforderungsrechte diese in bestimmten Punkten verbunden sein müssen. Forderungen aus einem zusammenhangslosen Sachverhalt führen nicht zur Teilgläubigerschaft.

✱ Fallbeispiel

Den Teilgläubigern A, B und C steht eine Forderung in Höhe von 99 € gegenüber dem Schuldner S zu. Teilgläubiger B kann unabhängig von A und C seine 33 € von S einfordern. S wird nicht von seiner Schuld befreit (§ 362 BGB), wenn er 99 € nur an B leistet.

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b. Teilschuldner

Wichtiges Abgrenzungskriterium zum Gesamtschuldverhältnis (hier die Gesamtschuldnerschaft) bzw. zum Gemeinschaftsverhältnis (hier die Schuldnergemeinschaft) ist hier entsprechend zum einen die rechtliche Selbstständigkeit bzw. Unabhängigkeit der einzelnen, nebeneinanderstehenden Verpflichtungen der Schuldner gegenüber dem Gläubiger. Zum anderen muss wiederum eine teilbare Leistung vorliegen. Daher kann jeder Schuldner seine Schuld begleichen und der Gläubiger nur einen entsprechenden Anteil verlangen.

✱ Fallbeispiel

Gläubiger G hat Forderungen in Höhe von jeweils 33 € gegen die Teilschuldner A, B, und C. Teilschuldner B kann unabhängig von A und B seine Schuld in Höhe von 33 € gegenüber G begleichen. Sollte B die volle Summe von 99 € an G leisten, so entsteht keine befreiende Wirkung für die Teilschuldner A und C.

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2. Gesamtschuldverhältnis

Das Gesamtschuldverhältnis ist in die Gesamtgläubigerschaft und in die Gesamtschuldnerschaft zu unterteilen.

a. Gesamtgläubigerschaft – § 428 BGB bis § 430 BGB

Bei der Gesamtgläubigerschaft haben die Gläubiger ebenfalls selbstständige Forderungen gegenüber dem Schuldner (§ 428 S. 1 BGB). Der Schuldner kann sich jedoch den Gläubiger aussuchen und die gesamte Schuld bei einem der Gesamtgläubiger begleichen. Er schuldet damit die Leistung nur einmal.

✱ Fallbeispiel

Die Gesamtgläubiger A, B und C haben eine Forderung in Höhe von 99 € gegenüber dem Schuldner S. S braucht nicht jeweils 33 € an A, B und C zu leisten, sondern kann 99 € an einen Gesamtgläubiger seiner Wahl zahlen (z.B. dem Gesamtgläubiger B). S wird somit von seinen Verbindlichkeiten auch gegenüber den anderen Gesamtgläubigern gem. § 362 BGB befreit (also auch von den Forderungen des A und des B). Da B nun 66 € zu viel erhalten hat, steht A und B ein Ausgleichsanspruch gegenüber B zu (u.a. aus § 430 BGB).

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b. Gesamtschuldnerschaft – § 421 bis § 427 BGB

Bei der Gesamtschuldnerschaft ist jeder Gesamtschuldner zur gesamten Leistung verpflichtet, wobei der Gläubiger nur einmal zur Forderung der Leistung berechtigt ist.

★ Noch wichtigerer Hinweis

Jura-Individuell-Tipp: Die Gesamtschuld ist für den Gläubiger am komfortabelsten. Hier tragen die Gesamtschuldner das Insolvenzrisiko. Der Gläubiger kann sich seinen Schuldner nach Belieben aussuchen.

✱ Fallbeispiel

Gläubiger G hat Forderungen in Höhe von jeweils 33 € gegen die Gesamtschuldner A, B und C. G könnte z.B. B dazu auffordern, die gesamten 99 € zu bezahlen. Zahlt B, so werden die Gesamtschuldner A und C ebenfalls von ihrer Leistungspflicht befreit, da G nur einmal zur Forderung der Leistung berechtigt ist. Ferner kann B wiederum Regress bei A und C nehmen. Die Anspruchsgrundlage ist u.a. § 426 I BGB und § 426 II BGB.

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3. Gemeinschaftsverhältnisse

Die Gemeinschaftsverhältnisse sind in die Gläubigergemeinschaft und die Schuldnergemeinschaft zu unterteilen.

a. Gläubigergemeinschaft – § 432 BGB

Bei der Gläubigergemeinschaft können die Gläubiger nur gemeinsam die Leistung fordern. Ferner muss der Schuldner an alle gemeinschaftlich leisten, um die Erfüllung herbeizuführen.

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b. Schuldnergemeinschaft

Dieser Fall ist gesetzlich nicht geregelt und ergibt sich als Gegenstück zur Gläubigergemeinschaft. Hierbei können die Schuldner die Leistung nur gemeinschaftlich erbringen.

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II. Prüfungsaufbau der Teilgläubigerschaft – § 420 BGB

  1. Mehrere Gläubiger
  2. Forderungsrecht einer teilbaren Leistung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner

a. Forderungsrecht

b. Teilbarkeit der Leistung

III. Vertiefung der Prüfungspunkte der Teilgläubigerschaft

  1.  Mehrere Gläubiger
  2. Forderungsrecht einer teilbaren Leistung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner

a. Forderungsrecht

Jedem Teilgläubiger steht ein unabhängiges, eigenes Forderungsrecht zu. Er kann seinen Teil der Forderung unabhängig von den anderen Teilgläubigern geltend machen. Jedoch kann er nicht Begleichung der gesamten Forderung an sich verlangen. § 420 BGB sieht vor, dass im Zweifel jeder Gläubiger zu gleichen Anteilen berechtigt ist.

b. Teilbarkeit der Leistung

Die Leistung ist teilbar, wenn sie ohne qualitativen Wertverlust in mehrere gleiche Teile zerlegt werden kann. Die Leistungsteile sind somit proportional im Verhältnis zur Gesamtleistung. Wichtig ist jedoch, dass es nicht direkt auf die natürliche Teilbarkeit einer Leistung ankommt, sondern auch auf die rechtliche Teilbarkeit. Diese ergibt sich aus dem Verhältnis der Gläubiger untereinander.

✱ Fallbeispiel

Eine Leistung ist natürlich teilbar, sofern sie auf Geld oder Vertretbares ausgerichtet ist. Jedoch bedeutet dies nicht zwingend, dass damit auch eine rechtliche Teilbarkeit einhergeht. So sind Forderungen von Gesamthandsgemeinschaften (z.B. der Erbengemeinschaft gem. §§ 2032 ff. BGB) rechtlich unteilbar, da die Personen der Gesamthandgemeinschaft grundsätzlich nur gemeinsam handeln können. Ferner kann die Teilbarkeit der Leistung auch per Abrede ausgeschlossen werden, sodass eine Mitgläubigerschaft gem. § 432 BGB vorliegen würde.

Trotz der Selbstständigkeit der einzelnen Teilforderungsrechte müssen diese in bestimmten Bereichen verbunden sein. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Rücktrittsrecht beispielsweise nur gemeinsam ausgeübt werden kann (§ 351 BGB). Entsprechend kann auch das Minderungsrecht nur allen Teilgläubigern gegenüber erklärt werden kann (§ 441 Abs. 2 BGB). Ferner kann sich auch der Schuldner gegenüber den Teilgläubigern auf § 320 I S. 2 BGB berufen.

IV. Prüfungsaufbau der Teilschuldnerschaft – § 420 BGB

  1.  Mehrere Schuldner
  2. Schulden eine teilbaren Leistung gegenüber dem Gläubiger

a. Eine Leistung schulden

b. Teilbarkeit der Leistung

★ Noch wichtigerer Hinweis

Auch hier gilt, dass die Verbindlichkeiten grundsätzlich selbstständig sind. Jeder Schuldner ist im Zweifel nur zur Leistung eines gleichen Anteils verpflichtet (§ 420 BGB).

✱ Fallbeispiel

Das wohl häufigste Beispiel einer Teilschuldnerschaft ist die Bauherrengemeinschaft. A und B bauen jeweils eine Doppelhaushälfte mit dem Bauunternehmer C. Das gesamte Haus kostet 1.000.000 €. Somit schulden A und B jeweils 500.000 € als Teilschuldner. Sofern A seinen Teil leistet, erlischt der Anspruch des C gegenüber dem A auf Erfüllung. Denn die Verbindlichkeiten sind rechtlich unabhängig voneinander und A hat natürlich nicht für den B einzustehen.

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