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Klausur Gewährleistung beim Kaufvertrag

Struktur des Artikels

Im Folgenden werden dem Leser alle Anspruchsgrundlagen über das Gewährleistungsrecht im Kaufvertrag auf übersichtlichem Raum vorgestellt. Mit Hilfe dieser Übersicht soll der Klausurbearbeiter in die Lage versetzt werden, zu allen möglichen Fallkonstellationen der Klausur mit dem Schwerpunkt Gewährleistung in kurzer Zeit die richtige Anspruchsgrundlage zu finden. Dieser Artikel beschränkt sich aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die Zusammenstellung der wichtigsten Anspruchsgrundlagen,  ohne näher auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der einzelnen Anspruchsgrundlagen, die im Gewährleistungsrecht vorherrschenden Meinungsstreite oder auf die Bildung von Fallbeispielen einzugehen. Der Zweck des Artikels konzentriert sich im Wesentlichen darauf, dem Leser einen praktikablen Überblick über die einschlägigen Anspruchsgrundlagen zu verschaffen, welche bei der Lieferung einer mangelhaften Sache angewendet werden können. Der Aufsatz beschäftigt sich zuerst mit den Ansprüchen auf Nacherfüllung. In einem zweiten Schritt werden die Ansprüche aufgeführt, welche durch eine Leistungsstörung während der Nacherfüllung enstehen können. Diese gliedern sich in die Ansprüche über den Rücktritt vom Vertrag, die Ansprüche auf Minderung, die Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die Schadensersatzansprüche neben der Leistung, die Aufwendungsersatzansprüche sowie den Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens.

Anspruch auf Nacherfüllung

Das primäre Recht ist das Recht des Käufers auf Nacherfülung nach §§ 437 Nr.1, 439 I BGB. Es gliedert sich nach § 439 I BGB in das Recht auf Nachbesserung sowie das Recht auf Neulieferung. Das Recht auf Neulieferung ist inhaltlich identisch mit dem Erfüllungsanspruch aus § 433 I S.1 BGB.  Das folgt aus § 433 I S.2 BGB, wonach der Käufer verpflichtet ist, eine mangelfreie Sache zu übergeben. Ist die Kaufsache bei Übergabe mangelhaft, so besteht der Anspruch aus § 433 I S.2 BGB auf Übergabe einer mangelfreien Sache ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach § 446 S.1 BGB als Nacherfüllungsanspruch nach §§ 437 Nr.1, 439 I BGB fort. Damit ist der Nacherfüllungsanspruch mit dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch aus § 433 I S.1 BGB identisch. Der einzige Unterschied zwischen beiden Ansprüchen besteht darin, daß der ursprüngliche Primäranspruch aus § 433 I S.1 BGB in der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren  nach § 195 BGB und der Nacherfüllungsanspruch, zumindest in Bezug auf bewegliche Sachen, in der kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren nach § 438 INr.3 BGB verjährt. Damit kommt dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine entscheidende Rolle zu: Vor dem Gefahrübergang steht dem Käufer für die Geltendmachung des Anspruches auf Erbringung der Kaufvertraglich geschuldeten Leistung eine Frist von drei Jahren ab Vertragsschluß zur Verfügung. Nach Gefahrübergang steht dem Käufer für die Geltendmachung des Leistungsanspruches nur noch eine verkürzte Frist von zwei Jahren ab Gefahrübergang zu.  Da der Anspruch auf Nacherfüllung aus § 439 I BGB mit dem vertraglichen Anspruch aus § 433 I S.1 BGB identisch ist, können bei der Verwirklichung des Nacherfüllungsanspruches die gleichen Leistungsstörungen eintreten wie bei der Verwirklichung des Primäranspruches. Aus diesem Grunde müssen dem Käufer bei auftretenden Leistungsstörungen in der Phase der Erfüllung des Anspruches aus § 439I BGB die gleichen Ansprüche zustehen wie vor dem Gefahrübergang. Dafür sorgt der § 437 BGB. In § 437 Nr.1 BGB ist der Nacherfüllungsanspruch geregelt. Dieser ist zuerst geltend zu machen. Hierauf hat der Verkäufer auch einen Anspruch, sog.” Recht der zweiten Andienung”.  In § 437 Nr.2,3 BGB sind dann die Rechte des Käufers aufgeführt, welche er geltend machen kann, wenn bei der Verwirklichung des Nacherfüllungsanspruches eine Leistungsstörung eintritt. Aus diesem Grunde verweisen die Sätze 2 und 3 des § 437 BGB für die zuständigen Anspruchsgrundlagen bei fehlerhafter Nacherfüllung in den Schuldrecht AT des BGB zurück.  Die Ansprüche, welche dem Käufer bei einer fehlerhaften Nacherfüllung zustehen, sind demnach identisch mit den Ansprüchen aus Leistungsstörung bei Erfüllung des Primäranspruches nach § 433 I S.1 BGB. Einziger Unterschied: Die Ansprüche aus Leistungsstörung des Primäranspruches unterliegen der regulären Verjährungsfrist des § 195 BGB, während die Ansprüche aus Leistungsstörung des Nacherfüllungsanspruches der kurzen Verjährung nach § 438 BGB unterliegen. Im Folgenden sind die einzelnen Anspruchsgrundlagen aufgeführt, welche der § 437 Nr.2,3 BGB bei einer Leistungsstörung des Nacherfüllungsanspruches vorsieht.

Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag

Bei anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung, nachträglicher Unmöglichkeit, Verzug sowie bei Leistungsbezogenen wie auch Nicht-Leistungsbezogenen Nebenpflichtverletzungen ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Dies wird im Folgenden näher erläutert.

Rücktritt bei anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung

Die Anspruchsgrundlage der Gewährleistung für den Rücktritt von einem Kaufvertrag, welcher eine auf anfängliche Unmöglichkeit gerichtete Pflicht zur Nacherfüllung zum Inhalt hat, richtet sich nach §§ 437  N.2,2.Alt.,326 V,275 I,323I,311 aI,346I BGB. Diese Anspruchsgrundlage wäre für den Beispielsfall einschlägig, das es für den gelieferten mangelhaften Fernseher schon vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen Ersatzfernseher gab. Damit war die Nacherfüllung im Kaufvertrag schon vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses unmöglich.

Rücktritt bei nachträglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung

Die Anspruchsgrundlage bei einem Rücktritt vom Vertrag, welcher eine Pflicht zur Nacherfüllung zum Gegenstand hat, welche nach Vertragsschluß unmöglich wird, richtet sich nach §§ 437 Nr.2,2.Alt.,326V,275I,323I,346I BGB. Hiernach könnte der Gläubiger beispielsweise zurücktreten, wenn der im Wege der Nacherfüllung zu liefernde Ersatzwagen nach Vertragsschluß in der Garage des Verkäufers vor Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer abgebrannt ist.

Rücktritt bei Verzug des Schuldners mit der Nacherfüllung

Sollte der Vertragspartner mit der vertraglich geschuldeten Pflicht zur Nacherfüllung im Verzug sein, so kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des §§ 437 Nr.2,2.Alt.,440,323I1.Alt.,346I BGBzurücktreten. Diese Anspruchsgrundlage wäre für den Beispielsfall einschlägig, daß das nachzuliefernde Auto auch nach Fristsetzung nicht geliefert wird.

Rücktritt bei Leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung

Bei Leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung im Rahmen der Nacherfüllung kann der Gläubiger nach §§ 437 Nr.2,2.Alt.,323I2.Alt.,346I BGB zurücktreten.

Rücktritt bei Nicht-Leistungsbezogener  Nebenpflichtverletzung

Bei Nicht-Leistungbezogener Nebenpflichtverletzung kann der Gläubiger bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 437 Nr.2,2.Alt.,324 I,241 II,346 I BGB zurücktreten.

Anspruch auf Minderung bei Gewährleistung im Kaufvertrag

Unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann, darf er sich auch zu einer Minderung entscheiden.

Minderung bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung

Die Anspruchsgrundlage für die Minderung des Kaufpreises bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung ergibt sich aus §§ 437 Nr.2,2.Alt.,326V,323 I,441 BGB

Minderung bei Verzug mit Nacherfüllung

Die Anspruchsgrundlage für die Minderung des Kaufpreises bei Verzug der Nacherfüllung ergibt sich aus §§ 437 Nr.2,2.Alt.,323I,440,441 BGB

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Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung

Bei anfänglicher Unmöglichkeit, nachträglicher Unmöglichkeit, Verzug sowie Leistungsbezogener als auch Nicht-Leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung des Nacherfüllungsanspruches nach § 439 BGB, kann ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend gemacht werden.

Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung

Bei anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung und für den Fall, daß der Gläubiger entgangenen Gewinn geltend macht, richtet sich die einschlägige Anspruchsgrundlage des Gläubigers gegen den Schuldner nach §§ 437 Nr.3,311 a II,275 I, 252 BGB

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Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit

Bei nachträglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung richtet sich der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Bezug auf entgangenen Gewinn nach §§ 437 Nr.3,280 I,III,283S.1, 275 I,252 BGB.

Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei Verzug

Sollte der Schuldner mit der von ihm vertraglich geschuldeten Nacherfüllung im Verzug sein, so richtet sich der sich der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner bei der Geltendmachung von entgangenem Gewinn als Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 437 Nr.3,280 I,III,281I S.1,1.Alt.,252 BGB

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Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung

Sollte nach Gefahrübergang eine leistungsbezogene Nebenpflichtverletzung vorliegen, so richtet sich die Anspruchsgrundlage bei der Geltendmachung von entgangenem Gewinn als Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280I,III,281I S.1, 2.Alt.,252 BGB.

Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei Nicht-Leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung

Liegt eine Nicht-Leistungsbezogene Nebenpflichtverletzung vor, so richtet sich die Anspruchsgrundlage bei der Geltendmachung von entgangenem Gewinn als Schadensersatz statt der Leistung nach Gefahrübergang nach §§ 280I,III,282,241 II,252 BGB

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Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung

Einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung kann es nur geben, wenn die geschuldete Nacherfüllung noch erbracht werden kann. Damit scheidet ein sich aus dem Gewährleistungsrecht ergebender Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit sowie bei nachträglicher Unmöglichkeit des Nacherfüllungsanspruches nach §§ 437Nr.1,439I BGB aus.

Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung bei Verzug

Bei Verzug mit der Nacherfüllung ist ein Schadensersatz neben der Leistung bei Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht nur unter den Voraussetzungen des § 280 I BGB denkbar. Dabei muß man sorgfältig prüfen, ob es sich nicht um die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens handelt, welcher sich nach §§ 437 Nr.3, 280 II, 286 I BGB richten würde. Weiterhin muß sorgfältig geschaut werden, ob es sich wirklich um die Verletzung einer Haupt- und nicht etwa um die Verletzung einer Nebenpflicht handelt, für welche nach dem Gewährleistungsrecht ebenfalls andere Anspruchsgrundlagen einschlägig sind.

Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung bei Pflichtverletzung vor Vertragsschluß

Sollte bereit vor Vertragsschluß eine Pflicht verletzt worden sein, so richtet sich der Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung nach §§ 437Nr.3,280 I, 311 II  BGB.

Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung bei Leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung

Bei der Verletzung von Leistungsbezogenen Nebenpflichten richtet sich der Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I BGB

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Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung bei Nicht-Leistungsbezogner Nebenpflichtverletzung

Bei der Verletzung von Nicht-Leistungsbezogenen Nebenpflichten kommt ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung nach §§ 280 I,241 II BGB in Betracht.

Anspruch auf Aufwendungsersatz

Einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen kann es nur geben, wenn die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung vorliegen. Damit kann man in allen Fallkonstellationen, in welchen die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung vorliegen, von der Rechtsfolge her einen Aufwendungsersatz einfordern, falls kein Schaden eingetreten ist. Die Anspruchsgrundlagen des Gewährleistungsrechts, in welchen ein Aufwendungsersatz verlangt werden kann, sind insoweit deckungsgleich mit den Anspruchsgrundlagen des Gewährleistungsrechts beim Kaufvertrag, welche einen Schadensersatz statt der Leistung gewähren.

Anspruch auf Aufwendungsersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz bei einer Nacherfüllung, welche auf eine bereits vor Vertragsschluß unmögliche Leistungserbringung gerichtet ist, ergibt sich aus §§ 437 Nr.3,311 a II, 284 BGB

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Anspruch auf Aufwendungsersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit

Wenn die Leistungserbringung erst nach Vertragsschluß unmöglich geworden ist, dann richtet sich die Anspruchsgrundlage für den Aufwendungsersatz nach den Vorschriften der §§ 437 Nr.3,280 I,III,283S.1,275 I,284 BGB.

Anspruch auf Aufwendungsersatz bei Verzug

Sollte sich der Gläubiger mit der von ihm zu erbringenden, vertraglich geschuldeten Nacherfüllung im Verzug befinden, dann richtet sich die Anspruchsgrundlage für den Aufwendungsersatz nach §§ 437 Nr.3,280 I,III,281 I S.1,1.Alt., 284 BGB

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Anspruch auf Aufwendungsersatz bei Leistungsbezogener Pflichtverletzung

Bei der Verletzung Leistungsbezogener Nebenpflichten richtet sich die Anspruchsgrundlage für den Aufwendungsersatz nach §§ 437Nr.3,280 I, III, 281 I S.1.,2.Alt.,284 BGB.

Anspruch auf Aufwendungsersatz bei Nicht-Leistungsbezogener Pflichtverletzung

Für den Fall der Nicht-Leistungsbezogenen Nebenpflichtverletzung richtet sich die Anspruchsgrundlage nach den  Vorschriften der §§ 437 Nr.3,280 I,III,282,241 II,284 BGB

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Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens

Der Verzögerungsschaden kann im Gewährleistungsrecht geltend gemacht werden, wenn weiterhin ein Interesse des Gläubigers an der geschuldeten Nacherfüllung besteht. Der Verzögerungsschaden ist der Schaden, für welchen der Verzug des Schuldners ursächlich ist. Damit scheidet ein Verzögerungsschaden in den Fällen der anfänglichen sowie der nachträglichen Unmöglichkeit der Nacherfüllung ebenso aus, wie in den Fällen der Nebenpflichtverletzungen.

Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens bei Verzug

In den Fällen, in denen der Gläubigers mit der von ihm geschuldeten Hauptleistung in Verzug ist, ergibt sich die Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens aus den Vorschriften der §§ 437 Nr.3,280 II, 286 I BGB

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Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens in den übrigen Fällen der Leistungsstörung

Der Ersatz des Verzögerungsschadens ist auschließlich im §§ 437 Nr.3,280 II,286 I BGB geregelt und schließt damit die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens für die übrigen Fälle der Gewährleistung aus.

Anmerkung

Zu dem Thema dieses Artikels kann ein vertiefender Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.

Für eine Übersicht aller Beiträge und Klausurfälle siehe unter “Artikel”.

Zur Vertiefung der Gewährleistungsproblematik beim Kaufvertrag siehe Vertretenmüssen bei Nacherfüllung.

Für eine Übersicht weiterer Anspruchsgrundlagen aus dem BGB siehe “Anspruchsgrundlagen BGB” sowie “Die Rechtsfolgen des Rücktritts nach § 346 BGB”.

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Mittwoch, 19.08.2009 Jura Individuell

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