Das Abstraktionsprinzip in der Klausur
Probleme bei der praktischen Anwendung des Abstraktionsprinzips ergeben sich für viele Klausurbearbeiter bei der Prüfung von Anspruchsgrundlagen aus dem Sachenrecht wie zB. dem § 985 BGB. Das Problem ensteht beim Eigentumsübergang nach § 929 BGB und dort beim Wort “einig” sein. Unser heutiger Artikel erklärt, wie man Anspruchsgrundlagen prüfen muß, um nicht gegen das Abstraktionsprinzip zu verstoßen. Dies ist wichtig, da ein Verstoß gegen dieses Prinzip vom Korrektor der Klausur als schwerwiegender Verständnisfehler gewertet wird. So kann eine kleine Flüchtigkeit dazu führen, daß die gesamte Klausur mißlingt. Aus diesem Grunde haben wir uns dazu entschlossen, einen generellen Artikel über das Abstraktionsprinzip zu schreiben. Die in dem Artikel beschriebenen Grundsätze gelten fürt alle Klausurtypen, sowohl im BGB-Schein wie auch in der Zwischenprüfung und erst Recht im Examen. Anregungen und Stellungnahmen sind wie immer willkommen.


