Das Abstraktionsprinzip
Probleme bei der praktischen Anwendung des Abstraktionsprinzips ergeben sich für viele Klausurbearbeiter bei der Prüfung von Anspruchsgrundlagen aus dem Sachenrecht wie zB. dem § 985 BGB oder dem § 894 BGB. Dieser Artikel versucht am Beispiel des § 985 BGB sowie des § 894 BGB eine Hilfestellung für die praktische und richtige Umsetzung des Abstraktionsprinzips zu geben.
§ 985 BGB
Das Problem entsteht beim Eigentumsübergang nach § 929S.1 BGB und dort beim Wort “einig” sein. Nach § 985 BGB kann der Eigentümer vom Besitzer Herausgabe der Sache verlangen. Dies gilt nicht,wenn der Eigentümer sein Eigentum an der Sache nach § 929 S.1 BGB wirksam auf den Besitzer übertragen hat.
Eigentumsübergang nach § 929 S.1 BGB
Dazu müßte der Eigentümer die Sache dem Besitzer übergeben haben und Eigentümer und Besitzer müssen sich darüber “einig” sein, daß das Eigentum an der übergebenen Sache übergehen soll.
“Übergabe” nach § 929 S.1 BGB
Die “Übergabe” stellt einen rein tatsächlichen Akt dar, welcher sich darin erschöpft, daß der Veräußerer keinen Besitz mehr an der Sache ausübt und der Erwerber die tatsächliche Sachherrschaft nach § 854 BGB erhält. Die Formen der mittelbaren Besitzbegründung mögen für diesen Beitrag ausgeblendet werden.
“Einigung” nach § 929 S.1 BGB
Weiterhin müssen sich Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang “einig” sein. Diese Einigung ist auf keinen Fall rein tatsächlicher Natur, sondern stellt einen Vertrag dar.
Art des Vertrages bei “Einigung” nach § 929 S.1 BGB
Der Hauptfehler in der Klausurbearbeitung besteht nun darin, daß man sich als Bearbeiter auf den zwischen Veräußerer und Erwerber geschlossenen Kaufvertrag beruft. Der Vertrag, welcher bei § 929S.1 BGB zu prüfen ist, hat mit dem Kaufvertrag nichts zu tun.
“Einigung” durch Verfügungsvertrag
Im Rahmen des § 929S.1 BGB muß der Veräußerer ein Angebot nach § 145 BGB darüber abgeben, daß er das Eigentum an der übergebenen Sache übertragen will. Der Erwerber nimmt dieses Angebot auf Eigentumsübergang nach § 147 BGB an. Damit wird ein Vertrag geschlossen, dessen Inhalt darin besteht, daß das Eigentum übergeht. Diesen Vertrag nennt man das Verfügungsgeschäft. Unter einer Verfügung versteht man ua. die Übertragung von Rechten und genau dies geschieht ja durch den Abschluß des Vertrages nach § 929S.1 BGB. Das Verfügungsgeschäft ist also ein Rechtsgeschäft und kann damit auch einen Vertrag darstellen, welcher ein Recht wie Eigentum überträgt.
Abgrenzung Verfügungsvertrag vom Verpflichtungsgeschäft
Davon zu unterscheiden ist das Verpflichtungsgeschäft, in welchem sich die Vertragsparteien lediglich zu bestimmten Handlungen verpflichten. So verpflichtet der Kaufvertrag nach § 433 BGB den Verkäufer, einen weiteren Vertrag abzuschließen, welcher zum Eigentumsübergang an der zu verkaufenden Sache führt. Beim Verpflichtungsgeschäft in Gestalt des Kaufvertrages wird demnach noch kein Recht übertragen sondern es werden zwischen den Parteien lediglich Pflichten begründet, welche auch eine spätere Eigentumsübertragung des Veräußerers verbindlich festlegen.
Nach § 929 S.1 BGB erforderlicher Vertrag ist nie Verpflichtungsgeschäft
Da bei der Prüfung des § 929S.1 BGB der Vertragsschluß zu einem Eigentumsübergang führen muß, kann der in § 929S.1 BGB zu prüfende Vertrag niemals der Kaufvertrag sein, da dieser ja nur eine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung zum Inhalt hat, aber nicht die Übertragung des Eigentums selber. Aus diesem Grunde muß man zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft trennen.
Bedeutung des Trennungsprinzips
Das besagt auch das mit dem Abstraktionsprinzip einhergehende Trennungsprinzip. Nach dem Trennungsprinzip muß zwischen dem Vertrag, welcher die Pflichten zu Handlungen wie zB der Eigentumsübertragung begründet und dem Vertrag, welcher in Erfüllung dieser Pflichten eine Rechtsübertragung zum Inhalt hat, wie zB der Verfügungsvertrag im Rahmen des § 929S.1 BGB, unterschieden werden. Damit darf der Kaufvertrag in keiner Weise bei der Prüfung des Vorliegens eines Vertrages auf Eigentumsübergang nach § 929S.1 BGB erwähnt werden. Warum trotzdem immer wieder viele Klausurbearbeiter den Kaufvertrag bei der Prüfung des Eigentumsübergangs nach § 929S.1 BGB anführen, hängt wohl damit zusammen, daß der Verfügungsvertrag, welcher im § 929S.1 BGB geprüft werden muß, im BGB nicht ausdrücklich geregelt ist. Dies führt zu weiteren Irritationen.
Bedeutung des Abstraktionsprinzips
Das Abstraktionsprinzip sagt jetzt in Ergänzung des Trennungsprinzips lediglich, daß der Verpflichtungsvertrag, wie zB der Kaufvertrag, in seiner Wirksamkeit vom Verfügungsgeschäft wie zB. dem Vertrag auf Eigentumsübergang im § 929S.1 BGB, unabhängig ist. So kann ein Kaufvertrag zB wegen Eigenschaftsirrtums nach § 119 I BGB angefochten werden was nach erklärter Anfechtung zur Nichtigkeit des Kaufvertrages führt. Der Verfügungsvertrag als dinglicher Vertrag besteht davon unabhängig weiter. Ob er ebenfalls angefochten werden kann, muß getrennt geprüft werden.
§ 894 BGB
- wird ausgeführt -
Anmerkung
Zu diesem Artikel kann jederzeit ein vertiefender Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.
Zu diesem Artikel gibt es einen ergänzenden Klausurfall sowie einen weiteren Aufsatz zu den neutralen Geschäften beschränkt Geschäftsfähiger.
Für das Inhaltsverzeichnis aller bisherigen Beiträge von JURA INDIVIDUELL siehe unter “Artikel”.



Eustass — 19:22 Uhr am 17.11.2011
Hi,
Der Artikel ist echt cool und ich glaube jetzt das Abstraktionsprinzip wenigstens ansatzweise zu verstehen;)
Eine Frage wirft sich mir allerdings auf, angenommen ich schließe einen Kaufvertrag ab, so besteht das Verpflichtungsgeschäft das der Verkäufer verpflichtet wird die Sache zu veräußern und das Geld entgegenzunehmen und der Käufer die Sache anzunehmen und das Geld den Verkäufer zu ,,übereignen”(zu bezahlen). –> Verpflichtungsgeschäft
Das ist der erste Teil der eigentliche Akt steht noch in der Luft nur die Verpflichtungen und Ansprüche wurden zwischen den Parteien festgelegt der Kaufvertrag- das Verpflichtungsgeschäft.
So das Verfügungsgeschäft würde denn einen eigenen Vertrag darstellen, der sich nach §929 S.1 BGB aus zwei WE, die sich nach den §§145,147 BGB ergeben, zusammensetzt.
Die beiden (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft) sind ja rechtlich nach dem Abstraktionsprinzip unabhängig.
Würde es bedeuten, wenn ich den Kaufvertrag wirksam anfechte,dass somit einfach nur meine Verpflichtung wegfallen würde ein Verfügungsgeschäft zu vollziehen ???
Ergo würde der Kaufvertrag nur das Ziel haben sich zu einem Verfügungsgeschäft zu verpflichten ???
Und wenn ich den selbst wirksam anfechte würde es (theoretisch) an den beiden Parteien liegen aus Lust und Laune ihre Sachen ebend ohne Kaufvertrag zu übereignen zu können oder also trotz Kaufvertrag einen Übereignungsvertrag abzuschließen??
Wäre echt dankbar wenn mir das jmd beantworten würde ;)
gruß eustass
Jura Individuell — 23:16 Uhr am 12.02.2012
Es ist richtig, daß der Kaufvertrag nur die Verpflichtung zwischen den Parteien begründet, jeweils Verfügungsverträge über die nach dem Kaufvertrag geschuldeten Gegenstände (Sachen, Forderungen oder Rechte) zu schließen. Diese Verfügungsverträge können zB. sein ein Abtretungsvertrag nach § 398 BGB (falls der Kaufgegenstand eine Forderung darstellt), ein Verfügungsvertrag nach § 929S.1 BGB (falls der Kaufvertrag sich auf eine bewegliche Sache bezieht) oder zB. ein Verfügungsvertrag nach §§ 873,925 BGB (wenn der Kaufvertrag sich auf ein Grundstück beziehen sollte).
Grundsätzlich ist es in das Belieben der Parteien gestellt, solche eben aufgezeigten Verfügungsverträge ohne den jeweiligen Abschluß eines Verpflichtungsgeschäftes in Form eines Kaufvertrages oder auch bei Vorliegen eines nichtigen Verpflichtungsgeschäftes abzuschließen. In diesem Fall wurden die jeweiligen Verfügungsverträge “ohne Rechtsgrund” abgeschlossen und die von den Parteien empfangenen Gegenstände könnten eigentlich von der jeweils anderen Partei wieder etwa nach § 812 I S.1,1.Alt. BGB zurückgefordert werden. Die Besonderheit bei der hier vorliegenden Konstellation liegt darin begründet, daß beide Parteien Verfügungsgeschäfte abgeschlossen haben, obwohl sie beide wußten, daß sie schuldrechtlich nicht zum Abschluß dieser Verfügungsgeschäfte verpflichtet waren. In diesem Fall könnte die jeweilige Rückforderung nach § 812 I S.1,1.Alt. BGB aufgrund der Voraussetzungen des §§ 814 BGB ausgeschlossen sein. Dies wäre zumindest dann der Fall, wenn die Parteien zwar einen schuldrechtlichen Vertrag geschlossen hatten aber wußten, daß er nichtig ist. Bei dem Leistungsaustausch ohne schuldrechtlichen Vertrag käme eine Rückforderung nach § 812 I S.2,1.Alt. BGB oder § 812 I S.2,2.Alt. BGB in Frage. Zumindest für die Rückforderung nach § 812 I S.2,2.Alt. BGB könnte § 815 BGB die Rückforderung dann ausschließen. Die Rückforderung nach § 812 I S.2,1.Alt. BGB kann dan immer noch nach § 817 S.2 BGB ausgeschlossen sein, wobei der Ausschluß der Rückforderung nach § 817 S.2 BGB auch für den Anspruch nach § 812 I S.1,1.Alt. BGB sowie § 812 I S.2,2.Alt. gilt.
Zusammengefaßt kann das Bewußtsein der Parteien über die Nichtigkeit oder das Fehlen eines schuldrechtlichen Vertrages die Kondiktionsansprüche aufgrund der §§ 814,815,817S.2 ausschließen.
tareKIZ — 16:18 Uhr am 27.03.2012
Liebes juraindividuell-Team und lieber eustass,
danke für diesen Artikel, diese Frage und diese präzise Antwort.
Ich habe letztens meine BGB-Klausur nicht bestanden, weil ich gegen das Abstraktionsprinzip verstoßen habe. Aber ich glaube es jetzt durch diesen Artikel und die Kommentare verstanden zu haben und zu wissen wie ich es anzuwenden habe.
Grüße aus Augsburg