Schuldrecht AT (Leistungsstörung)
Struktur des Artikels
Im Folgenden werden dem Leser alle Anspruchsgrundlagen des Leistungsstörungsrechts auf übersichtlichem Raum vorgestellt. Mit Hilfe dieser Übersicht soll der Klausurbearbeiter in die Lage versetzt werden, zu allen möglichen Fallkonstellationen der Klausur mit dem Schwerpunkt Leistungsstörung in kurzer Zeit die richtige Anspruchsgrundlage zu finden. Dieser Artikel beschränkt sich aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die Zusammenstellung der wichtigsten Anspruchsgrundlagen, ohne näher auf deren tatbestandlichen Voraussetzungen, die vorherrschenden Meinungsstreite oder auf die Bildung von Fallbeispielen einzugehen. Der Zweck des Artikels konzentriert sich im Wesentlichen darauf, dem Leser einen praktikablen Überblick über die wichtigsten Anspruchsgrundlagen zu verschaffen, welche bei einer Leistungsstörung einschlägig sein können. Der Aufsatz beschäftigt sich zuerst mit den Ansprüchen auf Rücktritt vom Vertrag, geht dann über zu den Schadensersatzansprüchen statt der Leistung, schließlich zu den Schadensersatzansprüchen neben der Leistung und endet nach der Vorstellung der Aufwendungsersatzansprüche mit der Erläuterung des Anspruches auf Ersatz des Verzögerungsschadens.
Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag
Bei anfänglicher Unmöglichkeit, nachträglicher Unmöglichkeit, Verzug sowie bei Leistungsbezogenen wie auch Nicht-Leistungsbezogenen Nebenpflichtverletzungen ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Dies wird im Folgenden näher erläutert.
Rücktritt bei anfänglicher Unmöglichkeit
Ein Vertrag, welcher auf die Erbringung einer von Anfang an unmöglichen Leistung gerichtet ist, kommt nach § 311 a I BGB wirksam zustande. Aus diesem Grunde ist ein Rücktritt von einem wirksam zustandegekommenen Vertrag auch bei anfänglicher Unmöglichkeit zulässig. Die Anspruchsgrundlage für den Rücktritt von einem Vertrag, welcher eine auf anfängliche Unmöglichkeit gerichtete Leistungspflicht zum Inhalt hat, richtet sich nach §§ 326 V,275 I,323I,311 aI,346I BGB. Diese Anspruchsgrundlage wäre für den Beispielsfall einschlägig, das der im Katalog bestellt Fernseher nie produziert worden ist.
Rücktritt bei nachträglicher Unmöglichkeit
Die Anspruchsgrundlage bei einem Rücktritt vom Vertrag, welcher eine Leistungspflicht zum Gegenstand hat, welche nach Vertragsschluß unmöglich wird, richtet sich nach §§ 326V,275I,323I,346I BGB. Hiernach könnte der Gläubiger beispielsweise zurücktreten, wenn der gekaufte Gebrauchtwagen nach Vertragsschluß in der Garage des Verkäufers vor Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer abgebrannt ist.
Rücktritt bei Verzug
Sollte der Vertragspartner mit der vertraglich geschuldeten Leistung im Verzug sein, so kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des §§ 323I1.Alt.,346I BGB zurücktreten. Diese Anspruchsgrundlage wäre für den Beispielsfall einschlägig, daß das bestellte Auto auch nach Fristsetzung nicht geliefert wird.
Rücktritt bei Leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung
Bei Leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung kann der Gläubiger nach §§ 323I2.Alt.,346I BGB zurücktreten.
Rücktritt bei Nicht-Leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung
Bei Nicht-Leistungbezogener Nebenpflichtverletzung kann der Gläubiger bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 324 I,241 II,346 I BGB zurücktreten.
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung
Bei anfänglicher Unmöglichkeit, nachträglicher Unmöglichkeit, Verzug sowie Leistungsbezogener als auch Nicht-Leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung kann ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend gemacht werden.
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit
Bei anfänglicher Unmöglichkeit und für den Fall, daß der Gläubiger entgangenen Gewinn geltend macht, richtet sich die Anspruchsgrundlage des Gläubigers gegen den Schuldner nach §§ 311 a II,275 I, 252 BGB.
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit
Bei nachträglicher Unmöglichkeit richtet sich der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Bezug auf entgangenen Gewinn nach §§ 280 I,III,283S.1, 275 I,252 BGB.
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei Verzug
Sollte der Schuldner mit der von ihm vertraglich geschuldeten Leistung im Verzug sein, so richtet sich der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner bei der Geltendmachung von entgangenem Gewinn als Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I,III,281I S.1,1.Alt.,252 BGB.
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung
Sollte eine leistungsbezogene Nebenpflichtverletzung vorliegen, so richtet sich die Anspruchsgrundlage bei der Geltendmachung von entgangenem Gewinn als Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280I,III,281I S.1, 2.Alt.,252 BGB.
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei Nicht-Leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung
Liegt eine Nicht-Leistungsbezogene Nebenpflichtverletzung vor, so richtet sich die Anspruchsgrundlage bei der Geltendmachung von entgangenem Gewinn als Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280I,III,282,241 II,252 BGB.
Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung
Einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung kann es nur geben, wenn die geschuldete Leistung noch erbracht werden kann. Damit scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit sowie bei nachträglicher Unmöglichkeit aus.
Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung bei Verzug
Bei Verzug ist ein Schadensersatz neben der Leistung bei Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht nur unter den Voraussetzungen des § 280 I BGB denkbar. Dabei muß man sorgfältig prüfen, ob es sich nicht um die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens handelt, welcher sich nach §§ 280 II, 286 I BGB richten würde. Weiterhin muß sorgfältig geschaut werden, ob es sich wirklich um die Verletzung einer Haupt- und nicht etwa um die Verletzung einer Nebenpflicht handelt, für welche ebenfalls andere Anspruchsgrundlagen einschlägig sind.
Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung bei Pflichtverletzung vor Vertragsschluß
Sollte bereit vor Vertragsschluß eine Pflicht verletzt worden sein, so richtet sich der Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung nach §§ 280 I, 311 II BGB.
Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung bei Leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung
Bei der Verletzung von Leistungsbezogenen Nebenpflichten richtet sich der Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I BGB.
Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung bei Nicht-Leistungsbezogner Nebenpflichtverletzung
Bei der Verletzung von Nicht-Leistungsbezogenen Nebenpflichten sieht das BGB einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung nach §§ 280 I,241 II BGB vor.
Anspruch auf Aufwendungsersatz
Einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen kann es nur geben, wenn die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung vorliegen. Damit kann man in allen Fallkonstellationen, in welchen die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung vorliegen, von der Rechtsfolge her einen Aufwendungsersatz einfordern, falls kein Schaden eingetreten ist. Die Anspruchsgrundlagen, in welchen ein Aufwendungsersatz verlangt werden kann, sind insoweit deckungsgleich mit den Anspruchsgrundlagen, welche einen Schadensersatz statt der Leistung gewähren.
Anspruch auf Aufwendungsersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz bei einem Vertrag, welcher auf eine bereits vor Vertragsschluß unmögliche Leistungserbringung gerichtet ist, ergibt sich aus §§ 311 a II, 284 BGB.
Anspruch auf Aufwendungsersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit
Wenn die Leistungserbringung erst nach Vertragsschluß unmöglich geworden ist, dann richtet sich die Anspruchsgrundlage für den Aufwendungsersatz nach den Vorschriften der §§ 280 I,III,283S.1,275 I,284 BGB.
Anspruch auf Aufwendungsersatz bei Verzug
Sollte sich der Gläubiger mit der von ihm zu erbringenden, vertraglich geschuldeten Leistung im Verzug befinden, dann richtet sich die Anspruchsgrundlage für den Aufwendungsersatz nach §§ 280 I,III,281 I S.1,1.Alt., 284 BGB.
Anspruch auf Aufwendungsersatz bei Leistungsbezogener Pflichtverletzung
Bei der Verletzung Leistungsbezogener Nebenpflichten richtet sich die Anspruchsgrundlage für den Aufwendungsersatz nach §§ 280 I, III, 281 I S.1.,2.Alt.,284 BGB.
Anspruch auf Aufwendungsersatz bei Nicht-Leistungsbezogener Pflichtverletzung
Für den Fall der Nicht-Leistungsbezogenen Nebenpflichtverletzung richtet sich die Anspruchsgrundlage nach den Vorschriften der §§ 280 I,III,282,241 II,284 BGB.
Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens
Der Verzögerungsschaden kann geltend gemacht werden, wenn weiterhin ein Interesse des Gläubigers an der geschuldeten Leistung besteht. Der Verzögerungsschaden ist der Schaden, für welchen der Verzug des Schuldners ursächlich ist. Damit scheidet ein Verzögerungsschaden in den Fällen der anfänglichen sowie der nachträglichen Unmöglichkeit ebenso aus, wie in den Fällen der Nebenpflichtverletzungen.
Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens bei Verzug
In den Fällen, in denen der Gläubigers mit der von ihm geschuldeten Hauptleistung in Verzug ist, ergibt sich die Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens aus den Vorschriften der §§ 280 II, 286 I BGB.
Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens in den übrigen Fällen der Leistungsstörung
Der Ersatz des Verzögerungsschadens ist auschließlich im §§ 280 II,286 I BGB geregelt und schließt damit die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens für die übrigen Fälle der Leistungsstörung aus.
Anmerkung
Zu dem Thema dieses Artikels kann ein vertiefender Crahskurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.
Für eine Übersicht aller bisherigen Beiträge und Klausurfälle siehe unter “Artikel”.
Für eine Übersicht weiterer Anspruchsgrundlagen aus dem BGB siehe “Anspruchsgrundlagen BGB” sowie “Die Rechtsfolgen des Rücktritts nach § 346 BGB”.


