Das Rücksichtnahmegebot im öffentlichen Baurecht

Der nachbarschaftliche Drittschutz; Das Rücksichtnahmegebot und dessen Prüfung.

Datum
Rechtsgebiet Baurecht
Ø Lesezeit 7 Minuten
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Das Baurecht hat in Examensklausuren einen sehr hohen Anteil. Hierbei gewinnen wiederum der Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht und insbesondere das Rücksichtnahmegebot immer mehr an Bedeutung. Diese Materie sollte demnach sicher beherrscht werden.

Der Grundsatz der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme leitet sich aus § 242 BGB ab und wurde von der Rechtsprechung entwickelt. Dieser Grundsatz verpflichtet zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des anderen sowie zu einem redlichen und sozialen Verhalten. Wendet man das Rücksichtnahmegebot in diesem Sinne an, so bedeutet dies, dass im Rahmen eben dieser Rücksichtnahme nicht nur manches zu unterlassen ist, was den Nachbarn stören kann. Im Einzelfall muss man vielmehr auch handeln, um eine Störung zu beseitigen. Ebenso hat man im Interesse des Nachbarn unter Umständen auch Beeinträchtigungen zu dulden.

✱ Fallbeispiel

Einem Musiker kann es nicht verwehrt werden, werktags ein- bis zweimal wöchentlich zwei Stunden lang Schlagzeug zu spielen und mit seiner Band zu proben, sofern die Lärmbeeinträchtigung nur als geringfügig zu bezeichnen ist.

A. Allgemeines zum Rücksichtnahmegebot

Das Rücksichtnahmegebot schafft in angemessener Art und Weise einen Ausgleich zwischen dem Bauherren und seiner Umgebung. Verletzt ist das Rücksichtnahmegebot immer dann, wenn durch ein geplantes Bauvorhaben eine Person oder ein konkreter Personenkreis individualisiert und qualifiziert betroffen ist.

✱ Fallbeispiel

In einem Gebiet, in dem bislang eine dreigeschossige Bebauung üblich war, will Bauherr B ein zehnstöckiges Hochhaus errichten. Die an dieses Haus direkt angrenzenden Nachbarn sind individualisiert und qualifiziert betroffen. Anwohner, welche allerdings fünf Straßen von dem Bauvorhaben entfernt wohnen, betrifft dieses hingegen nicht mehr individualisiert und qualifiziert.

Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben

Besondere Bedeutung hat das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben. Denn selbst wenn ein Vorhaben dem Bebauungsplan entspricht und in seinem Geltungsbereich liegt, kann man es als unzulässig werten, wenn von dem Bauvorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht und es die gebotene Rücksichtnahme nicht einhält. Damit lösen sich die Vorgaben des Baurechts bzw. der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsnormen (hauptsächlich Bebauungspläne) aus ihrer starren Anwendung und erfahren eine gewisse Flexibilisierung bezogen auf den Einzelfall.

Kritik am Rücksichtnahmegebot

Gänzlich unumstritten ist das Gebot der Rücksichtnahme allerdings nicht. Die Kritik am Rücksichtnahmegebot stützt sich vor allem auf das Argument, dass die geforderte Individualisierung und die qualifizierte Betroffenheit in der Praxis nicht ohne weiteres umsetzbar sind. Des weiteren sei das Merkmal der Unzumutbarkeit viel zu ungenau, wodurch die Rechtssicherheit wesentlich beeinträchtigt sei. Das Gebot der Rücksichtnahme sei ferner auch überflüssig, da die normativen Regelungen des Baurechts bereits einen hinreichenden Rechtsschutz gewährleisteten.

Zwar zeigen die Gegenstimmen einige Schwachstellen bezüglich des Gebotes der Rücksichtnahme auf. Der ablehnenden Haltung sollte man in der Klausur aber trotzdem nicht folgen. Denn die bemängelte Ungenauigkeit des Rücksichtnahmegebotes ist nicht größer als die der Begriffe des „nachbarlichen Interesses“ oder des „Einfügens“.

Rücksichtnahmegebot als Variante des nachbarschaftlichen Drittschutzes

Das Rücksichtnahmegebot ist eine Variante des nachbarschaftlichen Drittschutzes im Baurecht. Beim Drittschutz lassen sich grundsätzlich zwei verschiedene Arten voneinander unterscheiden:

  • Generell-typisierender Drittschutz
  • Einzelfallbezogener (partieller) Drittschutz

Der generell-typisierende Drittschutz schützt den Nachbarn unabhängig von einer tatsächlichen persönlichen Betroffenheit (z.B. der Gebietserhaltungsanspruch). Beim einzelfallbezogenen Drittschutz hingegen muss eben diese Betroffenheit in unzumutbarer Weise gegeben sein. Das Rücksichtnahmegebot fällt unter die zweite Gruppe und stellt eine Ausprägung des einzelfallbezogenen Drittschutzes dar.

B. Das Rücksichtnahmegebot

I. Objektiv-rechtliche Komponente

Das Rücksichtnahmegebot ist zunächst ein objektiv rechtliches Gebot. Danach obliegt es der Bauaufsichtsbehörde widerstreitende Interessen in angemessener Art und Weise gegeneinander abzuwägen. Aufgrund der Tatsache, dass im Falle der Erteilung (oder Nichterteilung) einer Bauerlaubnis in Grundrechte eingegriffen werden kann (z.B. Art. 14 I 1 GG), ist in der Anwendung des Rücksichtnahmegebotes eine Parallele zu dem sog. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Verfassungsrechtes zu sehen

II. Subjektiv-rechtliche Komponente

Bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebotes muss man beachten, dass dieses keinen eigenständigen (oder gar alleinstehenden) Prüfungspunkt darstellt. Beim Rücksichtnahmegebot handelt es sich nämlich um kein eigenständiges subjektiv öffentliches Recht, dessen Verletzung der Betroffene im Klagewege geltend machen kann. Eine Klagebefugnis ergibt sich also allein aus der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht. Um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes überprüfen zu lassen, muss stets eine rechtliche Norm vorhanden sein, auf welche sich der Dritte berufen kann. Das Rücksichtnahmegebot stellt somit eine Ergänzung einer bereits vorhandenen drittschützenden Norm dar. Das zunächst objektive Gebot der Rücksichtnahme wird folglich auf einen individuellen Anwendungsbereich beschränkt und ist eher als Auslegungshilfe für die jeweils herangezogene Norm zu sehen.

Auch wenn es zunächst so scheint, als käme dem Gebot der Rücksichtnahme keine besondere Bedeutung zu, so ist zu beachten, dass das Rücksichtnahmegebot sowohl für das „ob“ als auch für das „wie“ des drittschützenden Charakters einer Norm ein Indikator sein kann.

„Ob“ eine Norm drittschützenden Charakter vermittelt, entscheidet sich laut BVerwG danach, ob „in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist“. Eben dies ist dann mit Hilfe des Rücksichtnahmegebotes herauszuarbeiten.

„Wie“ der Drittschutz im Einzelnen zu gewähren ist, wird ebenfalls anhand des Rücksichtnahmegebotes geklärt. Hierbei ist zu ermitteln, in welchem Umfang der Dritte schutzwürdig ist. Diese Abwägung erfolgt mithin mittels einer umfassenden Interessenabwägung. Auch hierfür hat das BVerwG einen einprägsamen Leitsatz gefunden: „Je schutzwürdiger die Stellung dessen ist, auf den Rücksicht zu nehmen ist, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden.“

III. Wichtige Normen im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot

Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach den partiell (mittelbar) drittschützenden Normen des Baurechts zuzuordnen. Im Gegensatz zu den unmittelbar drittschützenden Normen muss bei diesen das Rücksichtnahmegebot als Abwägungshilfe herangezogen werden. Um einen Eindruck von partiell drittschützenden Normen zu bekommen, werden hier einige vorgestellt:

1. § 15  BauNVO

§ 15 BauNVO entfaltet als normative Verankerung des Rücksichtnahmegebotes partiellen Drittschutz.

Bsp.: § 15 I 2 Alt. 2 BauNVO: Schutz gegen die sogenannte heranrückende Wohnbebauung.

Danach können sich z.B. Gewerbetreibende dagegen wehren, dass durch das heranrückende Wohngebiet Bewohner unter Umständen immissionsschutzrechtliche Ansprüche geltend machen könnten. Hierbei muss sowohl die individuelle Anwendbarkeit (in diesem Beispiel ein „Gewerbetreibender“) wie auch die angemessene Abwägung durch das Rücksichtnahmegebot beachtet werden.

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2. § 34 I 1 BauGB

§ 34 I 1 BauGB entfaltet partiellen Drittschutz über das Gebot der Rücksichtnahme, welches durch den Begriff des „Einfügens“ Einzug findet. Dabei ist das Rücksichtnahmegebot nur dann verletzt, wenn Unzumutbarkeit gegeben ist. Selbst wenn das Einfügen im Sinne der Norm nicht vorhanden ist, reicht dies allein nicht aus. Erst wenn dies für den Dritten auch unzumutbar ist, ist eine Verletzung gegeben.

3. § 35 BauGB

Auch § 35 BauGB zählt zu dem partiellen Drittschutz. § 35 I BauGB gewährt Schutz vor der Beeinträchtigung der Privilegierung (insbesondere vor heranrückender Wohnbebauung ähnlich wie bei § 15 I 2 Alt. 2 BauNVO). In § 35 II BauGB findet das Gebot der Rücksichtnahme als „sonstiger öffentlicher Belang“ Anwendung. Zuletzt wird § 35 III Nr. 3 BauGB durch das Merkmal der „schädlichen Umwelteinwirkung“ das Gebot der Rücksichtnahme entnommen.

 IV. Zusammenfassung

Das Rücksichtnahmegebot stellt selbst kein subjektiv öffentliches Recht dar, auf welches sich der Betroffene berufen kann. Damit scheidet auch eine Klagebefugnis, welche sich allein auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes stützt, aus.

Das Rücksichtnahmegebot dient als Auslegungshilfe dafür, „ob“ eine bereits vorhandene Norm aus dem Baurecht einen drittschützenden Charakter haben kann oder nicht.

Weiterhin kann mit Hilfe des Rücksichtnahmegebotes ermittelt werden, „wie“ die nachbarschützende Norm den Betroffenen schützen will. Um dies zu ermitteln, wird das Rücksichtnahmegebot wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft: Je höher die Interessen des Betroffenen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit sind, desto mehr gewährt die Norm, auf welche sich der Betroffene beruft, diesem einen Anspruch. Dabei ist insbesondere die Gewichtung der gegeneinander abzuwägenden Rechtsgüter (z.B. Schutz der Gesundheit des Betroffenen gegenüber dem von der Baufreiheit geschützten Interesse des Bauherren an der Errichtung seines Hauses) abzustellen.

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