Das Recht der vorläufigen Festnahme, § 127 StPO

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Festnahmerecht gemäß § 127 StPO und bietet einen einfachen Einstieg, ohne auf die wesentlichen Grundsätze verzichten zu müssen.

Datum
Rechtsgebiet Strafprozessrecht
Ø Lesezeit 8 Minuten
Foto: Bill Oxford/unsplash.com

Der Text erläutert alle Voraussetzungen des Rechts der vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO und bietet zudem Wiederholungsfragen. Abschließend wird eine Schnellcheckliste dargestellt, welche noch einmal wesentliche Elemente des Festnahmerechts hervorhebt.

A. Allgemeines

Die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO kann unter Umständen einen Rechtfertigungstatbestand darstellen. Sie ist daher im Rahmen der Rechtfertigung einer in Frage stehenden Straftat zu prüfen. Kommt ein Festnahmerecht gemäß § 127 StPO in Betracht, sollte man auch mit dieser Rechtfertigungsmöglichkeit beginnen.

B. § 127 Abs. 1 und Abs. 2 StPO im Überblick

I. § 127 Abs. 1 StPO

Laut § 127 Abs. 1 S.1 StPO ist jedermann dazu befugt – auch ohne richterliche Anordnung – vorläufig festzunehmen. Daher ist diese Vorschrift oftmals als „Jedermann-Festnahmerecht“ bekannt. Letztlich müssen allerdings alle Voraussetzungen dieser Vorschrift ausnahmslos gegeben sein, damit diese Form der Festnahme ihre rechtmäßige Anwendung finden kann.

1. Prüfungsschema zu § 127 Abs. 1 S. 1 StPO

I. Festnahmesituation

1. Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt

2. Festnahmegrund

II. Festnahmemaßnahmen

III. Subjektives Element (Wille zur Festnahme)

2. Prüfung des Festnahmerechts nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO im Detail

I. Festnahmesituation

Zunächst verlangt das Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1 S.1 StPO das Vorliegen einer Situation, in der ein solches Einschreiten überhaupt möglich ist. Diesbezüglich müssen daher folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt

a) Tat

Als Tat kommt jede strafrechtlich relevante Handlung in Frage.

Dabei ist eine rechtswidrig begangene Straftat als ausreichend anzusehen, womit ein schuldhaftes Handeln nicht unbedingt einschlägig sein muss. Schließlich könnte gegen einen schuldunfähig handelnden Täter eine einstweilige Unterbringung (§ 126 a StPO) in Form eines Unterbringungsbefehls ergehen.

★ Wichtiger Hinweis

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass eine Festnahme im Zusammenhang mit Strafunmündigen (Kindern) nach überwiegender Meinung nicht durch § 127 Abs. 1 S. 1 StPO möglich ist. Allerdings gibt es dazu auch abweichende Ansichten.

Bei der Tat muss es sich ferner nicht um eine vollendete Tat handeln, sodass auch bei einer Versuchstat grundsätzlich ein Festnahmerecht in Betracht kommen kann.

Probleme bereitet die Frage, was genau unter „Tat“ im Sinne des § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verstehen ist.

Rechtsprechung:

Diese hält das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts für ausreichend.

Hierbei sei entscheidend, wie sich das Geschehen aus der Sicht des Festnehmenden offenbart. Damit ist eine ex-post Sichtweise gerade nicht der Maßstab.

Argument für dringenden Tatverdacht: Hierbei spricht für das Genügen eines dringenden Tatverdachts, dass einer Überforderung des Festnehmenden entgegengewirkt werden kann. Schließlich muss der Festnehmende oftmals in Sekundenbruchteilen eine Entscheidung treffen, womit es ungerecht erschiene ihm das Irrtumsrisiko aufzuerlegen.

Andere Auffassung:

Hiernach muss der Festgenommene eine Straftat wirklich begangen haben.

Argument für diese Auffassung: Schließlich könne man dem Festgenommenen gegenüber nur auf diese Weise die Duldung schwerwiegender Eingriffe in seine Freiheit begründen.

Denkanstoß zum Streit: Spricht man sich für das Ausreichenlassen eines dringenden Tatverdachts aus, wäre der Festnehmende gerechtfertigt. Der Festgenommene verlöre mithin sein eigenes Notwehrrecht. Dies lässt erkennen, dass die Vorschrift des § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht unbedingt trivial ist. Denn es sprechen viele gute Argumente für den dringenden Tatverdacht. Jedoch hat die andere Auffassung ebenso gute Argumente auf ihrer Seite. Daher ist es wichtig, dass beide Auffassungen sauber dargestellt und hinreichend ausführlich diskutiert werden. In diesem Fall ist man bei der Entscheidung des Streits sicherlich auf der richtigen Seite.

Jura-Individuell Fazit:

  • Tat = jede strafrechtlich relevante Handlung
  • Rechtswidrig begangene Tat ist ausreichend
  • Festnahme Strafunmündiger (Kinder) nicht möglich (andere Ansichten vertretbar)
  • Tat muss nicht vollendet sein – Versuchte Tat ist ausreichend
  • Streit, ob Straftat wirklich begangen worden sein muss od. ob dringender Tatverdacht ausreicht, ist darzustellen

b) Auf frischer Tat betroffen

Ferner müsste der Täter auf frischer Tat betroffen sein. Die Voraussetzung der Betroffenheit liegt dann vor, wenn jemand bei Erfüllung des Straftatbestandes oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird. Zudem gilt es zu beachten, dass zwischen Vollendung und Betroffenheit der Tat ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang gegeben sein muss.

✱ Fallbeispiel

A steckt im Juwelier eine teure Rolex Uhr in seine Jackentasche und bewegt sich Richtung Ausgang. Kunde B bemerkt dies und lässt ihn nicht nach draußen gelangen.

c) Auf frischer Tat verfolgt

Eine Verfolgung auf frischer Tat ist dann gegeben, sobald unmittelbar nach Erkennen der Tat die Verfolgung begonnen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Täter selbst noch am Tatort anwesend ist. Es reicht vielmehr aus, wenn berechtigte Anhaltspunkte zu dessen Täterschaft vorliegen./p>

★ Wichtiger Hinweis

Des Weiteren muss der Entdecker der Tat nicht personenidentisch mit dem Verfolger sein. Daher genügt es beispielsweise, dass der Verfolger auf Grund der Informationen des Entdeckers zur Nacheile schreitet.

2. Die Festnahmegründe aus § 127 Abs. 1 S. 1 StPO

Laut § 127 Abs. 1 S. 1 StPO verlangt des Festnahmerecht, dass der Täter als fluchtverdächtig gilt oder seine Identität nicht sofort feststellbar ist.

a) Fluchtgefahr

Der Täter müsste fluchtverdächtig sein, was anzunehmen ist, sobald der Festnehmende in der konkreten Situation vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass der Täter sich dem möglichen Strafverfahren durch Flucht entziehen möchte.

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b) Identität nicht sofort feststellbar

Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn eine Identifizierung nicht zweifellos – ohne weitere Vernehmung oder zusätzliche Nachforschung – erfolgen kann. Dies wäre beispielsweise bei fehlender Kooperation hinsichtlich der Angaben zur eigenen Person denkbar oder wenn der Täter schlichtweg keine Ausweisdokumente bei sich führt.

II. Festnahmemaßnahmen

Hierbei sind verschiedene Handlungsmöglichkeiten des Festnehmenden denkbar. So steht dem Festnehmenden grundsätzlich die Möglichkeit der physischen Gewalt offen. Dabei muss jedoch stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleiben.

Als verhältnismäßig sind in diesem Zusammenhang unproblematisch freiheitsberaubende oder nötigende Maßnahmen anzusehen. Ferner kann auch eine einfache Körperverletzung des Festnehmenden, nicht aber ein lebensgefährdendes Würgen, durch § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO gedeckt sein.

★ Wichtiger Hinweis

Jede Maßnahme/Handlung, die zur Festnahme führen soll, muss stets in einem angemessenen Verhältnis zum Festnahmezweck stehen. Darüber hinaus muss dem Betroffenen auch mitgeteilt werden, dass und warum er vorläufig festgenommen wird.

★ Wichtiger Hinweis

Jura-Individuell-Fazit:

Merke: Egal, um welche Festnahmemaßnahme es sich handelt, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss gewahrt bleiben.

III. Subjektives Element (Wille zur Festnahme)

Hierbei muss der Täter in Kenntnis und wegen der oben dargestellten objektiven Voraussetzungen handeln.

II. § 127 Abs. 2 StPO

Dieser Absatz bezieht sich ausdrücklich auf das vorläufige Festnahmerecht der Staatsanwaltschaft und Beamten des Polizeidienstes und soll in diesem Beitrag zumindest kurz Erwähnung finden.

1. Voraussetzungen

a) Gefahr in Verzug

Diese Voraussetzung ist dann gegeben, sobald die Festnahme wegen einer vorherigen Einholung eines richterlichen

Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls in Gefahr geraten könnte.

Hierbei genügt eine im Einzelfall pflichtgemäß durchgeführte Überprüfung aller Gesichtspunkte. Damit ist es gerade nicht ausschlaggebend, ob die Festnahme objektiv in Gefahr geraten ist.

b) Vorliegen der Voraussetzungen eines Haftbefehls oder Vorliegen eines Unterbringungsbefehls

Zudem müssten die Voraussetzungen eines Haftbefehls einschlägig sein. Hierzu gehören ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund (beziehungsweise Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO). Alternativ genügen die Voraussetzungen eines Unterbringungsbefehls (§ 126 a StPO).

c) Verhältnismäßigkeit

Ebenso darf die Festnahme nicht nach § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO wegen Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen sein.

2. Abschlussbemerkung zu § 127 Abs. 2 StPO

§ 127 Abs. 2 StPO ist bis zum ersten Staatsexamen eher selten relevant, sollte jedoch zumindest in Grundzügen bekannt sein, falls diese Vorschrift überraschenderweise doch zum Zuge käme.

C. Wiederholungsfragen zum Festnahmerecht gemäß § 127 StPO

Frage 1: § 127 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zeigen keine Unterschiede auf, sodass in einer Klausur das ungenaue Zitieren der Norm z.B. „§ 127 StPO“ keinen sehr großen Schaden anrichten würde. Richtig oder falsch ?

Frage 2: § 127 Abs. 2 StPO verlangt, dass die Festnahme objektiv gefährdet ist. Richtig oder falsch ?

Frage 3: § 127 Abs. 1 S. 1 StPO verlangt nicht, dass der Entdecker der Tat und der Verfolger des Festzunehmenden personenidentisch sein müssen. Richtig oder falsch ?

Frage 4: Das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO lässt als Festnahmehandlung auch physische Gewalt des Festnehmenden zu. Richtig oder falsch ?

Frage 5: Das Festnahmerecht gemäß § 127 Abs. 1 S. 1 StPO verlangt kein subjektives Element. Richtig oder falsch ?

Frage 6: Bei der „Tat“ im Sinne des § 127 Abs. 1 S. 1 StPO muss es sich nicht um eine vollendete Tat handeln. Richtig oder falsch ?

D. Lösungen der Wiederholungsfragen

Lösung zu Frage 1: Falsch. Denn § 127 Abs. 1 S. 1 StPO bezieht sich auf das „Jedermann-Festnahmerecht“, während sich der zweite Absatz auf das vorläufige Festnahmerecht von Staatsanwaltschaft und Beamten der Polizei bezieht.

Lösung zu Frage 2: Falsch. Eine objektive Gefahr stellt gerade nicht den ausschlaggebenden Punkt dar. Vielmehr kommt es auf eine im Einzelfall pflichtgemäß durchgeführte Überprüfung aller Gesichtspunkte durch die zur Festnahme berechtigte Person nach § 127 Abs. 2 StPO an.

Lösung zu Frage 3: Richtig. Es muss also gerade keine Personenidentität zwischen dem Entdecker der Tat und dem Verfolger gegeben sein. Daher ist es ausreichend, wenn der Verfolger aufgrund der Informationen des Entdeckers die Verfolgung aufnimmt.

Lösung zu Frage 4: Richtig. Jedoch muss eine Maßnahme/Handlung, die zur Festnahme führen soll, stets in einem angemessenen Verhältnis zum Festnahmezweck stehen.

Lösung zu Frage 5: Falsch. Der Täter muss vielmehr auch aufgrund seines Festnahmewillens gehandelt haben.

Lösung zu Frage 6: Richtig. Denn das Festnahmerecht gemäß § 127 Abs. 1 S. 1 StPO verlangt keine vollendete Tat. Es genügt also auch der Versuch.

E. Jura-Individuell-Schnellcheck, § 127 StPO

Das Wichtigste im Überblick: Checkliste

Genaues Zitieren der Norm: Unterscheiden zwischen § 127 Abs. 1 S.1 StPO und § 127 Abs. 2 StPO.

§ 127 StPO stellt einen Rechtfertigungsgrund dar und ist daher unter dem Prüfungspunkt „Rechtswidrigkeit“ zu erörtern.

  • Die „Tat“ muss dabei keine vollendete Tat sein.

  • Streit, ob wirklich eine Straftat vorliegen muss oder dringender Tatverdacht genügt.
  • Jede Form der Festnahmehandlung muss ferner dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.
  • Vorliegen des subjektiven Elementes (Festnahmewille).
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