Bürgschaftserklärung als Verbrauchergeschäft
Viele Klausurbearbeiter haben nach wie vor Schwierigkeiten mit der Einordnung der Bürgschaft als Verbrauchervertrag. Aus diesem Grunde folgender Fall zur Verdeutlichung der Problematik.
Fall
Die inzwischen volljährige Tochter T des A hat die Mechanikerlehre abgebrochen, und seine Frau F findet als Kosmetikerin keinen Arbeitsplatz und ist deswegen Hausfrau. A will ein eigenes kleines Elektrogeschäft aufbauen um den Unterhalt für die Familie sicherstellen zu können. Dafür benötigt er einen Kredit von seiner Bank B in Höhe von 40.000 Euro. B gewährt den Kredit nur gegen eine Bürgschaft von T und F, um Vermögensübergänge des A an seine Familienangehörigen zu verhindern. Für den Abschluss des Bürgschaftsvertrages besucht ein Bankangestellter die T in ihrer eigenen Wohnung und erklärt ihr, sie solle unterschreiben, da sonst ihr Vater weiterhin keine Arbeit bekomme und die Familie nicht ernähren könne. Die von dem Besuch überraschte T unterschreibt. Für die F faxt der Bankangestellte das Formular in deren Wohnung. F unterschreibt es einige Tage später und faxt es zurück. Ein Jahr später ist A mit seinem Elektrogeschäft zahlungsunfähig. Die B verlangt von T und F 40.000 Euro. Zu Recht ?
Lösung
I.Anspruch der B gegen T aus §§ 765I,488I BGB
B könnte gegen die T einen Anspruch auf Erfüllung der Verbindlichkeit des A aus § 765I BGB in Höhe von 40.000 Euro haben.
1.Wirksame Hauptverbindlichkeit
Eine wirksame Hauptverbindlichkeit des A in Form des Darlehensvertrages (§488 I BGB) mit der Bank liegt vor.
2.Wirksamer Bürgschaftsvertrag
Ein Bürgschaftsvertrag iSd. § 765 BGB wurde zwischen B und T geschlossen.
3.Widerruf nach § 355I BGB
Fraglich ist, ob T die Zahlung nach Ausübung eines Widerrufsrechtes gemäß § 355I BGB verweigern kann. Dazu müsste ihre Bürgschaftserklärung in den Anwendungsbereich eines Verbrauchervertrages fallen. In Betracht kommt hier ein Haustürgeschäft nach § 312 BGB.
a.) Dazu müsste T Verbraucherin nach § 13 BGB sein. T schließt den Bürgschaftsvertrag nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. Damit ist sie Verbraucherin nach § 13 BGB.
b.) B müßte Unternehmerin nach § 14 BGB sein. Sie handelt im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit. Damit ist sie Unternehmerin nach § 14 BGB.
c.) Weiterhin müsste T durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung zum Abschluss des Vertrages bestimmt worden sein (§ 312INr.1 BGB).Hier besuchte der Bankangestellte die T zu hause, mithin in einer Privatwohnung. Die T war von dem Besuch überrascht, folglich lag eine vorhergehende Bestellung gemäß § 312 III Nr.1 BGB nicht vor. Demnach wurde T durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung zum Abschluss des Vertrages bestimmt.
d) Schließlich müsste eine entgeltliche Leistung vorliegen. Fraglich ist, ob die Bürgschaft eine “entgeltliche Leistung” nach § 312 I BGB darstellt.
aa.) Nach älterer Rechtsprechung des BGH stellt die Bürgschaft keinen entgeltlichen Vertrag dar. Es handele sich vielmehr um einen einseitig verpflichtenden Vertrag, durch den der Bürge seinerseits keine Gegenleistung erhalte. Nur gegenseitige Verträge nach §§ 320 ff BGB seien Verträge über “entgeltliche Leistungen” im Sinne des § 312 I BGB. Dafür spreche auch die historische Auslegung: In den Gesetzesmaterialien (zum alten § 1 I Haustürwiderrufsgesetz, jetzt § 312 I BGB) seien nur Verträge über Dienstleistungen und Warenbestellungen an der Haustür erwähnt. Damit seien Kreditsicherungen wie die Bürgschaft nicht vergleichbar.
bb) Im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung ergibt sich jedoch, dass auch Bürgschaften von § 312I BGB erfasst sein müssen. Die Richtlinie 85/577/EWG “betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen” spricht nur von “Verträgen” und setzt deren Entgeltlichkeit nicht voraus. Dies hat der EuGH in der Dietzinger-Entscheidung (EuGH,NJW 1998,1295) allerdings so interpretiert, dass der Bürge nur dann ein Widerrufsrecht hat, wenn nicht nur er, sondern auch der Hauptschuldner ein Verbraucher ist, und auch die Hauptschuld in einer Haustürsituation begründet worden ist (vgl. LAG Köln BKR 2003,754).
cc.) Im vorliegenden Fall müsste also eine zweifache Haustürsituation vorliegen: Einmal für die Bürgschaft der T und einmal für die Hauptschuld des A.A hat seine Bank um einen Kredit gebeten, folglich liegt eine Haustürsituation bei ihm nicht vor. Damit fehlt es an einer doppelten Haustürsituation. Demnach kann § 312I BGB nicht angewendet werden, mithin besteht kein Widerrufsrecht der T nach § 355 BGB.
4.Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages nach § 311bII BGB
Fraglich ist jedoch, ob der Bürgschaftsvertrag nach § 311bII BGB nichtig ist. Dazu müsste sich T verpflichtet haben, künftiges Vermögen zu übertragen. Hier hat T zwar nicht ausdrücklich zugestimmt, ihr gesamtes künftiges Vermögen zu übertragen. Zu beachten ist jedoch, dass T arbeitslos ist und keine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Es ist daher nicht zu erwarten, dass sie einmal größere Vermögenswerte wird aufbauen können. Folglich könnte die Bürgschaft praktisch auf eine Übertragung des gesamten Vermögens hinauslaufen. Allerdings ist dies seit Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit der Möglichkeit der Restschuldbefreiung (§§ 304 ff, 286 ff InsO) nicht mehr zu erwarten. Auch eine hoffnungslose Überschuldung führt nicht mehr zu einer lebenslänglichen Haftung. Folglich ist § 311 b II BGB nicht anwendbar, der Bürgschaftsvertrag ist nicht nichtig.
5.Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages nach § 138 BGB
Möglicherweise ist die Bürgschaft aber nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. § 138 II BGB ist lex specialis zu § 138 I BGB und daher stets vorrangig zu prüfen. Für die Anwendung von § 138 II BGB ist allerdings ein Äquivalenzinteresse notwendig. Dies bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft vorliegen muss, aus dem beide Seiten verpflichtet sind. Eine solche beiderseitige Verpflichtung fehlt bei der Bürgschaft als einseitig verpflichtendem Vertrag. In Betracht kommt jedoch § 138 I BGB. Dazu müsste im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein objektiver Sittenverstoß vorliegen, der einer Partei zurechenbar ist.
a.)Zunächst müsste ein objektiver Sittenverstoß vorliegen. Es könnte hier ein strukturelles Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen gegeben sein, die zu einer außergewöhnlichen Belastung der unterliegenden Partei führt. Dies wäre hier der Fall, wenn T durch die Bürgschaft finanziell erheblich überfordert ist und weitere, der anderen Partei zurechenbare Umstände hinzutreten, welche die Freiheit der Willensentschließung beeinträchtigen. T wird einer etwaigen Verpflichtung aus dem Bürgschaftsvertrag in keinem Fall nahkommen können. Eine Hinzurechnung des Vermögens ihrer Eltern kommt nicht in Betracht, da sie mit diesen nicht mehr in einer Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft lebt, sondern eine eigene Wohnung hat. Folglich trifft sie die Verpflichtung alleine. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation liegt eine krasse Überforderung vor und damit eine außergewöhnliche Belastung der T als unterlegener Partei. Ein objektiver Sittenverstoß nach § 138 I BGB ist gegeben.
b) Dieser Sittenverstoß müsste der Bank zurechenbar sein. Die Bank weiß, dass sich Kinder gegenüber Eltern typischerweise in einer Situation der Unterlegenheit befinden. Damit ist die Fähigkeit der Kinder, selbstbestimmte Entscheidungen zu Fragen der wirtschaftlichen Existenz der Eltern zu treffen, eingeschränkt. Zudem verbietet § 1618 a BGB den Eltern, Kinder zur Übernahme einer Bürgschaft zu bewegen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit sie bei weitem überfordert. Der Verstoß gegen § 1618 a BGB drängt sich der Bank hier auf, zudem hat sie durch ihren Angestellten (als Vertreter, § 166 I BGB) auch selber Druck auf T ausgeübt. Folglich ist der Sittenverstoß der Bank zurechenbar.
Daher ist die Bürgschaft sittenwidrig und gemäß § 138 I BGB nichtig.
6.Ergebnis
B hat gegen T keinen Anspruch auf Erfüllung der Verbindlichkeit des A aus §§ 765I,488I BGB in Höhe von 40.000 Euro.
II. Anspruch der B gegen F aus §§ 765I,488I BGB
B könnte gegen F einen Anspruch auf Erfüllung der Verbinlichkeit des A aus §§ 765I,488I BGB in Höhe von 40.000 Euro haben.
1.Wirksame Hauptverbindlichkeit
Eine wirksame Hauptverbindlichkeit des A in Form des Darlehensvertrages mit der Bank liegt vor.
2.Nichtigkeit Bürgschaftsvertrag aufgrund Formmangels
Der Bürgschaftsvertrag könnte wegen Formmangels nach §§ 766S.1,125S.1 BGB nichtig sein. Es liegt Schriftform vor.
a.) Fraglich ist allerdings, ob die Übersendung der Bürgschaftsurkunde durch Telefax den Bestimmungen von §§ 766S.1,125S.1 BGB genügt. Problematisch ist hier, dass § 126 I BGB eine “Eigenhändige Unterschrift” verlangt. Auf einer Fernkopie durch Fax liegt eine solche Unterschrift nicht vor. Damit wäre der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen.
b) Möglicherweise ist § 126 BGB aber teleologisch zu reduzieren. Dafür ist die Formvorschrift nach Sinn und Zweck auszulegen. Bei einer Bürgschaft soll die eigenhändige Unterschrift den Bürgen warnen. Diese Warnfunktion des § 766 BGB kommt aber auch zum tragen, wenn, wie hier bei F, die Urkunde einige Tage nach Erhalt unterschrieben und dann zurükgefaxt wird. Es kann keinen Unterschied machen, ob die Urkunde nach der geleisteten Unterschrift gefaxt oder per Brief verschickt wird.
c) Allerdings erschöft sich der Formzweck des § 766 BGB nicht allein in der Warnfunktion. Ziel ist daneben auch die Sicherung der Authentizität der Urkunde. Eine per Fax verschickte Urkunde kann leicht gefälscht werden, womit Authentizität nicht mehr gesichert ist. Eine teleologische Reduktion des § 126 BGB ist demnach abzulehnen.
d) Möglicherweise wäre es F aus § 242 BGB verwehrt, sich auf die Formnichtigkeit der Bürgschaft zu berufen. Schließlich hat sie durch die Übersendung per Telefax die Formnichtigkeit herbeigeführt. Allerdings hatte die Bank zuvor bereits die Urkunde an F gefaxt, weshalb bei ihr kein schuztwürdiges Vertrauen entstehen konnte. Sie musste vielmehr damit rechnen, dass die F zur Rücksendung den gleichen Weg wählen würde.
Damit ist der Bürgschaftsvertrag wegen Formmnagels nach § 766S.1,125S.1 BGB nichtig.
3.Ergebnis
B hat gegen F keinen Anspruch auf Erfüllung der Verbindlichkeit des A aus §§ 765I,488I BGB in Höhe von 4o.ooo Euro.


