Neuer Klausurfall zur Erinnerung gem. § 766 ZPO
Der heutige Klausurfall beschäftigt sich im Schwerpunkt mit der Zulässigkeit und Begründetheit einer Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO. Es wird auf den Gewahrsam nach § 808 ZPO genauso eingegangen wie auf die Pfändung bei einem herausgabebereiten Dritten nach § 809 ZPO. Weiterhin werden Ausführungen über die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO gemacht. Schließlich wird der Frage nachgegangen, ob ein Grabstein als Gegenstand im Sinne des § 811 I Nr.13 ZPO eingeordnet werden kann.


