Nacherfüllung § 439 I BGB beim Kaufvertrag
Im Folgenden sind die aktuellen Probleme zum Nacherfüllungsanspruch nach § 439 I BGB aufgeführt, welche in der Klausur mit dem Thema Gewährleistungsrecht beim Kaufvertrag eine Rolle spielen können. Dabei muß zwischen dem normalen Kaufvertrag und dem Kaufvertrag über Verbrauchsgüter nach § 474I BGB unterschieden werden. Die Vorschriften der §§ 474 ff BGB über den Verbrauchsgüterkauf wurden in das BGB eingefügt, um die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (VerbrGüKaufRili) vom 25.05.1999 (1999/44/EG v.25.05.1999) umzusetzen. Damit müssen Art und Umfang des Nacherfüllungsanspruches beim Kauf nach § 474I BGB immer auch an Art.3 II,III der Richtlinie gemessen werden. Beim Kauf über Verbrauchsgüter stellt sich immer die Frage, ob der nationale Gesetzgeber mit den neuen Regelungen des BGB die Richtlinie richtig umgesetzt hat.
Herausgabe gezogener Nutzungen bei Anspruch auf Nacherfüllung
Nach §§ 439 IV,346I2.HS. BGB muß der Käufer bei Neulieferung einer Sache im Wege der Nacherfüllung die gezogenen Nutzungen der dem Verkäufer zurückzugebenden, mangelhaften Sache ersetzen. Beispiel: Hat das gekaufte Auto einen Mangel, kann der Käufer nach §§ 437 Nr.1,439I,2.Alt. BGB im Rahmen des Nacherfüllungsanspruches ein neues Auto verlangen. Gibt der Verkäufer ihm ein neues Auto, dann ist der Käufer nach § § 439IV,346I,1.HS.BGB verpflichtet, das alte Auto zurückzugeben. Weiterhin ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer nach §§ 439IV,346I2.HS.BGB die aus der mangelhaften Sache gezogenen Nutzungen zu ersetzen. Damit hat der Verkäufer einen Anspruch auf Ersatz des durch die Benutzung des Fahrzeuges entstandenen objektiven Wertverlustes.
Nutzungsersatz grundsätzlich bei Rücktritt und Nacherfüllung
Der Verkäufer hat so nach der Systematik des Gesetzgebers im Gewährleistungsrecht in zwei Fällen einen Anspruch auf Ersatz der Nutzungen des verkauften und aufgrund eines Mangels rückgewährten Kaufgegenstandes: Einmal im Falle der Neulieferung nach §§ 437 Nr.1,439 IV,346I2.HS.BGB und einmal im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag nach §§ 437 Nr.2,1.Alt.,323,346I2.Alt.BGB wenn der Verkäufer mit dem Nacherfüllungsanspruch im Verzug war oder nach §§ 437 Nr.2,1.Alt.,326V,275,323,346I2.Alt.BGB wenn dem Verkäufer die Nacherfüllung unmöglich war.
Problem: Herausgabe gezogener Nutzungen bei Anspruch auf Nacherfüllung beim Verbrauchgüterkauf
Problematisch ist der Nutzungsersatz im Rahmen des Nacherfüllungsanspruches beim Verbrauchgüterkauf. Hier ergibt sich aus Art. 3II,III der VerbrGüKaufRili, das dem Verbraucher bei der Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte keine Nachteile entstehen dürfen.
Verstoß gegen Art.3 VerbrGüKaufRili
Nach der wichtigen “Quelle-Entscheidung” des EuGH (EuGH Urteil vom 17.04.2008= Rs C-404/06=ZIP 2008,794=NJW 2008,1433) stellt eine nationale Regelung, welche bei der Rückgabe von mangelhaften Gegenständen im Rahmen des Nacherfüllungsanspruches dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung gewährt, einen Verstoß gegen Art. 3II,III VerbrGüKaufRili dar. Dies gilt übrigens nicht für den endgültigen Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch beim dem Kauf über Verbrauchsgüter nach § 474I BGB kann der Verkäufer beim endgültigen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag die Nutzungen für die zurückzugewährende mangelhafte Kaufsache fordern. Nur bei der Rückgabe der Kaufsache im Rahmen der Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf darf der Käufer nicht mit einer Pflicht auf Nutzungsersatz für den zurückgegebenen mangelhaften Gegenstand belastet werden. Insoweit hätte der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie in den Regelungen über den Kauf von Verbrauchsgütern eine Vorschrift einfügen müssen, welche einen Nutzungsersatz bei Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruches bei Kaufgegenständen aus einem Verbrauchsgüterkauf verbietet. Dies hat der Gesetzgeber versäumt. Aus diesem Grunde verstößt die Regelung des §§ 439 IV,346I2.HS. BGB auf Nutzungsersatz bei Rückgabe des Kaufgegenstandes bei Nacherfüllung im Rahmen eines Kaufs nach § 474I BGB gegen Art. 3II,III VerbrGüKaufRili.
Richtlinienkonforme Auslegung
Um mit Art.3II,III VerbrGüKaufRili in Einklang zu stehen, muß man den § 439 IV BGB so lesen, daß er bei normalen Kaufverträgen auch auf § 346I2.HS.BGB verweist. Sobald aber eine Nacherfüllung bei einem Kauf nach § 474I BGB stattfindet, muß der § 439 IV BGB so gelesen werden, daß er bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs gerade nicht auf § 346I2.HS. BGB verweist und damit dem Verkäufer keinen Anspruch auf Nutzungsersatz bei Rückgabe der Kaufsache durch Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruches gewährt. Der § 439 IV BGB wird demnach bei Vorliegen eines Kaufs nach § 474I BGB “teleologisch reduziert”, d.h., der Anwendungsbereich des § 439 IV BGB wird dahingehend eingeschränkt, daß er nur auf den § 346I1.HS. BGB und nicht auch auf § 346I2.HS. BGB verweist. Nur mit Hilfe dieser teleologischen Reduktion des § 439 IV BGB ist eine richtlinienkonforme Auslegung möglich. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 439 IV BGB ist notwendig, damit der nationale Gesetzgeber seine Pflicht zum gemeinschaftskonformen Handeln gemäß § 239 III EGV erfüllt. Aus diesem Grund muß auch die Ansicht zurücktreten, welche eine teleologische Reduktion des § 439 IV BGB bei einem Kauf über Verbrauchsgüter im Interesse einer richtlinienkonformen Auslegung als nicht mit Art.20 III GG vereinbar ansieht, weil man insoweit den klaren Wortlaut der Norm und damit den Willen des nationalen Gesetzgebers ingnorieren würde (Lorenz,NJW 2007,1,6; Witt,NJW 2006,3322,3324; Fischinger, EuZW 2008,312,313; Schultze, GPR 2008,128,131).
Umfang des Anspruchs auf Nacherfüllung nach §§ 437Nr.1,439I BGB
Probleme über den Umfang des Nacherfüllungsanspruches, vor allem beim Kauf nach § 474I BGB, gibt es, wenn die gekaufte Sache zur bestimmungsgemäßen Nutzung einzubauen war, wie zB. Laminat oder Fliesen.
Ausbau der alten und Einbau der neuen Kaufsache
Kauft man beispielweise Laminat, so ist dieses, um eine bestimmungsgemäße Benutzung des Laminats zu ermöglichen, einzubauen. Den Einbau des gekauften Laminats kann der Käufer selber vornehmen oder es verlegen lassen. Wenn sich nach dem Einbau des Laminats der Mangel zeigt, ist fraglich, ob den Verkäufer bei der Nacherfüllung nach § 439I BGB im Rahmen des normalen Kaufvertrages aber gerade auch beim Verbrauchsgüterkauf auch die Pflicht trifft, die mangelhafte Sache auszubauen und die mangelfreie Sache einzubauen.
Befürwortende Ansicht (alte BGH-Rechtsprechung)
Nach einer Ansicht ist der Ausbau des mangelhaften sowie der Einbau des mangelfreien Gegenstandes vom Nacherfüllungsanspruch sowohl beim normalen Kaufvertrag wie auch beim Kauf über Verbrauchsgüter umfaßt. Der Verkäufer schulde die Herstellung des Zustandes, der jetzt bei ursprünglicher Mangelfreiheit der Sache bestünde. Der Käufer soll durch den Nacherfüllungsanspruch in die Lage versetzt werden, so mit der Sache zu verfahren, als wenn sie von Anfang an mangelfrei gewesen wäre.
Ablehnende Ansicht (neue BGH-Rechtsprechung)
Nach anderer Ansicht geht der Nacherfüllungsanspruch beim normalen Kaufvertrag wie auch beim Verbrauchsgüterkauf nicht über den ursprünglichen Erfüllungsanspruch hinaus: schuldete der Verkäufer also nach § 433 I S.1 BGB Eigentumsverschaffung sowie Übergabe an dem Laminat, so wird durch diese Leistungspflicht auch der Umfang des Nacherfüllungsanspruches nach § 439I BGB begrenzt (BGH NJW 2008,2837 ff = JuS 2008,933 ff). Der bestimmungsgemäße Ausbau der mangelhaften Sache sowie der Einbau der mangelfreien Sache ist nach dieser Ansicht weder von der primären Leistungspflicht und damit auch nicht von der Nacherfüllungspflicht nach § 439I BGB umfaßt. Begründen kann man diese Ansicht mit dem Argument, daß der Nacherfüllungsanspruch in Form des Anspruches auf Neulieferung mit dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch identisch ist.
Stellungnahme
Für die Frage, ob der Ausbau der mangelhaften sowie der Einbau der mangelfreien Sache zur bestimmungsgemäßen Verwendung vom Nacherfüllungsanspruch mitumfaßt ist, muß zwischen dem Kauf nach § 474 I BGB und normalen Kauf unterschieden werden. So ist beim Verbrauchgüterkauf immer Art.3II,III VerbrGüKaufRili zu beachten. Danach sollen dem Verbraucher bei der Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte keine Nachteile entstehen. Zumindest für die Frage des Ausbaus einer mangelhaften Sache hat der BGH im Zusammenhang mit einem Kauf über Verbrauchsgüter einen Vorlagebeschluß gefaßt und die Frage damit dem EuGH nach Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt (Vorlagebeschluß des BGH v. 14.01.2009 – VIII ZR 70/08, EuZW 2009,270 ff.= JuS 2009,470 ff = JA 2009,384 ff). Wie der EuGH entscheiden wird, ist noch offen. Wenn der EuGH zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Nacherfüllungsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf auch den zur bestimmungsgemäßen Nutzung der gekauften Sache notwendigen Ausbau der alten sowie den Einbau der neuen Kaufsache mitumfaßt, stellt sich daran anschließend die Frage, ob § 439 I BGB im Hinblick auf den Kauf nach § 474I BGB gegen Art 3II,III der Verbrauchgüterkaufrichtlinie verstößt. In diesem Fall ist wiederum das Problem der richtlinienkonformen Auslegung zu erörtern. So kann der § 439 I BGB dann so ausgelegt werden, daß der Nacherfüllungsanspruch im Rahmen des Kaufs nach § 474I BGB auch den Aus- und Einbau mitumfaßt.
Rücknahmepflicht der ausgebauten Sache
Unabhängig von der Frage, ob der Nacherfüllungsanspruch den Ausbau der alten und den Einbau der neuen Kaufsache umfaßt, ist die Frage der Rücknahmepflicht. Selbst wenn der Käufer beispielsweise das mangelhafte Laminat selber ausbaut und selber neues Laminat verlegt, bleibt die Frage, ob er das ausgebaute, mangelhafte Laminat vom Käufer zum Verkäufer transportieren muß, oder ob den Verkäufer die Pflicht zur Abholung trifft.
Bislang hM.
Bisher hat die hM. sowohl für den normalen Kaufvertrag als auch für den Verbrauchsgüterkauf aus § 439 IV BGB gefolgert, daß daraus die Pflicht des Verkäufers folge, die mangelhafte Sache zurückznehmen (433 II BGB analog). Der Verkäufer hatte nach der bisherigen hM. die Sache dort abzuholen, wo sie sich “vertragsgemäß” befindet (“Dachziegelfall” des BGH zur Wandlung: MDR 1983,660).
Aktuelle hM.
Nach der aktuellen hM.sowohl für den normalen Kaufvertrag als auch für den Kauf über Verbrauchsgüter (BGH EuZW 2009,270,272 = JuS 2009,470 ff.; offengelassen noch in BGH NJW 2008,2837 ff.). scheidet eine Rücknahmepflicht des Verkäufers und ein damit korrespondierender Rücknahmeanspruch des Käufers aus, wenn die grundsätzlich in Natur zurückzugewährende Kaufsache fest eingebaut und damit zu einem unwesentlichen Bestandteil der dem Käufer gehörenden Hauptsache geworden sei. Der Käufer beider Arten von Kaufverträgen habe nach §§ 439 IV,346I,II Nr.2,III Nr.1 BGB nicht einmal Wertersatz zu leisten, und entsprechend scheide auch ein Rückgabe- bzw. Rücknahmeanspruch aus.
Stellungnahme
Auch bezüglich der Frage der Rücknahmepflicht hat der BGH für den Vebrauchsgüterkauf dem EuGH diese Frage gemäß Art.234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt. Eine Entscheidung steht noch aus. Sollte der EuGH zu dem Ergebnis kommen, daß beim Verbrauchsgüterkauf den Verkäufer eine Rücknahmepflicht hinsichtlich der mangelhaften Sache trifft, so muß auch in diesem Fall § 439I,IV BGB richtlinienkonform so ausgelegt werden, daß er auch die Pflicht des Verkäufers beinhaltet, die mangelhafte Sache zurückzunehmen.
Anmerkung
Zu dem Thema dieses Artikels kann jederzeit ein vertiefender Crashkurs gebucht werden.
Zur Vertiefung der Nacherfüllungsproblematik siehe auch Vertretenmüssen bei Nacherfüllung.
Vergleiche auch vertiefend zum Thema Rücktritt und Nutzungsersatz Rechtsfolgen des Rücktritts § 346 BGB.
Für eine Übersicht aller Beiträge und Klausurfälle siehe unter “Artikel”.


