Parteien

Dieser Beitrag befasst sich überblicksartig mit Parteien und geht dabei auf alle wesentlichen Aspekte ein. Zudem stellt dieser Text Wiederholungsfragen sowie eine Checkliste bereit, um einen gefestigten Lernerfolg erzielen zu können.

Datum
Rechtsgebiet Öffentliches Recht
Ø Lesezeit 6 Minuten
Foto: Mika Baumeister/unsplash.com

A. Allgemeines

Was unter einer Partei zu verstehen ist, ist in § 2 PartG legaldefiniert (bitte lesen). Parteien zeichnen sich hiernach insbesondere durch folgende Elemente aus:

  • Vereinigung von Bürgern
  • Wille dauernd oder für längere Zeit im Bund oder Land auf politische Willensbildung Einfluss zu nehmen
  • Das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse muss Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung erkennen lassen.
★ Wichtiger Hinweis

Anmerkung: Art. 21 GG spielt in Bezug auf Parteien eine wesentliche Rolle, da dort elementare Rechte und Pflichten der Parteien dargestellt sind. (Bitte lesen.).

B. Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Parteien im Kurzüberblick

I. Das Demokratieprinzip

Hierbei entfaltet Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG eine besondere Wirkung. So kommt das Demokratieprinzip dadurch zum Tragen, indem klargestellt wird, dass die innere Ordnung der Partei demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. Daher soll auch die Willensbildung innerhalb der Partei von unten nach oben erfolgen.

★ Wichtiger Hinweis

Anmerkung: Diesbezüglich muss also auch die Parteiführung durch Wahlen innerhalb der Partei (gewählt durch Parteimitglieder) legitimiert sein.

II. Das Chancengleichheitsprinzip

Hierbei geht es vor allem um die Gleichbehandlung der Parteien (aller Parteien) seitens des Staates. Dieses Prinzip gilt bereichsübergreifend (z.B. im Bereich von Wahlen oder auch der Zurverfügungstellung von Einrichtungen).

★ Wichtiger Hinweis

Anmerkung: Um dieses Prinzip einschränken zu können, müsste ein zwingender Grund gegeben sein.

III. Gründungsfreiheitsprinzip (Art. 21 Abs. 1 GG)

Danach unterliegt die Gründung einer Partei keinerlei formellen oder materiellen Voraussetzungen. Ebenso darf man einer Partei beitreten und diese auch jederzeit wieder verlassen. Zudem ergibt sich aus diesem Prinzip die Freiheit, ein Parteiprogramm selbst festzulegen.

IV. Das sogenannte Parteienprivileg

An dieser Stelle steht vor allem das Bundesverfassungsgericht im Mittelpunkt. Denn nur dieses entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer Partei (Art. 21 Abs. 2 GG). Sollte ein solches Verbot noch nicht ausgesprochen sein, fordert das Parteienprivileg jegliche Form von Diskriminierung zu unterlassen.

C. Zentrale Aufgaben von Parteien

Parteien sollten politische Programme gestalten und festlegen sowie sich um politischen Nachwuchs bemühen. Des Weiteren kommt ihnen die Aufgabe zu, Kandidaten für die Wahlen aufzustellen. Außerdem nehmen Parteien Einfluss auf den Prozess der politischen Willensbildung des Volkes.

★ Wichtiger Hinweis

Anmerkung: Die Einflussnahme auf die politische Willensbildung ist in Art. 21 Abs. 1 S.1 GG niedergeschrieben.

D. Die Finanzierung der Parteien

Hierbei kann zwischen unmittelbarer und mittelbarer Parteienfinanzierung unterschieden werden.

Bei der unmittelbaren Parteienfinanzierung erhalten Parteien direkt Geld vom Staat. Eine Vollfinanzierung ergibt sich daraus natürlich nicht (lediglich Teilfinanzierung). Wie die Höhe der Bezuschussung einer Partei durch den Staat ausfällt, richtet sich beispielsweise danach, wie viele Spendengelder eine Partei bereits erhalten hat. Zudem spielen die Summe der Mitgliedsbeiträge sowie Erfolge hinsichtlich Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen eine bedeutende Rolle.

★ Wichtiger Hinweis

Anmerkung: Informationen hinsichtlich der Parteienfinanzierung ergeben sich aus §§ 18 ff. PartG. (Bitte lesen.)

Bei der mittelbaren Parteienfinanzierung steht die steuerliche Absetzbarkeit von Mitgliedsbeiträgen und Spenden im Fokus. In diesen Bereichen kommt es zu einer festgelegten Begrenzung hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit

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Anmerkung: Eine Begrenzung in diesem Zusammenhang ist auf Grund der staatsbürgerlichen Gleichheit auch geboten. Schließlich sollten Menschen mit höherem Verdienst nicht zu großen Einfluss auf die politischen Verhältnisse nehmen dürfen. Speziell in Bezug auf die Spenden gilt § 25 Abs. 3 S.1 PartG, der die Rechnungslegungspflicht regelt.

E. Abgrenzung Parteien und Fraktionen

Bei einer Fraktion handelt es sich um einen Zusammenschluss von gleichgesinnten Politikern aus dem Bundestag. Dies bedeutet konkret, dass Politiker, die sich für verschiedene Themen einsetzen wollen und diesbezüglich ähnliche Auffassungen teilen, sich zusammentun und für diese Themen „kämpfen“. Grundsätzlich gehören die Mitglieder einer Fraktion derselben Partei an (dies muss allerdings nicht so sein). Um eine Fraktion bilden zu können, müssen sich 5 % der Abgeordneten zusammenschließen. Fraktionen treffen sich in Fraktionssitzungen, um ihre Ziele zu besprechen und eventuelle Gesetzesentwürfe zu planen.

★ Wichtiger Hinweis

Anmerkung: Fraktionsmitglieder können jederzeit eine Fraktion verlassen sowie aus einer Fraktion ausgeschlossen werden. Ebenso können Fraktionsmitglieder sich jederzeit einer anderen Fraktion anschließen. Hierbei ist nichts in Stein gemeißelt.

Vorteile einer Fraktion:

Fraktionsmitglieder besitzen eine längere Redezeit als fraktionslose Abgeordnete.

Fraktionslose Abgeordnete können keine Gesetzesvorschläge machen.

Durch eine Fraktionsmitgliedschaft sind eigene Anliegen besser umsetzbar.

F. Wiederholungsfragen

Frage 1: Bei der unmittelbaren Parteienfinanzierung steht die steuerliche Absetzbarkeit von Mitgliedsbeiträgen und Spenden im Fokus. Richtig oder falsch?

Frage 2: Das Demokratieprinzip besagt, dass die Willensbildung innerhalb einer Partei von oben nach unten erfolgen sollte. Richtig oder falsch?

Frage 3: Um eine Fraktion bilden zu können, müssen sich 5 % der Abgeordneten zusammenschließen. Richtig oder falsch?

Frage 4: Um eine Partei gründen zu können, genügt die Absicht, nur für kurze Zeit im Bund oder Land Einfluss auf die politische Willensbildung zu nehmen. Richtig oder falsch?

Frage 5: In Art. 21 GG werden wesentliche Rechte und Pflichten von Parteien dargestellt. Richtig oder falsch?

Frage 6: Aus dem Gründungsfreiheitsprinzip ergibt sich unter anderem die Freiheit einer Partei ein Parteiprogramm selbst festzulegen. Richtig oder falsch?

G. Lösungen

Frage 1: Falsch. Man unterscheidet zwischen mittelbarer und unmittelbarer Parteienfinanzierung. Bei der unmittelbaren Parteienfinanzierung geht es hauptsächlich darum, dass Parteien direkt vom Staat Geld erhalten. Daraus ergibt sich allerdings lediglich eine Art Teilfinanzierung.

Frage 2: Falsch. Die Willensbildung innerhalb einer Partei muss vielmehr von unten nach oben erfolgen.

Frage 3: Richtig. Um eine Fraktion bilden zu können, müssen sich 5 % der Abgeordneten zusammenschließen. Fraktionen treffen sich sodann in Fraktionssitzungen, um ihre Ziele zu besprechen und eventuelle Gesetzesentwürfe zu planen.

Frage 4: Falsch. Um eine Partei zu gründen, muss der Wille bestehen, dauernd oder für längere Zeit im Bund oder Land auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen.

Frage 5: Richtig. Art. 21 GG enthält wesentliche Rechte und Pflichten in Bezug auf Parteien.

Frage 6: Richtig. Aus diesem Prinzip ergibt sich unter anderem die Freiheit einer Partei das Parteiprogramm selbst festzulegen.

H. Jura-Individuell-Schnellcheck: Parteien

Das Wichtigste im Überblick: Checkliste

  • Das Wichtigste im Überblick: Checkliste<
  • § 2 PartG sowie Art. 21 GG bilden zentrale Vorschriften in Bezug auf Parteien
  • Wesentliche Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit Parteien: Demokratieprinzip, Chancengleichheitsprinzip, Gründungsfreiheitsprinzip, Parteienprivileg
  • Wichtige Aufgaben von Parteien: politische Programme gestalten und festlegen, sich um politischen Nachwuchs bemühen, Kandidaten für die Wahlen aufstellen, Einflussnahme auf die politische Willensbildung
  • Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Parteienfinanzierung
  • 5 % der Abgeordneten können sich zu einer Fraktion zusammenschließen
  • Fraktionen treffen sich in Fraktionssitzungen, um ihre Ziele zu besprechen und eventuelle Gesetzesentwürfe zu planen
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